Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04

bei uns veröffentlicht am11.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 19/04
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im
Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die
Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses
Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich
sein (vgl. BGHZ 78, 22).
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - LG Mühlhausen
AG Worbis
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Höhe von 733,35 DM (374,96 €) in Anspruch genommen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 30. Juni 2003 die Zulassung der Berufung angeregt. Mit Urteil vom 26. September 2003 hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von 31,83 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat gemäß § 313 a ZPO von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen und die Begründung der Nebenentscheidungen u.a. auf § 713 ZPO gestützt. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gemäß § 321 a ZPO die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Darüber hinaus hat er den Richter am Amtsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und erklärt, daß er beide Anträge zurücknehmen werde, wenn die Berufung durch eine Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO zugelassen werde. Mit Beschluß vom 10. November
2003 hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Am 19. November 2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. Januar 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Kläger am 3. Februar 2004 zugestellt worden. Er hat am 2. März 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt, am 5. März 2004 Prozeßkostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden.

II.

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. 1. Der angefochtene Beschluß ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht angenommen hat, die Berufungsfrist hätte auch dann am 29. September 2003 zu laufen begonnen, wenn von einem Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts im Sinne des § 319 ZPO auszugehen wäre. Das Beschwerdegericht verkennt, daß von dem Grundsatz, wonach die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat, eine Ausnahme u.a. auch dann gilt, wenn die Partei erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel aus-
drücklich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03 - BGH-Report 2004, 286). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier gegeben, da die Berufung nicht im Urteil, sondern erst mit dem nachfolgenden Beschluß zugelassen worden ist. 2. Der angefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Das Beschwerdegericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Die Zulassung der Berufung in dem Beschluß vom 10. November 2003 ist nämlich unwirksam. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Das ist hier nicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann zwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das Rechtsmittel im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung. Dies ist für die Frage der Revisionszulassung geklärt (vgl. u.a. BGHZ 78, 22 m.w.N.), inzwischen auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - BGH-Report 2004, 477, 478) und bedarf für den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung (vgl. LG Mainz, NJW-RR 2002, 1654) keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung. 3. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 10. November 2003 ist kein Beschluß im Sinne von § 319 ZPO. Abgesehen davon, daß er weder als Berichtigungsbeschluß bezeichnet ist noch in dem Beschluß von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils oder von einer Berichtigung die Rede ist, fehlt es auch
an den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts ist nämlich nicht offensichtlich unrichtig. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, daß das Gericht die Berufung seinerzeit nicht zulassen wollte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 313 a ZPO und die u.a. auf § 713 ZPO gestützten Nebenentscheidungen machen deutlich, daß das Gericht davon ausging, gegen dieses Urteil sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bleibt die nachträglich durch Beschluß erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2003 - V ZR 65/03

bei uns veröffentlicht am 07.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 65/03 Verkündet am: 7. November 2003 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2003 - II ZB 37/02

bei uns veröffentlicht am 24.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 37/02 vom 24. November 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts , des Berufungsgeri
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZB 114/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 114/12 vom 6. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. F

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZB 110/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 110/12 vom 6. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. F

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZB 113/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/12 vom 6. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. F

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZB 109/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 109/12 vom 6. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. F

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 65/03 Verkündet am:
7. November 2003
Wilms
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 5
Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden
dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts
nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde.
Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung
des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob
dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen
ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze
des § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses
zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt
wird.
BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 65/03 - LG Bautzen
AG Bautzen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 29. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit, als es hinsichtlich des Hauptantrages ergangen ist, auf die Revision der Kläger und im übrigen von Amts wegen aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 27. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 93/6 der Gemarkung L. /Sachsen, das von ihnen als Gartengrundstück genutzt wird. Das Anwesen grenzt an einen Weg (Flurstück 93/3), der zu den Flurstücken 94 a und 94 b führt, die im Eigentum des Beklagten stehen. Der Weg überquert das Flurstück
94 b, zu einem geringen Teil auch das Flurstück 94 a, und setzt sich dann in Richtung L. als Waldweg fort (Flurstücke 284 und 295).
Die Flurstücke 94 a und 94 b waren zunächst Eigentum der Eltern des Beklagten, wobei ihnen entweder beide Grundstücke gemeinsam gehörten oder jeweils eines der Grundstücke im Alleineigentum eines von ihnen stand. Die Kläger, die das Gartengrundstück damals bereits nutzten, schlossen am 4. Oktober 1981 mit der Mutter des Beklagten einen schriftlichen "Dauernutzungsvertrag" , durch den ihnen u.a. "das Recht eingeräumt" wurde, "zur Erreichung des Flurstücks 93/4", aus dem durch Teilung später das Flurstück 93/6 hervorgegangen ist, "den Weg entsprechend dem Lageplan über das Flurstück 94 a und 93/3 zu begehen bzw. mit einem Pkw zu befahren." Mit notariellem Vertrag vom 4. April 1985 kauften die Kläger von den Eltern des Beklagten das Flurstück 93/6; Vereinbarungen über die Nutzung des Weges finden sich in der Vertragsurkunde nicht.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, zur Berichtigung des Grundbuchs die Eintragung eines Wege- und Überfahrtrechts nach § 322 Abs. 1 i.V.m. § 321 ZGB zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zu bewilligen. Hilfsweise fordern sie die Einräumung eines Notwegerechts. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber den Klägern gestattet, die beiden Grundstücke zur Erreichung ihres Gartengrundstücks zu begehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt. Während die Kläger vor allem die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, verfolgt der Beklagte weiter das Ziel vollständiger Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Hingegen ist die Revision des Beklagten unzulässig.

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung , weil für sie ein Mitbenutzungsrecht nicht begründet worden sei. Der abgeschlossene Dauernutzungsvertrag reiche hierfür nicht aus, weil er nur mit der Mutter und nicht auch mit dem Vater des Beklagten als Mit- oder Alleineigentümer des Flurstücks 94 b zustande gekommen sei. Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts sei als Grundstücksbelastung anzusehen, die nach dem Familienrecht der DDR nur durch Verfügung beider Eheleute habe erfolgen können. Auch zu einer Heilung der Verfügung der Mutter des Beklagten nach § 185 Abs. 2 BGB sei es nicht gekommen; denn diese habe nach dem Tod des Vaters des Beklagten nicht Alleineigentum an dem Grundstück 94 b erworben, sondern sei gemeinsam mit dem Beklagten Erbin geworden. Ferner sei ein Mitbenutzungsrecht weder durch den späteren Abschluß des Grundstückskaufvertrages mit den Klägern noch durch die langjährige Duldung der Nutzung konkludent vereinbart worden. Ein Anspruch aus § 116 SachenRBerG scheitere daran, daß dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Wochenendgrundstücke, wie das der Kläger, seien nur im geringen Umfang schutzbedürftig und daher von der Sachenrechtsbereinigung nicht erfaßt. Hingegen stehe den Klägern ein Notwegerecht zu, weil durch die Beweisaufnahme
geklärt sei, daß dem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle. Das Notwegerecht umfasse aber nicht das Befahren der Grundstücke des Beklagten mit Kraftfahrzeugen; denn dies sei für die Nutzung eines Wochenendgrundstücks nicht erforderlich.
Dies hält Angriffen der Revision der Kläger nicht stand.

II.


1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der in erster Linie verfolgte Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. Die Kläger erwarben ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB, das durch Art. 233 § 5 EGBGB in ein dingliches Recht an den belasteten Grundstücken übergeleitet wurde. Durch die rechtzeitige Klageerhebung im Jahr 2000 verhinderten die Kläger das Erlöschen dieses Rechts (§ 8 Abs. 1 GBBerG, § 13 SachenR-DV i.V.m. Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB; vgl. dazu Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, ZOV 2003, 237). Da das Grundbuch das dingliche Recht nicht als Belastung der Grundstücke des Beklagten ausweist, können ihn die Kläger auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB in Anspruch nehmen. Dieses Recht schließt gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG einen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gerichteten Bereinigungsanspruch aus.

a) Um den Erwerb des Mitbenutzungsrechts feststellen zu können, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Einräumung des Wege- und Überfahrtrechts in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 nach der
seinerzeit maßgeblichen Rechtsordnung zu den Verfügungen über Grundstükke zählte und deshalb die Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FGB wegen der fehlenden Mitwirkung des Vaters des Beklagten nicht wirksam war. Ebensowenig ist es für die Entscheidung von Belang, ob - was das Berufungsgericht offen läßt - die betroffenen Flurstücke 94 a und 94 b im Sinne des § 13 FGB gemeinschaftliches Eigentum der Eltern des Beklagten waren, oder ob das Flurstück 94 a im Alleineigentum der Mutter und das Flurstück 94 b im Alleineigentum des Vaters des Beklagten stand. Selbst wenn nämlich mangels Mitwirkung des Vaters des Beklagten bei dem Abschluß des Dauernutzungsvertrages ein Mitbenutzungsrecht zugunsten der Kläger nicht entstanden sein sollte, wurde ihnen ein solches jedenfalls bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages vom 4. April 1985 eingeräumt.

b) Unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR konnte ein Mitbenutzungsrecht auch stillschweigend vereinbart werden. Insoweit finden die Grundsätze, die für die Begründung einer stillschweigenden Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit anerkannt sind, entsprechende Anwendung (Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489). Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts kann sich hiernach insbesondere ergeben, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, für das verkaufte Grundstück aber eine Anlage, wie etwa eine Zuwegung, auf dem ihm verbliebenen Grundstück unentbehrlich ist (Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, aaO; so auch Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 17).
aa) Das Berufungsgericht übersieht diese Rechtsprechung zwar nicht, meint aber, sie könne nur dann herangezogen werden, wenn ein Wege- und
Leitungsrecht "an dem veräußerten Grundstück" erforderlich sei. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verwechselt offensichtlich herrschendes und dienendes Grundstück, weil es für die Anwendung der Rechtsprechung einerseits zur Voraussetzung macht, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das "faktisch herrschende" verkauft, andererseits aber die Notwendigkeit der Nutzung einer Anlage auf dem veräußerten Grundstück verlangt. Diese Anforderungen widersprechen einander; denn das "faktisch herrschende" - nämlich das zu begünstigende - Grundstück ist danach nicht das veräußerte, sondern das bei dem Eigentümer verbliebene Anwesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der geschilderten Rechtsprechung vielmehr die Konstellation zugrunde, bei der das Grundstück veräußert wird, zu dessen Nutzung eine Anlage auf dem Grundstück unentbehrlich ist, das der Eigentümer behält. So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.
bb) Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern in anderem Zusammenhang getroffen hat, ist das Gartengrundstück der Kläger nur über die beiden Grundstücke des Beklagten mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden. Daß die Situation zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs nicht anders war, zeigt sich zum einen daran, daß schon bei Abschluß des Dauernutzungsvertrages Anlaß bestand, ein entsprechendes Wege- und Überfahrtrecht zu Gunsten der Kläger zu vereinbaren, wobei für eine nachträgliche Veränderung der Umstände jeder Hinweis fehlt. Zum anderen erreichten die Kläger - ungeachtet der näheren Umstände - von Anfang an das Gartengrundstück auf dem Weg über die Flurstücke 94 a und 94 b. Da die Eltern des Beklagten nach Sinn und Zweck des Kaufvertrages den Klägern nicht das Gartengrundstück veräußern und ihnen gleichzeitig den Zugang zu diesem vorenthalten konnten, wurde ein Mitbenutzungsrecht zu Gunsten der Kläger
- falls es nicht ohnehin bereits in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 wirksam eingeräumt war - stillschweigend bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages vereinbart. Zumindest hätten die Vertragsparteien bei redlichem Handeln eine vorhandene Regelungslücke durch Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts geschlossen, zumal den Klägern ohnehin ein dahingehender Anspruch nach § 321 Abs. 2 ZGB zustand (vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, aaO). Da sowohl die Mutter als auch der Vater des Beklagten als Verkäufer an dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 1985 mitwirkten , war - ungeachtet der Frage, ob die Flurstücke 94 a und 94 b gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute waren oder jeweils in deren Alleineigentum standen - in jedem Fall die erforderliche Beteiligung aller zur Einräumung des Mitbenutzungsrechts Verfügungsberechtigter gegeben.
2. Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es den Hauptantrag betrifft. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden , weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, der Eintragung eines Mitbenutzungsrechts mit dem näher bezeichneten Inhalt eines Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zuzustimmen. Dies entspricht dem dinglichen Recht, dessen Eintragung die Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung durchsetzen können.

a) Der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts bestimmt sich nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde (vgl. Böhringer, in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 23; MünchKomm-
BGB/Joost, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 27; Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9). Von der dem Landesgesetzgeber überlassenen Möglichkeit einer Regelung, nach der das Mitbenutzungsrecht mit dem Inhalt eines im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dinglichen Rechts einzutragen ist, hat der Freistaat Sachsen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bamberger /Roth/Kühnholz, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9).

b) Mit welchem Inhalt das Mitbenutzungsrecht im vorliegenden Fall jedenfalls stillschweigend vereinbart wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Regelung des Dauernutzungsvertrages vom 4. Oktober 1981. Das dort vorgesehene Recht umfaßt insbesondere das Befahren mit einem Pkw und erstreckt sich auch auf Dritte, die das Gartengrundstück der Kläger erreichen wollen. Mangels weiterer Anhaltspunkte, der ersichtlich bis zum Abschluß des Kaufvertrages unverändert gebliebenen Umstände und der entsprechenden tatsächlichen Übung ist davon auszugehen, daß ein inhaltsgleiches Mitbenutzungsrecht weiterhin der beiderseitigen Interessenlage entsprach und daher von den Kaufvertragsparteien zum Gegenstand einer stillschweigenden Vereinbarung gemacht wurde. Es ist danach unerheblich, ob den Klägern - wie das Berufungsgericht meint - zugemutet werden kann, ihr Fahrzeug vor den Grundstücken des Beklagten zu parken und den Weg zu ihrem 200 bis 250 m entfernten Grundstück zu Fuß zurückzulegen. Ebensowenig erlangt für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung, ob das Wochenendhaus auf dem Gartengrundstück der Kläger rechtmäßig errichtet worden ist.
3. Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

a) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht allerdings nicht entgegen, daß der Beklagte seine Revision nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 548 ZPO eingelegt hat. Seine Revision wurde nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts eingereicht, was unter den hier gegebenen Umständen ausnahmsweise zur Fristwahrung genügt.
aa) Zwar bleibt die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich ohne Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230). Da der Irrtum eines Gerichts aber nicht zur Folge haben darf, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. In einem solchen Fall beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 113, 230, 231; BGH, Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Urt. v. 5. November 1998; VII ZB 24/98 NJW 1999, 646, 647).
bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls sind vorliegend erfüllt; denn die Möglichkeit, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten, ergab sich für den Beklagten zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluß. Zwar fand sich eine Begründung der Zulassung der Revision bereits in den Gründen der ursprünglichen Fassung des Berufungsurteils, dies stand jedoch in Widerspruch zum Urteilstenor, in dem ausdrücklich ausgesprochen war, daß die Revision nicht zugelassen wird. Hierbei war für den Beklagten nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Begründung oder bei der Tenorierung
unterlaufen war. Die Zulassung der Revision ist erst durch den Berichtigungs- beschluß klargestellt worden. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO ermöglichte dem Beklagten aber nur diese Zulassung durch das Berufungsgericht , das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mußte er sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil diese an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gescheitert wäre.

b) Für eine statthafte Revision fehlt es jedoch an einer Beschwer des Beklagten.
aa) Wie jedes Rechtsmittel ist die Revision nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 542 Rdn. 20). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer des Beklagten, die in seiner Verurteilung auf Grund des Hilfsantrages liegt, rückwirkend entfallen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösenden Bedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (Senat, BGHZ 146, 298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der Senat der Klage bereits im Hauptantrag stattgegeben hat.
bb) Die Revision des Beklagten kann nicht dahin auslegt werden, daß sie nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Revision der Kläger ohne Erfolg bleibt. Unter eine solche Bedingung konnte etwa eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO a.F. gestellt werden (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 298, 310), wegen deren
Bedingungsfeindlichkeit (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 549 Rdn. 1 i.V.m. § 519 Rdn. 26) kann das aber für die Einlegung der Revision nicht gelten.
4. Die Verurteilung der Beklagten auf den hilfsweise gestellten Klageantrag ist gleichwohl - deklaratorisch - aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Insoweit fehlt es dem Berufungsurteil nach Eintritt der auflösenden Bedingung nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (Senat, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.).

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 37/02
vom
24. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts
, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321
ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen
, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl.
BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September und 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Rechtsbeschwerdewert: 91,83

Gründe:


I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, hatte sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen in D. ansässigen und zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landgericht
Leipzig hat dem auf 3.702,52 Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nur in Höhe von 3.610,69 entsprochen, weil es Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt "! $# % &' &( ) * % + ,) &- ' . 91,83 Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Leipzig nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 4. September 2002, der Klägerin zugestellt am 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen Beschluß auf die am 26. September 2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluß vom 4. November 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.
Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen , weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muß die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).
2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561) - nicht vor.

a) Bei dem Beschluß vom 4. November 2002 handelt es sich nach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 395) hat für § 546 ZPO a.F. entschieden, daß eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht" habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt habe. Eine nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. Zöller/Gummer aaO, § 543 Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer aaO, § 321 Rdn. 5) und den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluß. Davon unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluß gefaßt wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des § 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung - eingelegt worden.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in
das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, daß die Tatsache, daß die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen getreten sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGHZ 78, 22; 20, 195).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses vom 4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlaß bieten einen Anhalt für die Annahme, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluß vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, daß eine Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.