Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2012 - V ZB 46/11

bei uns veröffentlicht am13.02.2012
vorgehend
Amtsgericht Göttingen, 64 XIV 17/10 B, 30.12.2010
Landgericht Göttingen, 11 T 1/11, 31.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 46/11
vom
13. Februar 2012
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 31. Januar 2011 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und reiste im Jahr 1993 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 29. Oktober 1999 mit sofortiger Wirkung widerrufen wurde. Verbunden mit dem Widerruf waren die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung nach Sierra Leone. Zwischen dem 15. Dezember 1999 und dem 29. Dezember 2010 wurde gegen den Betroffenen mehrmals, insgesamt über 14 Monate, Sicherungshaft vollstreckt. Hiervon nicht betroffen war der Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 2005 und dem 27. April 2010, in dem der Aufenthalt des Betroffenen aufgrund zahlreicher Asylanträge und verwaltungsgerichtlicher Verfahren geduldet war. Zuletzt befand sich der Betroffene zwischen dem 27. April 2010 und dem 7. Mai 2010 sowie zwischen dem 9. November 2010 und dem 29. Dezember 2010 in Sicherungshaft. Am 30. Dezember 2010 wurde er anlässlich einer Vorsprache in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde festgenommen.
2
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen abermals die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 3. Januar 2011 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen , mit der er nach seiner Abschiebung am 3. Januar 2011 die Feststellung beantragt hat, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt habe, ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.


3
Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei aufgrund des im Jahr 1999 bestandskräftig widerrufenen Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Die nachfolgenden Asylanträge, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und erteilten Duldungen nach § 60a AufenthG hätten kein Aufenthaltsrecht begründet. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF sei erfüllt gewesen. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit und aufgrund seines Fluchtversuchs bei der Festnahme in der Ausländerbehörde am 30. Dezember 2010 habe der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Abschiebung entziehen werde. Die angeordnete Haft sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Zwar seien gegen den Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung insgesamt über 14 Monate Sicherungshaft vollstreckt gewesen.
Die Haftzeiträume bis einschließlich Mai 2010 seien jedoch nicht zu berücksichtigen , da eine Zäsur zwischen den Haftabschnitten eingetreten sei. Schließlich sei auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aF gegeben gewesen. Die danach auf höchstens zwei Wochen begrenzte Sicherungshaft könne auch im Anschluss an eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF angeordnet werden.

III.


4
Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
5
1. Die ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) ist zulässig (§ 71 FamFG), aber unbegründet.
6
2. Gegenstand des Feststellungsantrags ist die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2010 angeordnete sogenannte kleine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aF. Sie setzt nicht nur voraus, dass - wie hier - die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vielmehr hat der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG auch auf den Einzelfall bezogene Tatsachen festzustellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen wird (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung vorgesehen).
7
a) Daran gemessen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtsfehlerfrei.

8
aa) Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, Rn. 6, juris; vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28; vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris). Bei dem von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Verhalten des Betroffenen, nämlich die mehrfachen, der Ausländerbehörde trotz entsprechenden Belehrungen nicht mitgeteilten Wechsel seines Aufenthaltsortes und die damit einhergehende Nichterreichbarkeit des Betroffenen sowie dessen Fluchtversuch bei der am 30. Dezember 2010 erfolgten Festnahme, kann es sich um solche Umstände handeln.
9
bb) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, Rn. 7, juris; vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28; vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, Rn. 7, juris; vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht sprechenden Umstände berücksichtigt und ist - unter Berücksichtigung des Einwands der Beschwerde, der Betroffene habe freiwillig bei der Ausländerbehörde vorgesprochen - mit einer von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmenden Argumentation zu einer für den Betroffenen negativen Einschätzung gelangt. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, die von dem Beschwerdegericht als Zeugin angehörte Mitarbeiterin der Ausländerbehörde sei in ihren Aussagen hinsichtlich der von dem Betroffenen bei seiner Festnahme ausgehenden Gewaltanwendung nicht konstant gewesen und die Mitarbeiterin damit insgesamt nicht glaubwürdig, greift sie die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts an, ohne indes einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf die von der Zeugin bekundeten Umstände nicht gestützt. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin stellte sich damit nicht. Dass der Betroffene - wie von der Zeugin bekundet und von dem Beschwerdegericht festgestellt - der Zeugin gegenüber erklärt hat, nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Und dass die Zeugin bekundet hat, der Betroffene habe sich der Verhaftung durch Flucht entziehen wollen, sieht das Beschwerdegericht durch das polizeiliche Protokoll bestätigt.
10
cc) Die Beschwerdeentscheidung lässt damit die maßgeblichen Gründe für die Ermessensausübung erkennen, die bei der Anordnung der kleinen Sicherungshaft notwendig ist (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München, FGPrax 2010, 51; KG FGPrax 2009, 86, 87; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 20 W 42/08 Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 111; OLG Hamm, InfAuslR 2007, 159, 160; OLG Köln, InfAuslR 2006, 414; OLGR München 2006, 269; OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91). Sie hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen unter Abwägung mit dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu erfolgen, im Allgemeininteresse eine zügige Durchsetzung der vollziehbaren Abschiebung des Betroffenen zu sichern (OLG Köln, InfAuslR 2006, 414; OLGR München 2006, 269; OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91). Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10, NJW 2011, 925, Rn. 13; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 72 Rn. 8). Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich.
11
dd) Das Beschwerdegericht war durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache auch nicht daran gehindert, im Feststellungsverfahren nach § 62 Abs. 1 FamFG die von dem Amtsgericht unterlassene Ermessensausübung nachzuholen. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Verfahren einer zulässigen Beschwerde nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht hat danach die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu prüfen (BGH, Beschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10, FGPrax 2011, 78, Rn. 8). Es kann deshalb auch von der Vorinstanz unterlassene oder fehlerhafte Ermessensentscheidungen selbst treffen (BayObLG, NJWRR 1990, 202; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rn. 93). Dies gilt ebenso im Feststellungsverfahren nach § 62 Abs. 1 FamFG, dessen Gegenstand allein die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ist (OLG Hamm, FGPrax 2004, 53, 54). Das Beschwerdegericht muss in diesen Fällen nicht nur bezogen auf den Sachverhalt , der Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung war, die Voraussetzungen der Haftanordnung unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen (OLG Hamm FGPrax 2004, 53, 54), sondern auch die weiteren nach § 26 FamFG erforderlichen Feststellungen treffen (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, Rn. 19, juris). Das Beschwerdegericht durfte deshalb die für die Anordnung der kleinen Sicherungshaft erforderlichen Ermessenserwägungen aufgrund des bei Erledigung der Hauptsache feststehenden Sachverhalts selbst vornehmen (OLG Hamm, FGPrax 2004, 53, 54; aA OLG Köln InfAuslR 2006, 414 f.).
12
b) Die Haftanordnung hält der Nachprüfung auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF stand. Danach ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Diese Regelung lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - V ZB 230/10 Rn. 5, juris, insoweit nicht abgedruckt in NJW 2011, 3450; vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19).
13
aa) Durch die Haftanordnung vom 30. Dezember 2010 ist eine Haftdauer von drei Monaten nicht überschritten. Zwar waren gegen den Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt bereits mehr als 14 Monate Sicherungshaft vollstreckt worden. Jedenfalls die bis zum Jahre 2005 betroffenen Haftzeiträume bleiben aber bei der Berechnung der Gesamtdauer der Sicherungshaft im Zeitpunkt der Haftanordnung vom 30. Dezember 2010 unberücksichtigt. Frühere Haftzeiten sind grundsätzlich dann in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen, wenn diese zur Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden - Ausreisepflicht zurückgehen (OLGR München 2009, 754, 755; OLG Celle, FGPrax 2007, 40, 41; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 6 Wx 17/06 Rn. 17, juris; KG, FGPrax 2000, 84). Et- was anderes gilt jedoch dann, wenn durch die Lücken zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist (OLGR München 2009, 754, 755; OLG Celle , FGPrax 2007, 40, 41; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 6 Wx 17/06, Rn. 17, juris; OLG München, FGPrax 2003, 233, 234; BayObLGR 2003, 350; KG, FGPrax 2000, 84; OLG Schleswig, FGPrax 1996, 38, 39). Von einer solchen Zäsur ist auszugehen, wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Lücke von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. OLG Celle, FGPrax 2007, 40, 41) oder der Aufenthalt eines Betroffenen über einen mehrjährigen Zeitraum geduldet war (vgl. OLGR München 2009, 754, 755; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 6 Wx 17/06, Rn. 17, juris; BayObLGR 2003, 350).
14
So verhält es sich hier. Gegen den Betroffenen wurde jedenfalls über den Zeitraum von viereinhalb Jahren (zwischen Anfang Oktober 2005 und Ende April 2010) keine Sicherungshaft vollstreckt. Zudem war sein Aufenthalt in dieser Zeit geduldet. Die Duldung nach § 60a AufenthG hat dem Betroffenen zwar kein Recht zum Aufenthalt gegeben und seine Pflicht zur Ausreise unberührt gelassen; sie war aber ein befristeter Verzicht der Behörde auf die an sich gebotene Durchsetzung der Ausreisepflicht (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 Rn. 13).
15
bb) Aufgrund vorstehender Grundsätze erscheint es allerdings zweifelhaft , eine Zäsur - wie sie das Beschwerdegericht angenommen hat - auch im Hinblick auf die zwischen der Haftentlassung des Betroffenen am 7. Mai 2010 und der Haftanordnung vom 9. November 2010 entstandene Lücke zu bejahen. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies jedoch nicht. Denn die Gesamtdauer der im Jahre 2010 vollstreckten Sicherungshaft und der am 30. Dezember 2010 angeordneten Sicherungshaft erreicht die Grenze von drei Monaten nicht.

IV.


16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 30.12.2010 - 64 XIV 17/10 B -
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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

4
1. Mit der nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaften und auch im Übrigen grundsätzlich zulässigen (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde kann der Betroffene allein die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Soweit er mit seinem Antrag gesondert auch die Überprüfung der Haftanordnung durch das Amtsgericht erstrebt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Erledigung der Hauptsache nach Erlass der Beschwerdeentscheidung neben dieser Entscheidung auch die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung Gegenstand des dann auf § 62 FamFG gestützten Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154; Beschl. v. 17. Juni 2010, V ZB 13/10, Rn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren geht es dann allein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist inzident allerdings auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 221/11
vom
19. Januar 2012
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anordnung der sogenannten "kleinen Sicherungshaft" gemäß § 62 Abs. 2
Satz 2 AufenthG ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss; sie setzt voraus,
dass der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf den Einzelfall
bezogene Tatsachen feststellt, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit
dafür ergibt, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen
wird.
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11 - LG Stade
AG Stade
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 30. August 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 24. Juni 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Stade auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, hielt sich seit 2010 im Bundesgebiet auf. Nach einem erfolglosen Asylverfahren konnte er zunächst nicht abgeschoben werden, weil er keinen Pass hatte. Nachdem die Zahlung des monatlichen Barbetrags nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus die- sem Grund eingestellt und Zwangsmaßnahmen angedroht worden waren, begab er sich im Juni 2011 zu der afghanischen Botschaft nach Berlin und erhielt dort einen Reisepass. Gegenüber dem Ordnungsamt erklärte er anschließend, er werde Deutschland auf gar keinen Fall freiwillig verlassen, um nach Afghanistan zurückzukehren. Daraufhin wurde seine Abschiebung für den 28. Juni 2011 geplant. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht zunächst am 23. Juni 2011 eine einstweilige Anordnung erlassen und am 24. Juni 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 30. Juni 2011 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Abschiebung beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter.

II.

2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und begründet. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe vorgelegen. Es habe der begründete Verdacht bestanden, dass sich der Betroffene der geplanten Abschiebung entziehen werde. Denn er habe auch nach Beschaffen des Reisepasses erklärt, er wolle nicht freiwillig ausreisen, und zudem in der Anhörung geäußert, er wolle frei sein, und sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr.

III.

3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die auf die Haftanordnung vom 24. Juni 2011, nicht aber die auf die einstweilige Anordnung vom 23. Juni 2011 bezogene Beschwerdeentscheidung. Sie hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Haftanordnung keine ausreichende Ermessensausübung im Hinblick auf den Haftgrund erkennen lässt.
4
1. Die Anordnung der auf zwei Wochen beschränkten sogenannten "kleinen Sicherungshaft" gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung) setzt voraus, dass - wie hier - die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 21). Auf diese Weise soll der Vollzug der Abschiebung insbesondere dann gesichert werden, wenn eine Sammelabschiebung geplant oder aus anderen Gründen ein erheblicher organisatorischer Aufwand erforderlich ist (so die Begründung zu dem gleichlautenden § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG in der Fassung vom 26. Juni 1992, BT-Drucks. 12/2062 S. 45 f.). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Haft unter diesen Voraussetzungen stets angeordnet werden muss und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die zeitliche Begrenzung der Haft Rechnung getragen wird (so aber OLG Naumburg, Beschluss vom 13. März 2000 - 10 Wx 25/99, juris Rn. 13). Wie schon der Gesetzeswortlaut belegt ("kann"), ist die Haftanordnung nämlich in das Ermessen des Gerichts gestellt. Aus diesem Grund hat der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG festzustellen, ob auf den Einzelfall bezogene Tatsachen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen wird (OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 111 f.; OLG München, InfAuslR 2010, 71, 72 f.; HK-AuslR/ Keßler, § 62 AufenthG Rn. 30 mwN; Huber/Beichel-Benedetti, AufenthG, § 62 Rn. 16; Marschner in Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung , Abschnitt E Rn. 28; Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 21; einschränkend OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91 f. und InfAuslR 2007, 159, 160 f.). Denn der Umstand, dass er nicht freiwillig ausreist, ist für sich genommen kein Haftgrund, sondern Voraussetzung für die Abschiebung. Die Entscheidung selbst erfordert eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung, das umso schwerer wiegt, je höher die Gefahr der Entziehung einzuschätzen ist. Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 2 FamFG). Das Rechtsbeschwerdegericht darf zwar nicht das Ermessen des Tatrichters durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Es hat aber zu überprüfen, ob eine Ermessensausübung überhaupt stattgefunden hat und ob sie fehlerfrei - insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - erfolgt ist (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 111 f.; OLG Hamm, InfAuslR 2007, 159, 160 f.; OLG München, InfAuslR 2010, 71, 72 f.).
5
2. Daran gemessen erweist sich die Haftanordnung als rechtsfehlerhaft. Sie ist allein auf die allgemein gehaltene Überlegung gestützt, der ausreiseunwillige Betroffene könne sich der aufwendigen Abschiebung durch kurzfristige Abwesenheit entziehen und sie damit vereiteln. Daraus lässt sich schon nicht entnehmen, dass dem Amtsgericht die Notwendigkeit einer Ermessensausübung bewusst war. Denn mit der gewählten Begründung ließe sich die Haft bei jeder geplanten Abschiebung rechtfertigen, die einen höheren Organisationsaufwand erfordert. Einzelfallbezogene Tatsachen, die die Annahme der Vereitelungsabsicht untermauern könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Insoweit hat es seine Entscheidung unter Verstoß gegen § 26 FamFG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, InfAuslR 2010, 381, 383 f.), weil die entscheidende Frage nach der Vereitelungsabsicht nicht Gegenstand der Anhörung des Betroffenen war. Er ist nämlich nicht konkret dazu befragt worden, ob er sich der Abschiebung stellen werde. Zwar hat er angegeben, er wolle frei sein, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Dies lässt - anders als das Beschwerdegericht meint - aber nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er über die fehlende Ausreisewilligkeit hinaus auch die Absicht hatte, die Abschiebung zu vereiteln. Darüber hinaus hat das Amtsgericht verschiedene Umstände, die gegen eine solche Absicht sprachen, nicht in seine Überlegungen einbezogen. Zum einen hatte der Betroffene an der vorangehenden Passbeschaffung mitgewirkt, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sie nur der Vorbereitung der Abschiebung dienen konnte; auch konnte die Festnahme an seinem Wohnort erfolgen. Zum anderen äußerte der Verfahrensbevollmächtigte bei der telefonischen Anhörung , seiner Einschätzung nach werde sich sein Mandant freiwillig der Abschiebung stellen.
6
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Ermessensentscheidung ist schon deshalb nicht nachholbar, weil eine Anhörung des Betroffenen nach Durchführung der Abschiebung nicht mehr möglich ist.

IV.

7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Stade, Entscheidung vom 24.06.2011 - 41 XIV 1722 B -
LG Stade, Entscheidung vom 30.08.2011 - 9 T 95/11 -
6
1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche Umstände handeln.
4
1. Mit der nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaften und auch im Übrigen grundsätzlich zulässigen (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde kann der Betroffene allein die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Soweit er mit seinem Antrag gesondert auch die Überprüfung der Haftanordnung durch das Amtsgericht erstrebt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Erledigung der Hauptsache nach Erlass der Beschwerdeentscheidung neben dieser Entscheidung auch die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung Gegenstand des dann auf § 62 FamFG gestützten Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154; Beschl. v. 17. Juni 2010, V ZB 13/10, Rn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren geht es dann allein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist inzident allerdings auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen.
12
b) Die Annahme des Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO in der anzufechtenden Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Nach dieser Vorschrift ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, BGHZ 98, 109, 112 f.; OLG München OLGR 2005, 439; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 Rdn. 19 f.). Solche Umstände hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil der Betroffene durch wechselnde, falsche Angaben Behörden und Gerichte über seine Identität und Nationalität zu täuschen versucht hat, bei der Beschaffung der für seine Ausreise erforderlichen Ersatzpapiere nicht kooperiert und alles daran setzt, seine Abschiebung zu verhindern.
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1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche Umstände handeln.
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1. Mit der nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaften und auch im Übrigen grundsätzlich zulässigen (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde kann der Betroffene allein die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Soweit er mit seinem Antrag gesondert auch die Überprüfung der Haftanordnung durch das Amtsgericht erstrebt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Erledigung der Hauptsache nach Erlass der Beschwerdeentscheidung neben dieser Entscheidung auch die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung Gegenstand des dann auf § 62 FamFG gestützten Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154; Beschl. v. 17. Juni 2010, V ZB 13/10, Rn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren geht es dann allein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist inzident allerdings auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 5/00
vom
10. Februar 2000
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; FGG § 27 Abs. 1
Die Feststellung eines begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Abschiebung
entziehen, ist eine auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen
gezogene tatrichterliche Schlußfolgerung, die auf weitere Beschwerde nur einer
Rechtskontrolle dahin unterliegt, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen
eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen.
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2000 - V ZB 5/00 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Februar 2000 durch
die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Dezember 1999 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 28. November 1999 dem Bundesgrenzschutz überstellt, nachdem er ohne gültige Papiere aus dem Bundesgebiet in die Niederlande auszureisen versuchte. Nach seinen Angaben war er ca. eine Woche zuvor mit Hilfe eines Schleusers aus Indien über Moskau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bis längstens zum 28. Februar 2000 angeordnet. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 stellte er aus der Haft heraus einen Asylantrag. Seine sofortige Beschwerde gegen die Abschiebehaft hat das Landgericht zurückgewiesen.
Der sofortigen weiteren Beschwerde des Betroffenen möchte das Oberlandesgericht Düsseldorf stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 1999 (InfAuslR 1999, 464) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 5. Dezember 1999, zugestellt am 12. Januar 2000, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen angeordnet.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft , die sich allein auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG stützen lasse, komme nach einem aus der Haft gestellten Asylantrag nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten habe (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht im genannten Beschluß die Auffassung vertreten, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nach einer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet stehe ein Asylantrag aus der Haft heraus der Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegen. Von dieser Entscheidung will das vorlegende Gericht abweichen. Das trägt die Vorlage.

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG; § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG); sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das vorlegende Oberlandesgericht verneint entgegen der Auffassung des Amts- und Landgerichts einen Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Diese Beurteilung ist für den Senat nur bindend, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht (vgl. BGHZ 7, 339, 341 und seither in st. Rspr.; Keidel/Kahl, FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.), sie hindert ihn jedoch nicht, den Fall bei der von ihm zu treffenden Sachentscheidung in jeder Richtung hin zu prüfen. Auf die Entscheidung der Vorlagefrage kommt es für das sachliche Ergebnis nicht an, weil das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß die Voraussetzungen eines Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG rechtsfehlerfrei bejaht hat und in diesem Fall ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag der Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nicht entgegensteht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG). § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG rechtfertigt die Sicherungshaft, wenn "der begründete Verdacht besteht, daß der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will". Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß dieser Haftgrund die Feststellung konkreter Umstände voraussetzt, die einen solchen Verdacht zu rechtfertigen vermögen, mithin allgemeine Vermutungen nicht genügen. Andererseits geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen des Einzelfalles zu begründenden Verdacht auf einen Entziehungswillen. Die-
ser ergibt sich immer nur aus einer Schlußfolgerung, die zunächst dem Tatrichter obliegt und die im Rahmen einer weiteren Beschwerde nur einer Rechtskontrolle unterliegt (§ 27 Abs. 1 FGG). Zu Unrecht vermißt das Oberlandesgericht die Feststellung konkreter einzelfallbezogener Umstände. Amtsund Landgericht haben vielmehr eine Reihe von Anhaltspunkten festgestellt und das Verhalten des Betroffenen insgesamt gewürdigt. Danach ist der Betroffene mit Hilfe eines Schleusers in die Bundesrepublik eingereist. Nach allgemeiner Erfahrung werden solche Dienste nur gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge geleistet (auch der Betroffene räumt solche Zahlungen ein, will deren Höhe aber nicht wissen), die der Betroffene nicht vergeblich aufgewendet haben will, wie es bei einer Abschiebung der Fall wäre. Er hat ohne Meldung bei Behörden der Bundesrepublik versucht, in die Niederlande auszureisen , um - wie er selbst angegeben hat - in einer großen Stadt wie Rotterdam "irgendwie unterzukommen". Soweit das Oberlandesgericht meint, dies könne den erforderlichen Verdacht nur rechtfertigen, wenn er es vor dem Hintergrund einer angedrohten Abschiebung getan hätte, verlangt es rechtsirrtümlich im Ergebnis die Voraussetzung eines besonderen anderen Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG, bei dem sich der Betroffene einer Abschiebung schon entzogen haben muß. Über Ausweispapiere verfügt der Betroffene nicht und hat zudem versucht , insoweit die Behörden zu täuschen, indem er zunächst angab, der Schleuser habe ihm seinen Paß abgenommen. Er hat weder soziale Bindungen , noch verfügt er über finanzielle Mittel. Diese Feststellungen über äußere Umstände und das Verhalten des Betroffenen zieht die weitere Beschwerde nicht in Zweifel, sie macht lediglich pauschal geltend, der Verdacht nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG werde
"unzutreffend" angenommen und "nicht ausreichend begründet". Mit der Rechtsbeschwerde kann aber nicht geltend gemacht werden, die Folgerungen des Tatrichters seien nicht zwingend oder eine andere Schlußfolgerung liege ebenso nahe (vgl. Keidel/Kahl, FGG, aaO § 27 Rdn. 42 m.w.N.). Die Feststellung des Tatrichters ist vielmehr rechtsfehlerfrei, wenn sie - wie hier - vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter Tatsachen als möglich erscheint. Danach vermag der Senat einen Rechtsfehler nicht erkennen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei auch, daß es sich um eine Gesamtwürdigung handelt, so daß offen bleiben kann, ob nur einzelne der oben angeführten Tatsachen für sich genommen ebenfalls den Verdacht auf einen Entziehungswillen rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch die Zusammenstellung Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 57 AuslG Rdn. 19 und 20 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 16 FreihEntzG.
Vogt Tropf Schneider Krüger Klein
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1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, gegeben war. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28). Bei den von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Erklärungen der Betroffenen, sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und den widersprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit kann es sich um solche Umstände handeln.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 5/00
vom
10. Februar 2000
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; FGG § 27 Abs. 1
Die Feststellung eines begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Abschiebung
entziehen, ist eine auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen
gezogene tatrichterliche Schlußfolgerung, die auf weitere Beschwerde nur einer
Rechtskontrolle dahin unterliegt, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen
eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen.
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2000 - V ZB 5/00 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Februar 2000 durch
die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Dezember 1999 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 28. November 1999 dem Bundesgrenzschutz überstellt, nachdem er ohne gültige Papiere aus dem Bundesgebiet in die Niederlande auszureisen versuchte. Nach seinen Angaben war er ca. eine Woche zuvor mit Hilfe eines Schleusers aus Indien über Moskau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bis längstens zum 28. Februar 2000 angeordnet. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 stellte er aus der Haft heraus einen Asylantrag. Seine sofortige Beschwerde gegen die Abschiebehaft hat das Landgericht zurückgewiesen.
Der sofortigen weiteren Beschwerde des Betroffenen möchte das Oberlandesgericht Düsseldorf stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 1999 (InfAuslR 1999, 464) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 5. Dezember 1999, zugestellt am 12. Januar 2000, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen angeordnet.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft , die sich allein auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG stützen lasse, komme nach einem aus der Haft gestellten Asylantrag nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten habe (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht im genannten Beschluß die Auffassung vertreten, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nach einer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet stehe ein Asylantrag aus der Haft heraus der Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegen. Von dieser Entscheidung will das vorlegende Gericht abweichen. Das trägt die Vorlage.

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG; § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG); sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das vorlegende Oberlandesgericht verneint entgegen der Auffassung des Amts- und Landgerichts einen Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Diese Beurteilung ist für den Senat nur bindend, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht (vgl. BGHZ 7, 339, 341 und seither in st. Rspr.; Keidel/Kahl, FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.), sie hindert ihn jedoch nicht, den Fall bei der von ihm zu treffenden Sachentscheidung in jeder Richtung hin zu prüfen. Auf die Entscheidung der Vorlagefrage kommt es für das sachliche Ergebnis nicht an, weil das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß die Voraussetzungen eines Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG rechtsfehlerfrei bejaht hat und in diesem Fall ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag der Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nicht entgegensteht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG). § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG rechtfertigt die Sicherungshaft, wenn "der begründete Verdacht besteht, daß der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will". Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß dieser Haftgrund die Feststellung konkreter Umstände voraussetzt, die einen solchen Verdacht zu rechtfertigen vermögen, mithin allgemeine Vermutungen nicht genügen. Andererseits geht es allein um den aus konkreten äußeren Umständen des Einzelfalles zu begründenden Verdacht auf einen Entziehungswillen. Die-
ser ergibt sich immer nur aus einer Schlußfolgerung, die zunächst dem Tatrichter obliegt und die im Rahmen einer weiteren Beschwerde nur einer Rechtskontrolle unterliegt (§ 27 Abs. 1 FGG). Zu Unrecht vermißt das Oberlandesgericht die Feststellung konkreter einzelfallbezogener Umstände. Amtsund Landgericht haben vielmehr eine Reihe von Anhaltspunkten festgestellt und das Verhalten des Betroffenen insgesamt gewürdigt. Danach ist der Betroffene mit Hilfe eines Schleusers in die Bundesrepublik eingereist. Nach allgemeiner Erfahrung werden solche Dienste nur gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge geleistet (auch der Betroffene räumt solche Zahlungen ein, will deren Höhe aber nicht wissen), die der Betroffene nicht vergeblich aufgewendet haben will, wie es bei einer Abschiebung der Fall wäre. Er hat ohne Meldung bei Behörden der Bundesrepublik versucht, in die Niederlande auszureisen , um - wie er selbst angegeben hat - in einer großen Stadt wie Rotterdam "irgendwie unterzukommen". Soweit das Oberlandesgericht meint, dies könne den erforderlichen Verdacht nur rechtfertigen, wenn er es vor dem Hintergrund einer angedrohten Abschiebung getan hätte, verlangt es rechtsirrtümlich im Ergebnis die Voraussetzung eines besonderen anderen Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG, bei dem sich der Betroffene einer Abschiebung schon entzogen haben muß. Über Ausweispapiere verfügt der Betroffene nicht und hat zudem versucht , insoweit die Behörden zu täuschen, indem er zunächst angab, der Schleuser habe ihm seinen Paß abgenommen. Er hat weder soziale Bindungen , noch verfügt er über finanzielle Mittel. Diese Feststellungen über äußere Umstände und das Verhalten des Betroffenen zieht die weitere Beschwerde nicht in Zweifel, sie macht lediglich pauschal geltend, der Verdacht nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG werde
"unzutreffend" angenommen und "nicht ausreichend begründet". Mit der Rechtsbeschwerde kann aber nicht geltend gemacht werden, die Folgerungen des Tatrichters seien nicht zwingend oder eine andere Schlußfolgerung liege ebenso nahe (vgl. Keidel/Kahl, FGG, aaO § 27 Rdn. 42 m.w.N.). Die Feststellung des Tatrichters ist vielmehr rechtsfehlerfrei, wenn sie - wie hier - vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter Tatsachen als möglich erscheint. Danach vermag der Senat einen Rechtsfehler nicht erkennen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei auch, daß es sich um eine Gesamtwürdigung handelt, so daß offen bleiben kann, ob nur einzelne der oben angeführten Tatsachen für sich genommen ebenfalls den Verdacht auf einen Entziehungswillen rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch die Zusammenstellung Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 57 AuslG Rdn. 19 und 20 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 16 FreihEntzG.
Vogt Tropf Schneider Krüger Klein

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 221/11
vom
19. Januar 2012
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anordnung der sogenannten "kleinen Sicherungshaft" gemäß § 62 Abs. 2
Satz 2 AufenthG ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss; sie setzt voraus,
dass der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf den Einzelfall
bezogene Tatsachen feststellt, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit
dafür ergibt, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen
wird.
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11 - LG Stade
AG Stade
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 30. August 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 24. Juni 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Stade auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, hielt sich seit 2010 im Bundesgebiet auf. Nach einem erfolglosen Asylverfahren konnte er zunächst nicht abgeschoben werden, weil er keinen Pass hatte. Nachdem die Zahlung des monatlichen Barbetrags nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus die- sem Grund eingestellt und Zwangsmaßnahmen angedroht worden waren, begab er sich im Juni 2011 zu der afghanischen Botschaft nach Berlin und erhielt dort einen Reisepass. Gegenüber dem Ordnungsamt erklärte er anschließend, er werde Deutschland auf gar keinen Fall freiwillig verlassen, um nach Afghanistan zurückzukehren. Daraufhin wurde seine Abschiebung für den 28. Juni 2011 geplant. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht zunächst am 23. Juni 2011 eine einstweilige Anordnung erlassen und am 24. Juni 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 30. Juni 2011 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Abschiebung beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter.

II.

2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und begründet. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe vorgelegen. Es habe der begründete Verdacht bestanden, dass sich der Betroffene der geplanten Abschiebung entziehen werde. Denn er habe auch nach Beschaffen des Reisepasses erklärt, er wolle nicht freiwillig ausreisen, und zudem in der Anhörung geäußert, er wolle frei sein, und sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr.

III.

3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die auf die Haftanordnung vom 24. Juni 2011, nicht aber die auf die einstweilige Anordnung vom 23. Juni 2011 bezogene Beschwerdeentscheidung. Sie hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Haftanordnung keine ausreichende Ermessensausübung im Hinblick auf den Haftgrund erkennen lässt.
4
1. Die Anordnung der auf zwei Wochen beschränkten sogenannten "kleinen Sicherungshaft" gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung) setzt voraus, dass - wie hier - die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 21). Auf diese Weise soll der Vollzug der Abschiebung insbesondere dann gesichert werden, wenn eine Sammelabschiebung geplant oder aus anderen Gründen ein erheblicher organisatorischer Aufwand erforderlich ist (so die Begründung zu dem gleichlautenden § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG in der Fassung vom 26. Juni 1992, BT-Drucks. 12/2062 S. 45 f.). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Haft unter diesen Voraussetzungen stets angeordnet werden muss und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die zeitliche Begrenzung der Haft Rechnung getragen wird (so aber OLG Naumburg, Beschluss vom 13. März 2000 - 10 Wx 25/99, juris Rn. 13). Wie schon der Gesetzeswortlaut belegt ("kann"), ist die Haftanordnung nämlich in das Ermessen des Gerichts gestellt. Aus diesem Grund hat der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG festzustellen, ob auf den Einzelfall bezogene Tatsachen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen wird (OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 111 f.; OLG München, InfAuslR 2010, 71, 72 f.; HK-AuslR/ Keßler, § 62 AufenthG Rn. 30 mwN; Huber/Beichel-Benedetti, AufenthG, § 62 Rn. 16; Marschner in Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung , Abschnitt E Rn. 28; Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 21; einschränkend OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91 f. und InfAuslR 2007, 159, 160 f.). Denn der Umstand, dass er nicht freiwillig ausreist, ist für sich genommen kein Haftgrund, sondern Voraussetzung für die Abschiebung. Die Entscheidung selbst erfordert eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung, das umso schwerer wiegt, je höher die Gefahr der Entziehung einzuschätzen ist. Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 2 FamFG). Das Rechtsbeschwerdegericht darf zwar nicht das Ermessen des Tatrichters durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Es hat aber zu überprüfen, ob eine Ermessensausübung überhaupt stattgefunden hat und ob sie fehlerfrei - insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - erfolgt ist (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 111 f.; OLG Hamm, InfAuslR 2007, 159, 160 f.; OLG München, InfAuslR 2010, 71, 72 f.).
5
2. Daran gemessen erweist sich die Haftanordnung als rechtsfehlerhaft. Sie ist allein auf die allgemein gehaltene Überlegung gestützt, der ausreiseunwillige Betroffene könne sich der aufwendigen Abschiebung durch kurzfristige Abwesenheit entziehen und sie damit vereiteln. Daraus lässt sich schon nicht entnehmen, dass dem Amtsgericht die Notwendigkeit einer Ermessensausübung bewusst war. Denn mit der gewählten Begründung ließe sich die Haft bei jeder geplanten Abschiebung rechtfertigen, die einen höheren Organisationsaufwand erfordert. Einzelfallbezogene Tatsachen, die die Annahme der Vereitelungsabsicht untermauern könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Insoweit hat es seine Entscheidung unter Verstoß gegen § 26 FamFG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, InfAuslR 2010, 381, 383 f.), weil die entscheidende Frage nach der Vereitelungsabsicht nicht Gegenstand der Anhörung des Betroffenen war. Er ist nämlich nicht konkret dazu befragt worden, ob er sich der Abschiebung stellen werde. Zwar hat er angegeben, er wolle frei sein, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Dies lässt - anders als das Beschwerdegericht meint - aber nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er über die fehlende Ausreisewilligkeit hinaus auch die Absicht hatte, die Abschiebung zu vereiteln. Darüber hinaus hat das Amtsgericht verschiedene Umstände, die gegen eine solche Absicht sprachen, nicht in seine Überlegungen einbezogen. Zum einen hatte der Betroffene an der vorangehenden Passbeschaffung mitgewirkt, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sie nur der Vorbereitung der Abschiebung dienen konnte; auch konnte die Festnahme an seinem Wohnort erfolgen. Zum anderen äußerte der Verfahrensbevollmächtigte bei der telefonischen Anhörung , seiner Einschätzung nach werde sich sein Mandant freiwillig der Abschiebung stellen.
6
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Ermessensentscheidung ist schon deshalb nicht nachholbar, weil eine Anhörung des Betroffenen nach Durchführung der Abschiebung nicht mehr möglich ist.

IV.

7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Stade, Entscheidung vom 24.06.2011 - 41 XIV 1722 B -
LG Stade, Entscheidung vom 30.08.2011 - 9 T 95/11 -
13
Dabei kann dahinstehen, ob die Tatsachen, auf die das Landgericht seine Zweifel stützt, bereits einen Schluss auf die mangelnde Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. zulassen. Denn das Landgericht hat bei der Feststellung dieser Tatsachen seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1996, 1110, 111). Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch u.a. nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner , ob es von ungenügenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG § 72 Rn. 8). Letzteres ist hier der Fall.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 6/11
vom
16. November 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines
Beamten im Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO sind die Vorschriften
das FamFG anwendbar.
2. Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers kann die Begutachtung des Betroffenen
gemäß § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 411 a ZPO durch die Verwertung eines
gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens
aus einem anderen Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn dieses
Gutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG genügt.
BGH, Beschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - LG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

A.

Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers für die
1
Vertretung in einem Disziplinarverfahren. Gegen den Betroffenen wurde im Januar 2001 ein Disziplinarverfahren
2
eingeleitet, das bis zum Abschluss mehrerer Strafverfahren ausgesetzt war. In einem der Strafverfahren stellte der vom Strafrichter mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. L. im November 2009 fest, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung verhandlungsunfähig ist.
3
Zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens beantragte die Beteiligte zu 2 im Mai 2010 beim Betreuungsgericht die Bestellung eines "Prozesspflegers" und schlug hierfür den Beteiligten zu 1 vor. Nach Anhörung des Betroffenen bestellte das Betreuungsgericht auf der Grundlage des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens den Beteiligten zu 1 zum Betreuer für das Disziplinarverfahren. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Beschwerde ein, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1
4
Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Ent5 scheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das
6
Betreuungsgericht habe zu Recht dem Betroffenen gemäß §§ 19 Abs. 2 BDO, 16 Abs. 2 VwVfG, 340 Ziff. 2 FamFG i. V. m. § 23 c GVG für die Durchführung des Disziplinarverfahrens einen Betreuer bestellt. Das Betreuungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der am 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Bundesdisziplinarordnung (BDO) Anwendung fänden. Dies ergebe sich aus § 85 Abs. 3 und 5 BDG, wonach ein vor dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) eingeleitetes Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt werde. Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwer- deverfahren sei nicht erforderlich gewesen, weil der Betroffene eingestehe, nicht verhandlungsfähig zu sein. Zudem seien die Vorschriften über die Betreuung und somit auch § 278 FamFG nicht entsprechend anwendbar, da § 19 Abs. 2 Satz 2 BDO lediglich auf § 16 Abs. 2 VwVfG verweise.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
8
1. Grundsätzlich ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers zwingend in einer förmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG) ein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen (Keidel /Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 1; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 2. Aufl. § 280 Rn. 10; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 280 FamFG, Rn. 11). Unterlässt das Erstgericht diese zwingend gebotene Verfahrenshandlung, ist sie vom Beschwerdegericht nachzuholen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 10; Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 68 Rn. 57). Denn im Beschwerdeverfahren findet nicht nur eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung statt. Das Beschwerdegericht tritt vielmehr in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 68 Rn. 12). 2. § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG findet im vorliegenden Fall Anwendung. Soweit das Beschwerdegericht die Betreuerbestellung auf § 19 Abs. 2
9
BDO gestützt und die Auffassung vertreten hat, dass die Vorschriften über die Betreuung nicht anwendbar seien, weil § 19 Abs. 2 Satz 2 BDO lediglich auf § 16 Abs. 2 VwVfG verweise, ist dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Beschwerdegericht hat bereits keine ausreichenden Feststellungen
10
dazu getroffen, ob für das gegen den Betroffenen gerichtete Disziplinarverfahren die Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung, die zum 1. Januar 2002 durch das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1510) ersetzt wurden , überhaupt anwendbar sind. Nach der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 BDG werden Disziplinarverfahren, die unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung eingeleitet wurden, grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes fortgeführt. Nur Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes förmlich nach § 33 Satz 2 BDO eingeleitet worden sind, werden gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG nach bisherigem Recht fortgeführt.
11
Das Beschwerdegericht führt in der angegriffenen Entscheidung nur aus, dass gegen den Betroffenen ein Disziplinarverfahren geführt wird. Ob dieses bereits förmlich durch eine schriftliche Verfügung nach § 33 Satz 2 BDO eingeleitet worden war, hat das Beschwerdegericht indes nicht festgestellt.
12
b) Für die Entscheidung im vorliegenden Fall kann es jedoch offen bleiben , ob das Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung oder des Bundesdisziplinargesetzes zu führen ist. Denn in beiden Alternativen finden für die Betreuerbestellung die Verfahrensvorschriften des FamFG Anwendung.
13
aa) Zwar enthält das Bundesdisziplinargesetz keine dem § 19 BDO vergleichbare Vorschrift. Der in § 19 Abs. 1 BDO enthaltene Grundsatz, dass die Verhandlungsunfähigkeit eines Beamten der Einleitung oder Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegensteht, gilt jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung im Bundesdisziplinargesetz unausgesprochen fort, weil dieser sog.
Durchführungsgrundsatz weiterhin zu den das Disziplinarverfahren tragenden Grundsätzen gehört (BVerwGE 135, 24 = NVwZ 2010, 345 Rn. 15). Die ehemals in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDO vorgesehene Möglichkeit,
14
auf Antrag der Einleitungsbehörde dem Beamten im Falle seiner Verhandlungsunfähigkeit einen Betreuer zu bestellen, um das Disziplinarverfahren fortführen zu können, ergibt sich nunmehr aus § 3 BDG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG (Urban/Wittkowski BDG § 17 Rn. 3 mwN). Danach hat das Betreuungsgericht auf Ersuchen der Behörde für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden, einen geeigneten Vertreter zu bestellen. § 16 Abs. 4 VwVfG verweist für diese Art der Betreuerbestellung ausdrücklich auf die Vorschriften über die Betreuung und damit auf die §§ 271 ff. FamFG (vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz 7. Aufl. § 16 Rn. 32; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 340 Rn. 6). bb) Wäre im hier zu entscheidenden Fall noch die Bundesdisziplinarord15 nung maßgeblich, fänden auf das Verfahren zur Betreuerbestellung nach § 19 Abs. 2 BDO die Vorschriften des FamFG ebenfalls Anwendung.
16
(1) § 19 Abs. 2 BDO verhält sich zu der Frage, welches Verfahrensrecht für die Betreuerbestellung maßgeblich ist, nicht. Lediglich § 19 Abs. 2 Satz 3 BDO enthält mit dem Verweis auf § 16 Abs. 2 VwVfG eine verfahrensrechtliche Regelung, die sich allerdings auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die Verfahrensvorschriften des FamFG keine Anwendung finden.
17
Zwar hat die Bestellung eines Betreuers im Disziplinarverfahren ihre Grundlage im öffentlichen Recht, so dass fraglich sein könnte, ob die §§ 1896 ff. BGB daneben Anwendung finden oder ob § 19 Abs. 2 BDO insoweit als ab- schließende und spezielle Regelung anzusehen ist, die einen Rückgriff auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Betreuung verbietet (vgl. hierzu BVerwG Beschluss vom 25. Januar 2001 - 1 D 31/99 - Rn. 6 mwN zitiert nach Juris). Als gesetzlich geregelter Sonderfall einer Betreuungsbedürftigkeit für einen eng begrenzten Aufgabenkreis, nämlich der Durchführung eines Disziplinarverfahrens , hat § 19 Abs. 2 BDO jedoch nur zur Folge, dass die Prüfungskompetenz des Betreuungsgerichts darauf beschränkt ist, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, also der Beamte verhandlungsunfähig und der von der Behörde vorgeschlagene Betreuer geeignet ist (Köhler/Ratz BDO 2. Aufl. § 19 Rn. 7; Claussen/Janzen Bundesdisziplinarordnung 8. Aufl. § 19 Rn. 5 a). Die Frage der Verhandlungsunfähigkeit hat das Betreuungsgericht auch in diesem Fall eigenständig zu prüfen. Die Betreuerbestellung nach § 19 Abs. 2 BDO unterscheidet sich daher von einem sonstigen Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nur durch die spezielle materiellrechtliche Grundlage für die Entscheidung und der damit einhergehenden eingeschränkten Prüfungskompetenz des Betreuungsgerichts. Eine Abweichung im anzuwendenden Verfahrensrecht ergibt sich daraus nicht.
18
(2) Bereits vor dem Inkrafttreten des FamFG war über den Antrag einer Behörde, für einen verhandlungsunfähigen Beamten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDO einen Betreuer zu bestellen, durch das Vormundschaftsgericht im Verfahren nach den §§ 65 ff. FGG zu entscheiden (Köhler/Ratz BDO 2. Aufl. § 19 Rn. 6). Nachdem diese Vorschriften durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2585) mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehoben und durch die §§ 271 ff. FamFG ersetzt wurden (vgl. Art. 112 Abs. 1 FGG-RG), ist nunmehr auf diese Verfahrensvorschriften zurückzugreifen.
19
(3) Wie die durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige - Betreuungsgesetz (BtG) - vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) mit Wirkung zum 1. Januar 1992 eingeführten Vorschriften über die Anhörung des Betroffenen (§ 68 FGG), dem Äußerungsrecht des Betroffenen (§ 68 a FGG) und der Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses (§ 68 b FGG), dienen auch die §§ 278 bis 282 FamFG der Sicherung der Rechtsstellung des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers. Wegen des erheblichen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen, die mit der Errichtung einer Betreuung verbunden sind, soll die Person des Betroffenen im Mittelpunkt des Verfahrens stehen und nicht als bloßes Verfahrensobjekt behandelt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser FGG 15. Aufl. Vorb. §§ 6569 o Rn. 1, 5; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 278 Rn. 1 und § 280 Rn. 1). Der Schutz, der dem Betroffenen in einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch die genannten Vorschriften gewährt wird, gebietet es, die Anwendung der §§ 278 bis 282 FamFG nicht davon abhängig zu machen, ob die Betreuung auf der materiellrechtlichen Grundlage der §§ 1896 ff. BGB oder einer spezialgesetzlichen Regelung wie dem § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDO erfolgen soll.
20
(4) Daraus, dass § 19 Abs. 2 Satz 3 BDO nur auf § 16 Abs. 2 VwVfG und nicht auch auf Abs. 4 dieser Vorschrift verweist, kann nicht geschlossen werden, dass die allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Betreuerbestellung nicht anwendbar sein sollen. Dieser Verweis auf § 16 Abs. 2 VwVfG war erforderlich, um die für das Disziplinarverfahren unpassenden Zuständigkeitsvorschriften der §§ 36, 65 FGG zu modifizieren. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensvorschriften bestand diese Notwendigkeit nicht. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDO ordnet ausdrücklich im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten die Bestellung eines Betreuers durch das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Vormundschafts- gericht an. Dies schließt die Anwendung der hierfür maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit ein. (5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 341 FamFG eben21 falls nur für sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit enthält. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind u. a. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen (§ 340 Nr. 2 FamFG). Zum Zeitpunkt der Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestand kein Bedürfnis mehr, über die Regelung der örtlichen Zuständigkeit hinaus für betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen ausdrücklich die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des FamFG anzuordnen. Verfahren im Sinne von § 340 Nr. 2 FamFG sind u. a. die Verfahren nach § 16 Abs. 1 VwVfG, § 15 Abs. 1 SGB X, § 81 Abs. 1 AO oder § 207 Abs. 1 BauGB (vgl. dazu die Zusammenstellung bei Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 341 Rn. 3). Diese Vorschriften enthalten jeweils unmittelbar eine Verweisung auf die betreuungsrechtlichen Verfahrensvorschriften (vgl. § 16 Abs. 4 VwVfG, § 15 Abs. 4 SGB X, § 81 Abs. 4 AO oder § 207 Abs. 4 BauGB), die auch die Vorschriften des FamFG erfassen (vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz 7. Aufl. § 16 Rn. 32; Vogelgesang in Hauck/Noftz SGB X [Stand: 2011] § 15 Rn. 33; vgl. auch Kretz in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 340 FamFG Rn. 5; Bučić in Jurgeleit Betreuungsrecht 2. Aufl. § 340 FamFG Rn. 6).
22
3. Danach waren im hier zu entscheidenden Fall die Vorschriften des FamFG anwendbar. Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers
23
eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Für die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme verweist § 30 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften der Zi- vilprozessordnung. Daher finden auf die nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers vorgeschriebene Beweiserhebung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Sachverständige entsprechend Anwendung (vgl. Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 4). Das Betreuungsgericht kann daher entscheiden, ob das Gutachten gemäß §§ 402, 411 Abs. 1 ZPO in mündlicher oder in schriftlicher Form erstattet wird. Aufgrund der Verweisung steht ihm auch die Möglichkeit offen, nach § 411 a ZPO eine schriftliche Begutachtung des Betroffenen durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ganz oder teilweise zu ersetzen (MünchKommZPO/SchmidtRecla 3. Aufl. § 280 FamFG Rn. 1; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 21). Die Auswahl der Form der Begutachtung steht grundsätzlich im Ermessen des Betreuungsgerichts (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 21). Bei der Ermessensausübung hat das Betreuungsgericht jedoch zu berücksichtigen, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG unabhängig von der Form der Begutachtung erfüllt sein müssen (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 21). Deshalb kommt die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn sich dieses Gutachten auf die nach § 280 Abs. 3 FamFG für das konkrete Betreuungsverfahren relevanten Gesichtspunkte erstreckt.
24
Beabsichtigt das Betreuungsgericht von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung rechtliches Gehör gewähren (Musielak/Huber ZPO 8. Aufl. § 411 a ZPO Rn. 11; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 411 a ZPO Rn. 4). Außerdem stehen dem Betroffenen die Rechte zu, die ihm auch bei der Einholung eines neuen Gutachtens im Verfahren zur Betreuerbestellung zustehen würden. Ihm muss daher die Möglichkeit gewährt werden, den Gutachter gemäß § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m.
§ 406 ZPO abzulehnen oder die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 411 Abs. 4 ZPO zu beantragen. 4. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann die angegriffene Entscheidung
25
keinen Bestand haben. Zwar kommt im hier zu entscheidenden Fall eine Verwertung des im Straf26 verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 411 a ZPO in Betracht , weil sich dieses Gutachten zur Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen verhält und nur die Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit für die Bestellung eines Betreuers nach § 19 BDO Voraussetzung ist. Das Gutachten hätte jedoch durch das Betreuungsgericht anhand der Vorschriften über die Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 402 ff. ZPO) förmlich in das Betreuungsverfahren eingeführt werden müssen. Dies war nicht der Fall. Das Betreuungsgericht hat dem Betroffenen weder die Absicht mitgeteilt, das im Strafverfahren eingeholte Gutachten zu verwerten noch hat es den Betroffenen hierzu angehört.
27
Da das Beschwerdegericht das strafrechtliche Sachverständigengutachten ebenfalls nicht förmlich in das Verfahren eingeführt hat, wurden die erstinstanzlichen Verfahrensfehler auch nicht geheilt.
28
Die angegriffene Entscheidung war somit aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen zu treffen sind. Das Verfahren war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Hahne Weber-Monecke Dose Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 28.07.2010 - 608 XVII R 2685 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2010 - 301 T 502/10 -

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

19
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Anforderungen an eine vollständige Sachaufklärung im Sinne von § 26 FamFG nicht deshalb herabgesetzt sind, weil nicht mehr die Haftentlassung des Betroffenen, sondern nur die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihn betreffenden freiheits- entziehenden Maßnahme in Rede steht, und dass eine in tatsächlicher Hinsicht zureichende richterliche Aufklärung es in aller Regel erfordert, die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 Rdn. 20).

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

5
aa) Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), überhaupt - also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerungen - hätte durchgeführt werden können (Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, juris Rn. 7).
19
b) Die Haft durfte über die Dreimonatsfrist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) hinaus verlängert werden. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f., zu § 57 AuslG). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

4
1. Mit der nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaften und auch im Übrigen grundsätzlich zulässigen (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde kann der Betroffene allein die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Soweit er mit seinem Antrag gesondert auch die Überprüfung der Haftanordnung durch das Amtsgericht erstrebt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Erledigung der Hauptsache nach Erlass der Beschwerdeentscheidung neben dieser Entscheidung auch die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung Gegenstand des dann auf § 62 FamFG gestützten Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154; Beschl. v. 17. Juni 2010, V ZB 13/10, Rn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG entschieden hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren geht es dann allein um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei ist inzident allerdings auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung zu prüfen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.