Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2003 - V ZR 65/03

bei uns veröffentlicht am07.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 65/03 Verkündet am:
7. November 2003
Wilms
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 5
Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden
dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts
nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde.
Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung
des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob
dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen
ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze
des § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses
zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt
wird.
BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 65/03 - LG Bautzen
AG Bautzen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 29. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit, als es hinsichtlich des Hauptantrages ergangen ist, auf die Revision der Kläger und im übrigen von Amts wegen aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 27. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 93/6 der Gemarkung L. /Sachsen, das von ihnen als Gartengrundstück genutzt wird. Das Anwesen grenzt an einen Weg (Flurstück 93/3), der zu den Flurstücken 94 a und 94 b führt, die im Eigentum des Beklagten stehen. Der Weg überquert das Flurstück
94 b, zu einem geringen Teil auch das Flurstück 94 a, und setzt sich dann in Richtung L. als Waldweg fort (Flurstücke 284 und 295).
Die Flurstücke 94 a und 94 b waren zunächst Eigentum der Eltern des Beklagten, wobei ihnen entweder beide Grundstücke gemeinsam gehörten oder jeweils eines der Grundstücke im Alleineigentum eines von ihnen stand. Die Kläger, die das Gartengrundstück damals bereits nutzten, schlossen am 4. Oktober 1981 mit der Mutter des Beklagten einen schriftlichen "Dauernutzungsvertrag" , durch den ihnen u.a. "das Recht eingeräumt" wurde, "zur Erreichung des Flurstücks 93/4", aus dem durch Teilung später das Flurstück 93/6 hervorgegangen ist, "den Weg entsprechend dem Lageplan über das Flurstück 94 a und 93/3 zu begehen bzw. mit einem Pkw zu befahren." Mit notariellem Vertrag vom 4. April 1985 kauften die Kläger von den Eltern des Beklagten das Flurstück 93/6; Vereinbarungen über die Nutzung des Weges finden sich in der Vertragsurkunde nicht.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, zur Berichtigung des Grundbuchs die Eintragung eines Wege- und Überfahrtrechts nach § 322 Abs. 1 i.V.m. § 321 ZGB zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zu bewilligen. Hilfsweise fordern sie die Einräumung eines Notwegerechts. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber den Klägern gestattet, die beiden Grundstücke zur Erreichung ihres Gartengrundstücks zu begehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt. Während die Kläger vor allem die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, verfolgt der Beklagte weiter das Ziel vollständiger Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Hingegen ist die Revision des Beklagten unzulässig.

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung , weil für sie ein Mitbenutzungsrecht nicht begründet worden sei. Der abgeschlossene Dauernutzungsvertrag reiche hierfür nicht aus, weil er nur mit der Mutter und nicht auch mit dem Vater des Beklagten als Mit- oder Alleineigentümer des Flurstücks 94 b zustande gekommen sei. Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts sei als Grundstücksbelastung anzusehen, die nach dem Familienrecht der DDR nur durch Verfügung beider Eheleute habe erfolgen können. Auch zu einer Heilung der Verfügung der Mutter des Beklagten nach § 185 Abs. 2 BGB sei es nicht gekommen; denn diese habe nach dem Tod des Vaters des Beklagten nicht Alleineigentum an dem Grundstück 94 b erworben, sondern sei gemeinsam mit dem Beklagten Erbin geworden. Ferner sei ein Mitbenutzungsrecht weder durch den späteren Abschluß des Grundstückskaufvertrages mit den Klägern noch durch die langjährige Duldung der Nutzung konkludent vereinbart worden. Ein Anspruch aus § 116 SachenRBerG scheitere daran, daß dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Wochenendgrundstücke, wie das der Kläger, seien nur im geringen Umfang schutzbedürftig und daher von der Sachenrechtsbereinigung nicht erfaßt. Hingegen stehe den Klägern ein Notwegerecht zu, weil durch die Beweisaufnahme
geklärt sei, daß dem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle. Das Notwegerecht umfasse aber nicht das Befahren der Grundstücke des Beklagten mit Kraftfahrzeugen; denn dies sei für die Nutzung eines Wochenendgrundstücks nicht erforderlich.
Dies hält Angriffen der Revision der Kläger nicht stand.

II.


1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der in erster Linie verfolgte Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. Die Kläger erwarben ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB, das durch Art. 233 § 5 EGBGB in ein dingliches Recht an den belasteten Grundstücken übergeleitet wurde. Durch die rechtzeitige Klageerhebung im Jahr 2000 verhinderten die Kläger das Erlöschen dieses Rechts (§ 8 Abs. 1 GBBerG, § 13 SachenR-DV i.V.m. Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB; vgl. dazu Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, ZOV 2003, 237). Da das Grundbuch das dingliche Recht nicht als Belastung der Grundstücke des Beklagten ausweist, können ihn die Kläger auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB in Anspruch nehmen. Dieses Recht schließt gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG einen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gerichteten Bereinigungsanspruch aus.

a) Um den Erwerb des Mitbenutzungsrechts feststellen zu können, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Einräumung des Wege- und Überfahrtrechts in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 nach der
seinerzeit maßgeblichen Rechtsordnung zu den Verfügungen über Grundstükke zählte und deshalb die Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FGB wegen der fehlenden Mitwirkung des Vaters des Beklagten nicht wirksam war. Ebensowenig ist es für die Entscheidung von Belang, ob - was das Berufungsgericht offen läßt - die betroffenen Flurstücke 94 a und 94 b im Sinne des § 13 FGB gemeinschaftliches Eigentum der Eltern des Beklagten waren, oder ob das Flurstück 94 a im Alleineigentum der Mutter und das Flurstück 94 b im Alleineigentum des Vaters des Beklagten stand. Selbst wenn nämlich mangels Mitwirkung des Vaters des Beklagten bei dem Abschluß des Dauernutzungsvertrages ein Mitbenutzungsrecht zugunsten der Kläger nicht entstanden sein sollte, wurde ihnen ein solches jedenfalls bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages vom 4. April 1985 eingeräumt.

b) Unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR konnte ein Mitbenutzungsrecht auch stillschweigend vereinbart werden. Insoweit finden die Grundsätze, die für die Begründung einer stillschweigenden Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit anerkannt sind, entsprechende Anwendung (Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489). Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts kann sich hiernach insbesondere ergeben, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, für das verkaufte Grundstück aber eine Anlage, wie etwa eine Zuwegung, auf dem ihm verbliebenen Grundstück unentbehrlich ist (Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, aaO; so auch Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 17).
aa) Das Berufungsgericht übersieht diese Rechtsprechung zwar nicht, meint aber, sie könne nur dann herangezogen werden, wenn ein Wege- und
Leitungsrecht "an dem veräußerten Grundstück" erforderlich sei. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verwechselt offensichtlich herrschendes und dienendes Grundstück, weil es für die Anwendung der Rechtsprechung einerseits zur Voraussetzung macht, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das "faktisch herrschende" verkauft, andererseits aber die Notwendigkeit der Nutzung einer Anlage auf dem veräußerten Grundstück verlangt. Diese Anforderungen widersprechen einander; denn das "faktisch herrschende" - nämlich das zu begünstigende - Grundstück ist danach nicht das veräußerte, sondern das bei dem Eigentümer verbliebene Anwesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der geschilderten Rechtsprechung vielmehr die Konstellation zugrunde, bei der das Grundstück veräußert wird, zu dessen Nutzung eine Anlage auf dem Grundstück unentbehrlich ist, das der Eigentümer behält. So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.
bb) Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern in anderem Zusammenhang getroffen hat, ist das Gartengrundstück der Kläger nur über die beiden Grundstücke des Beklagten mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden. Daß die Situation zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs nicht anders war, zeigt sich zum einen daran, daß schon bei Abschluß des Dauernutzungsvertrages Anlaß bestand, ein entsprechendes Wege- und Überfahrtrecht zu Gunsten der Kläger zu vereinbaren, wobei für eine nachträgliche Veränderung der Umstände jeder Hinweis fehlt. Zum anderen erreichten die Kläger - ungeachtet der näheren Umstände - von Anfang an das Gartengrundstück auf dem Weg über die Flurstücke 94 a und 94 b. Da die Eltern des Beklagten nach Sinn und Zweck des Kaufvertrages den Klägern nicht das Gartengrundstück veräußern und ihnen gleichzeitig den Zugang zu diesem vorenthalten konnten, wurde ein Mitbenutzungsrecht zu Gunsten der Kläger
- falls es nicht ohnehin bereits in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 wirksam eingeräumt war - stillschweigend bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages vereinbart. Zumindest hätten die Vertragsparteien bei redlichem Handeln eine vorhandene Regelungslücke durch Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts geschlossen, zumal den Klägern ohnehin ein dahingehender Anspruch nach § 321 Abs. 2 ZGB zustand (vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, aaO). Da sowohl die Mutter als auch der Vater des Beklagten als Verkäufer an dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 1985 mitwirkten , war - ungeachtet der Frage, ob die Flurstücke 94 a und 94 b gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute waren oder jeweils in deren Alleineigentum standen - in jedem Fall die erforderliche Beteiligung aller zur Einräumung des Mitbenutzungsrechts Verfügungsberechtigter gegeben.
2. Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es den Hauptantrag betrifft. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden , weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verurteilt, der Eintragung eines Mitbenutzungsrechts mit dem näher bezeichneten Inhalt eines Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zuzustimmen. Dies entspricht dem dinglichen Recht, dessen Eintragung die Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung durchsetzen können.

a) Der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts bestimmt sich nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde (vgl. Böhringer, in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 23; MünchKomm-
BGB/Joost, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 27; Bamberger/Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9). Von der dem Landesgesetzgeber überlassenen Möglichkeit einer Regelung, nach der das Mitbenutzungsrecht mit dem Inhalt eines im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dinglichen Rechts einzutragen ist, hat der Freistaat Sachsen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bamberger /Roth/Kühnholz, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9).

b) Mit welchem Inhalt das Mitbenutzungsrecht im vorliegenden Fall jedenfalls stillschweigend vereinbart wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Regelung des Dauernutzungsvertrages vom 4. Oktober 1981. Das dort vorgesehene Recht umfaßt insbesondere das Befahren mit einem Pkw und erstreckt sich auch auf Dritte, die das Gartengrundstück der Kläger erreichen wollen. Mangels weiterer Anhaltspunkte, der ersichtlich bis zum Abschluß des Kaufvertrages unverändert gebliebenen Umstände und der entsprechenden tatsächlichen Übung ist davon auszugehen, daß ein inhaltsgleiches Mitbenutzungsrecht weiterhin der beiderseitigen Interessenlage entsprach und daher von den Kaufvertragsparteien zum Gegenstand einer stillschweigenden Vereinbarung gemacht wurde. Es ist danach unerheblich, ob den Klägern - wie das Berufungsgericht meint - zugemutet werden kann, ihr Fahrzeug vor den Grundstücken des Beklagten zu parken und den Weg zu ihrem 200 bis 250 m entfernten Grundstück zu Fuß zurückzulegen. Ebensowenig erlangt für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung, ob das Wochenendhaus auf dem Gartengrundstück der Kläger rechtmäßig errichtet worden ist.
3. Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

a) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht allerdings nicht entgegen, daß der Beklagte seine Revision nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 548 ZPO eingelegt hat. Seine Revision wurde nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts eingereicht, was unter den hier gegebenen Umständen ausnahmsweise zur Fristwahrung genügt.
aa) Zwar bleibt die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich ohne Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230). Da der Irrtum eines Gerichts aber nicht zur Folge haben darf, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. In einem solchen Fall beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 113, 230, 231; BGH, Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Urt. v. 5. November 1998; VII ZB 24/98 NJW 1999, 646, 647).
bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls sind vorliegend erfüllt; denn die Möglichkeit, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten, ergab sich für den Beklagten zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluß. Zwar fand sich eine Begründung der Zulassung der Revision bereits in den Gründen der ursprünglichen Fassung des Berufungsurteils, dies stand jedoch in Widerspruch zum Urteilstenor, in dem ausdrücklich ausgesprochen war, daß die Revision nicht zugelassen wird. Hierbei war für den Beklagten nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Begründung oder bei der Tenorierung
unterlaufen war. Die Zulassung der Revision ist erst durch den Berichtigungs- beschluß klargestellt worden. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO ermöglichte dem Beklagten aber nur diese Zulassung durch das Berufungsgericht , das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mußte er sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil diese an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gescheitert wäre.

b) Für eine statthafte Revision fehlt es jedoch an einer Beschwer des Beklagten.
aa) Wie jedes Rechtsmittel ist die Revision nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 542 Rdn. 20). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer des Beklagten, die in seiner Verurteilung auf Grund des Hilfsantrages liegt, rückwirkend entfallen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösenden Bedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (Senat, BGHZ 146, 298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der Senat der Klage bereits im Hauptantrag stattgegeben hat.
bb) Die Revision des Beklagten kann nicht dahin auslegt werden, daß sie nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Revision der Kläger ohne Erfolg bleibt. Unter eine solche Bedingung konnte etwa eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO a.F. gestellt werden (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 298, 310), wegen deren
Bedingungsfeindlichkeit (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 549 Rdn. 1 i.V.m. § 519 Rdn. 26) kann das aber für die Einlegung der Revision nicht gelten.
4. Die Verurteilung der Beklagten auf den hilfsweise gestellten Klageantrag ist gleichwohl - deklaratorisch - aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Insoweit fehlt es dem Berufungsurteil nach Eintritt der auflösenden Bedingung nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (Senat, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.).

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2003 - V ZR 65/03

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Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.

(2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlängert.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen
Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten
nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.

c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung
eines Notwegrechts nicht.
BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 271/02 - LG Leipzig
AG Borna
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in R. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern die Hauseingänge zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sich heute auf dem Grundstück des Beklagten.
Die Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Eigentum eines Rechtsvorgängers der Klägerinnen. Dieser verkaufte das heute dem Beklagten gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894 an einen Rechtsvorgänger des Beklagten. In dem Kaufvertrag war eine Grund-
dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den Klägerinnen gehörenden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer den Torweg auch als Zugang zum Hof des Hauses der Klägerinnen nutzen durfte. Diese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. BGB) die Eintragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in der Folgezeit nicht eingetragen.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. November 1997 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die Nutzung des Torwegs bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die Klägerinnen haben mit der am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage von dem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des Torwegs als Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.
Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch den Vertrag vom 18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit sächsischen Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heute den Klägerinnen gehörenden Grund-
stücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erloschen , weil der Beklagte die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt habe und die Klägerinnen die Klage auf Bewilligung der Eintragung verspätet erhoben hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im Interesse von Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige Position durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgesehene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugunsten der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Beklagten mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzung des Torwegs bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des Vertrages vom 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klägerinnen dem Rechtsvorgänger des Beklagten das diesem heute gehörende Teilgrundstück verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeit war nach § 574 Satz 1 sächs. BGB nur eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Zwar war seinerzeit in Sachsen das Grundbuch schon eingeführt. § 276 sächs. BGB bestimmte auch, daß das Eigentum an einem Grundstück nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende
Voraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehen und der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend bekannt. Eine Eintragung sei auch angesichts des im sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich (Siebenhaar/Siegmann, Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, Bd. 1, 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieser altrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Nach Art. 184 EGBGB blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie solche nach sächsischem Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftig waren, auch nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daß es dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft hätte. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Von der in Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcher Rechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in Sachsen nicht Gebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, als das BGB in der DDR am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde. Schließlich hat auch die Wiedereinführung des BGB in der DDR am 3. Oktober 1990 nach Art. 233 § 5 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung nichts an dem Fortbestand geändert.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der Klägerinnen an dem Grundstück des Beklagten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 – GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daß ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges
beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wieder hergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Klägerinnen hätten deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von dem Beklagten eine Anerkennung und Bewilligung der Eintragung ihres Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form erreichen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlangen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben von dem Beklagten zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht Borna verlangt, ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewähren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB und auf Gewohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den Klägerinnen gerade kein dingliches Recht an dem Grundstück des Beklagten zustand. Diese Klage
war nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des § 209 BGB a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen.
3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rechte. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß die Klägerinnen mit ihrer Dienstbarkeit eine Eigentumsposition verloren haben. Der gesetzlich angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteignung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den Entzug des Eigentums geprägt (BVerfGE 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (BVerfG, NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesondere dann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur Angleichung altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem BGB bestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist und innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt und seine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungsbewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach Eigen-
tumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (BVerfGE 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263, 294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BVerfGE 78, 58, 75).

b) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) und vom 7. März 2002 (NVwZ 2002, 1365) folgende Voraussetzungen aufgestellt:
- In bestehende Eigentumspositionen darf nur durch eine gesetzliche Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem Eingriff in die Eigentumsposition ansonsten verfassungsgemäß ist.
- Der Eingriff in die Eigentumsposition muß durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein, das stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in den Fortbestand ihrer Rechtsposition.
- Der Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem Um-
stand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im Ergebnis wie eine Enteignung wirkt.
Entgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anforderungen.
aa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschen von Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.
(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revision meint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerG ist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat, um das Sachenrecht des BGB in den neuen Ländern wieder einzuführen. Das Sachenrecht gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EGBGB und § 8 GBBerG überlassen nicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Landesrecht , sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die unter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte in das neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bundesgesetzgebers , der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts und die Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne entsprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.
(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte im Beitrittgebiet eine andere gesetzliche Regelung vorzusehen als für ähnliche Rechte im bisherigen Bundesgebiet verstößt ent-
gegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die zugrunde liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangels besserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eine Überleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EGBGB für die alten Bundesländer inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Landesgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränkte dingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. Bei einer solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, sondern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grundbuchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in der früheren DDR anders als im alten Bundesgebiet über Jahrzehnte hinweg nicht aktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nach wie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hier ein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnisses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Angesicht der ohnehin schon bestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestellt werden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Altrechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem Stichtag zu einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten aber nicht veräußert, sondern für eigene Investitionen des Grundstückseigentümers genutzt werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehen geblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegengehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und den Investor durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der Rechte hergestellt und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der alten Länder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durch Rechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken in diesen Ländern zu erstrecken.
bb) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nutzung von Grundstücken zu Investitionszwecken zu schaffen. Denn die nicht eingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich als ernsthaftes Investitionshindernis (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Dieses ließ sich oft auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und einen freien Teil (vgl. § 1026 BGB) vermeiden. Die Behinderung von Investitionen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. Die danach für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende Entschädigung wäre oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sichtrechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an Stellen ausgeübt werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaum beeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauung lagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kalkulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die Inhaber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zu bringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr als Grundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu finden.
cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die Betroffenen ausreichend die Möglichkeit hatten, den Rechtsverlust zu vermeiden.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, möglichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechte an seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von 7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränkten dinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den Grundstückseigentümer erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung zu erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristengesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur Fristwahrung war auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß eines Rechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des Rechtsinhabers verzögern konnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder die Herbeiführung eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in der Hand hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mit der Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seit dem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichen Rechten sächsischen Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf die Notwendigkeit, rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die Betroffenen frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die Gesetze zur Verlängerung der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von öffentli-
chen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerung begleitet. Außerdem führten die Klägerinnen mit dem Beklagten schon seit Jahren Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den Torweg zu nutzen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.