Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - IX ZR 141/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 49.021 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Soweit das Berufungsgericht die Klage im Blick auf die Schadensposition in Höhe von 45.952 € abgewiesen hat, ist ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht veranlasst.
- 3
- a) Wenn man - was im übrigen dahinstehen kann - hier von einem Fall der Vorteilsausgleichung ausgeht (vgl. BGHZ 55, 329, 332 f), oblag es wegen der in ihrer Sphäre liegenden Umständen der Klägerin, zu den durch die Herausgabe des Doppelhefts erzielten Vorteilen Stellung zu nehmen (BGHZ 127, 391, 395 f; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, NJW 1976, 760, 761; v. 3. Mai 2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280). Dieser Obliegenheit, welche die Gegenüberstellung der Erlöse für ein Einzelheft und das Doppelheft erfordert hätte, ist die Klägerin erst mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und damit zu spät nachgekommen. Eine Überspannung der Schadensminderungspflicht durch das Berufungsgericht wird von der Klägerin nicht gerügt.
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- b) Das angefochtene Urteil stellt keine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung dar.
- 5
- Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Im Streitfall hat die Beklagte sowohl in der Klageerwiderung als auch in der Berufungserwiderung im Einzelnen dargelegt , dass die von der Zedentin aus der Doppelausgabe erzielten Erlöse auf den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, der Klägerin Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Um einen Schriftsatznachlass hat die Klägerin im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis im Hinblick auf die möglicherweise nicht hinreichend dargelegten Betriebsverluste nicht nachgesucht.
- 6
- 2. Im Blick auf die Abweisung der Schadensposition wegen der geltend gemachten "weiteren Stornierung von Anzeigenaufträgen" über 3.069 € liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.
- 7
- a) Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Erhebung erheblicher Beweisanträge (BVerfGE 69, 141, 143 f; 69, 145, 149; 75, 302, 312; BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 - I ZR 160/08, Magazindienst 2010, 355 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorbringen der Klägerin als unsubstantiiert erachtet. Insoweit hat es insbesondere eine Darlegung vermisst, welche Ausgabe der Zeitschrift die Stornierung betroffen habe. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
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- b) Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung der materiellen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) rügt, fehlt es an der gebotenen Darlegung, was sie auf einen gerichtlichen Hinweis vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270; Beschl. v. 24. April 2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126, 1127 Rn. 12).
- 9
- 3. Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, von einer Anwendung des § 287 ZPO abgesehen zu haben. Soweit im Streitfall Haftungsgrund und Schadenseintritt feststehen, war für eine Schätzung kein Raum, weil ihr Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248, 3250 f).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.09.2009 - 9 HKO 6315/09 -
OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 29 U 5065/09 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - IX ZR 141/10
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1997 verkaufte der Beklagte ein in B. gelegenes und mit einem Miet- und Geschäftshaus bebautes Grundstück für 2.250.000 DM an die Klägerin. Der Vertrag enthält die Zusicherung einer bestimmten "Jahresnetto-Ist-Kaltmiete" für das Jahr 1997 sowie eines ungekündigten Bestandes im einzelnen aufgeführter Mietverträge, frei von Zahlungsrückständen.
Die Klägerin erbrachte die vertraglich geschuldeten Leistungen und wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Schlüssel erhielt sie im Mai 1998 übergeben. Sie verlangt wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens, zum Teil im Wege der Feststellungsklage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt hat, hat der Senat nur hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Zahlungs- bzw. Befreiungsanspruchs angenommen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Infolge der teilweisen Nichtannahme der Revision steht die Haftung des Beklagten gemäß § 463 Satz 1 BGB a.F. dem Grunde nach rechtskräftig fest. Soweit der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, die Klägerin habe sich die vereinnahmten Mieten auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen, meint das Berufungsgericht, es fehle dazu an einer schlüssigen Darlegung der Höhe des gegenzurechnenden Betrages durch den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die Klägerin gezogene Mieteinnahmen als Vorteil auf den von ihr geltend gemachten Schaden anrechnen lassen muß, soweit diese nicht wiederum durch Betriebs- und Erhaltungskosten gemindert sind. Es entspricht auch höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß für solche Vorteile grundsätzlich der Schädiger, hier also der Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 94, 195, 217; Staudinger/Schiemann, BGB (1998), § 249 Rdn. 141; Baumgärtel/Strieder, Beweislast, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14 m.w.N.).
2. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt.
a) So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Vermögensbereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, 761; Urt. v. 31. Januar 1991, IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 815). Im Bereich der Vorteilsausgleichung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall auch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wenn dies wegen der Nähe zu den in der Sphäre des Geschädigten liegenden Umständen geboten erschien. So ist dem Geschädigten z.B. die Darlegungslast hinsichtlich einer als Folge der Schädigung erlangten Steuerersparnis auferlegt worden, weil nur ihm die für die Berechnung der Ersparnis erforderlichen Einzelheiten bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1987, VI ZR 17/86,
NJW 1987, 1814, 1815; s. auch Senat, Urt. v. 15. April 1983, V ZR 152/82, NJW 1983, 2137, 2139; BGH, Urt. v. 31. Januar 1983, II ZR 24/82, NJW 1983, 1735, 1736).
b) Diesen Besonderheiten trägt die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für einen den Schaden mindernden Vermögensvorteil nicht ausreichend vorgetragen, nicht Rechnung. Es überspannt vielmehr die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag, die stets nicht abstrakt festgelegt werden können, sondern sich nach den jeweiligen Umständen richten und insbesondere von der Einlassung des Prozeûgegners abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709).
Fest steht nämlich im vorliegenden Fall, daû Mieteinkünfte erwirtschaftet worden sind, daû also der Klägerin ein zu berücksichtigender Vermögensvorteil zugeflossen ist. Damit genügte der Beklagte zunächst seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorhandenseins und der Geltendmachung eines die Klageforderung mindernden Vorteils. Mehr konnte er nicht vortragen, da ihm nicht bekannt war und er dies auch nicht zuverlässig ermitteln konnte, in welcher Höhe die Klägerin Mieteinnahmen erzielt hat und inwieweit diese wiederum durch Betriebs- und Unterhaltskosten geschmälert sind. Jeder weitere Vortrag hätte sich in Vermutungen erschöpft und zur weiteren Sachaufklärung nichts beigetragen. Daher wäre es jetzt Sache der Klägerin gewesen, Angaben zu den zur Berechnung des Vorteils erforderlichen Umständen zu machen, um einerseits den Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu vervollständigen und wieder schlüssig zu machen und andererseits dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zu nehmen und diese entweder zu akzeptieren oder sie zu widerlegen.
Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, ist das angefochtene Urteil im Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel Krüger Klein Lemke Gaier
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.