Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 332/01

bei uns veröffentlicht am05.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 332/01
vom
5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
"! # $&% '" ( )+*-, .-%0/1 &$&$2 431 5 6 ! )
am 5. Februar 2004

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 303.375,95 (593.351,78 DM) festgesetzt.

Gründe:


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Beklagte hat aufgrund ihres gesetzlichen Pfandrechts (§§ 754, 755 HGB) ein Absonderungsrecht im Gesamtvollstreckungsverfahren erworben; denn § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO bezieht sich nicht auf vertraglich oder gesetzlich eingeräumte dingliche Rechte des Gläubigers. Die Gesamtvollstrekkungsordnung stellt die Absonderungsberechtigten nicht schlechter als die
Konkursordnung (vgl. BGHZ 139, 319, 324; Beschl. v. 21. Juli 2001 - IX ZR 284/98).
2. Auch in bezug auf die Höhe läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen. '" ( )+*-, . Kreft Raebel Vill Cierniak

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 332/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 332/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 332/01 zitiert 2 §§.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 332/01 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 332/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2001 - IX ZR 284/98

bei uns veröffentlicht am 12.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 284/98 vom 12. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 12. Juli 2001

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 284/98
vom
12. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 12. Juli 2001

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 700.000 DM festgesetzt.

Gründe


Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b ZPO).
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 47 KO im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zugunsten von Grundpfandgläubigern entsprechend anwendbar ist, hat der Senat im Urteil vom
17. September 1998 (BGHZ 139, 319 = WM 1998, 2160) entschieden; danach enthält § 12 Abs. 1 GesO eine Zusammenfassung der §§ 43 bis 48 KO (BGH aaO, 323). Somit ist im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 47 KO durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Durch die analoge Anwendung von § 47 KO wird die Stellung des Verwalters nicht berührt. Dieser kann auch nach Einleitung der Zwangsvollstrekkung in das Grundstück das Pfandrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO durch Zahlung ablösen (vgl. LG Gera, ZIP 1996, 681, 683; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 40b). Überdies kann der Verwalter - sobald die Beklagte die Durchführung der Zwangsversteigerung beantragt hat (§ 15 ZVG) - unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen.
Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel