Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 129/18

bei uns veröffentlicht am24.07.2019
vorgehend
Landgericht Münster, 26 O 73/16, 21.06.2017
Oberlandesgericht Hamm, 18 U 85/17, 14.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 129/18
vom
24. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR129.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis zu 8.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger war zuletzt aufgrund Vertrags vom 17. Mai 2006 als Handelsvertreter für den Beklagten tätig. Mit Abschluss des Vertrags erhielt der Kläger Bestände aus der Agentur seines Vaters übertragen, bezüglich derer die Parteien am 17. Mai 2006 eine Zusatzvereinbarung trafen, die für die ersten zwei Jahre der Tätigkeit des Klägers eine Kürzung der Bestandsbetreuungsprovisionen vorsah und die den Beklagten auch zu "Rückbuchungen" in bestimmter Höhe berechtigte. Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 23. Juni 2014 zum Ablauf des 31. Dezember 2014 und stellte den Kläger frei; sein Bestand wurde bereits mit der Freistellung auf andere Vermittler übertragen.
2
Der Kläger, der mit seiner Klage unter anderem Abrechnungs- und Zahlungsansprüche aus der Regelung betreffend die Bestandsübertragung auf ihn und ferner eine Abrechnung des Ausgleichsanspruchs verfolgt, hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Buchauszug zum Zwecke der Überprüfung der ihm erteilten Abrechnungen zu.
3
Das Landgericht hat mit Teilurteil der Klage bezüglich des Antrags auf Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet bleibt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der unter Berücksichtigung der im Tenor aufgeführten Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 1. Juni 2013 bis zum 10. Mai 2017 eingetretenen provisionsrelevanten Umstände zu allen vom Kläger eingereichten, betreuten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bausparanträgen und -geschäften gibt.
4
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage erreichen möchte.

II.

5
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
6
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 Rn. 3 m.w.N., VersR 2009, 279). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen , nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt , sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14 Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14 Rn. 7).
7
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen die für die Erstellung des Buchauszugs voraussichtlich erforderlichen Kosten, aus denen eine 20.000 € übersteigende Beschwer resultieren könnte, vorgetragen, aber nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens - und damit die Beschwer des Beklagten - mit bis zu 8.000 € bemessen. Dies entspricht den vom Beklagten aufgeführten Kosten für die Erstellung des Buchauszugs, die sich nach seinen eigenen Darlegungen in der Beschwerdebegründung auf einen Betrag von 8.032,50 € belaufen. Der Beklagte hat die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts darüber hinaus nicht angegriffen.
8
Der Beklagte verweist in der Beschwerdebegründung darauf, dass er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen hatte, dass Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter oder von Hilfspersonen erforderlich würden. Er habe darauf hingewiesen, dass er in einem Parallelprozess zu einem Kostenvorschuss in Höhe von 50.000 € zur Erstellung eines Buchauszugs im Wege der Vollstreckung durch Ersatzvornahme durch eine Wirtschaftsprüferin verurteilt worden sei. Auch dieser Betrag sei nicht ausreichend. Unabhängig davon sei ein Stab von Mitarbeitern des Beklagten erforderlich, der über mehrere Wochen mit dieser Tätigkeit befasst sein werde.
9
Dieses Vorbringen deckt sich nicht mit den Darlegungen in der Beschwerdebegründung , wonach neben Druckkosten, Kosten für externe Beratung , für die Unterstützung durch eine Tochtergesellschaft des Beklagten, der D. GmbH, sowie für eine Server- und Lizenzgebühr einzukalkulieren seien. Der in der Beschwerdebegründung erstmals gehaltene Vortrag, die Beschwer bemesse sich auch nach den Kosten, die durch die Einschaltung der Tochtergesellschaft D. GmbH in Höhe von 6.944 € entstünden, es seien außerdem Druckkosten in Höhe von 2.000 €, Kosten für die Einschaltung eines externen Beraters zur Sicherstellung der Rechtsprechungskonformität des Buchauszugs in Höhe von 3.200 € sowie aufzuwendende anteilig anfallende Server- und Lizenzgebühren in Höhe von 1.400 € anzusetzen, kann nach den vorstehenden Grundsätzen daher zur Begründung einer oberhalb von 8.000 € liegenden Beschwer des Beklagten nicht mehr herangezogen werden.
10
Soweit der Beklagte mit der Beschwerde vorträgt, er habe die zur Erstellung des Buchauszugs aufzuwendenden Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter Bezugnahme auf ein geführtes Parallelverfahren mit 50.000 € beziffert, ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Be- trag zusammensetzt. Dies wird vom Beklagten auch mit der Beschwerde nicht erläutert. Der Beklagte hat zudem seine in der Beschwerdebegründung dargelegte Auffassung, der Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Beschwer liege bei 21.576 €, auf dieses Vorbringen erkennbar nicht gestützt.

III.

11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 21.06.2017 - 26 O 73/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2018 - I-18 U 85/17 -

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1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 m.w.N.). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7). Dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 - VII ZR 134/11, NZBau 2012, 566 kann eine andere Auffassung nicht entnommen werden.
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unterschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebene Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so- weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Schadensbild , das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Berufungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
4
a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f. mwN).
10
c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei ge- hindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4).
7
Zudem kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 € zu bemessen, auch deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der - wie hier - die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichen- den Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 27. November 1991 - IV ZR 205/91, juris Rn. 7).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)