Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2001 - IX ZR 284/98
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 284/98
vom
12. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 12. Juli 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 700.000 DM festgesetzt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 700.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b ZPO).
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 47 KO im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zugunsten von Grundpfandgläubigern entsprechend anwendbar ist, hat der Senat im Urteil vom
17. September 1998 (BGHZ 139, 319 = WM 1998, 2160) entschieden; danach enthält § 12 Abs. 1 GesO eine Zusammenfassung der §§ 43 bis 48 KO (BGH aaO, 323). Somit ist im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 47 KO durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Durch die analoge Anwendung von § 47 KO wird die Stellung des Verwalters nicht berührt. Dieser kann auch nach Einleitung der Zwangsvollstrekkung in das Grundstück das Pfandrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO durch Zahlung ablösen (vgl. LG Gera, ZIP 1996, 681, 683; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 40b). Überdies kann der Verwalter - sobald die Beklagte die Durchführung der Zwangsversteigerung beantragt hat (§ 15 ZVG) - unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen.
Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel
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Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.