Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2013 - IX ZR 50/13

bei uns veröffentlicht am11.07.2013
vorgehend
Landgericht Göttingen, 8 O 86/11, 09.11.2011
Oberlandesgericht Braunschweig, 3 U 214/11, 09.01.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 50/13
vom
11. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. Juli 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.091,81 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Rechtsfrage, ob eine Pflichtverletzung des Beklagten darin liegt, dass er dem Schuldner die freihändige Veräußerung der Vorbehaltsware gestattet habe, den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geltend macht, ist den Darlegungserfordernissen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4) nicht genügt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der vorläufige Verwalter - wie das Berufungsgericht angenommen hat - im Verhältnis zu Aus- und Absonderungsberechtigten einer Schadensersatzpflicht unterliegt, sofern er deren Rechte missachtet (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 29 mwN).
3
2. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte unter Berufung auf das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), nicht an den zwischen der Klägerin und dem Schuldner geschlossenen Treuhandvertrag gebunden gewesen zu sein. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hatte der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass das Aussonderungsrecht der Klägerin gewahrt wurde. Daher durfte er dem Schuldner eine Veräußerung der dem Aussonderungsrecht unterliegenden Ware zu eigenem Vorteil nicht gestatten.
4
3. Im Blick auf die Rüge des Beklagten, der Klägerin sei wegen eines ihr zustehenden Ersatzaussonderungsrechts (§ 48 InsO) kein Schaden entstanden , ist vor dem Hintergrund des von dem Landgericht mitgeteilten, möglicherweise vorliegend Rechtskraft entfaltenden Vorprozesses den Anforderungen der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht genügt. Außerdem setzt sich die Beschwerde nicht mit der tragenden Begründung des Berufungsgerichts auseinander, wonach infolge der Vermischung der eingenommenen Gelder mit den sonstigen Barerlösen durch die Überweisung auf das Geschäftskonto kein Ersatzaussonderungsrecht begründet wurde.
5
4. Die von dem Beklagten gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach er dem Grunde nach einer Schadensersatzpflicht unterliegt, erhobenen Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht begründet.
6
a) Zu Unrecht macht die Beschwerde eine Gehörsverletzung im Blick auf die Feststellung des Zeitpunkts geltend, in dem der Beklagte von dem Vorbehaltseigentum der Klägerin Kenntnis erlangt hat. Das Oberlandesgericht hat das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ausweislich des Tatbestandes ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Dass es daraus keine ihm günstigen Rechtsfolgen abgeleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 103 Abs.1 GG nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
7
b) Ebenso scheidet ein Gehörsverstoß aus, soweit der Beklagte meint, er habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für eine gesonderte Verwahrung der auf Aus- und Absonderungsrechte entfallenden Veräußerungserlöse Sorge tragen müssen. Im Blick auf die dem Beklagten nachteilige rechtliche Würdigung ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO).
8
5. Die im Blick auf die Höhe des Schadensbetrages geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.
9
a) Den Vortrag des Beklagten, von der Treuhand erst am 25. Juli 2006 erfahren zu haben, hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Tatbestands zur Kenntnis genommen. Die von ihm daraus hergeleiteten rechtlichen Folgerungen verletzen nicht Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO). Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht den Schaden nicht auf der Grundlage der Treuhandabrede berechnet hat.
10
b) Das weitere Vorbringen, der Schadensersatzanspruch sei im Blick auf ersparte eigene Aufwendungen zu mindern, hat das Berufungsgericht ebenso berücksichtigt, aber eine ausreichende Darlegung vermisst. Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt.
11
6. Soweit sich der Beklagte im Blick auf das Willkürverbot unter Hinweis auf § 171 Abs. 1 und 2 InsO auf weitere Abzüge beruft, verkennt er, dass diese Vorschrift im Falle eines Forderungseinzugs durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 31).
Kayser Gehrlein Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 09.11.2011 - 8 O 86/11 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2013 - 3 U 214/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2013 - IX ZR 50/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2013 - IX ZR 50/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Insolvenzordnung - InsO | § 171 Berechnung des Kostenbeitrags


(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. (2) Als Kosten der Verwertung
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtre

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Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

4
a) Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191). Diese Anforderungen gelten auch für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4).
29
a) Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter ordnet § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO insbesondere die entsprechende Geltung der Haftungsvorschriften der §§ 60 ff InsO an. Folglich ist der vorläufige Insolvenzverwalter einem Betei- ligten zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er diesem gegenüber wahrzunehmende insolvenzrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter unterliegt im Verhältnis zu Aus- und Absonderungsberechtigten einer Schadensersatzpflicht, sofern er deren Rechte missachtet (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 196 f; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 33; vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213, 2215; Jaeger/Gerhardt, aaO § 22 Rn. 218; MünchKomm-InsO/ Haarmeyer, 2. Aufl. § 22 Rn. 209, HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 79).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

13
Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, eine Veräußerung von Betriebsvermögen sei ohne die Gefahr einer Rückforderung von Fördergeldern oder Investitionszulagen in Betracht gekommen, ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen. Es hat sich dieser Rechtsansicht jedoch nicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt , die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

31
1. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. Sie setzt die Verwertung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Sache oder Forderung durch den Insolvenzverwalter voraus. Ein Insolvenzverwalter wird erst im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO); Absonderungsrechte gibt es als solche ebenfalls erst im eröffneten Verfahren. Im vorliegenden Fall geht es um die (berechtigte) Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund einer ihm vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung , Forderungen des Schuldners einzuziehen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO war im vorliegenden Fall zeitlich noch nicht anwendbar.