Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2009 - IX ZB 173/08

bei uns veröffentlicht am05.11.2009
vorgehend
Amtsgericht Traunstein, 4 IN 44/03, 16.04.2008
Landgericht Traunstein, 4 T 2012/08, 30.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 173/08
vom
5. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 6.548,42 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH. Er beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und seines Auslagenersatzes von insgesamt 22.011,41 € nebst Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 16. April 2008 setzte das Insolvenzgericht Vergütung und Auslagenersatz auf insgesamt 14.674,26 € zuzüglich Umsatzsteuer fest. Das Insolvenzgericht veröffentlichte die Entscheidung noch am selben Tag ohne Mitteilung der Höhe der festgesetzten Beträge im Internet und veranlasste die Zustellung des Beschlusses an den weiteren Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis. Diese Zustellung erfolgte am 21. April 2008.

2
Mit am selben Tag beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben vom 5. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, die er am 20. Mai 2008 begründet und mit der er die Festsetzung seiner Vergütung und des Auslagenersatzes auf insgesamt 20.177,13 € nebst Umsatzsteuer begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 hat er hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Das Landgericht hat die Beschwerde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 64 InsO die Rechtsmittelfrist auch dann durch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 3 InsO) gegenüber den Verfahrensbeteiligten in Lauf gesetzt werden kann, wenn in der Bekanntmachung - wie in § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO zum Schutze der Antragsteller zwingend bestimmt ist - die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02, ZIP 2004, 332).

6
a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Fristberechnung nicht nur für die Einlegung der Beschwerde des Schuldners oder eines Gläubigers gilt, sondern auch für die des allein betroffenen Insolvenzverwalters , stellt sich nicht. Der Verwalter ist nur dann allein beschwert, wenn sein Vergütungsantrag abgelehnt wird. Ob dann die Frist nur durch Einzelzustellung an den Insolvenzverwalter in Lauf gesetzt wird, kann offen bleiben. Wird - wie hier - dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters nur zum Teil stattgegeben , so sind durch diese Entscheidung auch der Schuldner und die Gläubiger beschwert. Jedenfalls in einem solchen Fall hat eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses neben den Einzelzustellungen zu erfolgen.
7
b) Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass es aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebots eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die bei dem weiteren Beteiligten berührten Grundrechte erforderlich wäre, den Lauf der Beschwerdefrist für den Insolvenzverwalter abweichend von dem für die übrigen Beteiligten zu bestimmen. Nicht nur der Insolvenzverwalter kann sich im Zusammenhang mit Vergütungsentscheidungen auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen, sondern auch der Schuldner und die Insolvenzgläubiger, wenn aus ihrer Sicht die Masse durch eine überhöhte Vergütungsfestsetzung ausgezehrt wird (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 34). Im Übrigen ist eine Differenzierung von Fristen nach dem Gewicht der vom Ausschluss bedrohten Rechtsgüter weder von Verfassungs wegen geboten, noch aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll (vgl. Maunz/Dürig/Schmidt-Assmann, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 235).
8
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert allerdings, dass dem Adressaten einer öffentlichen Zustellung vor Ablauf der Beschwerdefrist genü- gend Zeit verbleibt, um die Erwägungen anzustellen, die von einem verantwortungsbewussten Bürger vor der Beschreitung des Rechtswegs erwartet werden (BVerfGE 77, 275, 287). Dies wird im Falle der nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO nur unvollständig veröffentlichten Vergütungsentscheidung durch die zwingende besondere Zustellung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO und den Hinweis auf das Einsichtsrecht in den vollständigen Beschluss nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO gewährleistet.
9
2. Die Frage, ob es bei einer Wirksamkeit beider Zustellungen für den Lauf der Beschwerdefrist allgemein auf den Zeitpunkt der Individualzustellung ankommt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig zu verneinen ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei einer vor der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung für den Fristlauf die frühere Zustellung maßgeblich ist (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768 f). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO, wonach die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten "genügt" und der Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO S. 769). Hieraus ergibt sich auch, dass dies für eine spätere Einzelzustellung nicht gelten kann, weil eine solche Auslegung mit § 9 Abs. 3 InsO nicht zu vereinbaren wäre.
10
3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag des weiteren Beteiligten (§ 233 ZPO) abgelehnt hat, werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie meint lediglich, dem weiteren Beteiligten sei von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Sie zeigt aber nicht auf, dass für das Beschwerdegericht die tatsächlichen Voraussetzungen einer Wiederein- setzung offenkundig oder aktenkundig gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1092). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 16.04.2008 - 4 IN 44/03 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 30.06.2008 - 4 T 2012/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2009 - IX ZB 173/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2009 - IX ZB 173/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2009 - IX ZB 173/08 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzordnung - InsO | § 9 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäf

Referenzen - Urteile

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/10 vom 12. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 3 a) Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen.

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Referenzen

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
-----
www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 140/02
vom
20. März 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den
Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den
Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt
werden.
Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einer
Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.
BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02 - LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 20. März 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 31.000

Gründe:


I.


Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ingolstadt hat auf Antrag des Gläubigers durch Beschluß vom 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluß ist dem Schuldner durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 4. Februar 2002 zugestellt worden und gemäß § 9 Abs. 1 InsO am 8. Februar 2002 öffentlich bekanntgemacht worden. Mit beim Amtsgericht Ingolstadt am 19. Februar 2002 (Dienstag) eingegangenen Schreiben vom 18. Februar 2002 hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 20. März 2002 wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), aber nicht begründet.
1. Nach überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum läßt sich die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelte Rechtsauffassung, eine frühere Einzelzustellung sei für die Berechnung der Beschwerdefrist bedeutungslos, auf die Fristenberechnung nach der Insolvenzordnung nicht übertragen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem des § 76 Abs. 3 KO. Während nach der konkursrechtlichen Bestimmung erst die Bekanntmachung als Zustellung gilt, bestimmt § 9 Abs. 3 InsO, daß die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten "genügt". Die Vorschrift hat somit den Charakter einer Beweiserleichterung und schließt ersichtlich den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus (OLG Köln ZIP 2000, 195, 196 m. zust. Anm. Bork EWiR 2000, 181, 182; HK-InsO/Kirchhof § 9 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 9 Rn. 25; offengelassen von BayObLG ZInsO 2002, 129, 130; a.A. LG München ZInsO 2000, 684; Kübler/Prütting, InsO § 9 Rn. 15; Kübler/Prütting/Pape aaO § 34 Rn. 1 f; MünchKomm-InsO/Schmahl aaO § 34 Rn. 12). Dieses Verständnis des § 9 Abs. 3 InsO entspricht dem mit der Insolvenzordnung verfolgten Beschleunigungsanliegen, die Frist für diejenigen schon mit der Zustellung nach § 8 InsO beginnen zu lassen, denen die anzufechtende, nicht verkündete Entscheidung nachweislich früher formgerecht zugestellt worden ist (HK-InsO/Kirchhof aaO).

2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO als Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen ist. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Senat, Beschl. v. 13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZinsO 2003, 216).
Kreft Kirchhof Raebel
Kayser Bergmann

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.