Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - IX ZR 62/07

bei uns veröffentlicht am21.02.2008
vorgehend
Landgericht Köln, 2 O 622/04, 02.03.2006
Oberlandesgericht Köln, 8 U 19/06, 08.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 62/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 25.926,71 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
2
Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
3
1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen.
4
a) Das Oberlandesgericht hat den Sachvortrag der Klägerin, zum größten Teil mit Hilfsorganisationen im Geschäftsverkehr gestanden zu haben, die zu einer Weiterbelastung der Kosten an deren Kunden berechtigt gewesen seien , nicht übergangen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, aber dahin gewürdigt, dass auch solche Kunden nicht jeden Preis gezahlt, sondern gerade wegen der Notwendigkeit eines Rückgriffs darauf bedacht genommen hätten, nur einen verkehrsüblichen, marktgerechten Preis zu entrichten. Die damit in Zusammenhang stehende weitere Darlegung der Klägerin, im Marktsegment der Ambulanzflüge sei der Flugpreis von untergeordneter Bedeutung, weil es für die Kunden auf andere Merkmale wie örtliche und zeitliche Verfügbarkeit der Flugzeuge, die Zuverlässigkeit des Flugunternehmens und die Preisstabilität ankomme, hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt. Es hat aus diesem Vorbringen indes nicht die sichere Erkenntnis gewinnen können, dass die Kunden allein infolge dieser Präferenzen eine Preiserhöhung von 15 bis 16 % akzeptiert hätten.
5
b) Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33).
6
2. Das Berufungsgericht war nicht mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, die zum Beweis der Tatsache, die bisherigen Preise für Ambulanzflüge nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Finanzbehörden um die Umsatzsteuer erhöht zu haben, benannte Zeugin zu hören, weil es diesen Sachvortrag als richtig unterstellt hat.
7
3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag, ihr sei mangels eines Finanzierungsbedarfs durch den Aufschub der Umsatzsteuerzahlung kein Vorteil entstanden, nicht zur Kenntnis genommen habe. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung hat das Oberlandesgericht nicht ersparte Finanzierungskosten , sondern den aus dem nicht abgeführten Umsatzsteuerbetrag erwirtschafteten Guthabenzins vorteilsausgleichend in Rechnung gestellt.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 622/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2007 - 8 U 19/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - IX ZR 62/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - IX ZR 62/07

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - IX ZR 62/07 zitiert 2 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.