Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - IX ZR 145/06

bei uns veröffentlicht am20.11.2008
vorgehend
Landgericht Heidelberg, 7 O 63/02, 23.12.2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 13/05, 14.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 145/06
vom
20. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 20. November 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 45.578,45 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Der Senat hat bereits entschieden, dass an den Einwand, die Berufung auf die Verjährungseinrede stelle eine unzulässige mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsausübung dar, strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858; Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl.
Rn. 1437). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Die zeitliche Befristung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 2001 in dem Schreiben vom 11. Dezember 2000 war eindeutig. Allein der Hinweis in dem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2001, die Haftpflichtversicherung benötige noch weitere Unterlagen, um zu entscheiden , musste bei der Klägerin nicht zwingend zu dem Schluss führen, der Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft. Die auf einer tatsächlichen Würdigung beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße nicht gegen Treu und Glauben, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht.
3
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 63/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 6 U 13/05 -

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - IX ZR 145/06 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.