Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2011 - V ZB 247/10

bei uns veröffentlicht am19.05.2011
vorgehend
Amtsgericht Paderborn, 11 XIV 31/10, 26.02.2010
Landgericht Paderborn, 9 T 16/10, 25.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 247/10
vom
19. Mai 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. August 2010 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 26. Februar 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Kreis Steinfurt auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:


I.

1
Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde nach einem erfolglosen Asylverfahren zuletzt im Mai 2007 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und im Juli 2008 nach Belgien abgeschoben. Das mit der Abschiebung verbundene Einreiseverbot war unbefristet.
2
Die Polizei nahm den Betroffenen am 29. November 2009 fest. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Rheine mit Beschluss vom 30. November 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 28. Februar 2010 an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) ersuchte am 2. Dezember 2009 die belgischen Behörden um Rücknahme des Betroffenen. Ein Mitarbeiter der mit der Durchführung der Abschiebung im Wege der Amtshilfe beauftragten Zentralen Ausländerbehörde suchte ihn am 15. Dezember 2009 in der Justizvollzugsanstalt auf und forderte ihn erfolglos auf, die für die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei erforderlichen Unterlagen auszufüllen. Am gleichen Tag lehnten die belgischen Behörden die Rückübernahme des Betroffenen vorläufig ab, weil sein bisheriger Aufenthalt ungeklärt sei. Hierüber informierte das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde am 23. Dezember 2009 und erbat weitere für die Rückführung nach Belgien notwendige Ermittlungen. Am 12. Januar 2010 beantragte die Zentrale Ausländerbehörde unter Vorlage einer Kopie des abgelaufenen Reisepasses des Betroffenen bei dem türkischen Konsulat die Ausstellung von Passersatzpapieren. Belgien lehnte die Rücknahme am 5. Februar 2010 endgültig ab. Der Betroffene wurde am 9. Februar 2010 bei dem türkischen Konsulat vorgeführt. Von dort aus wurde das Verfahren zur Ausstellung der Passersatzpapiere eingeleitet.
3
Mit Beschluss vom 26. Februar hat das jetzt zuständige Amtsgericht Paderborn die Sicherungshaft auf den Antrag des Beteiligten zu 2 bis zum 28. Mai 2010 verlängert und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene am 27. Mai 2010 abgeschoben worden. Den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung gerichteten Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
4
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung erreichen will, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn in Gestalt der landgerichtlichen Entscheidung in seinen Rechten verletzt hat.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet gewesen. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG hätten vorgelegen. Er habe zu vertreten, dass die Abschiebung nicht innerhalb der ersten drei Monate habe erfolgen können. Durch die Einreise ohne Identitätspapiere sei die Beschaffung von Passersatzpapieren erforderlich geworden. Zudem habe der Betroffene durch seine unzureichende Mitwirkung das Verfahren erschwert. Nach dem Verlauf des Verfahrens sei nicht von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auszugehen; vielmehr habe die Behörde die erforderlichen Schritte stets rechtzeitig unternommen.

III.

6
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ist entsprechend dem Verfahrensgegenstand im ersten und zweiten Rechtszug allein die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 28. Mai 2010 durch Beschluss vom 26. Februar 2010. Die Verlängerung der Haft war rechtswidrig, weil der Beteiligte zu 2 während der zuvor bereits vollzogenen Abschiebungshaft gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen hat.
7
1. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Abschiebungshaft auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt. Ein Verstoß kann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10 Rn. 18, juris), und führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr weiter aufrechterhalten werden darf (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09 Rn. 16 mwN, juris; HK-AuslR/Keßler, § 62 AufenthG Rn. 21). Dies schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 56/10 Rn. 13, juris). Hier hat der Beteiligte zu 2 das Verfahren aber objektiv verzögert, indem er erst am 12. Januar 2010 die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei in die Wege leitete.
8
2. Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Beteiligten zu 2, zunächst vorrangig eine Abschiebung nach Belgien durchzuführen. Obwohl die Identität des Betroffenen und seine Herkunft aus der Türkei aus Sicht des Beteiligten zu 2 aufgrund der früheren Verwaltungsverfahren feststanden, konnte dieser angesichts der im Jahr 2008 erfolgten Rückführung nach Belgien zu Beginn der Haft davon ausgehen, dass die Rückführung auch diesmal gelingen werde. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die belgischen Behörden aber bereits am 15. Dezember 2009 die Rückführung vorläufig abgelehnt. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an musste der Beteiligte zu 2 erkennen, dass die Rückführung nach Belgien möglicherweise scheitern werde und parallel die Abschiebung in die Türkei in die Wege geleitet werden musste. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde von der vorläufigen Entscheidung der belgischen Behörden erst am 23. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt hat, weil sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der Behörden nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen. Der Beteiligte zu 2 selbst hat die Notwendigkeit, zeitgleich die Abschiebung in die Türkei vorzubereiten, zudem schon vor der Kenntnisnahme der Entscheidung der belgischen Behörden erkannt. Denn er hat den Betroffenen bereits am 15. Dezember 2009 vergeblich aufgefordert, die für die Abschiebung in die Türkei notwendigen Unterlagen auszufüllen. Nach der Weigerung des Betroffenen, an der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken, musste der Beteiligte zu 2 das Verfahren unverzüglich in die Wege leiten. Dies ist indes erst am 12. Januar 2010 und damit vier Wochen später geschehen. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit zu Recht, dass die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach der den türkischen Behörden übermittelte abgelaufene Pass des Betroffenen am 15.12.2009 noch nicht vorgelegen habe, ausweislich der in der Ausländerakte enthaltenen Passkopie und des Vermerks vom 10.12.2009 über das Vorliegen einer Passkopie unzutref- fend ist. Dass in dem fraglichen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel lagen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen sind die Ausländerbehörden gehalten, Haftsachen jedenfalls in den verbleibenden Werktagen zügig zu bearbeiten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 - 11 Wx 38/09, juris Rn. 14; OLG München, FGPrax 2005, 276, 278). Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei einer Einleitung des Verfahrens Mitte Dezember 2010 die Vorführung in dem türkischen Konsulat als Voraussetzung für die Passersatzpapierbeschaffung früher erfolgt wäre.

IV.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Kreis Steinfurt als diejenige Körperschaft, der der Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris Rn. 18). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 26.02.2010 - 11 XIV 31/10/B -
LG Paderborn, Entscheidung vom 25.08.2010 - 9 T 16/10 -

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(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

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1.
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3.
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5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

18
aa) Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) ist auch schon während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten; es ist verletzt, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239). Das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, Rn. 16, juris).
16
Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) ist auch schon während des Laufs der Drei-Monatsfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten (vgl. BVerfGK 8, 1, 7 für die Untersuchungshaft). Es ist verletzt, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, BGHZ 133, 235, 239). Das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 6. November 1998, 3Z BR 274/98, juris , Rdn. 9; OLG Schleswig OLGR 2008, 304, 306).

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 3. April 2009 - 4 T 5/09 - wird zurückgewiesen.

2. Das Land Baden-Württemberg ist verpflichtet, dem Betroffenen die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antrag stellende Behörde wendet sich im Abschiebehaftverfahren dagegen, dass das Landgericht eine zweite Verlängerung der Haftanordnung unter Hinweis auf eine Verletzung des Gebots größtmöglicher Beschleunigung der Rückführung abgelehnt hat.
Der Betroffene reiste seinen Angaben zufolge als kosovarischer Staatsangehöriger zwei bis drei Wochen vor dem 7. Dezember 2008 über Griechenland und Frankreich nach Deutschland ein. An diesem Tage wurde er in F. vorläufig festgenommen, weil er nicht im Besitz eines Ausweisdokuments war. Bei der Kontrolle gab er ausweislich des Vermerks eines Polizeibeamten zunächst falsche Personalien an und berief sich auf eine Einreiseerlaubnis durch ein Schengen-Visum, das er jedoch tatsächlich nicht vorweisen konnte.
Am 8. Dezember 2009 ordnete das Amtsgericht F. auf Antrag der Stadt F. Abschiebehaft bis zum 8. Februar 2009 an. Die Haft wurde durch Beschluss vom 6. Februar 2009 bis zum 25. März 2009 verlängert. Am 2. Januar 2009 wurde der Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; dieser ist Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Am 17. März 2009 beantragte die Beteiligte zu 2 die weitere Verlängerung der Haft bis zum 8. Mai 2009 mit der Begründung, für den Betroffenen liege noch keine Zusage auf Rückführung in das Kosovo vor. Das sei darauf zurückzuführen, dass die Angaben des Betroffenen zu seinen Personalien nicht durch entsprechende Dokumente belegt werden könnten und der Betroffene widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das Amtsgericht gab dem Verlängerungsantrag statt. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht die Verlängerungsanordnung auf und ordnete die Freilassung des Betroffenen an. Zwar lägen die Haftgründe aus § 62 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG vor. Die erneute Verlängerung der Haft sei jedoch unverhältnismäßig, weil die Behörde die Abschiebung nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben habe. Der Betroffene sei erst am 18. Dezember 2008 aufgefordert worden, die für ein Rückübernahmeersuchen erforderlichen Daten anzugeben. Das sei zu spät gewesen, da sich der Betroffene bereits seit 7. Dezember 2008 in staatlichem Gewahrsam befunden habe. Eine weitere nicht hinnehmbare Verzögerung sei dadurch eingetreten, dass der Antrag bei der Kosovo-Übergangsverwaltung erst am 9. Januar 2009 und damit mit einer Verzögerung von drei Wochen gestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie macht geltend, das Landgericht habe übersehen, dass zwischen dem 18. Dezember 2008 und dem 9. Januar 2009 wegen der Feiertage nur neun Arbeitstage gelegen hätten. Das Landgericht habe zudem allein auf die Beschleunigungspflichten der Ausländerbehörde abgehoben, die Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen aber ignoriert. Die noch nicht abgeschlossene Überprüfung der Registrierung im Kosovo deute darauf hin, dass die Angaben des Betroffenen zu seiner Person jedenfalls teilweise falsch waren.
Der Betroffene hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Verlängerung der Abschiebehaft wegen vermeidbarer Verzögerungen des behördlichen Verfahrens zu verweigern, hält der nach § 27 FGG allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler stand.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, erfordert das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, dass die Ausländerbehörde alles ihr Mögliche unternimmt, um entweder die Abschiebungshaft zu vermeiden oder diese zumindest auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. Die Ausländerbehörde ist deshalb insbesondere verpflichtet, ohne Aufschub und Beschleunigung alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um für den Betroffenen die zur Ausreise erforderlichen Ersatzpapiere zu beschaffen. Die Haft ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 11 Wx 77/07, InfAuslR 2007, 356 m.w.N.). Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler nicht davon überzeugen können, dass das Beschleunigungsgebot hier hinreichend beachtet worden ist.
10 
1. Das Landgericht weist zunächst darauf hin, dass die Antrag stellende Behörde den Betroffenen erst 11 Tage nach Beginn des Gewahrsams aufgefordert hat, die für ein Rückübernahmeersuchen zusätzlich erforderlichen Angaben zu machen (vgl. Stellungnahme der Beteiligten zu 2 vom 3. April 2009 -, wonach am 18. Dezember 2008 eine Befragung durch die Abschiebehaftanstalt veranlasst worden sei). Ein rechtfertigender Grund hierfür liegt nicht vor. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht zugrunde gelegt, dass die Antrag stellende Behörde sich nicht darauf berufen kann, die Akte erst am 16. Dezember 2008 erhalten zu haben. Unzuträglichkeiten in der behördlichen Zusammenarbeit dürfen sich nicht zu Lasten des inhaftierten Betroffenen auswirken (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. November 2007 - 16 Wx 255/07, FGPrax 2008, 91). Es ist vielmehr Aufgabe der mit der Abschiebehaft befassten Behörden, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass in Haftfällen jede unnötige Verzögerung des Verfahrens vermieden wird. Mit dieser - ersten - Verzögerung setzt sich die sofortige weitere Beschwerde nicht auseinander; sie lässt insbesondere nicht erkennen, warum sie durch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen verursacht sein soll.
11 
2. Auch die weitere Verzögerung - zwischen der Anhörung des Antragstellers im Asylverfahren am 16. Dezember 2008, in der er Angaben zu seinen erweiterten Personalien gemacht hat - und dem Rückführungsersuchen an die UN-Übergangsverwaltung des Kosovo vom 7. Januar 2009 ist weder hinreichend erklärt noch kann sie mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Betroffenen gerechtfertigt werden.
12 
a) Gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts wird von der Antrag stellenden Behörde nichts erinnert; diese macht insbesondere nicht geltend, vor dem 7. Januar 2009 (dieses Antragsdatum ergibt sich aus der Kopie des Ersuchens; die Datumsangabe 9. Januar 2009 im landgerichtlichen Beschluss beruht offenbar auf einem Versehen) einen Rückführungsantrag gestellt zu haben.
13 
b) Soweit die Antrag stellende Behörde in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht mitgeteilt hat, die Anhörungsniederschrift sei ihr (erst) am 7. Januar 2009 zugegangen, gilt das zu der früheren Verzögerung Ausgeführte. Durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Anhörungsniederschrift sofort an die Antrag stellende Behörde zu übermitteln oder dieser zumindest die für die Rückführung erforderlichen Personalangaben vorab mitzuteilen.
14 
c) Dass der fragliche Zeitraum um die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage lag, rechtfertigt eine Verzögerung nicht. Die Ausländerbehörden müssen ihren Geschäftsbetrieb zur Erfüllung des Beschleunigungsgebots so einrichten, dass in Haftfällen die erforderlichen Maßnahmen auch in Ferienzeiten oder zwischen den Feiertagen getroffen werden können.
15 
d) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verzögerung in diesem Zeitraum durch den Betroffenen verursacht worden ist. Wenn auch dessen Verhalten Auffälligkeiten aufweist - so hat er zunächst angegeben, seine frühere Anschrift im Kosovo nicht zu kennen und erst auf Nachfrage den früheren Wohnort genannt, auch hat er wenig überzeugende Angaben zu einem Schengen-Visum gemacht und einen bereits 2007 ausgestellten Ausweis der UN-Übergangsverwaltung ohne hinreichende Erläuterung der Gründe (erst) am 31. März 2009 in Kopie vorlegen lassen -, erklärt dies nicht, warum die Antrag stellende Behörde das Rückübernahmeersuchen nicht sofort gestellt hat, nachdem der Antragsteller seine Personalien im Asylverfahren angegeben hatte. Wäre dies geschehen, hätten etwaige Falschangaben früher aufgedeckt und ggf. korrigiert und eine Rückführung früher durchgesetzt werden können. Die unterschiedlichen Angaben des Betroffenen über seinen Geburtsort vermögen eine Verzögerung nicht zu erklären, war es doch offenbar möglich - wie im Rückübernahmegesuch geschehen - hierzu alternative Angaben zu machen.
16 
e) Soweit die Antrag stellende Behörde in dem Antrag auf Haftverlängerung bis zum 8. Mai 2009 ausführt, der Betroffene habe die Klärung seiner Identität und die Beschaffung von Ausweispapieren dadurch erschwert, dass er widersprüchliche Angaben über noch im Kosovo lebende, eventuell zur Ausweisübersendung bereite Verwandte gemacht habe, vermag dies die in Rede stehende Verzögerung nicht zu erklären, konnte die Ausländerbehörde doch offenbar das Rückführungsersuchen am 7. Januar 2009 auch ohne einen Ausweis oder eine Kopie hiervon stellen.
III.
17 
Da das Verfahren in allen Instanzen gerichtskostenfrei ist, war eine Entscheidung hierüber nicht veranlasst. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 16 Satz 1 FEVG. Ein begründeter Anlass für einen Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft bestand wegen der vermeidbaren Verzögerungen im behördlichen Verfahren nicht.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

18
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, dem Land Niedersachen, als derjenigen Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG) zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.