Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - IX ZB 233/07

bei uns veröffentlicht am25.09.2008
vorgehend
Amtsgericht Aachen, 91 IK 136/07, 05.09.2007
Landgericht Aachen, 6 T 140/07, 31.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 233/07
vom
25. September 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin war früher im Kfz-Handel mit Im- und Export von Fahrzeugen nach Spanien tätig. Sie beantragte am 21. März 2007 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit vorheriger Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Sie trug vor, es bestehe Aussicht, das der Schuldenbereinigungsplan von der Mehrheit der beteiligten Gläubiger angenommen werde, weil dem Plan vorgerichtlich sechs von zehn Gläubigerin mit einem Forderungsanteil von 698.490 € bei Verbindlichkeiten von insgesamt 1.296.980 € zugestimmt hätten. Ihre Verschuldung rühre neben ihrer früheren selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, aus der aber keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen geblieben seien, hauptsächlich daraus her, dass sie sich für verschiedene Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bzw. einer von diesem geführten GmbH habe mitverpflichten müssen.
2
Nachdem das Insolvenzgericht zunächst die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens eingeleitet hatte, wies es die Schuldnerin am 3. Juli 2007 auf Bedenken gegen die Anwendbarkeit der §§ 304 ff InsO hin und gab ihr Gelegenheit, das Verfahren im Regelinsolvenzverfahren fortzuführen. Nach Fristablauf wies es den Eröffnungsantrag als in der gewählten Verfahrensart unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund erkennen lässt.
4
1. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht. Die Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, ist nach allgemeiner Auffassung objektiv nach deren Umfang und Struktur zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647; LG Göttingen ZInsO 2002, 244, 245; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 16; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 304 Rn. 8; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott, 2. Aufl. § 304 Rn. 60; Uhlenbruck /Vallender, InsO 12. Aufl. § 304 Rn. 17 f). Maßgeblich ist, ob sich im Einzelfall die Verschuldungsstruktur des Schuldners nach ihrem Gesamterscheinungsbild so darstellt, dass sie den Verhältnissen eines Schuldners in abhängiger Beschäftigung entspricht (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005, 676, 677; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO).
5
Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen, ohne den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Es hat seine Entscheidung nicht den Obersatz zugrunde gelegt, der Schuldner unterfalle schon dann den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens, wenn er ehemals selbständig wirtschaftlich tätig geworden sei. Vielmehr ist es aufgrund einer einzelfallbezogenen Würdigung, die der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich ist, zu dem Schluss gekommen, die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens seien anzuwenden.
6
2. Die Auffassung, bei einem ehemals wirtschaftlich selbständig tätigen Schuldner seien im Zweifel die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden , entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, der entschieden hat, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; siehe auch LG Göttingen NZI 2002, 322, 323; LG Köln NZI 2004, 673). Soweit das Beschwerdegericht die Darlegungen der Schuldnerin als für das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ausreichend angesehen hat, beruht dies auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.
7
3. Ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Verbot der inhaltlichen Kontrolle des vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Überschaubarkeit der Ver- mögensverhältnisse der Schuldnerin überprüft. Zu dieser Prüfung war es während des gesamten Eröffnungsverfahrens berufen und befugt. Es ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Einschlägigkeit der Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens gekommen. Zurückgewiesen hat es den von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht. Es hat auch keine unzulässigen inhaltlichen Anforderungen an den Plan gestellt.
8
4. Die Frage, ob das Insolvenzgericht einen im Verbraucherinsolvenzverfahren gestellten Eröffnungsantrag als unzulässig abweisen darf, wenn der Schuldner auf einen entsprechenden Hinweis seinen Antrag nicht umstellt, ist umstritten. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht müsse in einem solchen Fall den Antrag von Amts wegen analog § 17a GVG in das als zulässig erachtete Regelinsolvenzverfahren überführen (so Bork ZIP 1999, 301; Nerlich/Römermann, InsO § 304 Rn. 39). Nach überwiegender Ansicht ist das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; es darf aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (dazu BGH, Beschl. v. 20. Februar 2008 - IX ZB 62/08, ZInsO 2008, 453, 455 Rn. 16; FK-InsO/Kohte, 4. Aufl. § 304 Rn. 48; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 304 Rn. 9; Kübler /Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 6) das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen (OLG Köln ZInsO 2000, 612, 613; LG Göttingen ZInsO 2007, 166, 167; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 34; Braun/Buck, aaO § 304 Rn. 22; HKInsO /Landfermann, aaO § 304 Rn. 13; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 5; Kübler /Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 7; Andres/Leithaus, InsO § 304 Rn. 14; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 16; Mohrbutter /Ringstmeier/Pape/Sietz, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 16 Rn. 22; Henckel ZIP 2000, 2051, 2052; ebenso LG Halle NZI 2000, 379, 380 für den - hier gegebenen - Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag auf eine Verfahrensart beschränkt, deren Voraussetzungen nicht vorliegen).
9
Im vorliegenden Fall ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Die Schuldnerin hat in den Tatsacheninstanzen ausschließlich die Eröffnung im Verbraucherinsolvenzverfahren zwecks Fortführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens erstrebt. Die Eröffnung im Regelinsolvenzverfahren hat sie auch nicht hilfsweise beantragt. Dann ist sie dadurch, dass das Insolvenzgericht von einer Überführung in diese Verfahrensart abgesehen hat, nicht beschwert.
10
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 05.09.2007 - 91 IK 136/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 31.10.2007 - 6 T 140/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - IX ZB 233/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - IX ZB 233/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 304 Grundsatz


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner ei

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 62/08
vom
17. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 17. September 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags geltend gemacht worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schreiben vom 5. September 2007, auf das er bei seiner Antragstellung im Schlusstermin Bezug genommen hat, mit dem Sachverhalt begründet, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt und nicht willkürlich entschieden.
3
Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Auch dies führt aber nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerderechtszug ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insolvenzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl.
§ 6 Rn. 53a). Es ist nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung zu bestätigen (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 572 Rn. 11).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 IN 201/02 -
LG Landshut, Entscheidung vom 21.02.2008 - 32 T 363/08 -

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.