Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - VI ZB 33/17

bei uns veröffentlicht am16.04.2019
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 10 O 255/11, 09.12.2016
Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 U 3/17, 11.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 33/17
vom
16. April 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt,
ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller
auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, ge-
schlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe
des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post darlegt und glaubhaft
macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich
der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten
ist (Festhaltung BGH, 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016,
1402).

b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß
§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen
vortragen und glaubhaft machen. Die Schilderung der tatsächlichen Abläufe
muss eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte
gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks
in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem
Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben
, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten
nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs
liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war
ECLI:DE:BGH:2019:160419BVIZB33.17.0

(Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BRAK-Mitt 2015, 74 und vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris). BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 33/17 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2019 durch die Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Allgayer und Böhm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemannes auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung ein- gelegt. Auf ihren am 15. Februar 2017 eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 21. März 2017 verlängert. Mit Verfügung vom 24. März 2017 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.
2
Die Klägerin hat daraufhin am 6. April 2017 schriftsätzlich beim Berufungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Berufungsbegründung vorgelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter sei bereits am 21. Februar 2017 mit der Berufungsbegründungsschrift fertig gewesen. Diese sei ausgedruckt und von ihm unterzeichnet, dann dem Sekretariat zum Versenden übergeben worden. Immer nach Unterschrift des Dokuments würden die Dokumente elektronisch als "im Postausgang" markiert , so dass keine Veränderungen am Dokument mehr möglich seien. Von der Sekretärin Frau S., die den Postausgang und die Fristenführung selbständig regele und aufgrund langjähriger fehlerfreier Tätigkeit den Postausgang und die Fristen einwandfrei beherrsche, würden die Fristen in den Tischkalender und gleichzeitig in den elektronischen Kalender eingetragen. Sie habe die Frist, die für den 21. März 2017 vom Unterzeichner eingetragen gewesen sei, gelöscht und eine neue Frist für den 20. März 2017 eingetragen, da weisungsgemäß alle Fristen im Rahmen einer Berufung um einen Tag vor der eigentlichen Frist einzutragen seien. Am 24. Februar 2017 habe Frau S. den Berufungsschriftsatz vom 21. Februar 2017 per Post an das Landgericht Karlsruhe verschickt. Die Frist sei sowohl im Tischkalender als auch im elektronischen Kalender als erledigt markiert worden. Am 14. März 2017 habe der Prozessbevollmächtigte mit Zugang des Verteidigungsschriftsatzes der Gegenseite die Frist noch einmal nachkontrolliert, die Berufungsbegründungsschrift sei elektronisch nicht mehr veränderbar und als im Postausgang markiert gewesen, die Frist sei in beiden Kalendern gestrichen gewesen. Dem Antrag beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung von Frau S. Sie habe am 24. Februar 2017 den Berufungsschriftsatz per Post an das Landgericht Karlsruhe verschickt. Dessen sei sie sich sicher , ansonsten wäre er noch vorhanden. Da die Frist erledigt gewesen sei, habe sie die Fristen an diesem Tag sowohl im Tischkalender als auch im elektronischen Kalender als erledigt markiert. Am 28. April 2017 hat die Klägerin weiter vortragen lassen, dass die Berufungsbegründungsschrift im elektronischen Dokument als Adressaten das Oberlandesgericht Karlsruhe enthalten habe. Alle Schreiben und Schriftsätze würden in Briefumschläge mit einem Fenster für die Adresse verschickt, so dass es grundsätzlich nicht möglich sei, dass Post an eine andere als die im Briefkopf angegebene Adresse verschickt worden sein könne. Frau S. habe jedoch an diesem Tag Umschläge ohne Fenster benutzt und deshalb handschriftlich versehentlich statt des Oberlandesgerichts das Landgericht Karlsruhe mit dessen Adresse angegeben. Aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Frau S. ergibt sich, dass sie ausnahmsweise an diesem Tag einen Umschlag ohne Fenster verwendet habe und, da der Umschlag schon zugeklebt gewesen sei, aus der Handakte die Adresse des Landgerichts auf dem Umschlag notiert habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Berufungsbegründung müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein.
3
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


4
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, da nicht auszuschließen sei, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist treffe. Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass sie bzw. Personen, deren Verschulden sie sich zurechnen lassen müsse, an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Die Klägerin habe weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristen- und Postausgangskontrolle dafür Sorge getragen habe, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt würden. Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber seinem Kanzleipersonal die notwendigen Anweisungen für die erforderliche Ausgangskontrolle erteilt hätte. Auch aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergebe sich eine solche nicht. Zu einer Anweisung, wie der Postausgang zu behandeln und der Fristenkalender zu führen sei, ergebe sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung etwas. Insbesondere sei nichts dazu vorgetragen, wie der Postausgang organisiert sei und die Adressierung vonstatten zu gehen habe. Da die Mitarbeiterin sich erinnert habe, den Schriftsatz an das falsche Gericht, nämlich das Landgericht adressiert zu haben, hätte es weiteren Vortrages zu insoweit erteilten Anweisungen des Prozessbevollmächtigten bedurft. Ob und gegebenenfalls welche Anweisungen zum Postausgang selbst, also zum Verbringen der zu versendenden Schriftstücke zur Post bzw. einem entsprechenden Dienstleister bestünden, trage die Klägerin ebenfalls nicht vor. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Eingang der Verteidigungsanzeige der Beklagtenseite am 14. März 2017 selbst von der Einhaltung der Frist überzeugt habe, denn die von ihm geschilderten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine tatsächliche Versendung des Schriftsatzes zu prüfen. Hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Eingang der gegnerischen Verteidigungsanzeige am 14. März 2017 bei seiner Mitarbeiterin nach der erfolgten Versendung des Schriftsatzes erkundigt, hätte sich diese darin erinnert, die Berufungsbegründung nicht an das Oberlandesgericht Karlsruhe geschickt zu haben, so dass der Prozessbevollmächtigte noch innerhalb der Begründungsfrist beim Landgericht Karlsruhe oder beim Oberlandesgericht Karlsruhe hätte nachfragen können , ob der falsch adressierte Schriftsatz eingegangen sei. Mangels einer Anweisung zum Postausgang hätte Anlass zur Rückversicherung bei Gericht bestanden.
5
2. Die statthafte (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der angefochtene Beschluss verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie ohne Eigenverschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, an der Einhaltung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gehindert war.
6
a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Kontrolle ausgehender Schriftsätze mangelhaft organisiert.
7
aa) Allerdings darf ein Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit routinemäßige Büroarbeiten auf Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat in diesen Fällen jedoch durch allgemeine , unmissverständliche Weisungen Vorsorge zu treffen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden. Mit der Führung des Fristenkalenders darf nur eine gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Büroangestellte betraut werden (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 110/15, juris Rn. 11 mwN). Ob der Vortrag der Klägerin zur Darlegung der letztgenannten Voraussetzungen genügt, kann offenbleiben.
8
bb) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 116; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564, juris Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die für die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Fristsachen erstellten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 13). Der Prozessbevollmächtigte muss eine Ausgangskontrolle schaffen , durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich (rechtzeitig) hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Geeignetes Mittel kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Postausgangsbuch sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 19; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8 ff.; vom 26. September 1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171, juris Rn. 5; vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJW-RR 1991, 1150, juris Rn. 11).
9
Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen erteilt worden waren, lässt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht entnehmen. Allein die Übung, das elektronische Dokument als "im Postausgang" zu markieren und damit unveränderlich zu machen, genügt den genannten Anforderungen ersichtlich nicht.
10
b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der dargestellte Organisationsmangel für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, NJW-RR 2017, 1139 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 20). Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14) zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden wäre. Denn dann wäre aufgefallen , wenn der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung noch nicht auf den Postweg gebracht worden wäre.
11
Die Kausalität des Organisationsmangels entfällt auch nicht deshalb, weil angenommen werden müsste, dass der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung dessen ungeachtet rechtzeitig zur Post aufgegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt der diesbezügliche Vortrag der Klägerin schon nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9). Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post (zunächst) darlegt und (dann auch) glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils mwN). Erforderlich ist Vortrag zu der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post (oder Verbringung in den Gerichtsbriefkasten), die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch der Wahrnehmung der Partei zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 mwN). Die Schilderung muss eine lückenlose Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben , dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 12; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 15; vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9). Eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Darlegung der tatsächlichen Abläufe ist jedoch weder dem klägerischen Vortrag noch der Sachverhaltsdarstellung in der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Frau S. zu entnehmen.
von Pentz Oehler Müller
Allgayer Böhm

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2016 - 10 O 255/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2017 - 7 U 3/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - VI ZB 33/17

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - VI ZB 42/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - VIII ZB 38/14

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung geltend. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 3. Mai 2013 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. August 2013, einem Samstag, verlängert. Mit Verfügung vom 6. August 2013, der Beklagten am 8. August 2013 zugegangen, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass bis zum 5. August 2013 keine Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei. Mit einem am 21. August 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Dazu hat sie ausgeführt, die Berufungsbegründung müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz am 1. August 2013 vor einer mehrtägigen Abwesenheit unterzeichnet und mit den Akten auf den in der Kanzlei für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt. Auf dem zugehörigen Verfügungsblatt in den Akten habe seine Sekretärin seinem Diktat entsprechend handschriftlich verfügt, dass die Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht zu versenden sei und ihm die Akten anschließend wieder vorzulegen seien. Eine namentlich nicht zu ermittelnde Kanzleimitarbeiterin habe den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das auf demselben Tisch befindliche Postausgangsfach gelegt. Sodann habe diese Mitarbeiterin auf dem Verfügungsblatt neben der Versendungsverfügung das Datum "01.08." vermerkt. Im Fristenkalender sei die Berufungsbegründungsfrist wegen der Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift gestrichen worden. Auf diese Weise werde fristgebundene Post in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten durchweg bearbeitet. Wie jeden Tag sei das Postausgangsfach geleert und die Post zur etwa 200 Meter entfernten Postfiliale gebracht worden. Bei Rückkehr des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten am 4. August 2013 sei das Postausgangsfach leer gewesen. Er habe sich vor Ablauf des 5. August 2013 vergewissert, dass neben der Übersendungsverfügung in den Akten ein Datum vermerkt gewesen sei, dass sich die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr in den Akten befunden habe und dass dort stattdessen eine für die Akten vorgesehene Abschrift eingeheftet gewesen sei.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Organisation des Postausgangs in einer Anwaltskanzlei beachtet und nicht die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.

6

1. Nach seiner Ansicht hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Sie habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig am 1. oder 2. August 2013 in den Postlauf gelangt sei. Sie habe im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, wann, von wem und in welcher Weise die Berufungsbegründungsschrift zur Post gegeben worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte nur vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz auf den für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt habe. Wer den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt habe, sei nicht aufklärbar. Es sei auch nicht dargelegt, wer dafür nach dem kanzleiinternen Organisationsplan zuständig gewesen sei und wer den Schriftsatz habe zur Post bringen müssen. Dass den Bürokräften der Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung des Schriftsatzes ein Versehen unterlaufen sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Das neben der Übersendungsverfügung vermerkte Datum "01.08.", die gestrichene Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und die Beschaffenheit des Tisches, die ein Herunterfallen von Schriftstücken ausschließe, reichten nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Berufungsbegründungsschrift weder in den Kanzleiräumen, noch auf dem Weg zur Postfiliale verloren gegangen sei. Jedenfalls sei ihr Vorbringen ungeeignet, ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auszuschließen. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Behandlung fristgebundener Post ausreichend zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Personal mit abgegrenzten Aufgabenbereichen eingesetzt werde. Für ein Organisationsverschulden spreche vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach drei Wochen nicht mehr hätten aufklären können, wer die Berufungsbegründungsschrift postfertig gemacht habe.

7

2. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden liegt.

8

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZR 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380 unter II 1; jeweils m.w.N.). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Zunächst muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und versandfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 8; vom 16. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645 Rn. 10; jeweils m.w.N. ). Vor dem Streichen der Frist hat sich die damit betraute Bürokraft anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu vergewissern, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 aaO; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 unter II 2 b; jeweils m.w.N.). Ferner gehört dazu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Bürokraft nochmals und abschließend prüft, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Schriftsätzen übereinstimmen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 9 f.; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564).

9

b) Gemessen daran hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt. Sie hat die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Berufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dass dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist.

10

aa) Die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht nicht den genannten Vorgaben. Eine Anordnung an die dortigen Bürokräfte, vor dem Streichen der Frist anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu überprüfen, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihrem erkennbar auf den Einzelfall bezogenen Vortrag, die Berufungsbegründungsfrist sei wegen Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift im Fristenkalender gelöscht worden, ist eine allgemeine Anweisung an die Bürokräfte nicht zu entnehmen. Zu einer nochmaligen abendlichen Fristenkontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.

11

bb) Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte selbst hat die Bearbeitung der Berufungsbegründungsschrift nicht ausreichend kontrolliert. Es reicht nicht, dass er sich noch vor Ablauf des 5. August 2013 vergewisserte, dass das Datum "01.08." auf dem Verfügungsblatt in den Akten vermerkt war und sich anstelle des Originals der Berufungsbegründungsschrift das dafür vorgesehene Doppel in den Akten befand. Weder das auf dem Verfügungsblatt vermerkte Datum, noch das Fehlen des Originals der Berufungsbegründungsschrift oder das in den Akten abgeheftete Doppel lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich postfertig in das Postausgangsfach der Kanzlei gelegt wurde.

12

cc) Die unzureichende Kontrolle der ausgehenden Post ist ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen. Es reicht aus, dass eine mögliche Ursächlichkeit für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, VersR 2001, 85 unter 2). Das ist der Beklagten nicht gelungen. Hätten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen zur Durchführung der beschriebenen Ausgangskontrolle bestanden, wäre bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Bürokraft ein möglicher Fehler bei der Bearbeitung des Schriftsatzes innerhalb der Kanzlei aufgefallen.

13

Die Ursächlichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Berufungsbegründung trotz unzureichender Kontrolle ordnungsgemäß bearbeitet worden und in den Postausgang gelangt ist. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung postfertig gemacht und tatsächlich zur Post gegeben wurde. Die vorgelegten Versicherungen an Eides statt des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten und von dessen Sekretärin reichen nicht aus, weil beide nicht mit der Bearbeitung des Schriftsatzes betraut waren.

Mayen                                  Felsch                                       Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                        Dr. Schoppmeyer

12
c) Die für eine Glaubhaftmachung notwendige, aus sich heraus verständliche , geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht nicht für gegeben erachtet. Die Schilderung hätte - wenn schon die Übergabe speziell des in Rede stehenden Schriftstücks in den Postlauf nicht dokumentiert ist oder sonst Gegenstand einer konkreten Wahrnehmung der Kanzleiangestellten B. war - jedenfalls eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten erfordert , wobei die Darstellung den hinreichend sicheren Schluss hätte erlauben müssen, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war. Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigtenvor - im Übrigen unterstellt fehlerfreier - Versandfertigmachung verloren gegangen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 15; vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9).

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist sie statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 7; vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

11
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob eine ausreichende Ausgangskontrolle bestand, nicht deshalb unerheblich, weil eine konkrete Einzelanweisung - hier zur Übermittlung des Fristverlängerungsantrags per Fax - erteilt worden ist. Zwar kommt es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend an, wenn der Rechtsanwalt eine einzelne Anweisung erteilt hat, durch welche die Wahrung der Frist anderweitig hinreichend sichergestellt worden ist. Die Anweisung an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz per Fax an das Gericht zu übersenden, regelt aber nur die Art und Weise sowie den Adressaten der Übermittlung, erübrigt aber nicht die vor Löschung der Frist im Fristenkalender notwendige Ausgangskontrolle (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04, BeckRS 2005, 06274; vom 26. Januar 2006 - I ZR 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10; vom 4. Juli 2006 - VI ZB 48/05, juris Rn. 4; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, MDR 2010, 1145 und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 8 ff). Die Einzelanweisung muss sich deshalb auch auf die Ausgangskontrolle erstrecken, das heißt, der Rechtsanwalt muss seinen Mitarbeiter auch anweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu löschen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, S. 907 f; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6 und vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 ff). Hieran fehlt es, abgesehen davon, dass die Bearbeitung des Fristenkalenders in eigener Verantwortung und damit die Überwachung und Löschung von Fristen nur einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten übertragen (und deshalb auch nur einer solchen eine hierauf bezogene Einzelanweisung erteilt) werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 15; vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 - VII ZB 60/14, NJW 2015, 2344 Rn. 12). Da keine ausreichende Einzelanweisung vorlag, spielt es keine Rolle, dass sich der Beklagtenvertreter Dr. M. am 23. April 2015 telefonisch danach erkundigt hat, ob die Anweisung ausgeführt wurde. Im Übrigen müssen Nachfragen zeitnah erfolgen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO Rn. 13), woran es hier ebenfalls fehlt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 54/16
vom
30. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen
erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung,
sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen
, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob
ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007
- VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9 ff. mwN).

b) Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung
von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch
eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals
selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen,
ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich
abgesandt worden sind (Anschluss Senatsbeschluss vom 15. Dezember
2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 mwN).
BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIZB54.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 zu 60 %, die Klägerin zu 2 zu 40 %. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Kläger nehmen den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach zahnärztlicher Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und der Widerklage des Beklagten teilweise stattgegeben. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigen am 13. Juli 2016 zugestellte Urteil legten die Kläger fristgerecht Berufung ein. Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Kläger darauf hin, dass ihre Berufung nicht innerhalb der am 13. September 2016 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016, beim Berufungsgericht eingegan- gen am 14. Oktober 2016, ihre Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt.
2
Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter Dr. Schu. habe am 8. September 2016 seine Bürovorsteherin, die Rechtsanwaltsfachangestellte K., angewiesen, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu beantragen. Die im Übrigen stets zuverlässige und seit vielen Jahren fehlerfrei arbeitende Angestellte K. habe aufgrund eines ihr selbst nicht erklärbaren Augenblicksversagens das Fristverlängerungsgesuch nicht erstellt, gleichwohl aber das Fristende 13. September 2016 im Fristenkalender gestrichen. Die abendliche Fristenkontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolge üblicherweise ebenfalls durch Frau K.
3
Dem Wiedereinsetzungsantrag waren beigefügt anwaltliche Versicherungen von Rechtsanwalt Dr. Schu. und des dort angestellten sachbearbeitenden Rechtsanwalt Scha. sowie eine eidesstattliche Versicherung von Frau K. Frau K. bestätigt darin, am 8. September 2016 von Rechtsanwalt Dr. Schu. die Anordnung erhalten zu haben, einen Fristverlängerungsantrag zu erstellen und mit der Arbeitsbelastung des sachbearbeitenden Rechtsanwalt Scha. zu begründen. Sie habe den Verlängerungsantrag noch am selben Tag fertigen, nach Unterzeichnung durch einen der Rechtsanwälte faxen und dann in den Postlauf geben wollen. Aufgrund eines "blackouts" habe sie die Frist gestrichen, ohne das Verlängerungsgesuch gefertigt zu haben.
4
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

5
Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
6
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden. Bei einem Antrag auf Fristverlängerung obliege es dem Antragsteller, spätestens am Tag des (ursprünglichen) Fristablaufs (hier: 13. September 2016) bei Gericht nachzufragen, ob und in welchem Umfang dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden sei. Komme der Antragsteller dem nicht nach, werde die Frist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte. Die Wiedereinsetzungsfrist habe somit am 13. September 2016 begonnen und mit Ablauf des 13. Oktober 2016 geendet; der am 14. Oktober 2016 eingegangene Antrag sei mithin verspätet.
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Der Wiedereinsetzungsantrag sei dazuhin auch nicht begründet. Auf der ersten Stufe der Fristenkontrolle dürfe eine Frist im Falle eines Verlängerungsantrags nicht ohne vorherige Reaktion des Gerichts und eventuelle Nachfrage bei Gericht gelöscht werden. Bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax müsse zudem eine Ausgangskontrolle anhand des Sendeprotokolls stattfinden. Auf der zweiten (abendlichen) Stufe der Fristenkontrolle müsse der ordnungsgemäße Ausgang erneut, notfalls anhand der Akte, überprüft werden. Zu all dem fehle es an konkretem Vortrag.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung zwar nicht in jeder Hinsicht stand. Die Wiedereinsetzungsfrist war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags noch nicht abgelaufen. Doch waren die Kläger in der Sache nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
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a) Der Wiedereinsetzungsantrag war nicht verfristet. Die Wiedereinsetzungsfrist hat nicht schon am 13. September 2016 als dem Tag des Ablaufs der regulären Berufungsbegründungsfrist begonnen.
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aa) Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Behoben im Sinne der Vorschrift ist das Hindernis auch, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dabei setzt auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11).
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bb) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hätten ihre Säumnis nicht bereits am 13. September 2016 erkennen müssen.
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(1) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger konnten grundsätzlich mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht rechnen. Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6). Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich auch nicht verpflichtet , sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9; jeweils mwN).
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(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der anwaltlichen Verpflichtung , sich im Falle einer lediglich beantragten, aber noch nicht beschiedenen Fristverlängerung rechtzeitig vor Ablauf des - lediglich beantragten und damit vorerst nurmehr hypothetischen - Fristendes über das wirkliche Ende der Frist durch Rückfrage bei Gericht zu vergewissern (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieser Rückfrage ist nämlich nicht der Ablauf der ursprünglichen, sondern der Ablauf der beantragten verlängerten Frist (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11, 14; missverständlich insoweit Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8: "vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist"). Andernfalls würde dem Bevollmächtigten gleichsam durch die Hintertür des § 234 Abs. 2 ZPO doch zum Vorwurf gemacht , dass er sich nicht innerhalb des regulären Laufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568). Im - hier freilich nicht gegebenen - Fall der Antragstellung am letzten Tag der regulären Frist wäre eine Erkundigungspflicht vor Ablauf dieser Frist ohnehin von vornherein nicht praktikabel.
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cc) Die Wiedereinsetzungsfrist begann folglich erst mit Zustellung der Hinweisverfügung vom 15. September 2016. Der Wiedereinsetzungsantrag ging damit am 14. Oktober 2016 fristgerecht ein.
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b) Doch ist die fehlerhafte Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig für die Verwerfung der Berufung nicht entscheidungserheblich, weil dem Wiedereinsetzungsgesuch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob die Streichung des regulären Fristendes am 13. September 2016 aufgrund des den Klägern nicht zurechenbaren "blackouts" von Frau K. für die Bevollmächtigten der Kläger zunächst unvermeidbar war oder bei ordnungsgemäßer Büroorganisation bereits auf der ersten Stufe der Fristenkontrolle hätte vermieden werden können, haben die Kläger keinen Vortrag dazu gehalten, warum dieser Fehler nicht auf der gebotenen zweiten Stufe der abendlichen Ausgangskontrolle entdeckt und korrigiert werden konnte.
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aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8).
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bb) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags lässt sich zwar in allgemeiner Form die Behauptung entnehmen, dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten grundsätzlich eine abendliche Fristenkontrolle stattfinde, bei der geprüft werde, "ob die Frist durch den Rechtsanwalt bearbeitet wurde, ob das Schriftstück sodann unterschrieben und in den Postauslauf gelangt ist, wobei zwischen der Post zum Gericht (Bote) und Postversendung unterschieden" werde. Es fehlen jedoch konkreter Vortrag und Glaubhaftmachung dazu, ob, in welcher Weise und durch wen diese abendliche Fristenkontrolle am 8. und 13. September 2016 durchgeführt wurde und warum der Fehler nicht anhand des gebotenen Abgleichs mit der Akte oder dem Sendeprotokoll des Faxgerätes bemerkt und korrigiert werden konnte. Auch die eidesstattliche Versicherung von Frau K., die nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags mit der Fristenkontrolle betraut war, verhält sich zur Frage der abendlichen Ausgangskontrolle nicht.
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cc) Eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung war nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die klägerischen Prozessbevollmächtigten Frau K. ausdrücklich angewiesen hätten, den Verlängerungsantrag noch am 8. September 2016 per Fax dem Oberlandesgericht zuzuleiten. Denn auch bei einer solchen Einzelweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, VersR 2013, 1330 Rn. 9). Besondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 12; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Weisung ihrer Prozessbevollmächtigten haben die Kläger im Wiedereinsetzungsverfahren aber selbst nicht behauptet.
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dd) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursächlich. Wäre in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger eine ordnungsgemäße abendliche Ausgangskontrolle durchgeführt worden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14) die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte spätestens am Abend des 13. September 2016 auffallen müssen, dass die - nach dem eigenen Vortrag der Kläger im Fristenkalender der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zunächst ordnungsgemäß eingetragene - Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des Tages endete, ein Verlängerungsantrag aber noch nicht gestellt war.
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c) Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Galke Offenloch Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 06.07.2016 - 2 O 155/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2016 - 1 U 111/16 -
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen , durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei ist der für die Kontrolle zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, VersR 2013, 1330 Rn. 6; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8, jeweils mwN). Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., s. etwa BGH, Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 7 f; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 8 f.; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, juris Rn. 9; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746 Rn. 9; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, Rn. 7).
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b) Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten , dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7, jeweils mwN). Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Abend eines jeden Arbeitstages eine solche Kontrolle anhand des Fristenkalenders stattgefunden, wäre festgestellt worden, dass das Fristverlängerungsgesuch nicht abgesendet worden ist. Mithin ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - unabhängig von der erteilten Einzelanweisung - ursächlich geworden. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen, welches der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, und den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen sowie dessen Berufung als unzulässig verworfen. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
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a) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Fristenkontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen , dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist, oder wenn von einer (weiteren) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens abgesehen werden soll. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BeckRS 2015, 01755 Rn. 8; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, BeckRS 2015, 00476 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 f Rn. 8 f; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746 Rn. 9 und vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05, NJW-RR 2008, 1160, 1161 Rn. 11 ff sowie Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, NJOZ 2014, 1476 Rn 8 und vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, MDR 2008, 53, 54 - jeweils mwN).
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a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 1/00
vom
2. März 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Wenn bei einer elektronischen Kalenderführung die versehentliche Kennzeichnung
einer Frist als erledigt dazu führt, daß die Sache am Tage des Fristablaufs im Fristenkalender
gar nicht mehr auftaucht, so daß bei einer Endkontrolle die versehentliche
Löschung nicht erkannt werden kann, so genügt die Kalenderführung nicht den
Anforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.
BGH, Beschl. v. 2. März 2000 - V ZB 1/00 - OLG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 7.700 DM

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 1999 ist die auf Beseitigung verschiedener Gebäude und Anlagen gerichtete Klage teilweise abgewiesen worden. Gegen dieses dem Kläger am 8. Juli 1999 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. August 1999, am selben Tage , einem Montag, bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Hierauf am 10. September 1999 vom Oberlandesgericht aufmerksam gemacht, hat er mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. September 1999, am selben Tage bei Gericht eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist vom 9. September 1999 und die Vorfrist zum 2. September 1999 seien ordnungsgemäß in einem EDV-Fristenkalender notiert worden. Die mit der Überwachung der Fristen betraute Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts habe am 2. September 1999 festgestellt, daß die Handakte in Bearbeitung gewesen sei, da die Gerichtsakten eingegangen und zu kopieren gewesen seien. Sie habe dies auf der Fristenliste notiert. Die Akte habe sodann dem Anwalt vorgelegt werden sollen. In der Fristenliste vom 9. September 1999 sei die Frist dann nicht mehr verzeichnet gewesen, weil sie in der Datenverarbeitung mit einem Erledigungsvermerk versehen gewesen sei. Wie es hierzu gekommen sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Nach der für die Behandlung von Fristen getroffenen schriftlich niedergelegten Verfahrensanweisung durften Fristen mit einem Erledigungsvermerk nur dann versehen werden, wenn das Belegexemplar des fristwahrenden Schriftstücks von der Empfangsstelle quittiert, der Handakte zugeordnet worden sei oder der Empfänger am Tage des Fristablaufs den Zugang telefonisch bestätigt habe. Bei durch Telefax übermittelten Schreiben müsse das Übertragungsprotokoll auf vollständige und ordnungsgemäße Übertragung überprüft werden, bevor der Erledigungsvermerk in der Datenverarbeitung angebracht werden dürfe. Im konkreten Fall müsse die Sekretärin gegen diese Grundsätze verstoßen haben.
Durch Beschluß vom 24. November 1999 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Dezember 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus , daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß die schriftlichen Anweisungen, nach denen die Sekretärin im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bei der Behandlung von Fristensachen zu verfahren hatte, geeignet sind sicherzustellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Damit genügt der Anwalt aber noch nicht seiner Organisationspflicht. Er muß vielmehr auch Vorkehrungen dagegen treffen, daß durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender Fristen versäumt werden (BGH, Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178, jew. m.w.N.). Dazu gehört eine Anordnung , durch die gewährleistet wird, daß am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, II ZB 19/96, NJW-RR 1997, 562). Nur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht.
Eine solche Kontrolle sehen die Büroanweisungen nicht vor. Sie wäre nach der von der Sekretärin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilderten Verfahrensweise auch erfolglos, da die Fristen, wenn sie in der Datenverarbeitung als erledigt eingetragen worden sind, in der entsprechenden Fristenliste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auftauchen. Damit kann eine versehentlich als erledigt vermerkte Frist als solche später nicht mehr erkannt werden. Anders als bei einem manuell geführten Fristenkalender, aus dem die Frist, auch wenn sie gestrichen ist, noch ersichtlich und bei der Endkontrolle überprüfbar ist, besteht bei der elektronischen Kalenderführung, wie sie hier ausgestaltet ist, eine vermeidbare Unsicherheit. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf aber keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein
8
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
19
Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und der Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beschränken sich daher letztlich auf den Vortrag, dass die für die Kontrolle des Postausgangs allein zuständige Mitarbeiterin die Schriftsätze ausfertige, kuvertiere und in das Postausgangsbuch eintrage. Angaben dazu, wann die Eintragung in das Postausgangsbuch erfolgt, finden sich trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Zu Recht hat das Oberlandesgericht jedoch entsprechenden Vortrag für erforderlich gehalten. Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch zwar ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Das ist aber beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die abzusendenden Schriftsätze erst nach Eintrag im Postausgangsbuch kuvertiert und zum Versand bereithält (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13 - juris Rn. 10 mwN) oder zwischen dem Eintrag und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung fristgerecht erfolgt ist.
8
a) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren , in denen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, BeckRS 2013, 09353 Rn. 9 mwN; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 f Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7 f; vom 20. Juli 2010 - XI ZB 19/09, BeckRS 2010, 18808 Rn. 12 und vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, 1379 Rn. 7).
11
c) Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zumindest mitursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, juris Rn. 10 f.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 34.366,46 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte unter anderem auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Gegen das am 13. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2015, der am 17. November 2015 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.

2

Nach telefonischem Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 18. November 2015, dass die Berufung mit Verspätung eingegangen sein dürfte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2015, am selben Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen, beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Zur Begründung hat der Kläger unter Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen seiner Prozessbevollmächtigten, einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F. sowie beglaubigter auszugsweiser Kopien des Fristenkalenders und des Postausgangsbuchs im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten sei so organisiert, dass jedem der Partner eine langjährig tätige Rechtsanwaltsfachangestellte zugeordnet sei. Dem diesen Rechtsstreit bearbeitenden Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F., der auch die Berufungsschrift unterschrieben habe, sei die langjährig tätige, äußerst erfahrene und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte F. seit über sieben Jahren zugeordnet.

4

Es bestehe seit Jahren die generelle Kanzleianordnung, dass grundsätzlich sämtliche fristwahrenden Schriftsätze, ob am Tag des Ablaufs der Frist oder davor, vorab per Fax an das entsprechende Gericht zu senden und im Fristenbuch notierte Fristen erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu streichen seien. Für den Fall einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit einer Bürokraft existierten klare Vertretungsregelungen. Zudem werde das Fristenbuch vor Ende eines jeden Arbeitstags von der Büroleiterin bzw. ihrer Vertretung daraufhin geprüft, ob alle Fristen des Tages als erledigt gelöscht seien.

5

Die vom 13. November 2015 datierende Berufungsschrift sei von der Rechtsanwaltsfachangestellten F. am 11. November 2015 im Entwurf gefertigt und von dem Rechtsanwalt F. am späten Nachmittag des 12. November 2015 zur Ausfertigung für den 13. November 2015 verfügt und persönlich auf ihren Arbeitsplatz gelegt worden. Die Ausfertigung sei Herrn Rechtsanwalt F. am Vormittag des 13. November 2015 zur Unterschrift mit entsprechenden Abschriften vorgelegt, von diesem persönlich unterschrieben und sodann Frau F. um ca. 12.00 Uhr persönlich zur Absendung übergeben worden.

6

Frau F. habe sodann die Berufungsschrift sowie noch weitere Schriftsätze zur Faxversendung zum seit Jahren von ihr genutzten kombinierten Großkopierer mit Fax-Funktion mitgenommen und die entsprechenden Versendungen vorgenommen. Es habe sie sodann ein dringender Telefonanruf eines Mandanten erreicht, welchen sie angenommen habe. In dieser Zeit seien die Faxempfangsberichte der abgesandten Schreiben eingegangen. Diese habe sie angenommen und kontrolliert. Sie sei der festen Überzeugung gewesen, dass auch der Sendebericht über die ordnungsgemäße Versendung der Berufungsschrift dabei gewesen sei. Sie habe daraufhin die bestehenden Fristen im Fristenbuch gelöscht und die Postausgänge im Postbuch eingetragen. Daher sei bei der Kontrolle des Fristenbuchs am Ende des Arbeitstags keine Auffälligkeit festzustellen gewesen. Da sie überzeugt gewesen sei, dass alle Sendeberichte der Schriftsätze des Tages mit einem "Ok-Vermerk" versehen gewesen seien, habe sie die Abheftung der Sendeberichte zu den einzelnen Akten für den kommenden Arbeitstag zurückgestellt.

7

Für Frau F. sei es nicht mehr aufklärbar, ob sie den Schriftsatz tatsächlich gefaxt habe oder ob ein Übermittlungsfehler vorgelegen habe. Sie sei überzeugt gewesen, die Berufungsschrift per Fax abgesandt zu haben. Frau F. sei äußerst zuverlässig, ein Wiedereinsetzungsantrag sei noch niemals notwendig gewesen.

8

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, die unzureichend organisierte Ausgangskontrolle bei Telefaxübermittlungen, zurechnen lassen. Dem Rechtsanwalt obliege es, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen. Der Rechtsanwalt sei zwar nicht gehalten, die Versendung des Telefaxes persönlich zu kontrollieren. Er könne derartige Hilfstätigkeiten dem geschulten Kanzleipersonal übertragen. Jedoch sei er verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze gewährleiste. Dabei sei der für die Kontrolle zuständige Angestellte insbesondere anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akten vergewissert habe, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei. Der Kläger habe weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass eine derart umfassende Anordnung zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten existiere.

9

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

10

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

11

1. Die Begründung im angefochtenen Beschluss enthält überzogene Anforderungen hinsichtlich der vom Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen bei Streichung einer Frist im Fristenkalender nach Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax. Dies führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, auch wenn sich - wie hier - der Fehler nicht auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16 Rn. 7; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368, juris Rn. 8).

12

a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

13

b) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine Ausgangskontrolle einzurichten, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schrift-sätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15 Rn. 9 m.w.N.). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 110/11 Rn. 4; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12). Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

14

c) Nach diesen Grundsätzen enthält der angefochtene Beschluss überzogene Anforderungen hinsichtlich der vom Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen bei Streichung einer Frist im Fristenkalender nach Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers besteht in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten die generelle Kanzleianordnung, dass grundsätzlich sämtliche fristwahrenden Schriftsätze vorab per Fax an das entsprechende Gericht zu senden und dass im Fristenbuch notierte Fristen erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu streichen sind. Einer weitergehenden Anordnung des Rechtsanwalts, dass sich die Angestellten bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax vor Streichung der Frist im Fristenkalender über die Überprüfung des Sendeberichts und einen Abgleich mit diesem hinaus anhand der Sachakten zu vergewissern haben, dass nichts mehr zu veranlassen ist, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

15

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).

16

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten der Partei verschuldet war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 8 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

17

b) Wie bereits erörtert, gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Diese Überprüfung dient auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

18

Allerdings muss sich die von einem Rechtsanwalt anzuordnende Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht auf die erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeberichts erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 16, 18). Hingegen gehört zu der von einem Rechtsanwalt anzuordnenden Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags, dass die damit beauftragte Bürokraft überprüft, ob bei Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 45/11 Rn. 12).

19

c) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen bezüglich der Ausgangskontrolle bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax getroffen worden sind. Zwar wird das Fristenbuch vor Ende eines jeden Arbeitstags, wie der Kläger ebenfalls dargelegt und glaubhaft gemacht hat, von der Büroleiterin bzw. ihrer Vertretung daraufhin geprüft, ob alle Fristen des Tages als endgültig gelöscht sind. Der Kläger hat indes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sich die Anordnung hinsichtlich der Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags darauf erstreckt, dass die damit beauftragte Bürokraft überprüft, ob bei Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt.

20

d) Das schuldhafte Unterlassen der vorstehend genannten Anordnung zur Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags lässt sich als Ursache für die Fristversäumung nicht ausschließen. Der Kläger hat einen Sendebericht nicht vorgelegt. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers ist für die Rechtsanwaltsfachangestellte F. nicht mehr aufklärbar, ob sie den Schriftsatz tatsächlich gefaxt hat oder ob ein Übermittlungsfehler vorlag. Danach ist nicht auszuschließen, dass am Ende des Arbeitstags am 13. November 2015 ein Sendebericht nicht existierte. Hätte die mit der Kontrolle am Ende des Arbeitstags beauftragte Bürokraft überprüft, ob überhaupt ein Sendebericht vorlag, hätte ihr das Fehlen eines Sendeberichts auffallen müssen; dann wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten dieser Bürokraft die Berufungsfrist nicht versäumt worden.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                       Kartzke                       Graßnack

             Sacher                        Borris

8
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

9
aa) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben kann und muss das Gericht auch nach Fristablauf gemäß § 139 ZPO aufklären (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN).
14
Hierzu gehört, wenn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 Rn. 15; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11 m.w.N.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht begründet worden, übermittelte der Kläger am 12. Oktober 2015 eine auf den 8. September 2015 datierte Berufungsbegründung. Zugleich hat der Kläger beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbegründung sei am 8. September 2015 für den Postversand frankiert und in das Postversandfach gelegt worden. Dort sei sie offensichtlich hinter das Regal des Postfaches gerutscht und erst im Rahmen der Suche in Folge des gerichtlichen Hinweises aufgefunden worden. Einzige Erklärung hierfür sei, dass die gelben Postkisten - wie es in letzter Zeit häufiger vorgekommen sei - derart vollgefüllt waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten.

3

Auf den weiteren Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dass es an einer Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen ebenso fehle wie an substantiiertem Vortrag u.a. dazu, wann und von wem die Berufungsbegründungsschrift in einen Umschlag getan, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt worden sein soll, hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten vorgelegt, wonach dieser den Schriftsatz am Nachmittag des 8. September 2015 unterschrieben und die Versendung an das Gericht veranlasst habe. Die Berufungsbegründung sei für den Postversand frankiert und ins Postfach gelegt worden. Dies sei ihm von seinem Personal versichert worden. Offensichtlich sei der Brief mit der Berufungsbegründung hinter den Schrank gerutscht. Zwar könnten eigentlich keine Briefe hinter das Regal gelangen. Allerdings sei es in letzter Zeit häufiger vorgekommen, dass die Postkisten derart vollgefüllt waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2015 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Wiedereinsetzungsgesuch sei in der Sache ohne Erfolg. Denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Vielmehr stünden Versäumnisse seiner Prozessbevollmächtigten im Raum, die sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Prozessbevollmächtigten liege. Zum einen habe der Kläger nicht ausreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten am 8. September 2015 zum Postversand fertig in das Postausgangsfach gelegt worden sei. Es fehle insoweit an einer lückenlosen Darlegung des Ablaufs, nämlich wann und von wem die Berufungsbegründung in einen Umschlag getan, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt worden sein soll; eine Glaubhaftmachung unter Nennung von Namen von Kanzleiangestellten und Vorlage von deren eidesstattlichen Versicherungen sei nicht erfolgt. Im Übrigen - die Angaben des Klägers als ausreichend konkret zugrunde gelegt - liege aufgrund der bekannten Überfüllung der Postabholkiste ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden vor.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).

7

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und die Wiedereinsetzung ausschließt (§ 233 Satz 1 ZPO), nicht vorliegt.

8

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380 unter II 1; jeweils mwN). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Geht ein fristgebundener Schriftsatz verloren, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, VersR 2016, Rn. 11; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14).

9

b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

10

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers und die eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten lassen - trotz entsprechenden Hinweises durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts - bereits einen lückenlosen Vortrag dazu vermissen, wann und von wem die Berufungsbegründungsschrift versandfertig gemacht und in die Postausgangskiste gelegt worden ist. Es fehlt diesbezüglich auch an hinreichender Glaubhaftmachung; der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die ihm insoweit erteilte Auskunft durch das "Personal" ist erkennbar ungenügend. Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten darin gesehen, dass nach dessen Schilderung die Postkisten bereits in der Vergangenheit häufiger derart vollgefüllt gewesen seien, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten. Der Prozessbevollmächtigte wäre gehalten gewesen, zumindest eine weitere Postkiste vorzuhalten bzw. organisatorisch hierauf hinzuwirken.

11

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dem Kläger könne ein Verschulden während des Transportvorgangs nicht zugerechnet werden, verkennt sie, dass der Schriftsatz vorliegend noch im organisatorischen Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten, hinter dessen Regal die Berufungsbegründung gerutscht war, und nicht erst auf dem Transport durch die Post verlustig gegangen ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verlust von fristwahrenden Schriftstücken auf dem Postweg (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 293; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, VersR 2016, 69 Rn. 11) kann die Rechtsbeschwerde daher nichts herleiten.

12

2. Die darüber hinaus in der Rechtsbeschwerde erhobene Gehörsrüge, wonach das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsvorbringen des Klägers unzutreffend gewürdigt habe, greift nicht durch. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass bereits in der Vergangenheit Poststücke hinter das Regal gerutscht seien. Der Gehörsrüge liegt insoweit ein Missverständnis der diesbezüglich von ihr angegriffenen Stelle in der Begründung des angegriffenen Beschlusses zugrunde.

Galke                       Offenloch                      Oehler

              Müller                             Klein

14
Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 11). Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 13).
19
Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und der Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beschränken sich daher letztlich auf den Vortrag, dass die für die Kontrolle des Postausgangs allein zuständige Mitarbeiterin die Schriftsätze ausfertige, kuvertiere und in das Postausgangsbuch eintrage. Angaben dazu, wann die Eintragung in das Postausgangsbuch erfolgt, finden sich trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Zu Recht hat das Oberlandesgericht jedoch entsprechenden Vortrag für erforderlich gehalten. Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch zwar ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Das ist aber beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die abzusendenden Schriftsätze erst nach Eintrag im Postausgangsbuch kuvertiert und zum Versand bereithält (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13 - juris Rn. 10 mwN) oder zwischen dem Eintrag und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung fristgerecht erfolgt ist.
12
c) Die für eine Glaubhaftmachung notwendige, aus sich heraus verständliche , geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht nicht für gegeben erachtet. Die Schilderung hätte - wenn schon die Übergabe speziell des in Rede stehenden Schriftstücks in den Postlauf nicht dokumentiert ist oder sonst Gegenstand einer konkreten Wahrnehmung der Kanzleiangestellten B. war - jedenfalls eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten erfordert , wobei die Darstellung den hinreichend sicheren Schluss hätte erlauben müssen, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war. Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigtenvor - im Übrigen unterstellt fehlerfreier - Versandfertigmachung verloren gegangen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 15; vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9).
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Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 11). Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 13).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung geltend. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 3. Mai 2013 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. August 2013, einem Samstag, verlängert. Mit Verfügung vom 6. August 2013, der Beklagten am 8. August 2013 zugegangen, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass bis zum 5. August 2013 keine Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei. Mit einem am 21. August 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Dazu hat sie ausgeführt, die Berufungsbegründung müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz am 1. August 2013 vor einer mehrtägigen Abwesenheit unterzeichnet und mit den Akten auf den in der Kanzlei für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt. Auf dem zugehörigen Verfügungsblatt in den Akten habe seine Sekretärin seinem Diktat entsprechend handschriftlich verfügt, dass die Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht zu versenden sei und ihm die Akten anschließend wieder vorzulegen seien. Eine namentlich nicht zu ermittelnde Kanzleimitarbeiterin habe den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das auf demselben Tisch befindliche Postausgangsfach gelegt. Sodann habe diese Mitarbeiterin auf dem Verfügungsblatt neben der Versendungsverfügung das Datum "01.08." vermerkt. Im Fristenkalender sei die Berufungsbegründungsfrist wegen der Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift gestrichen worden. Auf diese Weise werde fristgebundene Post in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten durchweg bearbeitet. Wie jeden Tag sei das Postausgangsfach geleert und die Post zur etwa 200 Meter entfernten Postfiliale gebracht worden. Bei Rückkehr des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten am 4. August 2013 sei das Postausgangsfach leer gewesen. Er habe sich vor Ablauf des 5. August 2013 vergewissert, dass neben der Übersendungsverfügung in den Akten ein Datum vermerkt gewesen sei, dass sich die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr in den Akten befunden habe und dass dort stattdessen eine für die Akten vorgesehene Abschrift eingeheftet gewesen sei.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Organisation des Postausgangs in einer Anwaltskanzlei beachtet und nicht die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.

6

1. Nach seiner Ansicht hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Sie habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig am 1. oder 2. August 2013 in den Postlauf gelangt sei. Sie habe im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, wann, von wem und in welcher Weise die Berufungsbegründungsschrift zur Post gegeben worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte nur vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz auf den für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt habe. Wer den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt habe, sei nicht aufklärbar. Es sei auch nicht dargelegt, wer dafür nach dem kanzleiinternen Organisationsplan zuständig gewesen sei und wer den Schriftsatz habe zur Post bringen müssen. Dass den Bürokräften der Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung des Schriftsatzes ein Versehen unterlaufen sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Das neben der Übersendungsverfügung vermerkte Datum "01.08.", die gestrichene Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und die Beschaffenheit des Tisches, die ein Herunterfallen von Schriftstücken ausschließe, reichten nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Berufungsbegründungsschrift weder in den Kanzleiräumen, noch auf dem Weg zur Postfiliale verloren gegangen sei. Jedenfalls sei ihr Vorbringen ungeeignet, ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auszuschließen. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Behandlung fristgebundener Post ausreichend zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Personal mit abgegrenzten Aufgabenbereichen eingesetzt werde. Für ein Organisationsverschulden spreche vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach drei Wochen nicht mehr hätten aufklären können, wer die Berufungsbegründungsschrift postfertig gemacht habe.

7

2. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden liegt.

8

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZR 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380 unter II 1; jeweils m.w.N.). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Zunächst muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und versandfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 8; vom 16. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645 Rn. 10; jeweils m.w.N. ). Vor dem Streichen der Frist hat sich die damit betraute Bürokraft anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu vergewissern, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 aaO; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 unter II 2 b; jeweils m.w.N.). Ferner gehört dazu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Bürokraft nochmals und abschließend prüft, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Schriftsätzen übereinstimmen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 9 f.; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564).

9

b) Gemessen daran hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt. Sie hat die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Berufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dass dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist.

10

aa) Die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht nicht den genannten Vorgaben. Eine Anordnung an die dortigen Bürokräfte, vor dem Streichen der Frist anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu überprüfen, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihrem erkennbar auf den Einzelfall bezogenen Vortrag, die Berufungsbegründungsfrist sei wegen Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift im Fristenkalender gelöscht worden, ist eine allgemeine Anweisung an die Bürokräfte nicht zu entnehmen. Zu einer nochmaligen abendlichen Fristenkontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.

11

bb) Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte selbst hat die Bearbeitung der Berufungsbegründungsschrift nicht ausreichend kontrolliert. Es reicht nicht, dass er sich noch vor Ablauf des 5. August 2013 vergewisserte, dass das Datum "01.08." auf dem Verfügungsblatt in den Akten vermerkt war und sich anstelle des Originals der Berufungsbegründungsschrift das dafür vorgesehene Doppel in den Akten befand. Weder das auf dem Verfügungsblatt vermerkte Datum, noch das Fehlen des Originals der Berufungsbegründungsschrift oder das in den Akten abgeheftete Doppel lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich postfertig in das Postausgangsfach der Kanzlei gelegt wurde.

12

cc) Die unzureichende Kontrolle der ausgehenden Post ist ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen. Es reicht aus, dass eine mögliche Ursächlichkeit für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, VersR 2001, 85 unter 2). Das ist der Beklagten nicht gelungen. Hätten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen zur Durchführung der beschriebenen Ausgangskontrolle bestanden, wäre bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Bürokraft ein möglicher Fehler bei der Bearbeitung des Schriftsatzes innerhalb der Kanzlei aufgefallen.

13

Die Ursächlichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Berufungsbegründung trotz unzureichender Kontrolle ordnungsgemäß bearbeitet worden und in den Postausgang gelangt ist. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung postfertig gemacht und tatsächlich zur Post gegeben wurde. Die vorgelegten Versicherungen an Eides statt des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten und von dessen Sekretärin reichen nicht aus, weil beide nicht mit der Bearbeitung des Schriftsatzes betraut waren.

Mayen                                  Felsch                                       Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                        Dr. Schoppmeyer