Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZB 102/06

bei uns veröffentlicht am14.06.2007
vorgehend
Amtsgericht Koblenz, 21 K 6/06, 29.03.2006
Landgericht Koblenz, 2 T 354/06, 05.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 102/06
vom
14. Juni 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im
gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung
der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.
BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 - LG Koblenz
AGKoblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genannten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfügungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entgegen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grundstück sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher , verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristischen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch die Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgesehen , eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer entsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne.
4
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO).
6
1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die Erinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte.
7
Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend gemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu machen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067). Nach § 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsversteigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungsbeschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt geworden sind. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das Vollstreckungsgericht habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG eine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen.
8
Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichtete Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegenstehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 BGB zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus § 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§§ 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten Ehegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde unstreitig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die Versteigerung betreibenden Ehegatten dessen ganzes Vermögen darstellt (im Ergebnis ebenso für die vor Einfügung von § 28 Abs. 2 ZVG durch Gesetz vom 18. Februar 1998 bestehende Rechtslage: OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 22; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 271 mit zust. Anm. Böttcher).
9
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem ihnen gehörenden Grundstück aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet werden.
10
a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Hamm, Rpfleger 1979, 20; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 457; KG NJW 1971, 711; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz, NJW 1967, 1139; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Böttcher, Rpfleger 1985, 1, 3; vgl. auch RGZ 136, 353, 357 f.).
11
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks aber entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält eine planwidrige Regelungslücke , weil eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes Vermögen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Teilungsversteigerung dieses Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG, nach der der Vormund oder Betreuer eines Miteigentümers den Antrag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung einerseits keine Verfügung über ein Grundstück darstellt - andernfalls er- gäbe sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bereits aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -, andererseits aber zu einem Verlust des Grundstückseigentums führt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Veräußerung des Grundstücks zu behandeln und an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu binden (vgl. RGZ 136, 353, 358).
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(1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I S. 609) durch die Neufassung von § 1365 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig gemacht hat, lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe von der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ausgenommen sein sollen. Die Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz enthält keinen Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 2/224, S. 41). Da sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB für einen Antrag auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdrängte - im Gegensatz zu § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB knüpft § 1365 Abs. 1 BGB nicht an Verfügungen über Grundstücke, sondern an das Vermögen als Ganzes an -, lässt sich der unterbliebenen Ergänzung von § 181 ZVG keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen (ähnlich OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140). Hinzu kommt, dass eine Ergänzung von § 181 ZVG den Willen des Gesetzgebers vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB auch bei Verfügungen über einen einzelnen Vermögensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser das ganze Vermögen des Verfügenden ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzgebungsverfahren aber offen geblieben und damit der Entscheidung durch die Rechtsprechung überlassen worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 12. April 1957 zu Drucks. 3409/53 S. 6 sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 39). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz die Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB auslöst, regeln wollte.
14
(2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es ungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 durch das Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz geblieben, wonach das Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück auf Antrag des die Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl. auch MünchKomm-BGB/Koch, BGB 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neugeschaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemeinschaft nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten muss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des Unterhaltsrechts -Änderungsgesetzes.
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Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsreform von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. sowie Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dies hat mit der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun wie das weitere Ziel des Gesetzes, „Lücken und Unklarheiten“ zu beseitigen, "für die von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt werden konnten" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzuwenden ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch einen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB für zulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, 1040; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 f. u. 1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981, 69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefestigte gerichtliche Praxis zu ändern, wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in der Begründung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen.
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Mit der Ergänzung von § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte der Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine abschließende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des Regierungsentwurfs zum Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz keine Erwähnung findet (BT-Drucks.
10/2888 S. 1 ff. u. 11). Die Änderung von § 180 ZVG wird auch in der Einzelbegründung nicht als grundlegende Regelung für den bei der Teilungsversteigerung von Familiengrundstücken bestehenden Interessenkonflikt dargestellt, sondern lediglich als Erweiterung der Möglichkeit, eine solche Teilungsversteigerung im Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen einzustellen. Ausweislich der Begründung sollte hierdurch das Anliegen des Gesetzes "abgerundet" werden, (ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche anzuhalten, in besonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu nehmen (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 35 f.).
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bb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so weit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 u. 1971, 2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524, 525; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, 309; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1365 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1365 Rdn. 19 „Teilungsversteigerung“; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 49; Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 180 Rdn. 20; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 349; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rdn.
22; Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 190 ff.; Böttcher, Rpfleger 1986, 271; Meyer-Stolte, Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142; Weinreich, FuR 2006, 403; Wever, FamRZ 2003, 565, 567; a.A: KG NJW 1971, 711; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1079).
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(1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218, 219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610). Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungsversteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechtsänderung, die der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er stellt nämlich die einzige erforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das Grundstück nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsanteils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG).
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(2) Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB lässt sich nicht anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch die - sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute beziehende - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs durch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB entgegengetreten werden könne (so aber KG NJW 1971, 711; vgl. dazu näher Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 59 ff.). Die aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über einen Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmacht , in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weiteren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses nach § 1365 Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die genannten Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu gewährleisten , kann eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden.
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(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht des Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines Teilungsversteigerungsantrags. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an einer sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich Vorrang vor den Interessen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch speziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 749 Rdn. 4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu veräußern (§ 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkt wird, rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung des Rechts aus § 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Aufhebungsinteresse des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
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(4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurteilenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubiger eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die Teilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor einseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustimmungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen des Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung von Rechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Ebensowenig soll durch die Vorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit deren Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden.
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cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs - und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen.
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(a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur Verfahrensaufhebung oder – einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis bilden (vgl. § 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung , S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der Versteigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
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Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit gegen die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB müsse erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156, 157; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 349). Müsste die nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des aufhebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem für alle Beteiligten ungewiss wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil stets damit zu rechnen wäre, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung verweigert und deren Ersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte, häufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene Zwangsversteigerungsverfahren würde damit in einer Vielzahl von Fällen ohne jeden Nutzen durchgeführt werden. Eine solche unökonomische Verfahrensweise hätte der Gesetzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB unterworfen.
26
(b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB bilde nicht nur ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbRVO notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst bei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss (BGHZ 33, 76). Der Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der Norm. Das Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern, dass dem Grundstückseigentümer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen wird, der nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts kann demgemäß erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist die Person des Erstehers naturgemäß unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss der Versteigerung durchgeführt und der Grundstückseigentümer erst dann Gelegenheit erhalten kann und muss, sich über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. Senat , BGHZ 33, 76, 91; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 458).
27
3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 dessen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, 266, 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 BGB entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustimmung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden könnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

IV.

28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist anwendbar , da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Antragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. vom 22. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung bestimmt ). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2006 - 21 K 6/06 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZB 102/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZB 102/06

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

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(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

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(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

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(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt. (2) Die eins

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(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreck

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(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich. (2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, i

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(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 290/00 Verkündet am:
13. März 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Abonnementvertrag
Dem Verbraucher steht beim Abschluß eines Pay-TV-Abonnementvertrages
kein Widerrufsrecht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 505
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (früher: § 2 Nr. 2 VerbrKrG) in Verbindung mit § 355
BGB zu.
BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. November 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt den Pay-TV-Sender "P. ". Sie schloß mit Kunden Verträge über ein "P. "-Abonnement, ohne eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Abonnenten erhielten auf fernmündliche Bestellung eine schriftliche Erklärung, daß der Vertrag geschlossen worden sei, einen - im Eigentum der Beklagten verbleibenden - Decoder, der es ermöglichte, das weit überwiegend verschlüsselt ausgestrahlte Fernsehprogramm des Senders auf dem Bildschirm wahrnehmbar zu machen, sowie eine monatlich erscheinende Programmzeitschrift. Die zumindest einjährige Laufzeit des Abonnements, das zur Zahlung
eines monatlichen Entgelts verpflichtete, verlängerte sich um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht zuvor mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt wurde.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Ansicht vertreten, die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig , wenn sie mit Kunden Abonnementverträge schließe, ohne sie gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG über ein Widerrufsrecht zu belehren. Auf diese Verträge sei § 2 Nr. 2 VerbrKrG jedenfalls entsprechend anzuwenden. Dieser gelte nicht nur für Verträge über Sachlieferungen, sondern für alle Verträge, die dem Verbraucher über einen längeren Zeitraum verteilte Bindungen auferlegten. Die Leistungen der Beklagten seien - auch wegen der regelmäßigen Lieferung der Programmzeitschrift - mit den Leistungen bei einem Zeitschriftenabonnement vergleichbar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluß eines P. -Abonnements mit Analogdecoder (Laufzeit zunächst ein Jahr) und mindestens monatlicher Zusendung einer Programm-Vorschau schriftlich zu bestätigen , wenn die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung des Kunden ausschließlich telefonisch abgegeben wurde und in bezug auf den o.a. Vertrag keine dem Verbraucherkreditgesetz genügende Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, die Vorschrift des § 2 VerbrKrG beziehe sich nur auf die Lieferung von Sachen und sei auf Verträge über Dienstleistungen, wie sie von ihr angeboten würden, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg WRP 2000, 650 = ZIP 2000, 974).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge- richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Hamburg OLGRep 2001, 114).
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


A. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag - wie aus seinem Klagevorbringen hervorgeht - nur dagegen, daß die Beklagte mit Verbrauchern Pay-TV-Abonnementverträge abschließt, ohne eine Belehrung über ein Widerrufsrecht zu erteilen. Fallgestaltungen, bei denen zwar eine Widerrufsbelehrung erteilt wird, diese aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, sind nicht Gegenstand der Klage. Bei dieser Sachlage macht die Verweisung auf das Verbraucherkreditgesetz den Klageantrag nicht unbestimmt.
B. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht verpflichtet war.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte handele nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie Pay-TV-Abonnementverträge formlos und ohne Widerrufsbelehrung schließe, weil das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) auf solche Verträge nicht anwendbar sei. Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, weil der Abonnementvertrag, der den Zugriff auf das Fernsehprogramm von "P. " ermögliche, nicht die Lieferung von Sachen, sondern die Erbringung von Dienstleistungen betreffe.
Eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG komme nicht in Betracht , weil das Gesetz, das die erfaßten Geschäfte enumerativ aufzähle, insoweit keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber bei der Fassung des § 2 VerbrKrG die Möglichkeit einer Einbeziehung gleichgelagerter Dienstleistungsgeschäfte nicht bedacht habe, sprächen eine Reihe von Anhaltspunkten. Nach der Ersetzung des Abzahlungsgesetzes durch das Verbraucherkreditgesetz habe § 2 VerbrKrG die Rechtsstellung des Verbrauchers nach § 1c AbzG zwar beibehalten, aber nicht verbessern sollen. Schon das Abzahlungsgesetz habe kaufvertragliche Geschäfte betreffend den Erwerb von Sachen und solche dienst- oder werkvertraglicher Art unterschiedlichen Regelungen unterworfen.
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42/48 v. 12.2.1987), die durch das Verbraucherkreditgesetz umgesetzt worden sei, habe bei Dienst- oder Werkverträgen, die nicht in Zusammenhang mit den in § 2 VerbrKrG genannten Geschäften stünden, nicht ein Widerrufsrecht und eine Belehrungspflicht vorgeschrieben.
Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, die behauptete Regelungslücke im Rahmen der geplanten Neuregelung des Verbraucherkreditrechts zu schließen , bisher nicht wahrgenommen.
II. Diese Beurteilung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der seit dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung) für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWG klagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.10.2002 - I ZR 132/00, GRUR 2003, 252, 253 = WRP 2003, 266 - Widerrufsbelehrung IV).
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu.

a) Ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertragspartner nicht über ein Widerrufsrecht belehrt, das diesem nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR 2002, 720 = WRP 2002, 832 - Postfachanschrift; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1087 f. = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, jeweils m.w.N.). Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht setzt, wenn er - wie hier - auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, zum einen voraus, daß ein solcher Verstoß stattgefunden hat, und zum anderen, weil der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, daß die Belehrungspflicht in entsprechenden Fällen nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage fortbesteht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers unterlag die Beklagte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beim Abschluß von Pay-TV-Abonnementverträgen in Fällen, in denen nur der Kunde seine Vertragserklärung fernmündlich abgegeben hat, keiner Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der damals noch geltende § 2 VerbrKrG in solchen Fällen nicht anwendbar war.
Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand gilt nichts anderes. Die Vorschrift des § 2 VerbrKrG ist wie das Verbraucherkreditgesetz insgesamt durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, SchuldRModG) aufgehoben worden. An ihre Stelle ist ohne für den Streitfall wesentliche Änderungen § 505 BGB getreten (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 505 Rdn. 1), der dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB einräumt.
aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (nunmehr § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) scheidet aus, weil sich diese Vorschrift nur auf die Lieferung von Sachen gleicher Art bezieht.
Das Programmangebot der Beklagten hat - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - Dienstleistungscharakter. Die Beklagte bietet den Abonnenten die Möglichkeit, ihr Fernsehprogramm, das sie an eine breite Öffentlichkeit ausstrahlt, gegen ein nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt zu nutzen. Der zur Entschlüsselung der Programmsignale erforderliche Decoder wird mietweise zur Verfügung gestellt. Die regelmäßige Übersendung der Programmzeitschrift ist eine typische Nebenleistung, die an der Rechtsnatur des Abonnementvertrages insgesamt nichts ändert.
bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht entschieden, daß § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) auf Dienstleistungsverträge der vorliegenden Art auch nicht entsprechend anwendbar ist.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 252). Beide Voraussetzungen sind nach § 2 VerbrKrG in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben (h.M.; vgl. OLG Dresden ZIP 2000, 830, 833; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 9; Staudinger/KessalWulf , BGB, Bearb. 2001, § 2 VerbrKrG Rdn. 8; Laukemann, WRP 2000, 624, 626 ff.; vgl. auch v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz , 2. Aufl., § 2 Rdn. 4; a.A. LG Koblenz VuR 1998, 266, 267; Erman/Rebmann , BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 11; Schmittmann, MMR 2000, 711; vgl. weiter - de lege ferenda - Mankowski, VuR 2001, 112, 113 f.; ders., K&R 2001, 365, 366 f.; offengelassen in BGH, Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).
(1) Der Ausschluß von Verträgen über Dienstleistungen aus dem Regelungsbereich des § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) stellt keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes dar.

Die Vorschrift des § 2 VerbrKrG enthält eine enumerative Aufzählung der Tatbestände, bei denen eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG vorgeschrieben ist. Schon dies spricht gegen die Annahme einer Regelungslücke (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 7). Die Vorschrift ist zudem mit der Begründung eines Widerrufsrechts nicht nur eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit, sondern auch innerhalb des Verbraucherkreditgesetzes , das Kreditverträge zum Gegenstand hat, ein Fremdkörper (vgl. dazu Soergel/Häuser aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 1; Mankowski, K&R 2001, 365).
Die Gesetzesgeschichte des § 2 VerbrKrG spricht ebenfalls gegen die Annahme, die Unanwendbarkeit der Vorschrift auf Dienstleistungsverträge stelle eine planwidrige Regelungslücke dar. Dazu hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, daß die Einfügung dieser Vorschrift in das Verbraucherkreditgesetz lediglich dem Zweck diente, eine Verschlechterung des Verbraucherschutzes im Verhältnis zum früheren Abzahlungsgesetz zu verhindern (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462 S. 35; MünchKomm.BGB/Ulmer aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 1; Mankowski, K&R 2001, 365). Das Abzahlungsgesetz war nach der zu ihm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen anwendbar. Eine ausdehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf anders geartete Verträge wurde mit der Begründung abgelehnt, dem stehe der sozialpolitische Zweck des Gesetzes entgegen, den bei Ratenzahlungskäufen (bzw. bei längerfristigen Bezugsbindungen) besonders gefährdeten Käufer beweglicher Sachen zu schützen. Das Risiko, daß ein Interessent den Werbemethoden geschulter Vertriebsberater unterliege und sich zu einem übereilten, ihn längerfristig binden-
den Vertragsabschluß bereitfinde, bestehe im Geschäftsleben allgemein, ohne daß daraus - falls Zahlung in Teilbeträgen vereinbart sei - stets die Anwendung abzahlungsrechtlicher Bestimmungen hergeleitet werden könnte (vgl. BGHZ 87, 112, 115 f., 120; 105, 374, 377 f. - Präsentbücher; vgl. weiter BGHZ 97, 351, 360; BGH, Urt. v. 25.5.1983 - VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027). Der Annahme, das Abzahlungsgesetz könne auf regelmäßig wiederkehrende oder dauernd zu erfüllende Dienstleistungsverträge entsprechend angewendet werden, stand weiter entgegen, daß dies die Vorschrift des § 1b Abs. 4 AbzG über den Widerruf bei gemischten Verträgen gegenstandslos gemacht hätte.
(2) Für eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) auf Dienstleistungsverträge könnte nur der Zweck dieser Vorschrift sprechen. Sie soll wie § 1c AbzG, an dessen Stelle sie getreten ist, den Verbraucher davor schützen, sich unüberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite aktiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. BGH NJW 2002, 3100, 3101 m.w.N.). Ein solches Schutzinteresse besteht bei einer langfristigen Verpflichtung zur entgeltlichen Entgegennahme von Dienstleistungen nicht anders als beim laufenden Bezug von Sachen. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes kann jedoch nicht schon damit begründet werden, daß bei einem nicht geregelten Tatbestand auf seiten eines Beteiligten ein Interesse vorliegt, das demjenigen vergleichbar ist, dessen Schutz der Gesetzgeber durch die Gesetzesvorschrift in deren unmittelbarem Anwendungsbereich bezweckt hat. Eine solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zu Unrecht vernachlässigen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 251 f.). Der Gesetzgeber hat in § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) - wie in der Vorgängervorschrift des § 1c AbzG - gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufgestellt , daß einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zah-
lungsverpflichtungen ein Widerrufsrecht zusteht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 7). Die wirtschaftliche Bindung des Verbrauchers ist etwa bei langfristigen Mietverträgen meist stärker als bei längerfristigen Verträgen über die Lieferung von Sachen; ein Widerrufsrecht ist gleichwohl für Verträge dieser Art nicht vorgesehen. Diese bewußte Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verträge über die Lieferung oder den Bezug von Sachen spricht gegen eine analoge Anwendung im andersartigen Bereich der Dienstleistungen. Durch Analogie darf eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl. 1983, S. 181).
(3) Eine auf Pay-TV-Abonnementverträge beschränkte entsprechende Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) kommt ebensowenig in Betracht (a.A. Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 505 BGB Rdn. 40 m.w.N.).
Eine solche auf einen einzelnen Sachverhalt bezogene Analogie wäre bereits unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht unbedenklich. Gerade wenn es - wie hier - um die Wirksamkeit von Verträgen geht, sind die betroffenen Unternehmen in besonderer Weise auf feste Rahmenbedingungen angewiesen.
Entscheidend ist aber, daß der Gesetzgeber für solche Verträge trotz der Erörterung dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Widerrufsrecht des Verbrauchers eingeführt hat, obwohl er die gesetzliche Regelung, um deren entsprechende Anwendung es geht, wiederholt geändert hat. Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Fernabsatz-
verträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 905) wurde der Eingangssatz des § 2 VerbrKrG geändert. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und § 2 VerbrKrG ohne wesentliche Änderungen durch § 505 BGB ersetzt (vgl. oben unter B.II.2.b). Diese Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß der Gesetzgeber die Einbeziehung von Pay-TV-Abonnementverträgen in die für Ratenlieferungsverträge geltenden Regelungen nicht als sinnvoll angesehen hat.
(4) Aus dem Vorstehenden folgt, daß einer entsprechenden Anwendung des § 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) auch der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Vorrang des Gesetzes entgegensteht, der als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, das im Interesse der Freiheitsrechte unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 82, 6, 12 = NJW 1990, 1593 m.w.N.). Eine Rechtsfortbildung im Wege der Analogie muß deshalb ausscheiden, wo den gesetzlichen Regelungen nur ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers entnommen werden kann und ein wesentliches Interesse daran besteht, Verträge unter sicheren gesetzlichen Rahmenbedingungen schließen zu können.

c) Der Klageantrag kann auch nicht mit einem Verstoß gegen § 3 des Fernabsatzgesetzes begründet werden. Diese Vorschrift, an deren Stelle nach der Aufhebung des Fernabsatzgesetzes (durch Art. 6 Nr. 7 SchuldRModG) § 312d BGB getreten ist, galt zur Zeit der im Verfahren beanstandeten Verletzungshandlung noch nicht; eine Erstbegehungsgefahr ist nicht festgestellt.
3. Im Hinblick darauf, daß das mit dem Klageantrag beanstandete Verhalten nicht gegen § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) ver-
stößt, kann offenbleiben, ob der Beklagten schon deshalb kein Vorwurf unlauteren Wettbewerbshandelns gemacht werden könnte, weil diese sich für ihre Rechtsansicht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen konnte und entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ergangen war (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 172/99, GRUR 2002, 269, 270 = WRP 2002, 323 - Sportwetten-Genehmigung; vgl. weiter OGH ÖBl. 2001, 261 - Hausdruckerei; Doepner, Festschrift für Helm, 2002, S. 47, 61 f.; v. UngernSternberg , Festschrift für Erdmann, 2002, S. 741, 749).
III. Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Kläger seinen Klageantrag auch nicht auf §§ 2, 3 UKlaG (früher: §§ 22, 22a AGBG) stützen kann.
C. Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten des Klägers zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 152/06
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.

b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.

c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren
in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.
BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 152/06 - LG Passau
AG Passau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 21. August 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe


I.


1
Die Beteiligten sind zu je ½ Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vormünder sie seit deren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verließ der Beteiligte zu 2 die eheliche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf hat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangsversteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Veränderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhaltensstörungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich mit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverständig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG aus. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG scheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaftliche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO komme nicht in Betracht , da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch begleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des Verfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte dar.

III.


4
Das hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen.
5
1. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Senat, BGHZ 79, 249, 255 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 68). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem gemeinsamen Pflegekind.
7
a) Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des (früheren) Ehegatten des Antragstellers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in § 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt , sondern vorausgesetzt.
8
b) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem Kindschaftsverhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf ankommt , zu wem das Kindschaftsverhältnis besteht. Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mündel. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 – UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz ) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit eingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener Ehegatten im Teilungsversteigerungsrecht ergänzen (Entwurfsbegründung in BTDrucks. 10/2888 S. 13) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhaltsund Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Gesetzbuchs.
9
c) Gemeinschaftliches Kind ist in § 180 Abs. 3 ZVG deshalb entsprechend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne nach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten abstammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverhältnis nach näherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder nach § 1754 Abs. 1 BGB durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder nachträglich (§ 1742 BGB) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515; LG Hamburg FamRZ 1988, 424, 425; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 72; Hintzen /Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung , Rdn. 12.202; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 60; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 13.4). Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern gehört die Pflegetochter der Beteiligten nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die „elterliche Sorge“ übertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den Aufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die Beteiligten als gemeinschaftliche Vormünder (§ 1775 Satz 1 BGB) im Rahmen eines Vormundschaftsverhältnisses wahr. Ein Kindschaftsverhältnis zu ihrer Pflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts geändert, dass die Pflegetochter den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband nach außen deutlich, vermag aber, für sich genommen, ein Kindschaftsverhältnis nicht zu begründen. Das wäre nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormundschaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 BGB).
10
c) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der Vorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in § 180 Abs. 3 ZVG nicht.
11
aa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgeführt, auf das UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz vom 20. Februar 1986 zurück. Zweck der Regelung ist es, die Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Teilungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur Überprüfung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (BVerfGE 57, 361, 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausreichende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließenden Überlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten gemeinschaftlich angenommen) worden waren.
12
bb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, bezeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielsetzung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck.
13
(1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erhält ein geschiedener Ehegatte nach § 1570 BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegatten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR 28/82, NJW 1984, 1538, 1539 f.; Erman/Graba, BGB, 11. Aufl., § 1570 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., § 1570 Rdn. 2; Palandt/ Brudermüller, BGB, 66. Aufl. § 1570 Rdn. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen § 1578 BGB bei der Bemessung des Unterhalts und § 1579 BGB bei der Begrenzung von Unterhaltsansprüchen vor. Genauso liegt es im Zugewinnausgleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gemäß § 1382 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Familiengericht zu stunden, wenn die so- fortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
14
(2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind dagegen etwa die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vorschriften aber auch zum Ausdruck. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der bisherigen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467; OLG Schleswig FamRZ 1991, 1301; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 1361b Rdn. 6). Nach § 2 HausrVO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Scheidung auch das Wohl "der Kinder" zu berücksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 636, 637; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 2 HausrVO § 2 Rdn. 4; Staudinger/Weinreich, BGB [2004], § 2 HausrVO Rdn. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet § 180 Abs. 3 ZVG nicht, weil die Vorschrift als Ausprägung des besonderen Schutzes gerade gemeinschaftlicher Kinder gedacht ist.
15
3. § 180 Abs. 3 ZVG kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht entsprechend angewendet werden.
16
a) Das Zerbrechen der Gemeinschaft von Ehegatten, die nach § 1775 Satz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen , dem Wohl des Mündels abträglich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis nach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vorgesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 ZVG, setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und dass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen nach dem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen.
17
b) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverhältnis zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverhältnis des gemeinschaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das Kind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Ausdruck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegatten , wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pflegekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschafts- verhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverhältnis. Das ergibt sich sinnfällig daraus, dass das Kindschaftsverhältnis unauflöslich ist und auch nach Eintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vorliegt. Vormünder erhalten nach § 1835 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, nach § 1836 BGB auch ein Entgelt. Beides ist dem Kindschaftsverhältnis fremd.
18
c) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kindern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB aus. Das bedeutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach § 1576 BGB zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, Urt. v. 18. April 1984, IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2356). Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemeinschaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von § 765a ZPO Berücksichtigung.
19
d) Eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG lässt sich deshalb auch aus den Grundrechten des Mündels aus Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegenüber einem gemeinsamen Mündel einerseits und den Pflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind andererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete differenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtfertigen.
20
4. Auch nach § 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstweilen ) einzustellen.
21
a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; HkZPO /Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Thomas /Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbutter /Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Reinhard /Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 180 Rdn. 72). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; unterstellt in Senatsbeschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Der Senat bejaht die Frage. § 765a ZPO gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche § 180 Abs. 1 ZVG verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht stehen bleiben. § 180 Abs. 1 ZVG enthält nicht nur diese Verweisung. Seine we- sentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelungen , die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind deshalb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu diesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG, der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungsversteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Vermögens entgegenzuwirken (BVerfGE 42, 64, 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu müssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsversteigerung ist § 765a ZPO, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung anzuwenden ist.
22
b) Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Härten gehört auch die Beeinträchtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Pflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann sich im Rahmen von § 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf Belange Dritter berufen (BVerfG NJW-RR 2005, 936, 937; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765a Rdn. 8). Das gilt aber nicht für die (persönlichen) Belange von Angehörigen; sie sind in die anzustellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, BGHZ 163, 66, 72). Die Pflegetochter ist zwar rechtlich keine Angehörige der Beteiligten. Das ändert hier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienverband integriert. Diese Integration ist zudem nach außen dadurch deutlich geworden , dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenommen hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der umfassenden "elterliche Sorge", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen.
23
c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, BGHZ 44, 138, 142 f.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 5; Zöller/Stöber, aaO, § 765a Rdn. 5). Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pflegetochter reagiert zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhaltensstörungen. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche Störungen auslösen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverständig beraten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwartenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein werden. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer therapeutischen Begleitung während des Zwangsversteigerungsverfahrens bedarf. Das ändert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Bemühungen erwartet werden können. Das hat der Senat für die Suizidgefahr ei- nes Angehörigen entschieden (BGHZ 163, 66, 74). Das gilt erst recht für beherrschbare vorübergehende Verhaltensstörungen eines Pflegekindes.

IV.


24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist hier wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt

).


Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 30.01.2006 - K 278/05 -
LG Passau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 48/06 -

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 125/05
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das
einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang
vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums
auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.
Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren
anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren
handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach
§ 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick
auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erledigt
erklären.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 - LG Hagen
AGHagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Schuldner und die Beteiligte zu 3 zu tragen.
Der Wert der Verfahren beträgt 1.500 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin wurden Mitte 2004 zwei Zwangssicherungshypotheken am hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an dem im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentum eingetragen. Diesen Miteigentumsanteil ließ der Schuldner am 10. Dezember 2004 an die Beteiligte zu 3 auf. Zur Sicherung ihres Eigentumserwerbs wurde am 14. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen.
2
Mit Beschluss vom 10. Januar 2005, dem Schuldner zugestellt am 12. Januar 2005, ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners wegen dinglicher Ansprüche aus den Zwangssicherungshypotheken an. Am 8. Februar 2005 wurde das Eigentum an dem Anteil auf die Beteiligte zu 3 umgeschrieben. Im Hinblick hierauf beantragten der Schuldner und die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 ZVG, das Zwangsversteige- rungsverfahren aufzuheben bzw. unter Bestimmung einer Frist für die Gläubigerin einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners und der Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben beide ihren Aufhebungs - bzw. Einstellungsantrag zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Gläubigerin den Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen hat, haben der Schuldner und die Beteiligte zu 3 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt , der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Gläubigerin hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert.

II.

4
1. Aufgrund der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 ist über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
5
a) Die vorausgegangene Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags durch die Gläubigerin steht dem nicht entgegen, denn sie führt nicht dazu, dass der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, nach der spezielleren Vorschrift des § 788 ZPO stets dem Schuldner zur Last. Das gilt - da sich die Notwendigkeit nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581) - auch im Fall der Antragsrücknahme durch den Gläubiger (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.4; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Muster 49 Anm. 5; LG Oldenburg ZIP 1983, 224, 225 sowie allgemein Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 1 u. 22; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 20).
6
b) Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gemäß § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.10; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 99 Rdn. 9; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., Vorbem zu § 95 Rdn. 8 a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 7; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 472, 473; OLG Bremen JurBüro 1985, 776; OLG Hamm Rpfleger 1976, 146, 148; für das Vollstreckungsverfahren allgemein: BGH, Beschl. v. 29. September 1988, I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; OLG Hamburg JurBüro 1995, 547; Zöller /Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 12; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 788 Rdn. 6).
7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.
8
Vorliegend bleibt es indessen bei der Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO, da sich die Beteiligten als Gläubiger einerseits sowie als Schuldner und dessen Einzelrechtsnachfolger andererseits über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen. Da die genannten Vorschriften, wie dargelegt, nicht für das Vollstreckungsverfahren selbst, sondern nur für die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gelten, beschränkt sich die Wirkung der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 auf diese Rechtsmittelverfahren (vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat, Beschl. v. 11. Januar 2001, V ZB 40/99, NJWRR 2001, 1007, 1008; BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, XI ZR 219/97, WM 1998, 1747, 1748). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Gläubigerin der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 nicht widersprochen hat, ist somit über die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
9
2. Das führt zur Auferlegung der Kosten auf den Schuldner und die Beteiligte zu 3, da ihre Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte und es damit bei der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht geblieben wäre.
10
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der auf der Auflassungsvormerkung beruhende Eigentumserwerb der Beteiligten zu 3 einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen stand, da dieses aus einem dem vorgemerkten Eigentumsverschaffungsanspruch vorgehenden Recht betrieben worden ist.
11
a) Allerdings ließ sich dieses Ergebnis entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf den Rechtsgedanken des § 867 Abs. 3 ZPO stützen. Zwar ermöglicht die Vorschrift dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung unmittelbar aus der Zwangshypothek, also ohne einen besonderen dinglichen Duldungstitel , zu betreiben. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner um den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Dabei kann dahinstehen, ob gegen den neuen Eigentümer ein Duldungstitel erwirkt werden muss (so die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT/Drucks. 12/8314, S. 38, und die ganz hM, vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 49; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 57; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 867 Rdn. 20; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 867 Rdn. 11; Saenger /Kindl, ZPO, § 867 Rdn. 24) oder ob der in § 867 Abs. 3 ZPO genannte Titel wie ein Duldungstitel behandelt und gemäß § 727 ZPO auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden kann (so Dümig, Rpfleger 2004, 3, 10; Alff, Rpfleger 2001, 385, 394). Nach einem Eigentümerwechsel ist es dem Gläubiger jedenfalls nicht mehr möglich, ohne weitere Maßnahmen aus der Zwangshypothek zu vollstrecken.
12
b) Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, dass der Eigentumswechsel an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil die Fortsetzung des Verfahrens deshalb nicht hinderte, weil die Voraussetzungen des § 26 ZVG gegeben waren. Die Vorschrift bestimmt, dass eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf das Verfahren keinen Einfluss hat, wenn die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die Gläubigerin aus einer auf dem Miteigentumsanteil lastenden Zwangshypothek vollstreckte und die Veräußerung des Miteigentumsanteils - gemeint ist der dingliche Rechtsübergang (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 2; Steiner /Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 6) - zeitlich nach der Beschlagnahme erfolgt war.
13
aa) Dem steht nicht entgegen, dass vor der Beschlagnahme eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 in das Grundbuch eingetragen worden war. Die Auflassungsvormerkung führt zwar in vielerlei, nicht aber in jeder Hinsicht dazu, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung zurückbezogen wird (vgl. Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 883 Rdn. 63). Sie hat zur Folge, dass - auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) - Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Wirkung hat hier zwar zu einem auch gegenüber der Gläubigerin wirksamen Eigentumserwerb der Beklagten zu 3 geführt, nicht aber dazu, dass die Fortsetzung des - auch in Ansehung der Auflassungsvormerkung zulässigerweise begonnenen (vgl. Senat, BGHZ 46, 124, 127; BGH Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148) - Zwangsversteigerungsverfahrens unzulässig war.
14
(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 20 Abs. 1 ZVG) hatte die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibenden Gläubigerin (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und war deshalb geeignet, die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte, aber erst nach der Beschlagnahme vollendete Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beteiligte zu 3 zu vereiteln (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, 1389). Hiervor war die Beteiligte zu 3 durch die vor der Beschlagnahme eingetragene Auflassungsvormerkung geschützt. Dabei ist unerheblich, dass die mit der Beschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück nämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB unwirksam (Senat, Urt. v. 27. Mai 1966, V ZR 200/63, JZ 1966, 526; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 203; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rdn. 6).
15
(2) Vor der Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens schützte die Auflassungsvormerkung dagegen nicht. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil durch die Beteiligte zu 3 war der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht. Dass dieses Eigentum mit einer Zwangshypothek belastet war, beruhte darauf, dass die Hypothek der Auflassungsvormerkung im Rang vorging. Ein besserrangiges Recht muss der Vormerkungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormerkung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornherein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet war. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des (belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass der Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt (so zutreffend Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Assmann, Die Vormerkung , 1998, S. 232).
16
(3) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus der Vorschrift des § 883 Abs. 3 BGB. Sie bezieht sich nur auf rangfähige dingliche Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist (vgl. § 879 BGB), nicht aber auf das Eigentum selbst. Als das umfassende Vollrecht ist dieses nicht rangfähig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 57; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 254). § 883 Abs. 3 BGB findet auf eine Vormerkung zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs deshalb keine Anwendung (ebenso BayObLG aaO; unzutreffend daher OLG Hamm Rpfleger 1984, 426; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 9; Drischler, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 28 Anm. 7).
17
bb) Wird ein nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus einem der Vormerkung vorgehenden dinglichen Recht angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt, beschränkt sich die Wirkung der Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB somit darauf, dass die durch die Beschlagnahme eingetretene relative Verfügungsbeschränkung des Schuldners einen Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten vor Erteilung des Zuschlags nicht hindert. Da die Geltendmachung des vorrangigen dinglichen Rechts demgegenüber nicht vormerkungswidrig ist, hat die Vormerkung insoweit keine Wirkung; insbesondere findet eine Rückbeziehung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung nicht statt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 26 ZVG fortzusetzen (ebenso: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Eickmann, Zwangsvollstreckungsrecht , 2. Aufl., S. 103; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 28 Rdn. 16; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 143; Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 231 f.; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 436; Weirich, DNotZ 1989, 143; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 26 Rdn. 2; Fischer/Schaefer, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Reich und in Preußen, 2. Aufl., § 26 Anm. 4; a.A. [Anwendung von § 28 ZVG]: OLG Hamm aaO; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 883 Rdn. 38; Böttcher, aaO, § 28 Rdn. 9; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 216; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl., C Rdn. 141 a.E.; Drischler, aaO, § 28 Anm. 1b; Lippross, Vollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 572).
18
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Erwerber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB. Für diesen Fall steht außer Frage , dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des Titels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 2 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 1; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 435). Maßgeblich hierfür ist die Überlegung , dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen Erwerbern gegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen müssen (vgl. Steiner/Teufel, aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt /Muth, aaO). Einen Grund, den infolge der Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB Erwerbenden besser zu stellen, obwohl er das dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde liegende dingliche Recht gleichermaßen gegen sich gelten lassen muss, besteht nicht (so zutreffend Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 232). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 23.05.2005 - 31 K 187/04 -
LG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 3 T 345/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 152/06
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.

b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.

c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren
in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.
BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 152/06 - LG Passau
AG Passau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 21. August 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe


I.


1
Die Beteiligten sind zu je ½ Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vormünder sie seit deren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verließ der Beteiligte zu 2 die eheliche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf hat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangsversteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Veränderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhaltensstörungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich mit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverständig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG aus. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG scheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaftliche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO komme nicht in Betracht , da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch begleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des Verfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte dar.

III.


4
Das hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen.
5
1. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Senat, BGHZ 79, 249, 255 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 68). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem gemeinsamen Pflegekind.
7
a) Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des (früheren) Ehegatten des Antragstellers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in § 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt , sondern vorausgesetzt.
8
b) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem Kindschaftsverhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf ankommt , zu wem das Kindschaftsverhältnis besteht. Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mündel. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 – UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz ) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit eingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener Ehegatten im Teilungsversteigerungsrecht ergänzen (Entwurfsbegründung in BTDrucks. 10/2888 S. 13) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhaltsund Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Gesetzbuchs.
9
c) Gemeinschaftliches Kind ist in § 180 Abs. 3 ZVG deshalb entsprechend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne nach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten abstammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverhältnis nach näherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder nach § 1754 Abs. 1 BGB durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder nachträglich (§ 1742 BGB) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515; LG Hamburg FamRZ 1988, 424, 425; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 72; Hintzen /Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung , Rdn. 12.202; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 60; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 13.4). Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern gehört die Pflegetochter der Beteiligten nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die „elterliche Sorge“ übertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den Aufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die Beteiligten als gemeinschaftliche Vormünder (§ 1775 Satz 1 BGB) im Rahmen eines Vormundschaftsverhältnisses wahr. Ein Kindschaftsverhältnis zu ihrer Pflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts geändert, dass die Pflegetochter den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband nach außen deutlich, vermag aber, für sich genommen, ein Kindschaftsverhältnis nicht zu begründen. Das wäre nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormundschaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 BGB).
10
c) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der Vorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in § 180 Abs. 3 ZVG nicht.
11
aa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgeführt, auf das UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz vom 20. Februar 1986 zurück. Zweck der Regelung ist es, die Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Teilungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur Überprüfung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (BVerfGE 57, 361, 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausreichende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließenden Überlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten gemeinschaftlich angenommen) worden waren.
12
bb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, bezeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielsetzung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck.
13
(1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erhält ein geschiedener Ehegatte nach § 1570 BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegatten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR 28/82, NJW 1984, 1538, 1539 f.; Erman/Graba, BGB, 11. Aufl., § 1570 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., § 1570 Rdn. 2; Palandt/ Brudermüller, BGB, 66. Aufl. § 1570 Rdn. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen § 1578 BGB bei der Bemessung des Unterhalts und § 1579 BGB bei der Begrenzung von Unterhaltsansprüchen vor. Genauso liegt es im Zugewinnausgleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gemäß § 1382 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Familiengericht zu stunden, wenn die so- fortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
14
(2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind dagegen etwa die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vorschriften aber auch zum Ausdruck. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der bisherigen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467; OLG Schleswig FamRZ 1991, 1301; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 1361b Rdn. 6). Nach § 2 HausrVO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Scheidung auch das Wohl "der Kinder" zu berücksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 636, 637; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 2 HausrVO § 2 Rdn. 4; Staudinger/Weinreich, BGB [2004], § 2 HausrVO Rdn. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet § 180 Abs. 3 ZVG nicht, weil die Vorschrift als Ausprägung des besonderen Schutzes gerade gemeinschaftlicher Kinder gedacht ist.
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3. § 180 Abs. 3 ZVG kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht entsprechend angewendet werden.
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a) Das Zerbrechen der Gemeinschaft von Ehegatten, die nach § 1775 Satz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen , dem Wohl des Mündels abträglich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis nach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vorgesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 ZVG, setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und dass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen nach dem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen.
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b) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverhältnis zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverhältnis des gemeinschaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das Kind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Ausdruck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegatten , wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pflegekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschafts- verhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverhältnis. Das ergibt sich sinnfällig daraus, dass das Kindschaftsverhältnis unauflöslich ist und auch nach Eintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vorliegt. Vormünder erhalten nach § 1835 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, nach § 1836 BGB auch ein Entgelt. Beides ist dem Kindschaftsverhältnis fremd.
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c) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kindern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB aus. Das bedeutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach § 1576 BGB zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, Urt. v. 18. April 1984, IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2356). Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemeinschaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von § 765a ZPO Berücksichtigung.
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d) Eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG lässt sich deshalb auch aus den Grundrechten des Mündels aus Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegenüber einem gemeinsamen Mündel einerseits und den Pflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind andererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete differenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtfertigen.
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4. Auch nach § 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstweilen ) einzustellen.
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a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; HkZPO /Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Thomas /Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbutter /Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Reinhard /Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 180 Rdn. 72). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; unterstellt in Senatsbeschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Der Senat bejaht die Frage. § 765a ZPO gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche § 180 Abs. 1 ZVG verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht stehen bleiben. § 180 Abs. 1 ZVG enthält nicht nur diese Verweisung. Seine we- sentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelungen , die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind deshalb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu diesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG, der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungsversteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Vermögens entgegenzuwirken (BVerfGE 42, 64, 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu müssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsversteigerung ist § 765a ZPO, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung anzuwenden ist.
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b) Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Härten gehört auch die Beeinträchtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Pflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann sich im Rahmen von § 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf Belange Dritter berufen (BVerfG NJW-RR 2005, 936, 937; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765a Rdn. 8). Das gilt aber nicht für die (persönlichen) Belange von Angehörigen; sie sind in die anzustellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, BGHZ 163, 66, 72). Die Pflegetochter ist zwar rechtlich keine Angehörige der Beteiligten. Das ändert hier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienverband integriert. Diese Integration ist zudem nach außen dadurch deutlich geworden , dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenommen hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der umfassenden "elterliche Sorge", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen.
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c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, BGHZ 44, 138, 142 f.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 5; Zöller/Stöber, aaO, § 765a Rdn. 5). Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pflegetochter reagiert zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhaltensstörungen. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche Störungen auslösen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverständig beraten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwartenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein werden. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer therapeutischen Begleitung während des Zwangsversteigerungsverfahrens bedarf. Das ändert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Bemühungen erwartet werden können. Das hat der Senat für die Suizidgefahr ei- nes Angehörigen entschieden (BGHZ 163, 66, 74). Das gilt erst recht für beherrschbare vorübergehende Verhaltensstörungen eines Pflegekindes.

IV.


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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist hier wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt

).


Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 30.01.2006 - K 278/05 -
LG Passau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 48/06 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.