Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2019 - V ZB 132/17

bei uns veröffentlicht am13.06.2019
vorgehend
Landgericht Mannheim, 1 O 157/13, 25.10.2016
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 45/17, 24.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 132/17
vom
13. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:130619BVZB132.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 24. April 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Kläger haben gegen ein ihren Prozessbevollmächtigen am 9. November 2016 zugestelltes Urteil, mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen worden ist, am 9. Dezember 2016 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017, eingegangen am gleichen Tag, haben die Kläger die Berufung begründet und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten ihrer Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe am 9. November 2016 das Anlegen einer Berufungsakte, die Eintragung der Fristen im Kalender und die sofortige Wiedervorlage der Handakte nebst Ausführungsvermerk verfügt. Die bislang stets zuverlässige Büroangestellte habe diese Anweisungen in seiner Gegenwart notiert und die Akte angelegt, die Eintragung der Fristen aber vergessen und die Akte erst am 10. Januar 2017 vorgelegt. Auf gerichtlichen Hinweis haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt bereits am 9. November 2016 die Berufungsschrift unterzeichnet und in die Postmappe gelegt habe, um sie bei einer Mandatierung abzusenden, den Klägern aber möglichst lange Bedenkzeit zu lassen. Am 8. Dezember 2016 habe er die Berufungsschrift selbst abgesandt, ohne die Handakte beizuziehen.
2
Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägern könne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da ein ihnen zurechenbares Anwaltsverschulden vorliege. Bescheinige der Anwalt - wie hier am 9. November 2016 geschehen - den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, steigere dies die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibe, und erhöhe damit die Sorgfaltspflicht des Anwalts. Er müsse, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lasse oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen vornehme , durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen veranlassen. Ob die hier erteilte Einzelanweisung den an sie zu stellenden Anforderungen genüge, sei bereits zweifelhaft, könne aber offenbleiben, da sich kon- krete Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Fristen weisungswidrig nicht notiert worden seien. So hätten sich dem sachbearbeitenden Anwalt Zweifel an der Erfassung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender aufdrängen müssen, als weisungswidrig die sofortige Vorlage der Handakte unterblieben sei. Zudem habe er nach seinen eigenen Angaben die Berufungsschrift schon am 9. November 2016 - mithin vor Anlage der Handakten - gefertigt, sie sodann längere Zeit in einer Postausgangsmappe aufbewahrt und erst am 8. Dezember 2016, dem vorletzten Tag der Berufungsfrist, versandt, ohne dass ihm die Handakten anlässlich des bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist vorgelegen hätten. Bei Eintragung der Berufungsfrist nebst Vorfrist von einer Woche hätte ihm aber die Handakte vorliegen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe ein dringender Anlass bestanden, sich die Handakte vorlegen zu lassen und die ordnungsgemäße Eintragung der Fristen zu überprüfen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft; sie ist aber unzulässig , da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 87, 89) nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags insbesondere nicht den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert.
6
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 ZPO) auf ein den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigen beruht und daher ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt.
7
a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, MDR 2017, 782 Rn. 6 mwN). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung grundsätzlich nur unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist. Bescheinigt der Rechtsanwalt - wie hier - den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt oder unzutreffend ist und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen veranlassen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 202/13, juris Rn. 4 mwN).
8
b) Hier hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt zwar eine solche Einzelanweisung erteilt. Entgegen den von dem Berufungsgericht angeführten Zweifeln dürfte diese weder im Hinblick auf ihren Inhalt noch auf ihre Form zu beanstanden und damit die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt gewahrt sein. Diese und nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt ist der Verschuldensmaßstab (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 17. Au- gust 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12). Letztlich kann dies aber offenbleiben.
9
c) Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass sich Anhaltspunkte ergaben, die den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung der Ausführung seiner Anweisung hätten veranlassen müssen.
10
aa) Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass ausgebildetes Büropersonal, das sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausgeführt worden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 12; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Rn. 12 jeweils mwN). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Liegen Umstände vor, die dem Rechtsanwalt Anlass geben, an der Umsetzung seiner Arbeitsanweisung durch die Büroangestellte zu zweifeln, hat er deren Ausführung zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 14).
11
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergeben sich derartige Umstände allerdings nicht daraus, dass dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten die Handakte nicht - wie angeordnet - sofort nach ihrer Anlage vorgelegt wurde. Konnte sich der Anwalt auf die Ausführung seiner Anweisung verlassen, stellt sich die zusätzliche Anweisung, den Vorgang „sofort“, also noch vor Eintritt der angeordneten Vorfrist, wieder vorzulegen, als zusätzliche, das gebotene Maß an Sorgfalt übersteigende weitere Sicherungsmaßnahme dar. Derartige, nach Sachlage an sich nicht gebotene Maßnahmen führen aber nicht zur Verschärfung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Ein etwaiger Pflicht- verstoß im Bereich dieser zusätzlichen Kontrollebene kann dem Anwalt daher nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 13; Beschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 jeweils mwN).
12
cc) Zweifel an der Ausführung der Anweisung mussten sich dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten - wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt - aber aufdrängen, als er am 8. Dezember 2016 die Versendung der Berufungsschrift veranlasste. Bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der der Büroangestellten erteilten Einzelanweisung hätte neben der Berufungsfrist eine Vorfrist eingetragen werden müssen. Ihm hätte daher am 8. Dezember 2016 die Handakte bereits vorliegen müssen. Nach dem Inhalt der ergänzenden Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag lag dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigen jedoch nur die bereits am 9. November 2016 gefertigte Berufungsschrift vor. Er durfte sich daher nicht auf die Veranlassung der Absendung der Berufungsschrift beschränken, sondern hätte die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelfristen im Fristenkalender jedenfalls anhand der Handakte überprüfen müssen (zu weitergehenden Prüfungspflichten vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 11). In dieser hätte sich nach dem Inhalt der vorgetragenen Einzelanweisung ein auf die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk befinden müssen. Bei einer entsprechenden Prüfung wäre zu Tage getreten, dass die von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt erteilte Anweisung nicht ausgeführt worden war. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

IV.


13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 25.10.2016 - 1 O 157/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2017 - 12 U 45/17 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 6/04
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten
des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert
werden.
BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
am 9. November 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €.

Gründe:


I.


Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen d as die Klage abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts die Begründungsfrist um einen Monat bis zum
16. Oktober 2003 verlängert. Zugleich hat er darauf hingewiesen, daß eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners, die dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse, bewilligt werden dürfe. Am 16. Oktober 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wegen Arbeitsüberlastung eine weitere Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 beantragt und mitgeteilt, der gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 17. Oktober 2003, daß die Frist ohne Vorlage der schriftsätzlichen Zustimmung der Gegenseite nicht verlängert werden könne, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht am 20. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 zustimme. Am 23. Oktober 2003 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.
Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenat s am 24. Oktober 2003 darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsfrist nicht verlängert werden könne, weil die schriftsätzliche Zustimmung der Gegenseite erst nach Ablauf der bisherigen Frist eingegangen sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der beantragten Fristverlängerung am 16. Oktober 2003 telefonisch zugestimmt habe. Die Vorlage der schriftlichen Zustimmung vor Fristablauf sei nicht erforderlich und vom Kammergericht in vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden.
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-
schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223), sind erfüllt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in schriftlicher Form erklärt und dem Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugehen muß, ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, für eine Vielzahl von Verfahren bedeutsam und bedarf grundsätzlicher Klärung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt, die Begründungsfrist habe nicht über den 16. Oktober 2003 hinaus verlängert werden können, weil die hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei Gericht einge-
gangen sei. Die Einwilligung sei gemäß § 183 Satz 1 BGB eine vorherige Zustimmung und müsse dem Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist in schriftlicher Form zugehen. Da hierauf bereits bei der Fristverlängerung bis zum 16. Oktober 2003 hingewiesen worden sei, könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfu ng nicht stand.
aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und das ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter durfte darauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 16. Oktober 2003 stattgegeben würde. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt erwarten kann, daß nach einer bereits bewilligten Fristverlängerung auch einem zweiten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (vgl. Senat, Beschluß vom 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22; BGH, Beschluß vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948). Sie bedarf auch hier keiner generellen Klärung, weil das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände des Falles gerechtfertigt war. Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts hatte ihm gleichzeitig mit der ersten Fristverlängerung mitgeteilt, daß eine weitere Verlängerung die Einwilligung des Gegners voraussetze. Dies durfte der Prozeßbevollmächtigte so verstehen, daß der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle der Einwilligung des Gegners keine besonderen Anforderungen an den zwei-
ten Verlängerungsantrag stellen werde, wenn der Berufungskläger einen erheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Fristverlängerung darlege. Das ist hier geschehen; der Berufungskläger hat mit Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 8).
bb) Daß der Vorsitzende bei der ersten Fristverlän gerung die Rechtsauffassung vertreten hatte, die Einwilligung des Gegners müsse dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da diese Ansicht unzutreffend war, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl erwarten, daß seinem Verlängerungsantrag entsprochen würde.
Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bed arf nicht der Schriftform, sondern kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden (Gerken, in: Wieczorek/ Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37, 41; a.A.: Rimmelspacher, in: MK/ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 520 Rdn. 11; Albers, in: Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 520 Rdn. 11). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der, anders als § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Einwilligung in die Sprungrevision, keine Schriftform verlangt. Die Schriftformbedürftigkeit des Verlängerungsantrages (BGHZ 93, 300, 303 f.) ist auf die Einwilligung nicht übertragbar. Der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages oder einer Begründungsschrift hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft. Damit hierüber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit besteht, bedarf
der Verlängerungsantrag der Schriftform (BGHZ 93, 300, 303). Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keine vergleichbare Bedeutung für den Eintritt der formellen Rechtskraft. Eine bewilligte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460, 1461). Hinzu kommt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) eingeführte Einwilligungserfordernis die Voraussetzungen einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage ohnehin verschärft hat und die entsprechende Regelung für die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 2198) bereits wieder gelockert worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, an die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöhte Anforderungen zu stellen und sie als schriftformbedürftig anzusehen.

c) Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuhe ben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

6
a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, VersR 2016, 1333 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12). Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in so einem gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des Rechtmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO Rn. 12 mwN). Fällt ihm dabei ein Fehler auf und erteilt er seiner Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung zur Korrektur, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, so darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine solche Angestellte die Einzelweisung befolgt. Er ist unter diesen Umständen im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, aaO Rn. 11; vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 12; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09, NJW 2010, 2286 Rn. 11). Den Prozessbevollmächtigten trifft daher kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte nicht nur mündlich, sonders mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 ff.; BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, aaO Rn. 11; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 f.; vgl. auch Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 13 f.).
4
1. Zwar darf die Berechnung und Notierung einfacher Fristen grundsätzlich dem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen werden (vgl. st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es aber, wenn - wie regelmäßig und auch hier - eine gerichtliche Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird, eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung erfolgt ist, da nicht der Eingangsstempel, sondern das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet ist, für den Beginn einer Rechtsmittelfrist maßgeblich ist (BGH, Beschlüsse 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 9 und vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782). Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben , wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist (z.B.: BGH aaO sowie Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 Rn. 6 und vom 26. März 1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901 jew. mwN). Bescheinigt der Rechtsanwalt den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt oder unzutreffend ist und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er sich die mit dem entsprechenden Vermerk versehene Handakte nicht sogleich nachreichen lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 7 a.E. und vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 a.E. mwN) oder er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Notierungen veranlassen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 aaO).
12
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, dass die Angestellte seinen Anweisungen Folge leistete. In diesem Fall wäre die Berufungsfrist gewahrt worden. Da er den Schriftsatz selbst handschriftlich korrigiert hatte, musste er auch nicht die Sorge haben, dass seine Anweisung in Vergessenheit geriet. Dies gilt auch im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte hohe Arbeitsauslastung der Angestellten. Die konkrete Anweisung zur Durchführung der Korrektur bot zusammen mit den handschriftlichen Anmerkungen auf dem zu korrigierenden Schriftsatz die Gewähr für eine fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Prozessbevollmächtigte nicht die darüber hinaus gehende Pflicht, entweder die Angestellte anzuweisen, den Schriftsatz zur erneuten Überprüfung vorzulegen, oder aber die Unterschrift bis zur Durchführung der Korrektur zu unterlassen. Verschuldensmaßstab ist nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12). Diese hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gewahrt.
12
a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; Musielak /Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht mehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle abstellenden § 233 Abs. 1 ZPO aF die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91, NJW 1992, 2488, 2489; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/ Vollkommer aaO § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BVerfGE 79, 372, 378; BVerfG [Kammer ], NJW 2007, 3342; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rn. 13 mwN). Dementsprechend fehlt es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. mwN). Die Ausführung einer erteilten konkreten Einzelanweisung muss nur dann überprüft werden, wenn abzusehen ist, dass die Weisung nicht befolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 12 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 36/15
vom
10. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schrift-sätze
im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle
Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Löschung
der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes
Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009,
785).
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
ECLI:DE:BGH:2016:100216BVIIZB36.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 22.295,69 €

Gründe:

I.

1
Der Beklagte war vom 5. Mai 2008 bis zum 9. Oktober 2009 als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin tätig und vermittelte für diese Anträge auf Versicherungen. Für vermittelte Anträge wurden dem Beklagten Abschlussprovisionen gewährt. Wegen zahlreicher Vertragsstornierungen macht die Klägerin nach Beendigung des Vertrages die Rückzahlung vorschussweise gezahlter Handelsvertreterprovisionen im Umfang von 22.295,69 € geltend.
2
Der Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 22. September 2014 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden. Nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 23. März 2015, das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch am gleichen Tag zugestellt worden ist, das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit am 20. April 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. März 2015 Berufung eingelegt. Bis zum Ablauf des 26. Mai 2015 (Dienstag nach Pfingsten) ist keine Berufungsbegründungsschrift zur Akte gelangt. Nach einem Hinweis des Gerichts vom 29. Mai 2015 hat der Beklagte mit am 5. Juni 2015 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung mit einem am 9. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.
3
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte ausgeführt , die Fristenkontrolle bei seinem Prozessbevollmächtigten sei so organisiert , dass Notfristen von diesem selbst vermerkt und kontrolliert und im Anwaltskalender eingetragen würden. Der 26. Mai 2015 sei hier im Fristenkalender als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden, ebenso eine Vorfrist von einer Woche. Da dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Erstellung der Berufungsbegründung binnen der laufenden Frist wegen hoher anderweitiger Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen sei, habe er am 22. Mai 2015 die ausgebildete und zuverlässige Mitarbeiterin R., welche seit mehr als 15 Jahren beanstandungslos als ausgebildete Kraft tätig sei, beauftragt , einen Fristverlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu fertigen und diesen zur Versendung vorab per Telefax mit der Akte zur Unterschrift vorzulegen. Dem sei die Mitarbeiterin auch nachgekommen. Wie in Fristsachen üblich sei die Mitarbeiterin R. sodann vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten beauftragt worden, den unterschriebenen Schriftsatz unmittelbar nach der Unterzeichnung per Telefax zu versenden und diesen nach Kontrolle des Sendeberichts unmittelbar in den Postlauf zu geben. Die Mitarbeiterin R. habe die Akte, nachdem der Antrag vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterschrieben gewesen sei, mit diesem Auftrag mitgenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe daraufhin die Frist im Fristenkalender gestrichen und parallel zur Wiedervorlage eine Kontrollfrist über die verfügte Fristverlängerung eingetragen. Die Mitarbeiterin habe jedoch entgegen der erteilten Weisung und der üblichen Vorgehensweise bei der Versendung von Fristsachen den unterschriebenen Schriftsatz mit dem Fristverlängerungsgesuch weder per Telefax an das Berufungsgericht versandt noch diesen in den Postlauf gegeben. Das Versehen sei erst nach Wiedervorlage der Akte zur Kontrollfrist aufgefallen. Bei der Mitarbeiterin R. handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, wie die regelmäßigen und üblichen Kontrollen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben hätten. Sie habe ihre Aufgaben insbesondere zum dargestellten Fax- und Postversand in Fristsachen stets sorgfältig und fehlerlos ausgeführt.
4
Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der Fristwahrung durch ein Telefaxschreiben die Frist erst gelöscht werden dürfe, wenn eine Eingangsbestätigung des Empfängers oder ein vom Absendegerät ausgedrucktes Sendeprotokoll vorliege. Diese organisatorischen Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Denn der Beklagtenvertreter habe die notierte Berufungsbegründungsfrist in seinem Kalender bereits gestrichen, nachdem er seiner Mitarbeiterin die Akte zur weiteren Veranlassung übergeben gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen, dass diese die Anweisung zur unverzüglichen Versendung des Schriftsatzes befolgen würde. Der Beklagtenvertreter hätte sich vielmehr vor Streichung der Frist von seiner Mitarbeiterin - sei es mündlich oder durch einen schriftlichen Vermerk - bestätigen lassen müssen, dass das Telefax versandt worden sei und ein Sendeprotokoll darüber vorliege.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. Er macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze ihn in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zur Wahrung von Fristen überspannt habe. Das Berufungsgericht habe außerdem den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten zur beabsichtigten Postversendung des Schriftsatzes nicht in seine Erwägungen einbezogen habe.

II.

6
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
7
2. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Sein Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt; dessen Verschulden muss sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
8
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJWRR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 und Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 9). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, aaO; Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, aaO).
9
b) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die Versäumung der Frist schuldhaft verursacht, indem er die Frist zur Berufungsbegründung im Kalender als erledigt vermerkte, ohne sichergehen zu können, dass die Einhaltung der Frist in der dargelegten Weise ausreichend kontrolliert worden war. Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13, NJW-RR 2014, 634 Rn. 7; Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10; Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106, juris Rn. 9). Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, aaO Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, aaO Rn. 10). Hierzu gehört , dass sich der Prozessbevollmächtigte vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen. Indem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dies unterließ, bevor er die Erledigung im Fristenkalender vermerkte , war seine Ausgangskontrolle unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, aaO Rn. 8; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, aaO Rn. 11).
10
3. Dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 22. Mai 2015 nicht noch am selben Tag mit der Post an das Berufungsgericht versandt worden ist, was nach dem Vorbringen des Beklagten bei üblichem Postlauf für einen rechtzeitigen Eingang bei Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ausgereicht hätte, beruht ebenfalls auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Dieser hat keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen dafür getroffen, dass der von ihm unterschriebene Schriftsatz vom 22. Mai 2015 mit dem Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag per Post an das Berufungsgericht versandt wurde.
11
a) Welche organisatorischen Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten getroffen hatte, um den Postausgang im Allgemeinen zuverlässig sicherzustellen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Ausgangskontrolle kommt es allerdings dann nicht an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt wird, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 13; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 Rn. 15). Eine den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen genügende konkrete Anweisung liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Mitarbeiterin R. erteilte Weisung, den Schriftsatz vom 22. Mai 2015 unmittelbar in den Postauslauf zu geben, nachdem dieser vorab per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt worden war, machte eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13 und Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10 m.w.N.).
12
b) Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt allerdings darauf vertrauen, dass ausgebildetes Büropersonal, das sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet , sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausgeführt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362, juris Rn. 4 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Einzelanweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Absendung eines Fristverlängerungsantrags zur Wahrung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen worden sein oder werden , dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Absendung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2012 - VI ZB 27/11, NJW-RR 2013, 179 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07, aaO Rn. 13 m.w.N.). Hierzu genügt es regelmäßig, wenn die Anweisung hinreichend klar und präzise ist und das Büropersonal aufgefordert wird, den Auftrag sofort vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 20; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07, aaO Rn. 14; Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 12). Der Rechtsanwalt muss, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06, aaO; Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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aa) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter der Mitarbeiterin R. die Weisung gegeben hatte, den von diesem unterschriebenen Schriftsatz mit dem Fristverlängerungsgesuch sofort und vor allen anderen Aufgaben in den Postausgang zu geben. Die Mitarbeiterin war nach dem Vorbringen des Beklagten vielmehr angewiesen worden, diesen Schriftsatz zunächst per Telefax an das Berufungsgericht zu versenden und ihn erst anschließend zur Post zu geben. Dass weitergehende Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, dass die der Mitarbeiterin R. mündlich erteilte Weisung, den Schriftsatz in den Postlauf zu geben, nicht in Vergessenheit geriet, hat der Beklagte nicht dargelegt. Den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle ist danach nicht genügt.
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bb) Es fehlt darüber hinaus auch an einer hinreichend konkreten und präzisen Einzelweisung. Der der Mitarbeiterin R. erteilte Auftrag, den Schriftsatz vom 22. Mai 2015 in den Postauslauf zu geben, lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, wie das Schriftstück zuverlässig auf den Postweg zu bringen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Prozessbevollmächtigter dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im Allgemeinen nur dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sichergestellt wird, dass der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzliche Ausgangskontrolle ist dann entbehrlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862, juris Rn. 5; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578, juris Rn. 7). Eine Weisung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin R. dahingehend, dass der Schriftsatz entsprechend diesen Vorgaben postfertig gemacht werden solle, hat der Beklagte nicht dargelegt.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Wimmer

Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 23.03.2015 - 2 O 49/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.06.2015 - 6 U 72/15 -
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Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.N.).
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dd) Vortrag zur Organisation der Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war nicht wegen der zuvor erteilten Einzelanweisung entbehrlich. Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787; Beschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89), gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten durfte nicht mehr auf die Ausführung ihrer Anweisung vertrauen, die bereits unterzeichnete Berufung sogleich zu versenden, nachdem ihr dasselbe Schriftstück (zusätzlich zu der beglaubigten Abschrift) erneut zur Unterschrift vorgelegt wurde. Diese Vorlage gab Anlass zu der Annahme, dass die Anweisung nicht befolgt worden war und machte es deshalb erforderlich, deren Erledigung zu überprüfen.
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(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, dass die Angestellte seinen Anweisungen Folge leistete. In diesem Fall wäre die Berufungsfrist gewahrt worden. Da er den Schriftsatz selbst handschriftlich korrigiert hatte, musste er auch nicht die Sorge haben, dass seine Anweisung in Vergessenheit geriet. Dies gilt auch im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte hohe Arbeitsauslastung der Angestellten. Die konkrete Anweisung zur Durchführung der Korrektur bot zusammen mit den handschriftlichen Anmerkungen auf dem zu korrigierenden Schriftsatz die Gewähr für eine fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Prozessbevollmächtigte nicht die darüber hinaus gehende Pflicht, entweder die Angestellte anzuweisen, den Schriftsatz zur erneuten Überprüfung vorzulegen, oder aber die Unterschrift bis zur Durchführung der Korrektur zu unterlassen. Verschuldensmaßstab ist nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12). Diese hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gewahrt.
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Es kann dahinstehen, ob damit eine Überprüfung der Fristen anhand der Handakte dargelegt wird, denn die Voraussetzungen für eine Fristenkontrolle lediglich anhand der Handakte (und nicht des Fristenkalenders) lagen im Streitfall nicht vor. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich weder, dass sich in der Handakte ein auf die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk befand, noch dass es in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine entsprechende Anweisung gab. Bei dieser Sachlage blieb Rechtsanwalt A. zur Kontrolle der Eintragung im Fristenkalender verpflichtet (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06, VersR 2008, 233 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 124/10, juris Rn. 6).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)