Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2001 - VII ZB 2/00

bei uns veröffentlicht am05.07.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 2/00
vom
5. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2001 durch die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 1999 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den v origen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Wert der Beschwer beträgt 16.385,60 DM.

Gründe:

I.

1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts Würzburg rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten per Fax beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes ist am 30. August 1999 eingegangen. 2. Die Beklagte hat nach Mitteilung dieses Sachverhaltes rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen zur Begründung folgendes ausgeführt: Die unterschriebene Berufungsbegründungsschrift sei am 26. August 1999 gegen 12.15 Uhr von einer Büroangestellten in den Briefkasten eingeworfen worden. Ausweislich eines Hinweisschildes auf dem Briefkasten und der Auskunft der Kundenberaterin der Niederlassung Würzburg der Bundespost würden Postsendungen mit vollständiger und lesbarer Anschrift im Regelfall am nächsten Werktag beim Empfänger ankommen. Am 27. August 1999 habe ihr Prozeßbevollmächtigter gegen 11.00 Uhr vorsorglich beim Oberlandesgericht Bamberg angerufen. Da der Anruf ergeben habe, daß der Schriftsatz noch nicht vorgelegen habe, habe der Prozeßbevollmächtigte angeordnet, diesen Schriftsatz nochmals durch Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Durch ein Büroversehen sei der Schriftsatz ohne die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gefaxt worden. 3. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. 1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er
nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können , darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte auf die normale Postlaufzeit von einem Tag vertrauen. Besondere Umstände, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, lagen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, als der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen wurde, nicht vor. 2. Der mißglückte Versuch, den Berufungsbegründungsschriftsatz vorsorglich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln, begründet kein Verschulden. Der Prozeßbevollmächtigte war, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte, nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und den Schriftsatz zusätzlich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 = NJW-RR 1992, 1020 m.w.N.). Thode Haß Kuffer Kniffka Bauner

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2001 - VII ZB 2/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2001 - VII ZB 2/00

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2001 - VII ZB 2/00 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2001 - VII ZB 2/00.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2004 - V ZB 62/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 62/03 vom 13. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VI ZB 28/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 28/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Paug

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2005 - VI ZB 4/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/05 vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pau

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2003 - VI ZB 60/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 60/02 vom 30. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 Fc Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatz