Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2011 - V ZB 230/10

bei uns veröffentlicht am09.06.2011
vorgehend
Amtsgericht Kempten (Allgäu), 2 XIV 26/10, 15.06.2010
Landgericht Kempten (Allgäu), 43 T 1273/10, 13.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 230/10
vom
9. Juni 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. August 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Kempten vom 15. Juni 2010 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. August 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zweckentsprechenden notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2010 gegen den aus der Türkei stammenden Betroffenen, der bereits aufgrund der Haftanordnung vom 19. März 2010 zur Sicherung der Abschiebung inhaftiert war, die Haftanordnung für die Dauer von höchstens drei Monaten verlängert. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die erneute Haftanordnung ist der Betroffene am 12. Juli 2010 in die Türkei abgeschoben worden. Seitdem beantragt er die Feststellung, dass er in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Antrag weiter. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

II.

2
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft hätten vorgelegen. Insbesondere sei die Abschiebung auch mit dem notwendigen Nachdruck betrieben worden.

III.

3
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist ohne Zulassung statthaft, auch wenn das Beschwerdegericht bereits über den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden hat (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR195010004BJNE006902310&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300739600&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313842010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313842010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313842010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4). Das auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§ 71 FamFG) ist begründet.
4
a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzen, weil keine ausreichenden Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der Haftverlängerung getroffen worden sind.
5
aa) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt - also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerungen - hätte durchgeführt werden können (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, juris Rn. 7).
6
Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17; Senat, Beschluss http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1faz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100060936&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, juris Rn. 8). Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17: Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, aaO). Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361,

363).

7
bb) Diesen Grundsätzen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb nicht gerecht, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, dass ein türkischer Staatsangehöriger üblicherweise innerhalb von drei Monaten (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) abgeschoben werden kann. Nur dann aber hätte ein verzögerndes Verhalten des Betroffenen ursächlich dafür sein können, dass die Abschiebung nicht innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt worden ist. Hinzu kommt, dass auch unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, juris Rn. 12), das mit zunehmender Haftdauer verstärkte Anstrengungen der Behörde bei der Beseitigung von nicht in der Person des Betroffenen liegenden Hindernissen verlangt, keine subsumtionsfähigen Tatsachen festgestellt worden sind. Die floskelhafte Wendung, die Abschiebung sei mit dem notwendigen Nachdruck betrieben worden, ersetzt nicht die erforderliche Feststellung der dieser Wertung zugrunde liegenden Tatsachen.
8
b) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Abschiebung ohne ein schuldhaft http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE090034578&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300952002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300952002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302252002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302252002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE065903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - verzögerndes Verhalten des Betroffenen innerhalb von drei Monaten hätte durchgeführt werden können und mit der erforderlichen Zügigkeit betrieben worden ist, hätte der - mittlerweile abgeschobene - Betroffene persönlich auch zu dem Ausmaß der ihm vorwerfbaren zeitlichen Verzögerungen angehört werden müssen. Eine inhaltlich unzureichende persönliche Anhörung des Betroffenen führt dazu, dass der Sachverhalt nicht in dem gebotenen Umfang aufgeklärt ist und die Haftanordnung nicht hätte ergehen dürfen (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261, 262 Rn. 22).
9
c) Im Übrigen gibt die Beschwerdeentscheidung Anlass zu dem Hinweis, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 113/10, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; BGH, Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile oder auf Feststellungen des ersten Rechtszuges ist dabei nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass ihr Umfang zweifelsfrei gekennzeichnet ist und die Entscheidung des Beschwerdegerichts verständlich bleibt (BayObLG NJW-RR 1997, 396, 397; Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG, § 69 Rn. 5). Denn nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 aaO; Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE550562006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100071361&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gls/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008400000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008600000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008600000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR009600957BJNE021500160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR009600957BJNE021500160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR009600957BJNE005203160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 aaO; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). Hier liegt es nur deshalb anders, weil der Sachverhalt, der für die Beurteilung der von dem Senat für entscheidungserheblich erachteten Rügen maßgeblich ist, in gerade noch ausreichender Weise den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit den darin enthaltenen Bezugnahmen zu entnehmen ist. So liegt es hier.
10
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, juris, Rn. 27 f.).

IV.

11
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor. Die Bezugnahme des Betroffenen auf seine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 1. Juli 2010 ist nicht ausreichend. Hat ein Betroffener in der Beschwerdeinstanz das nach § 117 Abs. 4 ZPO, § 1 i.V.m. Anlage 1 PKHVV vorgeschriebene Formular vollständig ausgefüllt zu den Akten gereicht, genügt in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Bezugnahme auf die vorliegende Erklärung, wenn sie unmissverständlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 8/04, FamRZ 2004, 1961). Dies gilt auch, wenn auf eine Erklärung in einem Parallelverfahren Bezug genommen wird (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, FamRZ 1997, 546; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rn. 53 mwN). So verhält es sich hier jedoch nicht. Aufgrund der Abschiebung in die Türkei am 12. Juli 2010 haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vor Erhebung der Rechtsbeschwerde grundlegend verändert. Eine Erklärung des Betroffenen hierzu, von der auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes zumindest grundsätzlich nicht abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 aaO Rn. 10 f), liegt nicht vor. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 15.06.2010 - 2 XIV 26/10 -
LG Kempten, Entscheidung vom 13.08.2010 - 43 T 1273/10 -

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2011 - V ZB 230/10 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2011 - V ZB 230/10 zitiert 16 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - V ZB 214/10

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 214/10 vom 14. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 76; ZPO § 117 Abs. 4; PKHVV §§ 1, 2 Ein Betroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschi

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2010 - V ZB 113/10

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 113/10 vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Ro

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZB 111/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 426 Abs. 2 Satz 1; Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) Art. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2011 - V ZB 76/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/11 vom 14. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - V ZB 180/08

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 180/08 vom 7. Mai 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Rä

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - V ZB 172/08

bei uns veröffentlicht am 02.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 172/08 vom 2. Juli 2009 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmid

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01

bei uns veröffentlicht am 12.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 161/01 vom 12. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ ZPO §§ 85 Abs. 2, 117 Abs. 4, 119 Abs. 1 Satz 1, 233 Hb a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann W

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2006 - V ZB 70/05

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/05 vom 11. Mai 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresem

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2010 - V ZA 9/10

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 9/10 vom 25. März 2010 in der Abschiebehaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2010 - V ZB 218/09

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 218/09 vom 29. April 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 In Abschiebungshaftsachen muss aus den Verfahrensakten zu ersehen sein, dass der Haftanordnun

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - V ZB 193/09

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2010 V ZB 193/09 in der Abschiebehaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch u

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 204/09

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 204/09 vom 10. Juni 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 417 Abs. 2 Satz 3, 26; AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 a) Gerichtliche Entscheidungen, die eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2010 - V ZB 3/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/10 vom 17. Juni 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2, 420 Abs. 1 a) Das Beschwerdegericht darf von der erneuten Anhörung d

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2010 - V ZB 29/10

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/10 vom 22. Juli 2010 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2010 - V ZB 119/10

bei uns veröffentlicht am 18.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 119/10 vom 18. August 2010 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch ,

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - V ZB 95/10

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2011 - V ZB 230/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2012 - V ZB 253/11

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 253/11 vom 19. September 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - V ZB 305/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 305/10 vom 9. Februar 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2012 - V ZB 46/11

bei uns veröffentlicht am 13.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/11 vom 13. Februar 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Rä

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - II ZB 5/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/12 vom 14. Januar 2014 in dem Verfahren auf Auskunftserteilung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 131, 132 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 A

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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

4
1. Mit der nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaften und auch im Übrigen grundsätzlich zulässigen (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde kann der Betroffene allein die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Soweit er mit seinem Antrag gesondert auch die Überprüfung der Haftanordnung durch das Amtsgericht erstrebt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Erledigung der Hauptsache nach Erlass der Beschwerdeentscheidung neben dieser Entscheidung auch die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung Gegenstand des dann auf § 62 FamFG gestützten Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154; Beschl. v. 17. Juni 2010, V ZB 13/10, Rn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren geht es dann allein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist inzident allerdings auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

19
b) Die Haft durfte über die Dreimonatsfrist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) hinaus verlängert werden. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f., zu § 57 AuslG). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
18
(a) Ob die Abschiebung des Ausländers innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten durchgeführt werden kann, ist auch nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zu beurteilen. Ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist nämlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG sowie Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris, Rdn. 27). Vor der Zurückweisung einer Beschwerde, die sich gegen eine Sicherungshaftanordnung richtet, müssen deshalb die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unter Berück- sichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut geprüft werden. Erscheint eine Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) möglich, darf die Haft nicht aufrechterhalten werden.
19
b) Die Haft durfte über die Dreimonatsfrist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) hinaus verlängert werden. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f., zu § 57 AuslG). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
7
a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (OLG Köln, OLGR Köln 2005, 83, 84 zu § 57 Abs. 2 AuslG).
19
b) Die Haft durfte über die Dreimonatsfrist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) hinaus verlängert werden. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f., zu § 57 AuslG). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
7
a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (OLG Köln, OLGR Köln 2005, 83, 84 zu § 57 Abs. 2 AuslG).
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b) Die Haft durfte über die Dreimonatsfrist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) hinaus verlängert werden. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f., zu § 57 AuslG). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
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a) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (OLG Köln, OLGR Köln 2005, 83, 84 zu § 57 Abs. 2 AuslG).

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
6. Mai 2010
V ZB 193/09
in der Abschiebehaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Dem Betroffenen wird, beginnend mit dem 24. Februar 2010, Verfahrenskostenhilfe gewährt. Insoweit wird ihm Rechtsanwalt R. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. Oktober 2009 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2009 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 10. Dezember 2009 hinaus angeordnet worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene drei Viertel mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beteilige zu 2 trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene reiste im Mai 2001 mit einem für einen Sprachkurs und einen anschließenden Studienaufenthalt erteilten befristeten Visum in das Bundesgebiet ein. 2003 nahm er ein Studium an der Fachhochschule L. auf und meldete sich mit einem Wohnsitz in S. an. Der Beteiligte zu 2, erteilte ihm wiederholt befristete Aufenthaltsbewilligungen oder Fiktionsbescheinigungen. Diese waren jeweils mit der Nebenbestimmung versehen, dass ihre Gültigkeit mit Beendigung des Studiums erlösche. Weil der Betroffene die von den Studienbedingungen vorgeschriebene Sprachprüfung trotz mehrfacher Aufforderung nicht ablegte, wurde er im Januar 2008 exmatrikuliert.
2
Seine Wohnung am Studienort hatte der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgegeben; seinen neuen Wohnsitz gab er trotz mehrfacher Aufforderung nicht bekannt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte der Beteiligte zu 2 die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet bis zum 31. März 2008 zu verlassen. Die Frist verstrich; eine zeitweilig behauptete Ausreise war nicht erfolgt.
3
Weil der Betroffene am 19. August 2009 heiraten wollte, erteilte ihm der Beteiligte zu 2 eine befristete Duldung des Aufenthalts und setzte ihm Frist zur Ausreise bis 27. August 2009. Der auf die Eheschließung gestützte Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis blieb ohne Erfolg. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung des Betroffenen wies das Verwaltungsgericht Cottbus zurück. Zu dem auf den 27. August vorgesehenen Abschiebungstermin erschien der Betroffene nicht. Er wurde am 10. September 2009 in O. festgenommen.
4
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Oberhausen am 10. September 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für längstens vier Wochen an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
5
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wurde, hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 auf Antrag des Beteiligten zu 2 die Anordnung der Haft bis zum 8. Januar 2010 verlängert. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde , mit der er die Feststellung beantragt, dass er durch die Anordnung der Sicherungshaft und die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt worden sei.

II.

6
Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei nach der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Versagung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis und dem ungenutzten Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Haftgründe von § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 seien erfüllt. Einer Abgabeentscheidung durch das Amtsgericht Oberhausen nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe es aufgrund von § 416 Satz 2 FamFG nicht bedurft.
7
Die Anordnung der Sicherungshaft sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei zu erwarten, dass die Abschiebung bis zum 8. Januar 2009 (richtig: 2010) durchgeführt werden könne. Nach der Auskunft des libanesischen Konsulats sei damit zu rechnen, dass die für den Betroffenen notwendigen Rückführungspapiere innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung bei der libanesischen Botschaft am 23. September 2009 vorliegen würden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Der Beteiligte zu 2 habe die Genehmigung zur Rückführung des Betroffenen nicht vor dem 23. September 2009 be- antragen müssen. Nach den Erklärungen des Betroffenen bis zu dessen Festnahme habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Betroffene freiwillig ausreisen und eine Rückführungsgenehmigung nicht benötigt würde. Das zeitaufwendige Verfahren zur Beschaffung der Rückführungsgenehmigung habe der Betroffene durch seine Weigerung verursacht, die Bundesrepublik freiwillig zu verlassen.
8
Es liege auch kein die Abschiebung hindernder Umstand in der Person des Betroffenen vor. Seine Heirat habe nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung geführt. Wie das Verwaltungsgericht Cottbus festgestellt habe, lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine bloße Zweckehe vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine vorübergehende Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft durch Ausreise und ein anschließendes Verfahren zum Ehegattennachzug eine unzumutbare Härte darstellten. Der Anhörung der Ehefrau des Betroffenen habe es nicht bedurft.

III.

9
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zu der Feststellung, dass die Anordnung der Haft gegen den Betroffenen rechtswidrig war, soweit sie über den 10. Dezember 2009 hinausgeht.
10
1. Das Rechtsmittel ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, wenn sich die Hauptsache durch den Ablauf der für die Haft angeordneten Dauer erledigt hat und mit dem Rechtsmittel allein das Ziel verfolgt wird, die Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG festzustellen (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 9 ff., juris).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit der Betroffene über den 10. Dezember 2009 hinaus inhaftiert worden ist.
12
a) Der Betroffene ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Es bestand auch ein Haftgrund. Dieser ergab sich schon daraus , dass der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Beteiligten zu 2 eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war, § 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
13
b) Die Anordnung der Haft war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Beteiligten zu 2 die für den Haftantrag nach § 417 Abs. 1 FamFG notwendige Zuständigkeit gefehlt hätte. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthält eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit; die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit der beteiligten Behörden richten sich nach Landesrecht (Senat, Beschl. v. 18. März 2010, V ZB 174/09, Rdn. 11, juris).
14
Die örtliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2 folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 4 BrbgVwVfG i.V.m. § 3 VwVfG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das führt zur Zuständigkeit des Beteiligten zu 2. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Studenten muss zwar nicht mit dem Ort übereinstimmen, an dem dieser studienbedingt wohnt. So kann es sein, wenn ein Student die vorlesungsfreien Zeiten in seinem Elternhaus verbringt. Bei einem ausländischen Studenten verhält sich das aber regelmäßig anders. Die Entfernung zwischen Heimatland und Studienort und die mit der Reise verbundenen Kosten stehen in diesem Fall der regelmäßigen Rückkehr in das Heimatland entgegen. Der gewöhnliche Aufenthalt eines ausländischen Studenten befindet sich daher an dem Ort, an dem sich der Student wegen seines Studiums aufhält (vgl. VGH München, Beschl. v.
15. September 2009, 19 CS 09.1812, juris, Rdn. 3; Ronellenfitsch in Bader /Ronellenfitsch, VwVfG, § 3 Rdn. 9).
15
So ist es auch hier. Der Betroffene hat ein Studium an der Fachhochschule L. aufgenommen, zu diesem Zweck in S. eine Wohnung gemietet und zumindest anfänglich sein Studium betrieben. Damit befand sich sein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 2. Dass er seine Wohnung später aufgegeben und sein Studium nicht weiterbetrieben hat, würde die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2 als Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG nur dann entfallen lassen, wenn der Betroffene einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt genommen hätte. Das hat sich indes nicht feststellen lassen. Der Betroffene hat die Fragen des Beteiligten zu 2 nach seinem Aufenthaltsort vielmehr unbeantwortet gelassen. Seine Behauptung, er habe sich in O. "bei Freunden" aufgehalten, erlaubt die Feststellung, O. sei sein gewöhnlicher Aufenthaltsort schon deshalb nicht, weil der Aufenthalt "bei Freunden" ungesichert ist und einem solchen Aufenthalt keine Dauerhaftigkeit zukommt.
16
c) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt ist auch im Fortsetzungsfestellungsverfahren von dem Senat nicht zu prüfen, § 72 Abs. 2 FamFG. Daher kann die Rüge der Rechtsbeschwerde dahingestellt bleiben , zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt habe es eines förmlichen Beschlusses bedurft.
17
d) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann ebenso offen bleiben, ob es einen Verfahrensfehler bedeutet, dass das Beschwerdegericht die Ehefrau des Betroffenen nicht angehört hat. Auf die Behauptung des Betroffen , die Anhörung seiner Frau habe zu der Feststellung führen können, er sei nur deshalb nicht mit dieser zusammengezogen, um das Bekanntwerden seiner Anschrift zu vermeiden, kommt es nicht an. Diese Behauptung berührt den Haftgrund aus § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, nicht jedoch den Haftgrund von § 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
18
e) Die angefochtene Entscheidung hält der Nachprüfung auch im Hinblick darauf stand, dass die Haft unzulässig ist, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage seine Prognose grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG NJW 2009, 2659, 2660).
19
Nicht zu prüfen hat er jedoch, ob die zuständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt; denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 m.w.N.). Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einer bestandskräftigen Abschiebungs - bzw. Zurückschiebungsverfügung, erstreckt sich die Prüfung des Richters im Verfahren nach § 62 AufenthG daher nicht darauf, ob die von der Behörde betriebene Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt werden kann (BVerfG NJW 1987, 3076).
20
Der Senat kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nur darauf prüfen, ob die der Prognose zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe zutreffend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt worden sind (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 72 Rdn. 18). Zu der Feststellung, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken , die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 23. September 2008, 11 Wx 46/08, Rdn. 30, juris). Die Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des - von ihm nicht zu vertretenden - Abschiebungshindernisses hat der Ausländer nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmen (BVerfG NJW 2009, 2659 2660).
21
Den an die Beurteilungsgrundlage zu stellenden Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass von dem Beteiligten zu 2 keine zeitnahen Vergleichsfälle benannt worden sind. Aus der maßgeblichen Sicht des Beschwerdegerichts (OLG München OLGR 2009, 714) war es nicht ausgeschlossen, dass die libanesischen Behörden die erforderlichen Papiere so rechtzeitig ausstellen würden, dass der Betroffene innerhalb von drei Monaten abgeschoben werden könnte. Das hat das Beschwerdegericht daraus hergeleitet, dass der um die Beschaffung der Dokumente ersuchte libanesische Botschafter am 23. September 2009 zwar angegeben hat, mit Eingang der Rückkehrerlaubnis sei nicht vor Ablauf von acht bis zehn Wochen zu rechnen, auf eine Nachfrage vom 2. November 2009 aber mitgeteilt hat, dass er die Behörden im Libanon in der 45. Kalenderwoche erinnern werde und von einer Ausstellung des Dokuments innerhalb von drei Monaten ausgehe. Diese Auskunft war hinreichend konkret und plausibel, zumal die Herkunft und die Identität des Betroffenen feststanden.
22
f) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Betroffenen jedoch insoweit in seinen Rechten, als das Beschwerdegericht die Dauer der zulässigen Haft nicht auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet von der Festnahme des Betroffenen an, beschränkt hat.
23
Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG darf die Dauer der Haft drei Monate grundsätzlich nicht überschreiten. Die Verlängerung der Haft über diesen Zeitraum hinaus ist unzulässig, wenn die Abschiebung aus Gründen unterbleibt, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f. zu § 57 AuslG).
24
So ist es hier. Ein Umstand, der es erlaubt hätte, die Abschiebungshaft auf eine Dauer von mehr als drei Monaten zu verlängern, ist nicht gegeben. Der Ausländer hat zwar auch solche Gründe zu vertreten, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis überhaupt erst entstanden ist (Senat, aaO, S. 238). So verhält es sich hier jedoch nicht. Der Betroffene hat weder seinen Reisepass beiseite geschafft, noch hat er die Feststellung seiner Identität oder das Verfahren zur Beschaffung der Rückführungsdokumente behindert. Zwar hat erst seine Weigerung, freiwillig in den Libanon zurückzukehren, dazu geführt, dass das für die Rückführung erforderliche aufwendige Verfahren notwendig wurde. Das bedeutet jedoch keinen dem Betroffenen zurechenbaren Umstand, durch den ein Abschiebungshindernis geschaffen worden ist (Senat, aaO; OLG München OLGR 2009, 754, 755). Denn anderenfalls käme der Sicherungshaft Sanktionscharakter zu, weil die Weigerung, freiwillig auszureisen, Voraussetzung für die Abschiebung als Form der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ist (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG ).
25
Dass der Beteiligte zu 2 erst am 23. September 2009 das Verfahren zur Beschaffung der Rückführungsdokumente eingeleitet hat, rechtfertigt die Verlängerung der Haft über die Dauer von drei Monaten seit der Festnahme des Betroffenen hinaus nicht, sondern bedeutet einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 20, 45, 49 f.; 46, 194, 195). Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, BGHZ 133, 235, 239; OLG Celle InfAuslR 2004, 118; OLG Schleswig InfAuslR 2004, 167; Hailbronner, aaO, § 62 AufenthG Rdn. 33). Weshalb der Beteiligte zu 2 insoweit erst am 23. September 2009 aktiv geworden ist, ist nicht zu erkennen. Vor diesem Tag ist nichts geschehen, das Anlass zu einer Änderung der Einschätzung der Situation geben konnte. Eine "Freiwilligkeitserklärung" hat der Betroffene nach seiner Inhaftierung nicht abgegeben.
26
g) Die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung, dass die Inhaftierung des Betroffenen rechtswidrig war, sieht § 62 Abs. 1 FamFG nicht vor. Eines solchen Ausspruchs bedarf es auch nicht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung der Vorschrift an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 (BVerfGE 104, 200, 234 f.) orientiert (Gesetzentwurf vom 7. September 2007 zu einem FGG-Reformgesetz, BT-Drucks. 16/6308, S. 205). Danach bezieht sich das Interesse des Betroffenen an der Feststellung auch auf die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGE aaO, S. 234 ff.). Aus der Feststellung, dass die freiheitsentziehende Maßnahme ihn in seinen Rechten verletzt hat, folgt, dass die freiheitsentziehende Maßnahme hierauf nicht gestützt werden konnte und damit rechtswidrig war.

IV.

27
Verfahrenskostenhilfe war dem Betroffenen von dem Tage an zu bewilligen , an dem die für eine Bewilligung notwendigen Unterlagen dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden sind.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten zu 2 zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Anlagen des Betroffen zu verpflichten. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in Abschiebungshaftsachen abzusehen (Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 222/09, Rdn. 20, juris).
29
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 05.10.2009 - 23 XIV 101/09 L B -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.11.2009 - 15 T 146/09 -

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

12
a) Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239). Die Gerichte müssen, wenn sie auf Grund eines Rechtsmittels oder eines Aufhebungsantrags mit einer nach § 62 Abs. 2 AufenthG erlassenen Haftanordnung befasst sind, stets prüfen, ob die Behörde die Zurück- oder Abschiebung des Ausländers ernstlich und mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

22
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht auch nicht die nach § 420 Abs. 1 FamFG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen versäumt. Diese hat ausweislich des Protokolls vom 13. November 2009 im Beisein eines Vertreters der Beteiligten zu 2 und einer Dolmetscherin für die italienische Sprache stattgefunden. Das stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede. Sie leitet den Verstoß gegen § 420 Abs. 1 FamFG vielmehr aus der aus ihrer Sicht unzureichenden Durchdringungstiefe ab, die die Anhörung nach dem Inhalt des Protokolls gehabt habe. Eine im Einzelfall nicht ausreichende Durchdringungstiefe führt aber nicht dazu, dass die durchgeführte Anhörung gewissermaßen als "Nichtanhörung" anzusehen und § 420 Abs. 1 FamFG verletzt wäre. § 420 Abs. 1 FamFG begründet kein besonderes, neben § 26 FamFG tretendes Sachaufklärungsgebot. Die Vorschrift legt vielmehr fest, dass der Richter den Betroffenen persönlich anhören muss, aber nicht, in welchem Umfang das zu geschehen hat. Das ließe sich auch nicht allgemein festlegen. Der Umfang der Anhörung bestimmt sich vielmehr wie bei allen anderen Maßnahmen der Sachaufklärung gemäß § 26 FamFG danach, was nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist, um den Sachverhalt sachgerecht von Amts wegen aufzuklären. Das bedeutet nicht, dass Unzulänglichkeiten bei der Anhörung folgenlos blieben. Eine inhaltlich unzureichende persönliche Anhörung des Betroffenen führt im Gegenteil dazu, dass der Sachverhalt nicht in dem gebotenen Umfang aufgeklärt ist, die Haftanordnung deshalb nicht ergehen darf und gegebenenfalls aufgehoben werden muss.
3
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, MDR 2004, 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/05, MDR 2005, 705; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht in Verbindung mit den in Bezug genommenen Beschlüssen entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 95/10
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.981,92 €.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2009 wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300952002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300952002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302252002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302252002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE311332003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1nk1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE060003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE068103301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE065903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.


Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, juris Rn. 5). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit der in Bezug ge- http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR071810004BJNE002200000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
nommen Verfügung des Landgerichts vom 11. Februar 2010 folgt lediglich, dass sich das erstinstanzliche Urteil zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Entscheidungsgründen zu der dort für unbegründet erachteten Klage verhält, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Klageabweisung beantragt und die Widerklage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen worden ist und schließlich, dass Letzteres infolge eines Berichtigungsbeschlusses nachträglich Aufnahme in den Tatbestand gefunden hat. Tatsächliche Darstellungen insbesondere zum Gegenstand der Klage und der Widerklage, zur Entscheidung des Amtsgerichts über die Klage sowie dazu, welche Anträge im ersten Rechtszug gestellt worden sind und mit welchem Ziel der Beklagte Berufung eingelegt hat, fehlen. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Czub Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 11 C 632/09 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 S 353/09 -
7
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung allerdings nicht deshalb zu beanstanden, weil es an der Darstellung des Sachverhalts fehlt. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135). Das Rechtsbeschwerdegericht ist nämlich ohne die Wiedergabe zu einer rechtlichen Überprüfung, die nach §§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, 559 ZPO grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, nicht in der Lage (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, aaO). Aber das Fehlen der Sachdarstellung hindert eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hier deshalb nicht, weil sich die Vorgänge, auf die es ankommt , mit noch ausreichender Deutlichkeit dem Beschluss des Amtsgerichts entnehmen lassen und nach den Umständen kein Zweifel besteht, dass sich das Beschwerdegericht die erstinstanzlichen Feststellungen umfassend zu Eigen gemacht hat.
5
1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts begegnet allerdings Bedenken , weil sie keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 172/08
vom
2. Juli 2009
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2009 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. August 2008 datiert.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.08.2008 - 72 C 188/07 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 84 T 355/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 70/05
vom
11. Mai 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann
und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 929,60 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Koblenz zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, die anwaltliche Prozessvertretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der Beklagten sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhte Prozessgebühr angefallen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, dass der Pro- zessbevollmächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei. Weitere Angaben zum Sachverhalt enthält die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht; auch das Ziel der sofortigen Beschwerde wird nicht wiedergegeben.
2
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihre "Sachanträge im Verfahren der sofortigen Beschwerde (Festsetzung der beantragten Gebühren)" weiter.

II.

3
1. Da die Beklagte zu 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ihre Rechtsform identitätswahrend von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft geändert hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1565 und 2002, 1363) und seither als Shopping-Center-A. M. & L. GmbH & Co. KG firmiert, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
4
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt nach § 577 Abs. 4 S. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil dessen Entscheidung nicht mit Gründen im Sinne der §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO versehen ist.
5
Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 5. August 2002, IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78 und Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, m.w.N.). Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht fest- gestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht.
6
Die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses scheitert bereits daran, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar ist. Das Beschwerdegericht bezeichnet weder die zur Festsetzung angemeldeten noch die vom Landgericht festgesetzten Kosten noch teilt es mit, in welchem Umfang die Kostenfestsetzung angegriffen wurde. Auch die Kostengrundentscheidungen und der für die Kostenerstattung erhebliche Sachverhalt lassen sich weder der Beschwerdeentscheidung noch dem erwähnten Sitzungsprotokoll entnehmen.
7
3. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 14 W 153/05 u. 154/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 95/10
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.981,92 €.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2009 wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300952002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300952002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302252002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302252002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310932005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE311332003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1nk1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE060003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE068103301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE065903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.


Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, juris Rn. 5). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit der in Bezug ge- http://www.juris.de/jportal/portal/t/xvs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR071810004BJNE002200000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
nommen Verfügung des Landgerichts vom 11. Februar 2010 folgt lediglich, dass sich das erstinstanzliche Urteil zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Entscheidungsgründen zu der dort für unbegründet erachteten Klage verhält, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Klageabweisung beantragt und die Widerklage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen worden ist und schließlich, dass Letzteres infolge eines Berichtigungsbeschlusses nachträglich Aufnahme in den Tatbestand gefunden hat. Tatsächliche Darstellungen insbesondere zum Gegenstand der Klage und der Widerklage, zur Entscheidung des Amtsgerichts über die Klage sowie dazu, welche Anträge im ersten Rechtszug gestellt worden sind und mit welchem Ziel der Beklagte Berufung eingelegt hat, fehlen. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Czub Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 11 C 632/09 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 S 353/09 -

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

27
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffen zu verpflichten.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

4
1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt nach § 76 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht nur voraus, dass der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Einsatz seines Einkommens und Vermögens nach Maßgabe von § 115 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 117 Abs. 4 ZPO muss er sich zu der dafür erforderlichen Darlegung des in § 1 i.V.m. Anlage 1 PKHVV festgelegten Formulars bedienen. Dieses muss vollständig und so ausgefüllt werden, dass eine gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen möglich ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07, FamRZ 2008, 868; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871). Hat der Betroffene in der Beschwerdeinstanz das vorgeschriebene Formular vollständig ausgefüllt zu den Akten gereicht, genügt in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Bezugnahme auf die vorliegende Erklärung, wenn sie unmissverständlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind (Senat , Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 161/01
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden,
wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag
gestellt worden ist.

b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche
Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann
durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck
ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß
seitdem keine Ä nderungen eingetreten sind.

c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im
Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.
BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 12. Juni 2001

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 500.000 DM

Gründe:


I.


Der Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am 5. Januar 2001, zurückgewiesen.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte am 1. Februar 2001 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision, dem er den in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck nicht beifügte. Er nahm darin zwar auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen Bezug, erklärte jedoch nicht, daß sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten nichts geändert habe. Der erkennende Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 3. April 2001 (XI ZA 1/01; zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen) mangels ordnungsgemäßer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sowie wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hat der Senat darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Revision wegen Ablaufs der Revisionsfrist unzulässig sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil ein rechtzeitiger Prozeßkostenhilfe -Antrag das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann ausschließe, wenn die Partei schuldlos davon ausgehen dürfe, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pro-
zeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben; davon habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden der Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, nicht ausgehen dürfen. Der Senatsbeschluß wurde dem Beklagten am 20. April 2001 zugestellt.
Mit einem am 4. Mai 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gemacht, das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem kein Anwaltszwang bestehe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil ihm selbst, wenn er das Prozeßkostenhilfe-Verfahren in eigener Person betrieben hätte, das Unterbleiben der notwendigen Erklärung über die fehlende Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorwerfbar gewesen wäre; § 85 Abs. 2 ZPO sei im ProzeßkostenhilfeVerfahren nicht anwendbar.

II.


Der nach §§ 234, 236 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Versäumung der Revisionsfrist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPO einem eigenen Verschulden des Beklagten gleich steht.
1. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 dargelegt hat, gereicht einer Prozeßpartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Zu letzterem gehört die Benutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozeßkostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muß, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozeßkostenhilfe beantragt wird.
Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
2. Der Beklagte bestreitet nicht, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 31. Januar 2001 diesen Anforderungen nicht gerecht wurde , weil ihm die in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruckerklärung nicht beigefügt war und weil darin die Mitteilung fehlte, daß sich seit der in Bezug genommenen vorinstanzlichen Vordruckerklärung an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er wendet sich auch nicht dagegen, daß der erkennende Senat in dieser Unterlassung ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Prozeßvertreters des Beklagten gesehen hat. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, § 85 Abs. 2 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

a) Der Ansicht des Beklagten, § 85 Abs. 2 ZPO finde im Prozeßkostenhilfe -Verfahren keine Anwendung, vermag der Senat nicht zu folgen.
Diese Ansicht wird zwar von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 288; FamRZ 1992, 457; OLG Koblenz MDR 1997, 103; MünchKomm ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner,
ZPO 3. Aufl. § 85 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 11; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; E. Schneider MDR 1987, 552; 1990, 596, 597) vertreten. Sie wird mit der Erwägung begründet, der Zweck des § 85 Abs. 2 ZPO, das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Verfahrensgegners zu verschieben, erfasse das nicht kontradiktorische Verfahren nach §§ 114 ff. ZPO nicht, weil hier dem Antragsteller nur die Staatskasse gegenüberstehe und der Prozeßgegner nicht Partei dieses Verfahrens und deshalb nicht schutzbedürftig sei.
Ein anderer Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt diese Ansicht jedoch mit Recht ab (OLG Köln NJW-RR 1988, 1477, 1478; 1994, 1093; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 249, 250; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 85 Rdn. 3; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat in § 85 Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozeßordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) keine Sondervorschriften zur Frage der Anrechnung des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten aufgenommen. Diese klare und eindeutige gesetzliche Entscheidung müßte von den Gerichten selbst dann respektiert werden, wenn sie angesichts der Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens nicht überzeugend erschiene. Ihre Mißachtung ist jedoch umso weniger zu rechtfertigen, als es gute Gründe gibt, den Grundsatz des Einstehenmüssens der Partei
für das Verschulden ihres Bevollmächtigten auch im ProzeßkostenhilfeVerfahren zur Geltung zu bringen.
In diesem Verfahren ist der Prozeßgegner des Antragstellers nämlich kein unbeteiligter Außenstehender. Seine Interessen werden von der zu treffenden Entscheidung vielmehr in erheblichem Umfang berührt, weshalb er im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auch grundsätzlich rechtliches Gehör erhalten muß (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt den Prozeßgegner des Antragstellers einem für die Gegenseite kostenlosen oder jedenfalls kostengünstigeren Rechtsstreit aus (OLG Köln NJW-RR 1994, 1093; OLG Brandenburg aaO) und belastet ihn mit dem Risiko, im Fall des Obsiegens seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unbemittelte Gegenpartei nicht realisieren zu können. Diesem Kostenerstattungsrisiko, dessen Vermeidung das Gesetz in anderem Zusammenhang als schutzwürdiges Interesse anerkennt (§§ 110 ff. ZPO), kommt ungeachtet dessen, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO eine "hinreichende Aussicht auf Erfolg" voraussetzt, erhebliche praktische Bedeutung zu, weil die Bejahung der Erfolgsaussicht eine Prognose erfordert, die sich im Verlauf des Rechtsstreits naturgemäß als unzutreffend erweisen kann, und weil das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verbot der abschließenden Beurteilung schwieriger und bislang ungeklärter Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren (BVerfG NJW 1991, 413, 414; vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97, WM 1997, 2042) überdies dazu führt, daß Gerichte selbst dann Prozeßkostenhilfe gewähren müssen, wenn sie eine Aussicht auf Erfolg nicht für gegeben halten. Auf der anderen Seite werden die Interessen der unbe-
mittelten Partei durch die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozeßkostenhilfe -Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegen der Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozeßbevollmächtigten bei diesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Schadensersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (§§ 51, 59 j BRAO; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 59 h Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesichert ist.

b) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens es rechtfertigen könnten, diese Verfahrensart vom Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 ZPO auszunehmen, würde das an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nichts ändern. Eine derartige Ausnahme müßte nämlich strikt auf das Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem dem Antragsteller in erster Linie die Staatskasse und nicht der - gegenwärtige oder künftige - Prozeßgegner gegenüber steht, beschränkt werden. Geht es dagegen, wie hier, um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, so handelt es sich, wie § 238 ZPO zeigt, um ein Verfahren, das engste Verbindungen zu dem Rechtsstreit der Parteien aufweist und die Rechtsstellung des Antragsgegners, dem im Falle einer stattgebenden Entscheidung die Rechtsposition eines bereits rechtskräftigen obsiegenden Urteils rückwirkend entzogen würde, unmittelbar berührt. Hier läßt sich bei der Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Rechtsmittelfrist schuldhaft geschah, ein Abgehen von dem Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, daß jede Partei für das Verschulden ihres Bevollmächtigten einzustehen hat, in keinem Fall rechtfertigen. Das gilt auch für den Fall, daß das Verschulden des Bevollmächtigten
darin liegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht anstelle der unterlassenen Rechtsmitteleinlegung wenigstens einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht zu haben. Daher ist nicht nur der erkennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 in der vorliegenden Sache, sondern auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfe-Antrags zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltung der Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinanderzusetzen (Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).

c) Der Einwand des Beklagten, er werde durch die Zurechnung der Versäumnisse seines Bevollmächtigten unbillig benachteiligt im Vergleich zu einem Antragsteller, der sich im Prozeßkostenhilfe-Verfahren keines Rechtsanwalts bedient, greift nicht durch. Dieser Einwand beruht auf einer Reihe von Mißverständnissen.
Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe ergeben sich aus dem Gesetz und sind für alle Antragsteller grundsätzlich dieselben, gleichgültig ob diese sich eines Rechtsanwalts bedienen oder nicht. Auch die Möglichkeit, daß ein nicht ordnungsgemäßer Antrag im Rahmen des § 233 ZPO als schuldhaft zu werten ist, besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei anwaltlich vertretenen Antragstellern, sondern auch bei solchen, die den Antrag selbst stellen; ihnen kann es insbesondere zum Vorwurf gerei-
chen, wenn sie sich über die erforderlichen Formalitäten nicht gewissenhaft erkundigt haben (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). Daß bei der Prüfung der Verschuldensfrage an einen Rechtsanwalt höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller, ist deshalb nicht unbillig, weil diesem Nachteil der Vorteil der in aller Regel geringeren Fehleranfälligkeit anwaltlicher Geschäftsbesorgung gegenübersteht und weil der Mandant im Falle gleichwohl auftretender schuldhafter Versäumnisse seines Rechtsanwalts sich bei diesem schadlos halten kann.

III.


Die erst am 4. Mai 2001 eingelegte Revision des Beklagten ist danach unzulässig, da die bereits am 5. Februar 2001 abgelaufene Revisionsfrist (§ 552 ZPO) nicht gewahrt ist. Sie war daher gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann