Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - V ZR 249/15

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 249/15
vom
30. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR249.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 9. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Auf diesen befinden sich Privatstraßen, die nicht zum öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Am 24. Mai 2014 befuhren zwei für den Beklagten tätige Journalisten mit Autos ohne Erlaubnis des Klägers die Privatstraßen, um im Bereich eines - ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden - Berggasthofes Filmaufnahmen zu fertigen.
2
Der Kläger verlangt von dem Beklagten es zu unterlassen, dass dessen Mitarbeiter seine Privatstraßen mit Kraftfahrzeugen befahren, um über das Thema „Konflikt im Tegernseer Tal im Zusammenhang mit der Person des Klägers“ zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan- desgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).
5
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
6
Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Es kann dahinstehen, ob es ihm verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren seine Angaben zum Streitwert, den er in den Vorinstanzen mit 6.000 € beziffert hatte und der von dem Berufungsgericht entsprechend festgesetzt worden war, zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, juris Rn. 7). Selbst wenn dies zulässig wäre, hat der Kläger die von ihm behauptete Beschwer von 25.000 € nicht nachvollziehbar dargelegt.Sein Vortrag, dass die zu dem Gasthof verlaufende Privatstraße auch zu seinem nahe gelegenen Privatwohnsitz führe und jedes vorbeikommende Fahrzeug ihn und seine Familie wegen der Gefahr von Einbrüchen beunruhige, vermag die behauptete Beschwer nicht zu begründen. Da ein Befahren der Straße durch Personen, die bei dem Beklagten weder angestellt noch von ihm beauftragt sind, nicht Gegenstand der Unterlassungsklage ist, kann die durch einen solchen Personenkreis verursachte Beschwer des Klägers keine Berücksichtigung finden. Zudem ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, warum die Gefahr eines Befahrens der Privatstraßen, soweit es durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt, den Kläger mit mehr als 20.000 € beschwert. Auch der Hinweis des Klägers, dass die Benutzung der Privatstraßen für die Fernsehsendung essentiell gewesen sei, lässt keine Rückschlüsse auf die von ihm angenommene Beschwer zu.

III.


7
Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festset- zung des Berufungsgerichts auf 6.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 172/15 -
OLG München, Entscheidung vom 09.11.2015 - 8 U 2339/15 -

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - V ZR 249/15 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Referenzen

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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € über- steigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € über- steigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
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In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es den Klägern verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung I). Selbst wenn dies zulässig wäre, haben die Kläger die von ihnen nunmehr behauptete Wertminderung ihrer Eigentumswoh- nung um 45.000 € nicht nachvollziehbar dargelegt. Zum einen fehlt es bereits an der Darlegung, welchen Wert die Wohnung ohne die streitgegenständliche Störung hat. Zum anderen ist die behauptete Wertminderung nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kläger berufen sich darauf, dass auch der von dem störenden Geräusch betroffene Raum nicht ausschließlich vom Kläger zu 2 genutzt , sondern an Dritte auf der Basis von Stundensätzen von 15 € und 20 € vermietet werde. Für die Vermietung sämtlicher Räume würden sie Mieten in Höhe von 3.000 € monatlich erhalten. Diese Einnahmen seien in Zukunft nicht mehr zu erzielen. Vielmehr würden ihnen bezogen auf den betroffenen Raum Mieteinnahmen in Höhe von 1.800 € pro Jahr entgehen. Auf dieser Grundlage ergebe sich nach der Berechnung eines Sachverständigen ein merkantiler Min- derwert von 45.000 €. Die Unterlagen, die die Kläger zur Glaubhaftmachung der Vermietung und der hieraus erzielten Einnahmen vorgelegt haben, geben indessen keinen umfassenden Überblick über die in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Einnahmen. Sie beziehen sich jeweils nur auf einzelne Quartale. Aus ihnen ist jedoch ersichtlich, dass die Kläger in diesen Jahren, mithin während der Zeit der streitgegenständlichen Beeinträchtigung, die von ihnen angegebe- nen Stundensätze für die Vermietung erzielen konnten. Eine Minderung der vereinbarten Mieten durch die Mieter im Hinblick auf Störungen durch das Hoftor oder gar der Wegfall der Vermietungsmöglichkeit des betroffenen Raumes ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Aus welchen Gründen in der Zukunft die bisher vereinnahmten Mieten nicht mehr erzielt werden können, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.