Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2011 - VI ZB 33/10

bei uns veröffentlicht am29.11.2011
vorgehend
Landgericht Hamburg, 311 O 300/04, 18.11.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 223/08, 07.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 33/10
vom
29. November 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist dem Berufungskläger, der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich die
Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund einer bereits vorliegenden
Entscheidung bekannt, dass das Berufungsgericht seine Angaben zur Bedürftigkeit
für unzureichend hält, muss er, sofern er dem Mangel nicht abhilft, mit der Verweigerung
der Prozesskostenhilfe ernsthaft rechnen. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann in diesem
Fall nicht bewilligt werden.
BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerden Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 893.945,57 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt den Beklagten, der zwischen den Jahren 1999 und 2002 Mitglied des Vorstandes des Klägers und verschiedener Gesellschaften der H. -Gruppe war, aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Das Landgericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 27. März 2006 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er sich gegen die den Betrag von 877.377,03 € übersteigende Klageforderung verteidigt, und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 23. August 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung seine Vermögensverhältnisse bzw. den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt habe.
3
Mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Teilurteil vom 9. Mai 2008 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 654.185,89 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
4
Mit Schlussurteil vom 18. November 2008 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 893.945,57 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte hat fristgemäß Berufung gegen das Schlussurteil eingelegt und zugleich beantragt, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er hat die Berufung in der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet.
5
Mit Beschluss vom 30. April 2009 hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Schlussurteil als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht fristgerecht begründet worden sei.
6
Mit Beschluss vom 8. Juni 2009 hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten für die zweite Instanz mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. In dem Beschluss hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte könne die Begründung der Berufung gegen das Schlussurteil nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachholen. Der Beklagte hat fristgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zugleich die Berufung begründet.
7
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2010 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil als unzulässig zu verwerfen.
8
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gehöre, dass die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe vorlege und annehmen dürfe, bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe zu sein. Da das Berufungsgericht bereits die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den zum Teil Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen habe, dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt, habe der Beklagte nicht davon ausgehen können und dürfen, seine pauschale Angabe zur Existenz eines Kontos genüge den Anforderungen, die an einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen seien.
9
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn man eine Bedürftigkeit und deren Darlegung unterstelle, sei diese für die Fristversäumung nicht kausal gewesen. In dem gegen das Schlussurteil gerichteten Verfahren seien infolge der Berufungseinlegung des Beklagten die Verfahrensgebühren für den Rechtsanwalt und für das Gericht bereits angefallen. Da der Beklagte die Berufung gegen das Teilurteil fristgerecht begründet habe, hätte er näher darlegen müssen, warum in dem Berufungsverfahren gegen das Schlussurteil nun aufgrund Bedürftigkeit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Begründung habe eingereicht werden können.
10
Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2010 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil als unzulässig verworfen.
11
Gegen die Beschlüsse vom 7. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 wendet sich der Beklagte mit seinen Rechtsbeschwerden, mit denen er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung anstrebt. Er beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden.

II.

12
1. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor; insbesondere verstoßen die angefochtenen Beschlüsse nicht gegen das Willkürverbot.
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Ver- säumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW-RR 2011, 230 Rn. 16; Musielak /Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 23 "Prozesskostenhilfe"). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626).
14
Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen , dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 9).
15
War die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt , weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30). Mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen musste, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5).
16
b) Nach diesen Grundsätzen stellen die angefochtenen Entscheidungen sich nicht als fehlerhaft dar. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2010 anhand der Umstände des Streitfalls begründet, warum die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Schlussurteil nicht gerechtfertigt und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet waren; die Verwerfung der Berufung als unzulässig im Beschluss vom 11. Juni 2010 war die Konsequenz daraus.
17
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe zum Teil versagenden Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2006 mit Beschluss vom 23. August 2006 (vgl. die Fassung im Prozesskostenhilfe-Heft) mit der Begründung zurückgewiesen habe, der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt. Dennoch habe der Beklagte in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur erklärt, dass er über ein Bank-, Giro- oder Sparkonto verfüge, ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte trotz teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug nicht erwarten, dass das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansehen würde.
18
Auf Vorgänge nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann der Beklagte einen Vertrauenstatbestand nicht mit Erfolg stützen. Diese Vorgänge können für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich gewesen sein.
19
2. Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Fall, dass man eine Bedürftigkeit und deren Darlegung unterstelle, sei diese für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich gewesen, kann dahinstehen. Da diese Erwägung eine Hilfsbegründung darstellt und nicht entscheidungserheblich ist, kann der Beklagte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht auf diese Frage stützen (vgl. MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 15, 27; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 9k; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 574 Rn. 13a, § 543 Rn. 6a).
20
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2008 - 311 O 300/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2010 - 11 U 223/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2011 - VI ZB 33/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2011 - VI ZB 33/10

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210). Für die Entscheidung , ob der Partei nach den oben dargestellten Grundsätzen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, kommt es ausschließlich darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte. Dies könnte nur dann verneint werden , wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384). Für die Frage der Wiedereinsetzung ist es nämlich nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen nach § 118 Abs. 2 ZPO noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob dies zeitlich überhaupt möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Erklärungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 113/06
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe
beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet
hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005
- XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - LG Görlitz
AG Görlitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz – 2. Zivilkammer – vom 15. Dezember 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 3.366,96 €

Gründe:

I.

1
Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai 2005 zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er vom Kläger gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil hat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 8. Juli 2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgeführt, die Berufung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in Kürze nachzureichende Beru- fungsbegründungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens begründet.
2
Durch Beschluss vom 21. November 2005, dem Beklagten zugestellt am 29. November 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO versäumt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Am 13. Dezember 2005 hat der Beklagte durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) hat Erfolg.
4
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei zulässig, aber unbegründet. Die Berufung sei aufgrund der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig und daher gemäß § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.
5
Er müsse sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, welches darin bestehe, dass dieser nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO deren erstmalige Verlängerung beantragt habe. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der Rechtsmittelführer – anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der ZPO-Reform – von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages absehen könne, folge die Kammer nicht. Eine entscheidungserhebliche Rechtsänderung sei insoweit durch die ZPO-Reform nicht eingetreten; es habe auch schon zuvor nicht in der Hand des Rechtsmittelführers gelegen, ob innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werde oder nicht.
6
Unabhängig davon wäre der Beklagte auch gehalten gewesen, innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist zumindest sein Prozesskostenhilfegesuch begründen zu lassen. Nach der Reform des Berufungsrechts sei das Berufungsgericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen das angefochtene Urteil auf sämtliche in Betracht kommenden Fehler zu überprüfen. Jedenfalls wenn der Prozessbevollmächtigte des Prozesskostenhilfeantragstellers – wie hier – von Anfang an ohne Rücksicht auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung der Berufung, mindestens jedoch mit derjenigen des Prozesskostenhilfeantrages mandatiert sei, könne von ihm auch verlangt werden, die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb laufender – gegebenenfalls zu verlängernder – Berufungsbegründungsfrist einzureichen.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Unrecht zurückgewiesen und deshalb dessen Berufung rechtsfehlerhaft verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 233 ZPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Beklagte ohne ein eigenes Verschulden oder ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das ist hier der Fall.
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei , die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen , wenn sie nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss. Ihr ist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 – VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel – formularmäßig – einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa). Dass der Beklagte, dem in erster und dritter Instanz Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, von einer Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit ausgehen musste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
9
b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten beruht nicht auf einem Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten , das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste.
10
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte nicht gehalten, während des Laufs des Prozesskostenhilfeverfahrens einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005 – XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittellosen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlängerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte. Die dagegen vom Berufungsgericht angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
11
Nach den genannten Vorschriften kann der Rechtsmittelführer ohne Einwilligung des Gegners allenfalls eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat erreichen. Damit kann die Notwendigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – anders als dies mit Hilfe von (wiederholten) Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf der Grundlage von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung möglich war – in den Fällen ohnehin nicht vermieden werden, in denen eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist noch nicht ergangen ist. Da dies von Anfang an jedenfalls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, unter II 2 b bb).
12
bb) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 – XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, unter II 2). Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006, aaO). Es kann der mittellosen Partei daher auch nicht zum Nachteil gereichen , wenn eine Begründung erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt, eingereicht wird.

III.

13
Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landgerichts ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem Beklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewähren, weil dieser Antrag zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren. Sein am 13. Dezember 2005 eingegangener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Begründung der Berufung ist fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) nach der Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 21. November 2005 gestellt worden und genügte den Formvorschriften des § 236 ZPO. Insbesondere hat er die Berufungsbegründung gleichzeitig nachgeholt. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 C 766/04 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 2 S 78/05 -
16
aa) Wie bereits eingangs ausgeführt, ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, aaO, und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, aaO). Die letztgenannte Voraussetzung ist allerdings regelmäßig nur dann erfüllt, wenn dem fristgerecht gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO, und vom 7. Juli 2008 - IX ZB 76/08, aaO, jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 113/06
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe
beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet
hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005
- XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - LG Görlitz
AG Görlitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz – 2. Zivilkammer – vom 15. Dezember 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 3.366,96 €

Gründe:

I.

1
Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Mai 2005 zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt worden, die er vom Kläger gemietet hatte. Gegen das ihm am 8. Juni 2005 zugestellte Urteil hat er mit Telefax seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 8. Juli 2005 Berufung eingelegt. Am 11. Juli 2005 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und dazu ausgeführt, die Berufung sei nicht mutwillig, insoweit werde auf die in Kürze nachzureichende Beru- fungsbegründungsschrift verwiesen. Am 9. August 2005 hat er die Berufung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens begründet.
2
Durch Beschluss vom 21. November 2005, dem Beklagten zugestellt am 29. November 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO versäumt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Am 13. Dezember 2005 hat der Beklagte durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und gleichzeitig die Berufungsbegründung eingereicht. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) hat Erfolg.
4
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten sei zulässig, aber unbegründet. Die Berufung sei aufgrund der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig und daher gemäß § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht im Sinne des § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.
5
Er müsse sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, welches darin bestehe, dass dieser nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO deren erstmalige Verlängerung beantragt habe. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der Rechtsmittelführer – anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der ZPO-Reform – von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages absehen könne, folge die Kammer nicht. Eine entscheidungserhebliche Rechtsänderung sei insoweit durch die ZPO-Reform nicht eingetreten; es habe auch schon zuvor nicht in der Hand des Rechtsmittelführers gelegen, ob innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werde oder nicht.
6
Unabhängig davon wäre der Beklagte auch gehalten gewesen, innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist zumindest sein Prozesskostenhilfegesuch begründen zu lassen. Nach der Reform des Berufungsrechts sei das Berufungsgericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen das angefochtene Urteil auf sämtliche in Betracht kommenden Fehler zu überprüfen. Jedenfalls wenn der Prozessbevollmächtigte des Prozesskostenhilfeantragstellers – wie hier – von Anfang an ohne Rücksicht auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung der Berufung, mindestens jedoch mit derjenigen des Prozesskostenhilfeantrages mandatiert sei, könne von ihm auch verlangt werden, die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb laufender – gegebenenfalls zu verlängernder – Berufungsbegründungsfrist einzureichen.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Unrecht zurückgewiesen und deshalb dessen Berufung rechtsfehlerhaft verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 233 ZPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Beklagte ohne ein eigenes Verschulden oder ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das ist hier der Fall.
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei , die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen , wenn sie nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss. Ihr ist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 – VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel – formularmäßig – einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa). Dass der Beklagte, dem in erster und dritter Instanz Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, von einer Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit ausgehen musste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
9
b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten beruht nicht auf einem Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten , das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste.
10
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte nicht gehalten, während des Laufs des Prozesskostenhilfeverfahrens einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005 – XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittellosen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlängerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte. Die dagegen vom Berufungsgericht angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
11
Nach den genannten Vorschriften kann der Rechtsmittelführer ohne Einwilligung des Gegners allenfalls eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat erreichen. Damit kann die Notwendigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – anders als dies mit Hilfe von (wiederholten) Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf der Grundlage von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung möglich war – in den Fällen ohnehin nicht vermieden werden, in denen eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist noch nicht ergangen ist. Da dies von Anfang an jedenfalls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, unter II 2 b bb).
12
bb) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 – XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, unter II 2). Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006, aaO). Es kann der mittellosen Partei daher auch nicht zum Nachteil gereichen , wenn eine Begründung erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels, für das sie Prozesskostenhilfe begehrt, eingereicht wird.

III.

13
Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landgerichts ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem Beklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewähren, weil dieser Antrag zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren. Sein am 13. Dezember 2005 eingegangener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Begründung der Berufung ist fristgerecht (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) nach der Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 21. November 2005 gestellt worden und genügte den Formvorschriften des § 236 ZPO. Insbesondere hat er die Berufungsbegründung gleichzeitig nachgeholt. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 C 766/04 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 2 S 78/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 221/99
vom
23. Februar 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1999 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Gießen vom 8. Januar 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 56.472 DM. II. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu I.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels eingebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen
wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das Beschwerdegericht nicht verkannt. Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen , daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß vom 26. Mai 1999 - allein - darauf gestützt, daß der Beklagte den Wert seiner Eigentumswohnung in Italien durch Veräußerung, ggf. weitere Kreditaufnahme oder durch Vermietung zur Finanzierung der Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Wert der Eigentumswohnung war aber in entsprechender Weise wie in dem Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Oberlandesgericht bereits Gegenstand näherer Erörterungen vor der Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht. Nachdem nämlich beide Parteien in umfangreichen Ausführungen zu dem Wert der Eigentumswohnung schriftsätzlich Stellung genommen hatten, dabei unstreitig war, daß der Beklagte die Wohnung auch über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus weiter besaß, erörterte das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1995 mit den Parteien "die Belastung der Wohnung in Italien" sowie "die am 18. Februar 1992 auf die Wohnung in Italien
aufgenommene Hypothek und das Grundgeschäft". Dabei wies das Gericht "darauf hin, daß keine Darlegung erfolgt ist, in welcher Höhe zum Stichtag die Hypothek tatsächlich noch valutierte". Gleichwohl bewilligte das Amtsgericht dem Beklagten im Anschluß an die Verhandlung durch Beschluß vom 22. September 1995 - raten-freie - Prozeßkostenhilfe, ohne die Bedürftigkeit im Hinblick auf die Eigentumswohnung in Zweifel zu ziehen. Als der Beklagte sodann am 25./26. Februar 1998 - unter Beifügung eines Vordrucks über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Februar 1998, in dem die Eigentumswohnung mit einem Wert von 180.000 DM und dem Zusatz "vollbelastet mit Hypothek über 140 Mio. Lire" aufgeführt war - und mit der Erklärung, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Kostentragung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Prozeßkostenhilfe für die Berufung beantragte, konnte er damit rechnen, daß das Oberlandesgericht ihn ebenso wie das Familiengericht als bedürftig ansehen und seine Bedürftigkeit nicht unter Hinweis auf die Eigentumswohnung in Italien verneinen würde.
Zu II.: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen, weil insoweit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan sind. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210). Für die Entscheidung , ob der Partei nach den oben dargestellten Grundsätzen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, kommt es ausschließlich darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte. Dies könnte nur dann verneint werden , wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384). Für die Frage der Wiedereinsetzung ist es nämlich nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen nach § 118 Abs. 2 ZPO noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob dies zeitlich überhaupt möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Erklärungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648). Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls nachdem ihr der Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. März 2009 zugegangen war, musste die Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde. Nach dem Hinweis war der Verbleib des in den Jahren 2003 und 2005 erhaltenen Vermögens in einer Größenordnung von 58.000 € ungeklärt. Da eine weitere Aufklärung von ihr nicht geleistet und auch in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 12. März 2009 - abgesehen von der pauschalen Aussage, dass keine Rücklagen hätten gebildet werden können - nicht versucht worden ist, konnte sie aufgrund des ihr spätestens am 12. März 2009 bekannten Hinweises nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.