Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06

bei uns veröffentlicht am27.09.2007
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 2 IK 468/00, 21.08.2003
Landgericht Karlsruhe, 11 T 374/04, 05.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 243/06
vom
27. September 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Merkmal der groben Fahrlässigkeit in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 243/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer
am 27. September 2007

beschlossen:
Der Schuldnerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2006 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2003 abgeändert: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die weitere Beteiligte zu 1 zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 18. Juli 2000 beantragte ein Gläubiger der Schuldnerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts übersandte der für die Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieher eine Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 11. Juli 2000 mit dem von ihm aufgenommenen Vermögensverzeichnis. Darin hatte die Schuldnerin eine von ihr auf ein Sparkonto geleistete Mietkaution in Höhe von 1.800 DM angeführt. In einem Anhörungstermin vor dem Insolvenzgericht gab die Schuldnerin Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse. Ergänzend nahm sie auf ihre eidesstattliche Versicherung Bezug.
2
Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Insolvenzgerichts stellte die Schuldnerin Eigenantrag. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis gab sie die von ihr geleistete Mietkaution nicht an. Sie vermerkte jedoch unter "regelmäßige Zahlungsverpflichtungen", Mietzins zahlen zu müssen. Nach Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens eröffnete das Insolvenzgericht am 13. Dezember 2000 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und verband die beiden Verfahren.
3
Im Schlusstermin am 2. April 2003 beantragte eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Begründet wurde der Antrag u.a. damit, die Schuldnerin habe die Mietkaution nicht angegeben.
4
Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Schuldnerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und verfolgt in der Sache ihren Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung weiter.

II.


5
1. Der Schuldnerin ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Bis zur Ablehnung ihres fristgerecht eingereichten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte sich die Schuldnerin wegen wirtschaftlichen Unvermögens an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert sehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8). Die Schuldnerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass sie erst nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch Zuwendung Dritter in die Lage versetzt wurde, die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.
6
2. Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat in der Sache Erfolg.
7
Beschwerdegericht Das hat ausgeführt, die unterlassene Angabe des bestehenden Sparkontos in dem von der Schuldnerin eingereichten Vermögensverzeichnis erfülle den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Sie habe hierbei grob fahrlässig gehandelt. Es entlaste sie nicht, dass sie über das Kontoguthaben nicht habe verfügen dürfen. Dem Schuldner stehe es nicht zu, im Vorfeld zu selektieren, welche Vermögenspositionen später der Insolvenzmasse unterfallen werden und welche nicht. Der Einwand, sie habe bei der Frage nach Sparkonten und Sparbüchern "naheliegenderweise davon ausgehen" müssen, dass sie sich nur auf Sparguthaben beziehe, die auch wirklich zur Verfügung stünden, greife nicht durch. Der Umstand, dass sie in ihrem lediglich etwa zwei Monate zuvor im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angefertigten Vermögensverzeichnis das Kautionsguthaben mit dem Zusatz "Darlehen als Mietkaution" aufgenommen habe, spreche dafür, dass sie sich auch bei Abgabe ihres Eigenantrags dieser Vermögensposition bewusst gewesen sei.
8
Das 3. Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die als Mietsicherheit verpfändete Forderung aus dem Sparkonto in dem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingereichten Vermögensverzeichnis hätte angeben müssen. Vom Schuldner bestellte Sicherheiten sind Teil seines Vermögens. Die Annahme eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
9
Der a) Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegung nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 347; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259).
10
b) Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist zwar Sache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO). So liegt es hier.
11
c) Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Die Schuldnerin hat bei der vorausgegangenen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das in Rede stehende Sparguthaben angegeben. Bei ihrer Anhörung im Insolvenzverfahren hat sie hierauf Bezug genommen. Ihre Angaben vor dem Gerichtsvollzieher hatten auch Eingang in die Insolvenzakten gefunden. Dies war der Schuldnerin bekannt. All dies zeigt, dass sie diese Position nicht hat unterdrücken wollen.
12
4. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Landgericht hat im Anschluss an die Ausführungen des Insolvenzgerichts die sonst noch in Betracht gekommenen Versagungsgründe als nicht nachgewiesen erachtet. Der Versagungsan- trag der Gläubigerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die übrigen nach § 291 InsO zu treffenden Entscheidungen bleiben dem Insolvenzgericht vorbehalten.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Cierniak
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06.

BFH: Geschäftsführerhaftung für Steuerausfälle in der GmbH-Krise

26.04.2007

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06.

BFH: Geschäftsführerhaftung für Steuerausfälle in der GmbH-Krise

26.04.2007

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2004 - II ZR 17/03

bei uns veröffentlicht am 13.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 17/03 Verkündet am: 13. Dezember 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 243/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - IX ZB 284/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 284/08 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelm

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2010 - IX ZB 230/08

bei uns veröffentlicht am 18.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/08 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZB 183/06

bei uns veröffentlicht am 02.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 183/06 vom 2. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. Juli 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2008 - IX ZB 37/06

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/06 vom 5. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 3 Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger

Referenzen

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 17/03 Verkündet am:
13. Dezember 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber
Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen
Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und
dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß
erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf
den Nachlaß nicht weiter haften.

c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtversicherung
durch den Verein nicht entgegen.

d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je
nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem
Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem
Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nahm im August 1988 an einer Bergtour zum Rheinwaldhorn in Graubünden teil. Sie hatte sich dazu bei einer Informationsveranstaltung des Beklagten, einer Sektion des D. A. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, angemeldet. Geführt wurde die Tour von R. T., einem Mitglied der Beklagten. T. war von dem Tourenwart des Beklagten als ehrenamtlicher Tourenführer zugelassen worden.
Infolge einer unzureichenden Sicherung auf dem Steilstück des Läntagletschers kam es zum Absturz der vierköpfigen Seilschaft. Dabei verunglückte der Tourenführer tödlich. Die Klägerin und ein weiteres Mitglied der Seilschaft erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin war sechs Monate lang bewußtlos und erlangte ihr Sprachvermögen - mit starken Einschränkungen - erst sieben Jahre später wieder. Noch heute ist sie aufgrund ihrer schweren und dauerhaften Behinderungen pflegebedürftig.
Die Klägerin nahm den Beklagten, dessen Tourenwart H. P. und die Erben des Tourenführers T. auf Schadensersatz in Anspruch. Die gegen den Beklagten und den Tourenwart gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Erben des Tourenführers wurden dagegen zur Zahlung von 200.000,00 DM Schmerzensgeld, monatlich 800,00 DM Schmerzensgeldrente und 393.777,36 DM Ersatz des materiellen Schadens verurteilt. Weiter wurde ihre Pflicht zum Ersatz des künftigen Schadens der Klägerin festgestellt. Dabei wurde eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten.
Die Erben beschränkten ihre Haftung auf den Nachlaß. Der Nachlaß wurde verwertet, was zu einer Zahlung von 50.000,00 DM an die Klägerin führte. Aus einer von dem D. A. für seine Sektionen und die ehrenamtlichen Tourenführer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 2 Mio. DM je Schadensfall erhielt die Klägerin weitere 500.000,00 DM an Vorschußzahlungen. Wegen der Schadensersatzansprüche auch des anderen verletzten Tourteilnehmers muß insoweit noch ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Die Versicherungssumme wird nicht ausreichen, um sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin und des anderen Tourteilnehmers zu erfüllen.
Die Erben des Tourenführers T. traten einen eventuellen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diese Abtretung hat die Klägerin von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren Ersatz eines Teils ihres Schadens in Höhe von 58.877,51 € verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 32.355,83 € stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen mit dem Ziel einer Verurteilung des Beklagten in Höhe weiterer 13.866,79 €.

Entscheidungsgründe:


Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Tourenführer T. habe gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 670, 27 Abs. 3 BGB einen Freistellungsanspruch gehabt, da er im Rahmen des Satzungszwecks des Beklagten tätig geworden sei und die Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin auf den besonderen Gefahren derartiger Hochgebirgstouren beruhe. Daß T. noch an der Absturzstelle verstorben sei und seine Erben den verwertbaren Nachlaß herausgegeben hätten, ändere daran nichts. Ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin den Wert des Nachlasses und die Versicherungssumme übersteige oder dahinter zurückbleibe, hänge von Zufälligkeiten ab und könne deshalb keinen Einfluß auf die Freistellungspflicht des Beklagten haben. Ebenso wenig bestehe ein Wertungswiderspruch zu der Tatsache, daß die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage ab-
gewiesen worden sei. Denn die Freistellungspflicht des Beklagten beruhe auf einem Geschäftsbesorgungsverhältnis, das zwischen ihm und seinem Mitglied T. bestanden habe und für den Vorprozeß ohne Bedeutung gewesen sei. Ein den Freistellungsanspruch ausschließendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von T. habe ebenfalls nicht vorgelegen. Entsprechend § 254 BGB habe aber eine Abwägung zwischen dem Verschulden des Tourenführers und der dem Beklagten zurechenbaren "Betriebsgefahr" stattzufinden. Diese führe zu einer Haftungsquote des Beklagten i.H.v. 70 %. Die Haftpflichtversicherung stehe dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Ausnahmen kämen allenfalls bei einer Pflichtversicherung in Betracht. In welchem Umfang der Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin einzustehen habe, müsse der Beklagte klären. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei i.H.v. 46.427,29 € schlüssig dargelegt. Damit sei die Klage i.H.v. 32.355,83 €, nämlich 70 % des ersatzfähigen Schadens, begründet.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 89, 153, 156 ff.; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag BGHZ 38, 270, 277). Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 [1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH, Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763). Die Freistellungspflicht
beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung (BAG ZIP 1994, 1712, 1715). Setzt der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereinsmitglied - wie hier der Tourenführer T. - unentgeltlich tätig geworden ist (BGHZ 89, 153, 158).
Die Revision stellt das nicht in Frage, meint aber, die Freistellungspflicht müsse dann entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vereinsmitglied verstorben sei, der Nachlaß erschöpft sei und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weitergehend haften würden. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, daß es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuldner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203, 207). Die Belastung mit einer Zahlungspflicht ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen ein Nachteil, den der Verpflichtete bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs nicht hinnehmen muß. Das gilt bei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger Vermögenserwerb nie ganz ausgeschlossen werden kann. Es gilt nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosigkeit im Vereinsregister gelöscht worden ist (BGHZ 59, 148 ff.). Für eine natürliche Person, die verstorben ist und deren Erben nach der Verwertung des Nachlasses nicht mehr weiter haften, kann nichts anderes gelten. In allen Fällen kann auch dem Vermögenslosen - selbst der vermögenslosen Erbengemeinschaft - nach den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs nicht das be-
rechtigte Interesse abgesprochen werden, keine offenen Schulden zu hinterlassen.
Nur so werden auch zufällige und deshalb unbillige Ergebnisse vermieden. Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, daß der Wert des Nachlasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der Haftung (vgl. dazu BGHZ 66, 1, 4). Für die Annahme eines von den konkreten Vermögensverhältnissen unabhängigen Freistellungsanspruchs spricht auch noch eine weitere Überlegung: Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem schädigenden Ereignis. Der Geschädigte kann den Anspruch pfänden und sich überweisen lassen. Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem Zahlungsanspruch (BGHZ 12, 136, 141 f.), den der Geschädigte nach den vollstrekkungsrechtlichen Regeln verwerten kann. Stirbt nun der Freistellungsgläubiger während der Zwangsvollstreckung und hinterläßt keinen oder keinen ausreichenden Nachlaß, so würde die Vollstreckung unzulässig werden und ein etwa schon erzielter Vollstreckungserlös zurückgezahlt werden müssen, wenn der Freistellungsanspruch von dem Wert des Nachlasses abhinge. Das aber wäre für den vollstreckenden Gläubiger unzumutbar. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall BGHZ 59, 148 - auf einer pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw. einer allgemeinen Risikozurechnung.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Tourenführer T. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß eine Ausnahme von der grundsätzlichen Freistellungspflicht des Beklagten nicht angezeigt sei.
Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist und ob die der Wertung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen worden sind (BGHZ 89, 153, 160). Danach ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Von dieser Definition ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es angenommen, dem Tourenführer T. könne - auch - in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil die Fehleinschätzung des Gletscherhangs und der Fähigkeiten der Seilschaftsteilnehmer nachvollziehbar gewesen sei angesichts des Umstandes, daß T. nach dem Vortrag des Beklagten erst eine Bergtour geführt gehabt habe. Die Revision meint, diese Feststellung sei fehlerhaft, aus einer schriftlichen Aufstellung in der Akte des Vorprozesses, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, ergebe sich, daß T. schon an zahlreichen Bergtouren, auch als Führer, teilgenommen gehabt habe.
Das ist nur zum Teil richtig und kann das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen. Aus der Aufstellung in der Akte des Vorprozesses ergibt sich zwar eine große Zahl von Bergtouren. An hier allein interessierenden Gletschertouren weist die Aufstellung aber nur insgesamt vier von T. geführte Touren auf. Der Unterschied von vier Touren gegenüber der von dem
Berufungsgericht nur berücksichtigten einen Tour kann aber vernachlässigt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geht es um die Frage, ob T. über einen Erfahrungsschatz verfügte, der dem eines - professionellen - Schweizer Bergführers vergleichbar gewesen war. Dafür reichen aber auch vier Touren ganz offensichtlich nicht aus.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der Haftpflichtversicherungsschutz dem Freistellungsanspruch nicht entgegenstehe.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß sich eine Haftungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversicherung abgedeckt ist (BGHZ 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440, 441). Daraus läßt sich aber schon deshalb nichts für den vorliegenden Fall gewinnen, weil die von dem D. A. abgeschlossene Versicherung auf nur 2 Mio. DM begrenzt ist und damit die aufgetretenen Schäden nicht vollständig abdeckt. Im übrigen gilt der Ausschluß des Freistellungsanspruchs wegen bestehenden Versicherungsschutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ 66, 1, 3).
Aufgrund einer derartigen Versicherung wird der Freistellungsschuldner nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten erfüllt. Das ist hier - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - jedenfalls im Umfang des von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadens noch nicht geschehen.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ohne Rechtsfehler die Freistellungspflicht des Beklagten auf 70 % des ersatzfähigen Schadens begrenzt.
Die Freistellungspflicht des Vereins gegenüber seinem Mitglied besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111, 117 ff.; 66, 1, 2 f.). Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB, entspricht im übrigen aber auch dem der Freistellung zugrundeliegenden Billigkeitsgedanken.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Die Abwägung selbst ist Tatfrage und daher von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Verfahrensfehler zu überprüfen. Solche sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat
das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, daß die Tourenführung mit einer besonderen Gefahr schwerer Personenschäden verbunden ist.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe