Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14

bei uns veröffentlicht am29.07.2014
vorgehend
Landgericht Berlin, 90 O 21/13, 13.06.2013
Kammergericht, 23 U 159/13, 24.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z R 7 3 / 1 4
vom
29. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 20.000 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen , da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
1. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 59c Abs. 1 BRAO mit einem Stammkapital von 25.000 €. Sie ist überwiegend auf dem Gebiet der Fondsverwaltung tätig.
3
Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 4. März 2013 mit dem folgenden Inhalt für nichtig zu erklären : „Der Geschäftsanteil des Gesellschafters A. St. [Kläger ] im Nominalbetrag von € 10.000,00 wird hiermit eingezo- gen. Die Einziehung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Ge- schäftsanteil des einzigen verbleibenden Gesellschafters, Herrn F. A. , wird hiermit von € 15.000,00 um € 10.000,00 auf € 25.000,00 aufgestockt.“
4
Der Geschäftsanteil war dem Kläger im Sommer 2004 für einen Kaufpreis von 10.000 € vom damaligen Alleingesellschafter A. übertragen worden. Als vorläufigen Streitwert für die Klage hat der Kläger 10.000 € angegeben. In dieser Höhe hat das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 12. März 2013 festgesetzt. Die Beklagte hat der Festsetzung nicht widersprochen.
5
Mit der Widerklage hat die Beklagte hilfsweise beantragt, den Kläger zu verurteilen, einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung seines, des Klägers, Geschäftsanteils zuzustimmen; äußerst hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger auszuschließen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den Streitwert nach Erörterung mit den Parteien auf 20.000 € festgesetzt , wobei auf die Klage und den Hilfswiderklageantrag zu 2 jeweils 10.000 € entfielen und dem Hilfswiderklageantrag zu 1 kein gesonderter Wert beigemessen wurde.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und den Wert des Berufungsverfahrens auf 20.000 € festgesetzt.
7
2. Die Beklagte hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7 mwN).
8
a) Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 3). Für den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ausschluss des Klägers gilt nichts anderes. Der Wert der Beschwer durch ein eine Ausschlussklage abweisendes Urteil bemisst sich nach dem Wert des von dem Ausschluss betroffenen Geschäftsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7 zur Genossenschaft).
9
b) Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO jedoch deshalb für überschritten, weil der Kläger selbst in der Berufungsinstanz zum tatsächlichen Wert seines Geschäftsanteils durch Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz vorgetragen habe, dass er das Angebot seines Mitgesellschafters in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2012, den Geschäftsanteil des Klägers für 10.000 € zu erwerben, abgelehnt habe, da der angebotene Betrag nicht annä- hernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche; damit sei es für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden anzusehen, dass der Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils 10.000 € übersteige.
10
c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei ge- hindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4).
11
So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert zunächst entsprechend der vorläufigen Streitwertangabe des Klägers auf 10.000 € und sodann nach Erhebung der Hilfswiderklage der Beklagten nach Rücksprache mit den Parteien auf 20.000 € festgesetzt, und zwar jeweils auf 10.000 € für den Klageantrag und den Hilfswiderklageantrag zu 2. Das Berufungsgericht ist der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt. Einwendungen dagegen oder abweichende Angaben hierzu hat die Beklagte nicht vorgebracht.
12
Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht dadurch,dass sie auf Vortrag des Klägers hinweist, er habe ein in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2012 unterbreitetes Angebot seines Mitgesellschafters auf Übernahme seines Geschäftsanteils für 10.000 € abgelehnt, weil der genannte Betrag nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche. Es kann dahin stehen, ob dieses Vorbringen des Klägers aus einem pauschal in Bezug genommenen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist und ob es mangels Bestreitens durch die Beklagte als für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden anzusehen ist, wie die Beschwerde meint. Denn aus dem dort geschilderten Geschehen in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2010 ergibt sich schon nicht, dass das Berufungsgericht den für die Festsetzung des Streitwerts - und der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9 mwN) - maßgeblichen Wert des Geschäftsanteils des Klägers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in der Berufungsinstanz im Februar 2014 abweichend von der nach den Angaben der Parteien vorgenommenen und von diesen unangefochtenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts bemessen musste. Dem Kaufangebot des Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass er damals von einem 10.000 € übersteigenden Wert des Geschäftsanteilsdes Klägers ausgegangen ist; es spricht vielmehr eher für die der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen entsprechende gegenteilige Annahme.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2013 - 90 O 21/13 -
KG, Entscheidung vom 24.02.2014 - 23 U 159/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14

Referenzen - Gesetze

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet1.mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmä
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14 zitiert 1 §§.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet1.mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmä

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - II ZR 81/11

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 81/11 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 253/12 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - II ZR 195/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 1 9 5 / 1 3 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born un

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - II ZR 29/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 2 9 / 1 3 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2009 - II ZB 16/08

bei uns veröffentlicht am 27.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 16/08 vom 27. April 2009 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 522 Abs. 1; GenG § 68 a) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2013 - II ZR 117/11

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 117/11 vom 24. September 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowi

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - II ZR 156/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 1 5 6 / 1 3 vom 25. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richter
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18

bei uns veröffentlicht am 24.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 90/18 vom 24. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR90.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 129/18

bei uns veröffentlicht am 24.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 129/18 vom 24. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR129.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - II ZR 194/15

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 194/15 vom 11. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:110416BIIZR194.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - II ZR 137/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 137/15 vom 9. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:090616BIIZR137.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter

Referenzen

7
a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2).
2
Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7). Dem Einwand der Beschwerde, im Streitfall sei nicht nur auf den Geschäftsanteil des Klägers, sondern auf beide Geschäftsanteile abzustellen, weil mit der beabsichtigten Revision die gerichtliche Feststellung, die Gesellschaft sei auf- gelöst, aus der Welt geschafft werden solle, kann nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen angenommen, die Gesellschaft sei aufgelöst, es hat darüber aber keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen.
2
Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers deshalb einen wesentlich höheren Wert habe, weil diesem wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten als Komplementär-GmbH und der I. GmbH & Co. KG der Wert des vom Kläger an der I. GmbH & Co. KG gehaltenen Kommanditanteils hinzuzurechnen sei.
3
2. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus; sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 20.000 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil der Klägerin einen wesentlich höheren Wert habe.
7
b) Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verkannt, dass es für die Festsetzung des Wertes der Beschwer auf das Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg des Rechtsmittels ankommt. Es hat nämlich, wie sich bereits aus dem Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 unzweifelhaft ergibt, als Maßstab für die Bewertung des Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Ausschlusses des Klägers - spiegelbildlich zu dem mit der Feststellungsklage des Klägers verfolgten Interesse am Fortbestehen seiner Mitgliedschaft - im Grundsatz zutreffend den Wert des von der Ausschließung betroffenen Geschäftsanteils des Klägers herangezogen (vgl. Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 - zur GmbH).
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
3
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Beklagte hat vielmehr zu Beginn des Rechtsstreits die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Abrede gestellt, da die Streitwertgrenze nicht erreicht sei, und sie hat im zweiten Rechtszug vortragen lassen, der Gesellschaft sei es so schlecht gegangen, dass die Geschäftsanteile nichts mehr wert gewesen seien.
3
2. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus; sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 20.000 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil der Klägerin einen wesentlich höheren Wert habe.
7
a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2).