Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - IX ZR 37/17

bei uns veröffentlicht am22.02.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 325 O 81/12, 14.03.2014
Hanseatisches Oberlandesgericht, 1 U 68/14, 03.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 37/17
vom
22. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:220218BIXZR37.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 22. Februar 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Mit dem beanstandeten Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 beantragt die Klägerin, den Tatbestand des Urteils des Senats wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu korrigieren.
2
Der Tatbestand des Urteils weiche von den Feststellung des angefochtenen Urteils ab, wenn es in Rn. 2 heiße: "Die Schuldnerin verlangte von der Klägerin eine Freistellung von der Haftung für Transportschäden."
3
Richtig müsse es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lauten: "Erstmalig mit E-Mail vom 22. Juni 2010 (Anlage B 54) Forderte die Schuldnerin von der Auftraggeberin der Klägerin, der E. , eine Erklärung über die Freistellung der Schuldnerin von deren Haftung für Transportschäden (waiver of recourse). …"
4
Der Beklagte ist dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung entgegengetreten.

II.


5
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1; BGH, Beschluss vom 9. November 1994 - IV ZR 294/03, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796; vom 31. Mai 2016 - VI ZR 139/15, n.v. Rn. 8; Musielak/Voit/ Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 320 Rn. 3; BeckOK ZPO/Elzer, Stand: 1.12.2017, ZPO § 314 Rn. 11). Dies gilt auch für die verkürzte Darstellung des Revisionsbegehrens. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der unrichtige Teil nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren wie zum Beispiel bei einer in der Revisionsverhandlung abgegebenen Parteierklärung urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Novem- ber 1994 - IV ZR 294/93, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2014 - 325 O 81/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2017 - 1 U 68/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - IX ZR 37/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - IX ZR 37/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - IX ZR 37/17 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - IX ZR 37/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - IX ZR 37/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2016 - VI ZR 139/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 139/15 vom 31. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:310516BVIZR139.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und St

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2004 - IV ZR 294/03

bei uns veröffentlicht am 24.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 294/03 vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richter

Referenzen

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 294/03
vom
24. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind durch das Urteil des Senats vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 ff., auch für BGHZ vorgesehen - geklärt. Das Berufungsgericht hat die darin behandelten Rechtsfragen nicht abweichend entschieden. Weitere Zulassungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Für die Revision besteht im Endergebnis auch unter keinem anderen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 71.580,86 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
8
1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsbe- richtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1; BGH, Beschluss vom 9. November 1994 - IV ZR 294/03, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 320 Rn. 3; BeckOK ZPO/Elzer, Stand: 1.12.2015, ZPO § 314 Rn. 11). Dies gilt auch für die verkürzte Darstellung des Revisionsbegehrens. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der unrichtige Teil nach einer Zurückweisung für das weitere Verfahren wie z.B. bei einer in der Revisionsverhandlung abgegebenen Parteierklärung urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 1994 - IV ZR 294/93, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.