Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Apr. 2009 - 11 Wx 38/09

bei uns veröffentlicht am20.04.2009

Gericht

Oberlandesgericht Karlsruhe

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 3. April 2009 - 4 T 5/09 - wird zurückgewiesen.

2. Das Land Baden-Württemberg ist verpflichtet, dem Betroffenen die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antrag stellende Behörde wendet sich im Abschiebehaftverfahren dagegen, dass das Landgericht eine zweite Verlängerung der Haftanordnung unter Hinweis auf eine Verletzung des Gebots größtmöglicher Beschleunigung der Rückführung abgelehnt hat.
Der Betroffene reiste seinen Angaben zufolge als kosovarischer Staatsangehöriger zwei bis drei Wochen vor dem 7. Dezember 2008 über Griechenland und Frankreich nach Deutschland ein. An diesem Tage wurde er in F. vorläufig festgenommen, weil er nicht im Besitz eines Ausweisdokuments war. Bei der Kontrolle gab er ausweislich des Vermerks eines Polizeibeamten zunächst falsche Personalien an und berief sich auf eine Einreiseerlaubnis durch ein Schengen-Visum, das er jedoch tatsächlich nicht vorweisen konnte.
Am 8. Dezember 2009 ordnete das Amtsgericht F. auf Antrag der Stadt F. Abschiebehaft bis zum 8. Februar 2009 an. Die Haft wurde durch Beschluss vom 6. Februar 2009 bis zum 25. März 2009 verlängert. Am 2. Januar 2009 wurde der Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; dieser ist Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Am 17. März 2009 beantragte die Beteiligte zu 2 die weitere Verlängerung der Haft bis zum 8. Mai 2009 mit der Begründung, für den Betroffenen liege noch keine Zusage auf Rückführung in das Kosovo vor. Das sei darauf zurückzuführen, dass die Angaben des Betroffenen zu seinen Personalien nicht durch entsprechende Dokumente belegt werden könnten und der Betroffene widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das Amtsgericht gab dem Verlängerungsantrag statt. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht die Verlängerungsanordnung auf und ordnete die Freilassung des Betroffenen an. Zwar lägen die Haftgründe aus § 62 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG vor. Die erneute Verlängerung der Haft sei jedoch unverhältnismäßig, weil die Behörde die Abschiebung nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben habe. Der Betroffene sei erst am 18. Dezember 2008 aufgefordert worden, die für ein Rückübernahmeersuchen erforderlichen Daten anzugeben. Das sei zu spät gewesen, da sich der Betroffene bereits seit 7. Dezember 2008 in staatlichem Gewahrsam befunden habe. Eine weitere nicht hinnehmbare Verzögerung sei dadurch eingetreten, dass der Antrag bei der Kosovo-Übergangsverwaltung erst am 9. Januar 2009 und damit mit einer Verzögerung von drei Wochen gestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie macht geltend, das Landgericht habe übersehen, dass zwischen dem 18. Dezember 2008 und dem 9. Januar 2009 wegen der Feiertage nur neun Arbeitstage gelegen hätten. Das Landgericht habe zudem allein auf die Beschleunigungspflichten der Ausländerbehörde abgehoben, die Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen aber ignoriert. Die noch nicht abgeschlossene Überprüfung der Registrierung im Kosovo deute darauf hin, dass die Angaben des Betroffenen zu seiner Person jedenfalls teilweise falsch waren.
Der Betroffene hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Verlängerung der Abschiebehaft wegen vermeidbarer Verzögerungen des behördlichen Verfahrens zu verweigern, hält der nach § 27 FGG allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler stand.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, erfordert das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, dass die Ausländerbehörde alles ihr Mögliche unternimmt, um entweder die Abschiebungshaft zu vermeiden oder diese zumindest auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. Die Ausländerbehörde ist deshalb insbesondere verpflichtet, ohne Aufschub und Beschleunigung alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um für den Betroffenen die zur Ausreise erforderlichen Ersatzpapiere zu beschaffen. Die Haft ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 11 Wx 77/07, InfAuslR 2007, 356 m.w.N.). Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler nicht davon überzeugen können, dass das Beschleunigungsgebot hier hinreichend beachtet worden ist.
10 
1. Das Landgericht weist zunächst darauf hin, dass die Antrag stellende Behörde den Betroffenen erst 11 Tage nach Beginn des Gewahrsams aufgefordert hat, die für ein Rückübernahmeersuchen zusätzlich erforderlichen Angaben zu machen (vgl. Stellungnahme der Beteiligten zu 2 vom 3. April 2009 -, wonach am 18. Dezember 2008 eine Befragung durch die Abschiebehaftanstalt veranlasst worden sei). Ein rechtfertigender Grund hierfür liegt nicht vor. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht zugrunde gelegt, dass die Antrag stellende Behörde sich nicht darauf berufen kann, die Akte erst am 16. Dezember 2008 erhalten zu haben. Unzuträglichkeiten in der behördlichen Zusammenarbeit dürfen sich nicht zu Lasten des inhaftierten Betroffenen auswirken (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. November 2007 - 16 Wx 255/07, FGPrax 2008, 91). Es ist vielmehr Aufgabe der mit der Abschiebehaft befassten Behörden, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass in Haftfällen jede unnötige Verzögerung des Verfahrens vermieden wird. Mit dieser - ersten - Verzögerung setzt sich die sofortige weitere Beschwerde nicht auseinander; sie lässt insbesondere nicht erkennen, warum sie durch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen verursacht sein soll.
11 
2. Auch die weitere Verzögerung - zwischen der Anhörung des Antragstellers im Asylverfahren am 16. Dezember 2008, in der er Angaben zu seinen erweiterten Personalien gemacht hat - und dem Rückführungsersuchen an die UN-Übergangsverwaltung des Kosovo vom 7. Januar 2009 ist weder hinreichend erklärt noch kann sie mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Betroffenen gerechtfertigt werden.
12 
a) Gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts wird von der Antrag stellenden Behörde nichts erinnert; diese macht insbesondere nicht geltend, vor dem 7. Januar 2009 (dieses Antragsdatum ergibt sich aus der Kopie des Ersuchens; die Datumsangabe 9. Januar 2009 im landgerichtlichen Beschluss beruht offenbar auf einem Versehen) einen Rückführungsantrag gestellt zu haben.
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b) Soweit die Antrag stellende Behörde in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht mitgeteilt hat, die Anhörungsniederschrift sei ihr (erst) am 7. Januar 2009 zugegangen, gilt das zu der früheren Verzögerung Ausgeführte. Durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Anhörungsniederschrift sofort an die Antrag stellende Behörde zu übermitteln oder dieser zumindest die für die Rückführung erforderlichen Personalangaben vorab mitzuteilen.
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c) Dass der fragliche Zeitraum um die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage lag, rechtfertigt eine Verzögerung nicht. Die Ausländerbehörden müssen ihren Geschäftsbetrieb zur Erfüllung des Beschleunigungsgebots so einrichten, dass in Haftfällen die erforderlichen Maßnahmen auch in Ferienzeiten oder zwischen den Feiertagen getroffen werden können.
15 
d) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verzögerung in diesem Zeitraum durch den Betroffenen verursacht worden ist. Wenn auch dessen Verhalten Auffälligkeiten aufweist - so hat er zunächst angegeben, seine frühere Anschrift im Kosovo nicht zu kennen und erst auf Nachfrage den früheren Wohnort genannt, auch hat er wenig überzeugende Angaben zu einem Schengen-Visum gemacht und einen bereits 2007 ausgestellten Ausweis der UN-Übergangsverwaltung ohne hinreichende Erläuterung der Gründe (erst) am 31. März 2009 in Kopie vorlegen lassen -, erklärt dies nicht, warum die Antrag stellende Behörde das Rückübernahmeersuchen nicht sofort gestellt hat, nachdem der Antragsteller seine Personalien im Asylverfahren angegeben hatte. Wäre dies geschehen, hätten etwaige Falschangaben früher aufgedeckt und ggf. korrigiert und eine Rückführung früher durchgesetzt werden können. Die unterschiedlichen Angaben des Betroffenen über seinen Geburtsort vermögen eine Verzögerung nicht zu erklären, war es doch offenbar möglich - wie im Rückübernahmegesuch geschehen - hierzu alternative Angaben zu machen.
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e) Soweit die Antrag stellende Behörde in dem Antrag auf Haftverlängerung bis zum 8. Mai 2009 ausführt, der Betroffene habe die Klärung seiner Identität und die Beschaffung von Ausweispapieren dadurch erschwert, dass er widersprüchliche Angaben über noch im Kosovo lebende, eventuell zur Ausweisübersendung bereite Verwandte gemacht habe, vermag dies die in Rede stehende Verzögerung nicht zu erklären, konnte die Ausländerbehörde doch offenbar das Rückführungsersuchen am 7. Januar 2009 auch ohne einen Ausweis oder eine Kopie hiervon stellen.
III.
17 
Da das Verfahren in allen Instanzen gerichtskostenfrei ist, war eine Entscheidung hierüber nicht veranlasst. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 16 Satz 1 FEVG. Ein begründeter Anlass für einen Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft bestand wegen der vermeidbaren Verzögerungen im behördlichen Verfahren nicht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Apr. 2009 - 11 Wx 38/09

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen
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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2011 - V ZB 247/10

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 247/10 vom 19. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth un

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(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.