Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2018 - VI ZR 71/18

bei uns veröffentlicht am13.11.2018
vorgehend
Landgericht Duisburg, 6 O 168/10, 18.03.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 80/14, 19.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 71/18
vom
13. November 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 6 Nr. 1 aF
Einer Entscheidung, die die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage des
Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF bejaht, steht nicht entgegen, dass zuvor eine rechtskräftige
Entscheidung ergangen ist, die die internationale Zuständigkeit gemäß
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF verneint hat. Die Rechtslage ist insoweit in einer Weise
geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé").
BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VI ZR 71/18 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2018:131118BVIZR71.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2018 durch die Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, den Richter Wellner , die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Streitwert: bis 95.000 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Zu dem von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist folgendes auszuführen:
3
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu. Zwar ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu- tung bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV; im Folgenden auch: Gerichtshof) gegeben, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13).
4
Das zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht auf. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtslage im Hinblick auf die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO aF) in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).
5
a) Schon nach dem Wortlaut der Vorschriften der Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF und Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF ("kann auch verklagt werden") steht einer Entscheidung , die die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF bejaht, nicht entgegen, dass zuvor eine solche ergangen ist, die die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF verneint hat. Eine Auslegung über die ausdrücklich in der EuGVVO aF vorgesehenen Fälle hinaus liegt daher entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht vor (vgl. zur strikten Auslegung der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, EuZW 2012, 182 Rn. 74 mwN). Das dem Wortlaut zu entnehmende Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Vorschriften, ihre Systematik sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt.
6
b) Nach den Erwägungsgründen 11 und 12 der EuGVVO aF müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Dabei ist der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF aufgrund der engen Verbindung zwischen der Streitigkeit und dem Gericht (EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, EuZW 2012, 513 Rn. 18) und der Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF vorgesehen, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, EuZW 2012, 182 Rn. 77). Aus den unterschiedlichen Zwecken der Zuständigkeitsregeln ergibt sich, dass eine Entscheidung, die die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF verneint hat, nicht eine Entscheidung präkludieren kann, die die internationale Zuständigkeit nunmehr im Interesse der Vermeidung von Parallelverfahren und widersprechender Entscheidungen aufgrund des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF bejaht.
7
c) Die Vorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF ist autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen; eine nationale Vorschrift kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern. Ein Kläger kann sich somit auch dann auf Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF berufen, wenn die Klage gegen den Ankerbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-103/05, EuZW 2006, 667 Rn. 27 ff.). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich daher auf die - ohnehin allerdings nicht Prozessurteile betreffende - Rechtsprechung zu Gestaltungsrechten und ihrem Sinn und Zweck, insbesondere dem Schutz des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 52 f.) beruft, stellt dies von vornherein keinen tauglichen Einwand gegen die Bejahung einer Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF dar.
8
d) Die Vorentscheidungen sind Entscheidungen, mit denen ein deutsches Gericht seine Zuständigkeit verneint hat und als solche Entscheidungen im Sinne der EuGVVO aF (EuGH, Urteil vom 15. November 2012 - C-456/11, WM 2013, 73 Rn. 32). Sie werden gemäß Art. 33 Abs. 3 EuGVVO aF in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, und müssen im Anerkennungsstaat grundsätzlich dieselben Wirkungen entfalten wie im Ursprungsstaat (EuGH, Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 34). Sie dürfen nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (EuGH, Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 37; vgl. auch zu Art. 45 Abs. 2 EuGVVO aF EuGH, Urteil vom 26. September 2013 - C-157/12, NJW 2014, 203 Rn. 37). Das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts verlangt dabei , dass der genaue Umfang der Beschränkung der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten auf Unionsebene festgelegt ist, und nicht von nationalen Vorschriften abhängt. Im Unionsrecht umfasst der Begriff der Rechtskraft nicht nur den Tenor der Entscheidung, sondern auch die Gründe, die den Tenor tragen und von ihm nicht zu trennen sind (EuGH, Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 40 mwN).
9
Nach diesen Maßstäben wären die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten bei Anerkennung der Vorentscheidungen nicht gehindert gewesen, in einem neuen Verfahren ihre Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF zu bejahen. Denn die Vorentscheidungen verhalten sich nur zu der fehlen- den internationalen Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF. Eine Zuständigkeit aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist in den Vorverfahren weder geltend gemacht noch geprüft worden. Es ist auch sonst weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Annahme einer Zuständigkeit auf dieser Grundlage eine richtlinienwidrige Überprüfung der Vorentscheidungen beinhalten würde. Insbesondere haben sich die Vorentscheidungen mit dem Vortrag der Beklagten, Art. 33.1 des Kundenvertrags enthalte eine Vertragsklausel, wonach die englischen Gerichte zuständig seien, ausdrücklich befasst, dies aber abgelehnt (Vorentscheidungen Seiten 10, bzw. 11; vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2012, aaO Rn. 38). Dahinstehen kann daher, ob die Gründe sich insoweit auch auf die hiesigen Kläger beziehen. Wenn aber die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats ihre Zuständigkeit aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF bejahen dürften, dann kann auch ein Gericht des Mitgliedstaates, in dem die Vorentscheidungen ergangen sind - hier die Bundesrepublik Deutschland -, an einer solchen Bejahung seiner Zuständigkeit nicht gehindert sein. Ein anderes Ergebnis würde dem Grundsatz widersprechen, dass eine Entscheidung im Anerkennungsstaat dieselben Wirkungen entfalten muss wie im Ursprungsstaat.
10
e) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der erfolgreichen Klage gegen den Beklagten zu 2 seien keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein missbräuchliches "forum shopping" gegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-103/05, EuZW 2006, 667 Rn. 32), wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
11
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - II ZR 136/09, juris). von Pentz Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 18.03.2014 - 6 O 168/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2018 - I-17 U 80/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2018 - VI ZR 71/18

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2018 - VI ZR 71/18 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2010 - II ZR 136/09

bei uns veröffentlicht am 11.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 136/09 vom 11. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Dresch

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 136/09
vom
11. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2010
durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Zurückweisung der Sache an das Landgericht ist zwar zu Unrecht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützt worden. Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hatte, so dass die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden konnte. Das Teilurteil war im Hinblick auf die auch nach dem Berichtigungsbeschluss noch nicht beschiedenen Feststellungsanträge unzulässig, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116, Rn. 10 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch in Bezug auf den "hive out" in Betracht kommt. Insgesamt sind allerdings noch Feststellungen zu den Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs und einer Gehilfenhaftung zu treffen. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Beklagten zu 2 Verjährung eingetreten ist und wie sich der Vergleich der Klägerin mit der C. GmbH auswirkt (siehe BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220; Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, ZIP 2000, 1000,1001).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 20.531.097,30 € (6.000.000 € für die Klage und 14.531.097,30 € für die Widerklage) Strohn Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.06.2008 - 22 O 23606/06 -
OLG München, Entscheidung vom 20.05.2009 - 7 U 3724/08 -