Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18

bei uns veröffentlicht am24.07.2019
vorgehend
Landgericht Mannheim, 24 O 7/17, 26.06.2017
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 111/17, 16.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 90/18
vom
24. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR90.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 10.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Vertragspartnerin eines mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrags ist.
2
Die Klägerin ist als Handelsvertreterin beim Vertrieb von Investitionsgütern , insbesondere im Bereich von Rolltreppen und Rollsteigen, tätig. Die Beklagte bietet Rolltreppenservice an. Unter dem 24. Februar 2005 zeichneten die Herren P. und Sch. - Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten - sowie die Herren D. und F. , die jedenfalls Mitte des Jahres 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer der am 4. April 2005 errichteten Klägerin wurden, einen als Kooperations- und Handelsvertretervertrag be- zeichneten Vertrag. Einleitend ist in der Vertragsurkunde von einem Vertrag "zwischen der S. GmbH … (nachfolgend 'S. ') … und der De. GmbH mit dem Sitz in … St. (nachfolgend 'De. ') …" die Rede. Unter dem Vertragstext unterzeichneten die Herren P. und Sch. unter dem Firmenstempel "S. " und die Herren D. und F. unter dem Firmenstempel "De. " jeweils in Unterschriftszeilen mit vorgedruckten vollständigen Namen.
3
Nach Beginn der Zusammenarbeit traten zwischen den Parteien Unstimmigkeiten auf, die zu einer Reihe von Klageverfahren führten. Im Zuge der Auseinandersetzungen zog die Beklagte in Zweifel, dass es sich bei der Klägerin um die Vertragspartnerin aus dem Kooperations- und Handelsvertretervertrag handele. Die Klägerin kündigte den Vertrag gegenüber der Beklagten mit Wirkung zum Ende Februar 2015.
4
Die Klägerin hat behauptet, nach Unterzeichnung des Vertrags und vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sei die Firma von De. GmbH in De. I. GmbH geändert worden, nachdem festgestellt worden war, dass der Name De. GmbH verschiedentlich im Rechtsverkehr von anderen Unternehmen benutzt worden sei. Sie hat beantragt festzustellen, dass sie und die Beklagte die Vertragsparteien aus dem Kooperations- und Handelsvertretervertrags vom 24. Februar 2005 seien.
5
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt hat, nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
6
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Feststellungsklage erreichen möchte.

II.

7
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
8
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 Rn. 3 m.w.N., VersR 2009, 279). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen , nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt , sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14 Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14 Rn. 7).
9
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt eine Heraufsetzung des vom Land- und Berufungsgericht übereinstimmend mit 10.000 € festgesetzten Streitwerts nicht in Betracht.
10
a) Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vor- instanzen Vortrag dazu gehalten hat, aus dem eine den Betrag von 20.000 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Soweit sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf erstinstanzliches und zweitinstanzliches Vorbringen zu den von der Klägerin beanspruchten Provisionsforderungen verweist, wird an den angegebenen Aktenstellen nur jeweils allgemein ausgeführt, dass sich die Klägerin noch weitergehender Ansprüche gegen die Beklagte berühmt habe, ohne dass die Größenordnung der umstrittenen Forderungen deutlich wird. Aus den in Bezug genommenen und als Anlage vorgelegten Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2015 (15 U 157/13) und vom 13. November 2015 (15 U 127/14) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, in welchem Umfang die Klägerin noch Provisionsforderungen gegenüber der Beklagten geltend machen will. Das Oberlandesgericht hat in beiden Verfahren Auskunftsklagen der Klägerin abgewiesen und zur Größenordnung der möglichen Provisionsforderungen keine Feststellungen getroffen oder sonst Ausführungen gemacht.
11
b) Die Beklagte kann auch nicht gestützt auf ihr ergänzendes Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die Heraufsetzung des Streitwerts verlangen. Nachdem sie gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht in Höhe von 10.000 € nichts erinnert hat, ist sie mitneuem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

III.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 26.06.2017 - 24 O 7/17 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2018 - 15 U 111/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 253/12 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - II ZR 195/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 1 9 5 / 1 3 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born un

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZR 73/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 7 3 / 1 4 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. R

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2008 - VI ZR 78/07

bei uns veröffentlicht am 27.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 78/07 vom 27. August 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - VII ZR 176/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR176/14 vom 19. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack un

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - VIII ZR 160/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 160/14 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achill
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - VII ZR 2/19

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 2/19 vom 21. August 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZR2.19.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und D

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2019 - VII ZR 151/19

bei uns veröffentlicht am 18.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 151/19 vom 18. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:181219BVIIZR151.19.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmei

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

7
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 m.w.N.). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7). Dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 - VII ZR 134/11, NZBau 2012, 566 kann eine andere Auffassung nicht entnommen werden.
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unterschied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebene Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so- weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Schadensbild , das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt 20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Berufungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechtigung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol- ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
4
a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f. mwN).
10
c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei ge- hindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4).
7
Zudem kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 € zu bemessen, auch deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der - wie hier - die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichen- den Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 27. November 1991 - IV ZR 205/91, juris Rn. 7).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)