Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - V ZB 44/02
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 44/02
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vize-
präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
1. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 3. April 2003 wird wegen eines Schreibfehlers berichtigt und wie folgt neu gefaßt: "Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenienten auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens." 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.089,76 Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
Die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens." 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.089,76 Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - V ZB 44/02
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - V ZB 44/02
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - V ZB 44/02 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - V ZB 44/02.