Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2010 - IX ZB 153/09

bei uns veröffentlicht am08.06.2010
vorgehend
Amtsgericht Mainz, 290 IK 27/02, 03.02.2009
Landgericht Mainz, 8 T 128/09, 28.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 153/09
vom
8. Juni 2010
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel
der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht
und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die
Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB
kommt es nicht an.

b) Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen
des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte
nicht erteilt.
BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09 - LG Mainz
AG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Mai 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Mainz zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 aufgehoben. Mit Zustellung dieses Beschlusses wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ihre aktuelle Adresse erst durch mehrere Nachfragen bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern habe in Erfahrung gebracht werden können und dass es im Restschuldbefreiungsverfahren dem Schuldner obliege, jeden Wechsel des Wohn- sitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über die Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie Bezüge und Vermögen zu erteilen.
2
Der Beschluss nebst Belehrung konnte nicht unter der zuvor bekannten Adresse, sondern erst unter einer neuen Anschrift zugestellt werden, und zwar am 23. Dezember 2006.
3
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 teilte das Insolvenzgericht mit, dass die Wohlverhaltensperiode mit dem 23. Oktober 2008 geendet habe und stellte die Erteilung der Restschuldbefreiung in Aussicht. Die Gläubiger und der Treuhänder erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; an die Schuldnerin war die Verfügung unter der zuletzt bekannten Adresse nicht zustellbar.
4
Der Treuhänder teilte mit Schreiben vom 5. November 2008 mit, dass er während der Wohlverhaltensperiode unter der vom Gericht angegebenen Anschrift der Schuldnerin keinen Kontakt mit dieser habe herstellen können. Sie sei unzählige Male unter den verschiedensten Adressen angeschrieben, aber nie erreichbar gewesen.
5
Die weiteren Beteiligten zu 2, 3 und 4 beantragten, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil diese mehrfach den Wohnsitz gewechselt habe, ohne dies mitzuteilen, und keine Angaben zu ihrer Einkommenssituation gemacht habe.
6
Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung versagt. Der Beschluss hat der Schuldnerin nicht zugestellt werden können. Es ist öffentliche Zustellung angeordnet worden. Mit Schreiben vom 20. April 2009 hat die Schuldnerin ihre Anschrift mitgeteilt. Daraufhin ist Zustellung am 29. April 2009 erfolgt. Am 12. Mai 2009 hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben, die das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen hat.
7
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung der Versagungsanträge.

II.


8
Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
9
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Schuldnerin allerdings ihre Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt, jeden Wechsel des Wohnsitzes unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen.
10
Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin jedenfalls den am 1. August 2008 vorgenommenen Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde S. nicht unverzüglich, sondern erst am 20. April 2009 dem Gericht und dem Treuhänder überhaupt nicht mitgeteilt hatte. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Sie macht jedoch geltend, ein Umzug innerhalb einer Gemeinde müsse nicht mitgeteilt werden, weil sich der Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB, der die politische Gemeinde meine, dadurch nicht geändert habe. Zumindest habe die Schuldnerin belehrt werden müssen, dass sie jede Änderung der Adresse mitteilen müsse.
11
Dieser Einwand greift nicht durch.
12
Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass der Wohnsitzbegriff in § 7 BGB nicht die Wohnung bzw. konkrete Anschrift meint, sondern die kleinste politische Einheit, in der die Wohnung liegt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 7 Rn. 1 m.w.N.). Der Begriff des Wohnsitzes in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist jedoch nicht im Sinne des § 7 BGB auszulegen. Der Schuldner hat vielmehr jeden Umzug in eine andere Wohnung, auch in derselben Gemeinde, unverzüglich mitzuteilen.
13
Die Gesetzesbegründung zu § 244 RegE-InsO führt aus, dass die Anzeige jeden Wechsels des Wohnsitzes dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht ermöglichen solle, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen Untersuchungsaufwand zu überwachen und zu überprüfen. Die Anzeige eines jeden Wechsels des Wohnsitzes habe dabei besondere Bedeutung (BT-Drucks. 12/2443 S. 192). Mit der Mitteilungspflicht soll sichergestellt werden, dass der Schuldner für Gericht und Treuhänder jederzeit erreichbar ist (vgl. AG Hannover ZInsO 2007, 48, 49). Deshalb ist es zu Recht völlig herrschende Meinung, dass mit dem Begriff "Wohnsitz" im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die konkrete Anschrift gemeint ist (MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 77; FK-InsO/Ahrens, 5.Aufl. §295 Rn.46; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 15; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 295 Rn. 45; Graf-Schlicker/ Kexel, InsO 2. Aufl. § 295 Rn. 13). Entscheidend ist, wo sich der Schuldner tatsächlich aufhält und per Post oder persönlich erreichbar ist.
14
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Schuldnerin auch jeden Umzug in eine andere Wohnung in derselben Gemeinde unverzüglich mitzuteilen hatte. Das ist für jeden Schuldner auch unmittelbar einleuchtend. Das gilt im vorliegenden Fall in besonderer Weise auch deshalb, weil die Schuldnerin jedenfalls am 23. Dezember 2006 Kenntnis davon erhalten hatte, dass ihre Anschrift erst durch mehrere Nachfragen bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern in Erfahrung habe gebracht werden können. Aus dem Zusammenhang des Hinweises war für sie eindeutig, dass sie das Gericht und den Treuhänder nicht weiterhin auf Nachfragen bei Einwohnermeldeämtern verweisen durfte.
15
Es wäre allerdings zweckmäßig, bei entsprechenden Belehrungen des Schuldners die Verpflichtung konkret zu fassen und dazu aufzufordern, jeden Wechsel der Wohnung oder des sonstigen tatsächlichen Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen.
16
2. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

17
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben festgestellt, dass die Schuldnerin durch die vom Landgericht allein festgestellte Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Wohnungswechsels) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat.

III.


18
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif und muss deshalb zurückverwiesen werden, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
19
1. Ein Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung ist gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht wurden. Der Gläubiger muss in seinem Antrag also sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010, aaO m.w.N.).
20
Der erforderliche Sachvortrag der Gläubiger und die erforderliche Glaubhaftmachung kann zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf einen Bericht des Treuhänders erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders entsprechende Feststellungen enthält (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10 m.w.N.).
21
Hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat, nämlich das Unterlassen der Mitteilung des Wohnungswechsels, ist von den Gläubigern eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht; allenfalls haben die weiteren Beteiligten zu 2 und 4 insoweit eine - nicht ausreichende - Gefährdung dargelegt. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3 und der jeweils in Bezug genommene Bericht des Treuhänders befassen sich mit der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung überhaupt nicht.
22
Die 2. Gläubiger haben ihre Anträge auch darauf gestützt, dass die Schuldnerin dem Treuhänder keine aktuellen Einkommensnachweise erbracht hat. Dies ist durch die Bezugnahme auf den Treuhänderbericht vom 5. November 2008 auch glaubhaft gemacht.
23
Das Beschwerdegericht hat bisher jedoch dahingestellt sein lassen, ob die Schuldnerin insoweit gegen ihre Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen hat. Denn die Aufforderung des Treuhänders, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, habe die Schuldnerin offensichtlich nicht erreicht. Die Prüfung dieser Obliegenheitsverletzung wird nunmehr nachzuholen sein.
24
Sollte davon auszugehen sein, dass das Auskunftsverlangen des Treuhänders der Schuldnerin nicht zugegangen ist, wird der fehlende Zugang außer Betracht zu bleiben haben, wenn die Schuldnerin den Zugang durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten vereitelt hat.
25
erforderliche Die Glaubhaftmachung einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger kann bei Bejahung dieser Obliegenheitsverletzung angenommen werden. Weigert sich der Schuldner, Lohnabrechnungen oder Einkommensnachweise vorzulegen, oder vereitelt er schon den Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Treuhänders, lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält. Eine besondere Glaubhaftmachung ist dann entbehrlich (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 12).
26
Hinsichtlich 3. der erforderlichen Feststellung der Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger hat das Insolvenzgericht alle Umstände von Amts wegen zu ermitteln, § 5 Abs. 1 InsO. Es wird gegebenenfalls nach § 296 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO vorzugehen haben.
27
Kommt die Schuldnerin auch dann ihrer Auskunftspflicht nicht nach, wird das Insolvenzgericht eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu prüfen haben, die keine Schlechterstellung der Gläubiger voraussetzt. Der Schuldner muss allerdings in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9; v. 21. Januar 2010 aaO Seite 392 f Rn. 22 f).

IV.


28
die Da erforderliche Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Versagung der Restschuldbefreiung bisher nicht erfolgt ist, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 106).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 03.02.2009 - 290 IK 27/02 -
LG Mainz, Entscheidung vom 28.05.2009 - 8 T 128/09 -

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Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

5
1. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). Weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben Feststellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die vom Tatrichter angenommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Wechsels ihres Wohnsitzes) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe.
14
Die Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als eigener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Versagungsgründe des § 295 InsO. Anders als dort ist in § 296 Abs. 2 InsO eine Versagung von Amts wegen vorgesehen; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern und dies für den Fall der Weigerung des Schuldners, die geforderten Auskünfte zu erteilen, mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 193 zu § 245), liefe es zuwider, wenn für die Versagung wegen Verstoßes gegen Verfahrensobliegenheiten im gerichtlichen Verfahren wiederum Voraussetzung wäre, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträch- tigte (BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 162/08, Rn. 5, zitiert nach juris). Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534, 535 Rn. 6).
6
a) Gemäß § 296 Abs. 1 InsO kann die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295 InsO genannten Obliegenheiten (nur) dann versagt werden, wenn der Schuldner durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Diese Voraussetzung hat der Versagungsantragsteller glaubhaft zu machen. Anderes gilt jedoch, wenn der Schuldner nicht, wie § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO es verlangt, über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt und dann, wenn es der Gläubiger beantragt , die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt versichert. Gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ist schon dann die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner schuldhaft gegen diese Verfahrensobliegenheit verstößt. Auf eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger kommt es hier nicht an. Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO ist es, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443, S. 193). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten abhängig würde (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 14; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, NZI 2008, 507 Rn. 3). Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009, aaO).
9
a) Ein Antrag des Gläubigers ist gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht wurden. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

14
Die Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als eigener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Versagungsgründe des § 295 InsO. Anders als dort ist in § 296 Abs. 2 InsO eine Versagung von Amts wegen vorgesehen; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern und dies für den Fall der Weigerung des Schuldners, die geforderten Auskünfte zu erteilen, mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 193 zu § 245), liefe es zuwider, wenn für die Versagung wegen Verstoßes gegen Verfahrensobliegenheiten im gerichtlichen Verfahren wiederum Voraussetzung wäre, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträch- tigte (BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 162/08, Rn. 5, zitiert nach juris). Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534, 535 Rn. 6).

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

14
Die Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als eigener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Versagungsgründe des § 295 InsO. Anders als dort ist in § 296 Abs. 2 InsO eine Versagung von Amts wegen vorgesehen; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern und dies für den Fall der Weigerung des Schuldners, die geforderten Auskünfte zu erteilen, mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 193 zu § 245), liefe es zuwider, wenn für die Versagung wegen Verstoßes gegen Verfahrensobliegenheiten im gerichtlichen Verfahren wiederum Voraussetzung wäre, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträch- tigte (BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 162/08, Rn. 5, zitiert nach juris). Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534, 535 Rn. 6).

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.