Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 108/09

bei uns veröffentlicht am13.01.2010
vorgehend
Amtsgericht Kulmbach, 1 F 129/99, 19.11.2008
Oberlandesgericht Bamberg, 2 UF 3/09, 18.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 108/09
vom
13. Januar 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 Hc, 236
Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist
lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen
, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe
mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe
ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf
Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und
diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen
kann.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - OLG Bamberg
AG Kulmbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose,
Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Wert: 12.644 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat beim Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts hat in der Folgezeit mehrfach auf klärungsbedürftige Punkte des Prozesskostenhilfegesuchs hingewiesen , u.a. hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens und des Verbleibs der von der Klägerin erhaltenen Zugewinnausgleichszahlungen, verbunden mit der Anfrage , ob der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten bleibe. Das Berufungsgericht hat anschließend den Prozesskostenhilfeantrag mit einem der Klägerin am 25. März 2009 zugestellten Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 8. April 2009 Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und - in den Gründen des angefochtenen Beschlusses - die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil diese verspätet eingelegt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung sei der Klägerin zu versagen , weil sie die Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe. Die Frist habe nicht erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses zu laufen begonnen, sondern aufgrund der Hinweise des Senatsvorsitzenden schon vorher, weil sie schon deswegen nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe rechnen können. Das ist nicht zu beanstanden.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648). Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls nachdem ihr der Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. März 2009 zugegangen war, musste die Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde. Nach dem Hinweis war der Verbleib des in den Jahren 2003 und 2005 erhaltenen Vermögens in einer Größenordnung von 58.000 € ungeklärt. Da eine weitere Aufklärung von ihr nicht geleistet und auch in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 12. März 2009 - abgesehen von der pauschalen Aussage, dass keine Rücklagen hätten gebildet werden können - nicht versucht worden ist, konnte sie aufgrund des ihr spätestens am 12. März 2009 bekannten Hinweises nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen.
6
Dass die Hinweise mit der Frage abschlossen, ob der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten bleibe, schließt ihre Eindeutigkeit nicht aus. Denn auch aus den mit dieser Frage versehenen Hinweisen folgte bereits, dass die Voraussetzungen vorbehaltlich einer weiteren Aufklärung durch die Klägerin nicht gegeben waren. Da eine solche allerdings ausgeblieben ist, war der Hinweis nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unzutreffend, sondern angebracht und aus den für die Klägerin erkennbaren Umständen spätestens am 12. März 2009 auch abschließend. Durch die am 8. April 2009 eingegangene Berufung konnte die Wiedereinsetzungsfrist somit nicht mehr gewahrt werden.
Hahne Vézina Dose Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 19.11.2008 - 1 F 129/99 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 UF 3/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 108/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 108/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 108/09 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/10 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, D a) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung ,

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 33/10 vom 29. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114, § 233 (B) Ist dem Berufungskläger, der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich die Gew

Referenzen

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 184/05
vom
11. Juni 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 und 2 A, B, 236 Abs. 2 Satz 2 D
Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist
lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu
bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe
mangels Bedürftigkeit rechnen musste (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901
und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - OLG Karlsruhe
AG Lörrach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten durch den Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 47.801 €.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen sowie laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 11. Mai 2005 zugestellt.
2
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005, beim Oberlandesgericht eingegangen am 23. Mai 2005, beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 26. Juli 2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 8. August 2005 zugestellt.
3
Mit einem am 19. August 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten legte der Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und suchte um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 nach. Mit Verfügung vom 24. August 2005 wies der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts den Beklagten darauf hin, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, weil die Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Urteils am 11. Mai 2005 bereits am 11. Juli 2005 abgelaufen sei. Er gab dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. August 2005.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. September 2005 hat das Oberlandesgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, die Berufung aber zugleich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 10. September 2005 zugestellt. Mit einem beim Oberlandesgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung der Berufung.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichts- hofs ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
6
Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diese Grundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber nicht.
7
1. Soweit der Beklagte mit der am 19. August 2005 eingegangenen Berufungsschrift die am 11. Juni 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt hatte, hat das Oberlandesgericht ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (vgl. BGHZ 130, 97, 98 ff. = FamRZ 1995, 1137).
8
2. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil auch die Berufungsbegründung verspätet eingegangen ist und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
9
a) Weil dem Beklagten das erstinstanzliche Urteil am 11. Mai 2005 zugestellt worden war, lief die zweimonatige Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO am 11. Juli 2005 ab. Durch die am 6. Oktober 2005 eingegangene Berufungs- begründung konnte die Frist nicht mehr gewahrt werden. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seinem Berufungsschriftsatz vom 19. August 2005 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 beantragt. Auch dieser Schriftsatz ist allerdings erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen.
10
b) Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist kommt hier nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 6. Oktober 2005 schon die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO versäumt hat.
11
aa) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 sah § 234 Abs. 1 ZPO noch eine einheitliche Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen vor, in denen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Diese Regelung galt ursprünglich fort, obwohl die Rechtsmittelbegründungsfristen durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz erstmals unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ausgestaltet worden sind. Diese Änderung des Rechtsmittelrechts hatte fortan regelmäßig zur Folge, dass eine arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch nicht nur die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch die Frist für dessen Begründung versäumt hatte. Auf diesen Umstand waren die unverändert gebliebenen Vorschriften über das Wiedereinsetzungsverfahren nicht zugeschnitten, da eine arme Partei, über deren Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist entschieden worden ist, das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nicht nur einlegen, sondern auch begründen musste (§ 234 Abs. 1 ZPO a.F.). Diese mit der Änderung durch das Zivilprozessreformgesetz einhergehende Verkürzung der Be- gründungsfrist im Wiedereinsetzungsverfahren auf zwei Wochen war vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt, wie sich auch aus der späteren Korrektur durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz ergibt.
12
bb) Um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung einer armen Partei auszuschließen, wurde seinerzeit eine verfassungskonforme Korrektur für erforderlich gehalten, die auf zwei verschiedenen Wegen angestrebt wurde. Zum einen wurde - in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes zu den dortigen Verfahrensordnungen - in Betracht gezogen, dem im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgreichen Rechtsmittelführer nach der Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Rechtsmittels jedenfalls die Frist zu belassen, um welche die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einlegungsfrist überschreitet (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 67 SGG Nr. 13 und SozR 1500 § 164 SGG Nr. 9; BVerwGE 36, 340, 345 ff.; BAGE 43, 297, 298 f.). Zum anderen wurde erwogen, mit der Zustellung der Prozesskostenhilfeentscheidung die volle Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf zu setzen (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1464; ähnlich BVerwG NVWZ 1992, 992, 993 und BFHE 201, 425, 428 ff.). Abschließend hatte sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des § 234 Abs. 1 ZPO allerdings auf keinen dieser beiden in Erwägung gezogenen Lösungswege festgelegt, weil es in den zur Entscheidung anstehenden Fällen nicht entscheidend darauf ankam.
13
cc) In der Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 1. September 2004 hat der Gesetzgeber keinen dieser Lösungswege unmittelbar übernommen. Für den Fall, dass eine Partei gehindert ist, die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten, ist die Wiedereinsetzungsfrist lediglich auf einen Monat verlängert worden. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs darauf verweist, mit der Gesetzesänderung die oben dargestellte Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte umgesetzt zu haben (BT-Drucks. 15/1508 S. 17 f.), trifft dies nur in eingeschränktem Umfang zu.
14
Denn die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach sichergestellt werden soll, dass "einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, einen Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt" (BT-Drucks. 15/1508 S. 17), könnte dafür sprechen, dass die Monatsfrist für die Nachholung einer schuldhaft versäumten Rechtsmittelbegründung im Falle einer Mittellosigkeit bereits mit Zustellung des über den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses in Lauf gesetzt wird. Für diese Auslegung könnte auch der Wortlaut des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO sprechen. Die Wiedereinsetzungsfrist, innerhalb der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Begründung einer Berufung, einer Revision, einer Nichtzulassungsbeschwerde , einer Rechtsbeschwerde oder einer Beschwerde nach den §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO nachzuholen ist, beträgt danach einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO "mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist". In Fällen der Prozessarmut liegt das Hindernis für den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelbegründung in dem Umstand, keine Prozesskosten zahlen zu können. Dieses Hindernis ist aber mit der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe behoben.
15
Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die auch in der Rechtsprechung des Senats geforderte Angleichung der Rechtsstellung bemittelter und unbemittelter Personen bezweckt und nach seiner Auffassung auch erreicht hat, könnte ebenfalls gegen eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO im Sinne der früher entwickelten Lösungswege sprechen (BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271, 1272; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 236 Rdn. 8; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 7 a; Born NJW 2004, 2042, 2044; Grandel FF 2005, 21, 22; Bischoff FamRB 2005, 47, 48). Der Senat hält deswegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes an seiner zuvor genannten Rechtsprechung nicht mehr fest.
16
dd) Demgegenüber wird allerdings vertreten, auch die gesetzliche Neuregelung in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe keine ausreichende Gleichstellung unbemittelter Personen erreicht. Die Vorschrift müsse deswegen aus verfassungsrechtlichen Gründen erweiternd ausgelegt werden. Weil nach der Neuregelung für einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Begründungsfrist nunmehr in Kenntnis der früheren Rechtsprechung ausdrücklich eine Monatsfrist gelte, könne diese erst mit Zustellung der Wiedereinsetzung in eine ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen (BGHZ 173, 14 = FamRZ 2007, 1640, 1641 f.; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 234 Rdn. 3 b; Fölsch MDR 2004, 1029, 1032; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; zur Versäumung der Frist im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vgl. aber BGH Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dagegen könnte allerdings folgendes sprechen:
17
(1) Durch die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO könnte schon eine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung unbemittelter Personen entfallen sein. Denn die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht isoliert mit der zweimonatigen Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO verglichen werden. Ein solcher Vergleich ließe die besondere Prozesssituation im Wiedereinsetzungsverfahren unberücksichtigt. Während die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO unmittelbar mit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung beginnt, gehen dem Lauf der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustellung der Entscheidung sowie das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bis zur Entscheidung über den Antrag voraus. Über den zeitlichen Ablauf hinaus wird im Verfahren der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO auch die hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels geprüft. Eine unbemittelte Partei, über deren Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittels bereits entschieden wurde, befindet sich deswegen nicht in der gleichen Situation, wie eine bemittelte Partei am Tag der Zustellung des Urteils.
18
(2) Ein späterer Beginn der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO könnte aber auch aus anderen Gründen bedenklich sein:
19
Das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat die frühere Abhängigkeit der Berufungsbegründungsfrist vom Eingang der Berufung beseitigen wollen. Deswegen beträgt die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO seitdem zwei Monate ab Zustellung des anzufechtenden Urteils. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung kommt es insoweit nicht mehr an. Würde die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist in die Rechtsmittelbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnen, wäre entgegen dieser gesetzlichen Intention eine erneute Abhängigkeit der Begründungsfrist von der Rechtsmittelfrist geschaffen.
20
Ein späterer Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist , z.B. erst mit Zustellung der bewilligten Wiedereinsetzung in die ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist, würde sogar zu einer erheblichen Besserstellung der armen Partei führen. Denn die arme Partei kann sich spätestens mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über ihren Prozesskostenhilfeantrag anwaltlich vertreten lassen. Wenn die Rechtsmittelbegründungsfrist gleichwohl nicht bereits in diesem Zeitpunkt, sondern erst mit der Zustellung des Beschlusses in die versäumte Rechtsmittelfrist beginnen würde, erhielte die unbemittelte Partei regelmäßig eine Rechtsmittelbegründungsfrist, die deutlich über die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 ZPO hinausgeht. Denn die Wiedereinsetzung in eine ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist kann binnen 14 Tagen ab Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses beantragt werden, sodann ist die Gegenseite zu diesem Antrag zu hören und die Entscheidung des Gerichts sowie die Zustellung dieses Beschlusses abzuwarten.
21
Hatte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits rechtzeitig eingelegt und Prozesskostenhilfe lediglich für die Durchführung des Rechtsmittels beantragt, müsste - nach bewilligter Prozesskostenhilfe - die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelbegründung nachzuholen ist, ohnehin mit der Zustellung des über den Prozesskostenhilfeantrag befindenden Beschlusses beginnen (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271). Denn einer Wiedereinsetzung in ein versäumtes Rechtsmittel bedarf es in solchen Fällen nicht. Für die Rechtsmittelbegründungsfrist unterscheidet sich dieser Fall allerdings nicht von dem Fall einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne zuvor eingelegtes Rechtsmittel.
22
Schließlich spricht auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit dagegen, den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in eine versäumte Rechtsmittelfrist einerseits oder in eine versäumte Begründungsfrist andererseits trotz der identischen gesetzlichen Grundlage in § 234 Abs. 2 ZPO unterschiedlich zu regeln. Für die Wiedereinsetzungsfrist wegen schuldlos versäumter Rechtsmittelbegründung macht es insbesondere keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelfrist ebenfalls versäumt wurde oder ob das Rechtsmittel schon eingelegt war und deswegen insoweit ohnehin keine Wiedereinsetzung mehr in Betracht kommt.
23
c) Auf die Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten rechtzeitig eingegangen ist, kommt es hier allerdings schon deswegen nicht an, weil der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt hat.
24
aa) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (st.Rspr. seit BGHZ 16, 1, 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586, 1587). Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 2 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 170 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).
25
Enthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht , wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt , dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Auch wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt hatte, darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).
26
bb) Grundsätzlich ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittel - oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung aber nur dann zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Inhalt des Senatsbeschlusses vom 2. April 2008 hier nicht vor.
27
Denn der Vortrag des Beklagten zum Verlust des Vermögens aus seiner Abfindung und dem Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ist nach Auffassung des Senats so wenig plausibel, dass auch der Beklagte selbst nicht damit rechnen konnte, aufgrund dieses Vortrags Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Insoweit verweist der Senat auf den Inhalt des Beschlusses vom 2. April 2008 (- XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt), mit dem die begehrte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde versagt wurde. Danach ist der Beklagte entweder entgegen dem Inhalt seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prozesskostenarm oder er hat diese Prozesskostenarmut durch Ausgaben herbeigeführt, die einem Anspruch auf staatliche Prozesskostenfinanzierung entgegenstehen. Beides schließt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, was auch der Beklagte erkennen konnte. Weil er deswegen schon aus diesen Gründen im Berufungsverfahren nicht auf Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, hat er die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos i.S. des § 233 ZPO versäumt.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 116/05
vom
31. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens
sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege
beizufügen.

b) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des
Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit
der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener
Bedürftigkeit rechnen musste.

c) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann
unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der
Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristversäumung
nicht auf einem Verschulden beruht.
BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - OLG Naumburg
AG Halle-Saalkreis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 aufgehoben, soweit ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert worden ist. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts HalleSaalkreis vom 18. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagt e zu tragen.
Wert: 4.323 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Kindesunterhalt. Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen Ehe mit ihrer Mutter. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts Halle-Saalkreis vom 28. Januar 1998 geschieden. Zuvor hatten die Eltern im Scheidungsverbundverfahren einen gerichtlichen Vergleich u.a. über den Kindesunterhalt geschlossen. Mit ihrer am 12. Februar 2004 beim Familiengericht eingegangenen Abänderungsklage begehren die Kläger eine Abänderung des geschuldeten Kindesunterhalts auf die Regelbeträge (Ost). Der Beklagte hat mit seiner Widerklage eine Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragt. Das Amtsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, weil von den Parteien keine wesentlichen Veränderungen der maßgebenden Verhältnisse dargelegt seien. Das Urteil ist den Klägern am 27. Januar 2005 zugestellt worden. Mit einem am 28. Februar 2005 (Montag) per Fax eingegangenen Antrag haben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil begehrt. Dem Antrag lagen Erklärungen beider Kläger sowie ihrer Mutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine vollständige und unterzeichnete Berufungsbegründung bei. Weitere Belege waren dem Antrag nicht beigefügt; sie gingen erst mit dem Original des Antrags am 1. März 2005 (Dienstag) ein. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 2. März 2005, der bei den Klägern am 7. März 2005 einging, wonach das Prozesskostenhilfegesuch nicht vollständig innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei, haben
die Kläger am 17. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin W. ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der allgemeinen Kanzleiorganisation sowie durch weitere konkrete Anweisung aufgegeben worden sei, dem per Fax zu übersendenden Prozesskostenhilfeantrag außer den Vordrucken über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die weiteren Belege beizufügen. Von der sonst stets zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin sei außerdem eine abschließende Ausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders durchzuführen, die sich auch auf die Vollständigkeit der abgegangenen Schriftsätze erstrecke. Eine solche Ausgangskontrolle habe die Rechtsanwaltsgehilfin auch durchgeführt. Allerdings habe sie sowohl bei der Versendung des Telefax als auch bei der späteren Fristenkontrolle übersehen, dass die dem Original bereits beigefügten Anlagen nicht auch per Fax versandt worden seien. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2005 die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und den Klägern deswegen auch Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt. Der Beschluss wurde den Klägern am 29. März 2005 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tag haben die Kläger erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt sowie unbedingt Berufung eingelegt und diese mit weiterem am 29. März 2005 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen Schriftsatz erneut begründet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den Klägern für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungsfrist.
a) Die Kläger haben die Berufung nicht bereits rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt. Zwar haben sie am letzten Tag der Berufungsfrist gemeinsam mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine mit vollem Rubrum versehene und unterschriebene Berufungsbegründung eingereicht; im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Schriftsatz aber nicht zugleich als Berufungsschrift aufzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Berufungs - oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die erforderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muss der Rechtsmittelführer in solchen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der entsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier hinsichtlich der Einlegung der Berufung indes der Fall. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Kläger Prozesskostenhilfe für "das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt. Sie haben damit deutlich gemacht, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollte. Die vollständige Berufungsbegründung haben die Kläger lediglich beigefügt, um die Erfolgsaussicht des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu belegen. An einer Berufung fehlt es auch deswegen, weil sich aus dem Schriftsatz, der zwar die Förmlichkeiten des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt, nicht die Erklärung ergibt, dass gegen das amtsgerichtliche Urteil schon Berufung eingelegt werden sollte (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge-
bracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht von einer Obliegenheit der Kläger zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedr. bei Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123). Einen solchen Vordruck hatten sowohl die minderjährigen Kläger (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der VO vom 17. Oktober 1994) als auch die sorgeberechtigte Mutter rechtzeitig eingereicht. Auf der Grundlage der am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax eingegangenen Unterlagen konnten die Kläger gleichwohl nicht mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechnen, weil die Erklärung ihrer Mutter über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig war. Denn auch die sorgeberechtigte Mutter ist den Klägern prozesskostenvorschusspflichtig und ein geschuldeter Vorschuss bildet einsetzbares Vermögen der Kinder im Sinne des § 115 ZPO (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA
6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f.). Deswegen waren auch die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Mutter vollständig zu belegen, was nach § 117 Abs. 2 ZPO auch die Vorlage entsprechender Belege innerhalb der Berufungsfrist einschließt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 - FamRZ 2004, 99 f.). Das war hier schon deswegen erforderlich, weil sich aus der Erklärung der Mutter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ergab, ob ihr Bankguthaben das sogenannte Schonvermögen überstieg.
c) Den Klägern ist aber trotz der verspätet eingegangenen Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu bewilligen , weil sie diese Frist schuldlos versäumt und die Wiedereinsetzung fristund formgerecht beantragt haben (§§ 234, 236 ZPO). Sie konnten deswegen gleichwohl - wie schon in erster Instanz - mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Denn selbst wenn ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist, bleibt es bei einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als die Kläger mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 2. März 2005 davon Kenntnis erlangten, dass dem am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die weiteren Anlagen beigefügt waren, waren diese bereits mit dem Originalantrag beim Berufungsgericht eingegangen. Der verspätete Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags ist auch nicht auf ein Verschulden der Kläger zurückzuführen. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft sie weder ein
eigenes noch ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden. Ein zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger scheidet aus. Der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechenden Anlagen lag nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung schon am 28. Februar 2005 unterzeichnet vor; auch die sofortige Übersendung an das Berufungsgericht hatte er konkret angeordnet. Dafür spricht auch, dass der vollständige Antrag im Original schon am Folgetag bei Gericht eingegangen ist. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger trifft auch kein Organisationsverschulden , weil er den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes nebst allen Anlagen beim Berufungsgericht durch seine allgemeine Büroorganisation und eine weitere konkrete Einzelanweisung hinreichend sichergestellt hatte. Auch die Ausgangskontrolle hat er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so organisiert, dass anhand des Einzelnachweises eine unvollständige Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auffallen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 1549, 1550). Wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozessbevollmächtigten gleichwohl sowohl bei der Übersendung als auch bei der Fristenkontrolle fehlerhaft handelte, was nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen zuvor noch nicht geschehen und deswegen auch nicht zu erwarten war, kann das kein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten begründen. Die Kläger konnten deswegen trotz des ursprünglich unvollständigen Antrags mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, was als unverschuldete Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ermöglicht.
d) Die Kläger haben die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt
und mit der Berufung die versäumten Handlungen gleichzeitig nachgeholt (zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.). Hinsichtlich der Berufungsbegründung bedarf es einer Wiedereinsetzung nicht, weil diese rechtzeitig am 29. März 2005 und somit innerhalb der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, soweit Prozesskostenhilfe versagt wurde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941; Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - FamRZ 2005, 788). Durch den Beschluss sind die Kläger deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen, zumal der frühere Antrag
lediglich mit Hinweis auf die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden ist.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 11/03
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschlüssen vom 9. Dezember 1996 und 10. August 2001 unterbringungsähnliche Maßnahmen für die Antragstellerin genehmigt. Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat das Familiengericht den Beschluß vom 10. August 2001 abgeändert. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Heims hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 16. Mai 2003 die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Der Beschluß ist dem anwaltlichen Verfahrenspfleger der Antragstellerin am 26. Mai 2003 zugestellt worden. Der Verfahrenspfleger hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 per Fax Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Allerdings sind nur die erste Seite des Antrags (am 25. Juni 2003) sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof eingegangen; die zweite Seite des Prozeßkostenhilfegesuchs mit dem formulierten Antrag und der Unterschrift des Verfahrenspflegers ist nicht übermittelt worden. Im Original ist der zweiseitige Antrag dann auf dem Post-
weg am 28. Juni 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Er enthält auf Seite 2 folgenden Satz: "Als bestellter Verfahrenspfleger versichere ich hiermit ausdrücklich, daß die Antragstellerin weder über eigene Einkünfte noch über einzusetzendes Vermögen verfügt. Die Heimkosten werden vom Jugendamt getragen. J. ist mittellos.“ Der Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Antrag - auch im Original - nicht beigefügt. Nach einem Hinweis des Rechtspflegers beim Bundesgerichtshofs hat der Verfahrenspfleger mit einem am 7. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt und - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der von ihm angestellten Bürokraft - geltend gemacht, er habe die Bürokraft ausdrücklich angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch per Fax an den Bundesgerichtshof zu senden, den Sendebericht zu kontrollieren und beim Sendeergebnis "OK“ sich vom Bundesgerichtshof telefonisch den Eingang des vollständigen Schriftsatzes nebst Anlage bestätigen zu lassen. Diese Weisung habe die Bürokraft umgesetzt: Der zu den Akten gereichte Sendebericht weise ein "OK“ aus; der Bundesgerichtshof habe der Bürokraft auf deren telefonische Nachfrage am 25. Juni bestätigt, daß das Fax vollständig angekommen sei. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist ein vom Verfahrenspfleger am 4. Juli 2003 ausgefüllter und unterschriebener PKH-Vordruck beigefügt. Danach bezieht die Antragstellerin keine Unterhaltsleistungen; das Vorhandensein von Forderungen wird verneint.

II.

Der Antragstellerin war die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe begehrt, ist zwar statthaft. Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr fristgerecht eingelegt werden. Auch kann der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 1. Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt, Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn er innerhalb dieser Frist Prozeßkostenhilfe beantragt hat oder wenn er glaubhaft macht, daß ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Ein Verschulden seines Verfahrenspflegers muß sich der Rechtsmittelführer dabei wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist Prozeßkostenhilfe beantragt. Die per Fax übermittelte Antragsschrift ist ohne die Seite 2 - mithin ohne formulierten Antrag und ohne Unterschrift - beim Bundesgerichtshof eingegangen; der vollständige Schriftsatz hat den Bundesgerichtshof erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist erreicht. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, daß ihren Verfahrenspfleger an dieser Fristversäumung kein Verschulden trifft. Die unvollständige Übermittlung des Antrags beruht offenkundig auf dem Umstand, daß nur die erste Seite der zweiseitigen Antragsschrift und der ihr beigefügte neunseitige Beschluß des Oberlandesgerichts zur Absendung per Fax gelangt sind. Das ergibt sich aus dem Sendeprotokoll, das die Übermittlung von nur zehn Seiten ausweist; bei vollständiger Übermittlung
von Schriftsatz und Anlage hätten elf Seiten übermittelt werden müssen. Die zu den Akten gelangten Seiten des Fax-Schreibens sind zudem durchnumeriert. Auf die Seite 1 des Faxschreibens mit der ersten Seite der Antragsschrift folgen dabei als Seiten zwei bis zehn des Faxschreibens sodann die neun Seiten des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Die Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen , welche die Absendung des unvollständigen Antragsschriftsatzes erklären. Deshalb ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der Verfahrenspfleger mit der Anweisung an die Bürokraft, den Antrag per Fax abzusenden und den Sendebericht zu kontrollieren, alles Erforderliche getan hat, um einen Zugang des Antrags innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist zu gewährleisten. Vielmehr ist vorstellbar, daß dem Verfahrenspfleger selbst ein Fehler unterlaufen ist, indem er der Bürokraft nicht die vollständige und von ihm unterschriebene Antragsschrift nebst Anlage ausgehändigt hat; einen solchen Fehler müßte sich die Antragstellerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen. 2. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch dann, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren , wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. etwa BGHZ 148, 66, 69; Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 5 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Auch wenn nämlich der Verfahrenspfleger seiner Bürokraft den vollständigen und unterschriebenen Prozeßkostenhilfeantrag übergeben und die seiner Bürokraft erteilte Weisung auch die Anordnung umfaßt hätte, diesen Antrag vollständig zu übermitteln und die Übermittlung auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, so hätte der Verfahrenspfleger dennoch vernünftigerweise nicht
damit rechnen können, daß dem Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin aufgrund dieses Antrags entsprochen werden würde; denn er konnte nicht davon ausgehen, mit seinem Antrag die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin dargetan zu haben. Im Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO (i.V. mit § 14 FGG) zwingend vor, daß sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 4). § 2 Abs. 1 Satz 1 der erwähnten Verordnung sieht zwar vor, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 ZPO) oder in einem Verfahren über Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder einen Unterhaltsanspruch vollstrecken will, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse formfrei abgeben kann, den Vordruck also nicht benutzen muß. Diese Befreiung vom Vordruckzwang kommt der Antragstellerin jedoch nicht zugute. Ein Verfahren der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung genannten Art liegt hier nicht vor. Außerdem verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, daß ein Kind, das die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse formfrei abgibt, unter anderem Angaben darüber macht, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO) und insbesondere welche Einnahmen im Monat die Personen haben, die ihm aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO). Dem Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin sind jedenfalls zur Unterhaltspflicht ihrer Eltern keine verläßlichen Angaben zu entnehmen. Solcher Angaben be-
darf es jedoch um zu prüfen, ob die Antragstellerin von ihren Eltern einen Prozeßkostenvorschuß verlangen und deshalb keine Prozeßkostenhilfe beanspruchen kann. Der bloße Hinweis des Verfahrenspflegers, die Heimkosten würden vom Jugendamt getragen und die Antragstellerin sei mittellos, läßt eine solche abschließende Prüfung nicht zu. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose