Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2014 - VIII ZB 4/14

bei uns veröffentlicht am02.04.2014
vorgehend
Amtsgericht Pforzheim, 2 C 311/12, 01.10.2013
Landgericht Karlsruhe, 20 T 6/13, 22.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 4/14
vom
2. April 2014
in dem Rechtsstreit
wegen Prozesskostenhilfe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2014 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Achilles als Vorsitzenden, die Richter
Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Karczewski sowie die Richterin
Dr. Brockmöller

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2014 gegen die an dem Beschluss des Senats vom 4. März 2014 (VIII ZB 4/14) beteiligten Richter wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen (angeblich) im Verfahren 2 C 311/12 gefassten Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim eingelegt. Mit Beschluss vom 22. November 2013 hat das Landgericht Karlsruhe diese Beschwerde nach Beiziehung der Akten (2 C 311/12) mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass im Verfahren 2 C 311/12 unter dem Datum 1. Oktober 2013 kein Beschluss gefasst worden sei und der Beschwerdeführer an diesem Verfahren nicht beteiligt sei.
2
Die vom Beschwerdeführer gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts am 27. November 2013 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Karlsruhe dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Belehrung darüber, dass gegen den angefochtenen Beschluss vom 22. November 2013 die Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2014 beantragt, ihm für die Durchführung des Be- schwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 4. März 2014 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 8. März 2014, in der er darüber hinaus die Richter, die am Beschluss vom 4. März 2014 mitgewirkt haben, "als befangen" ablehnt.

II.

3
Das Ablehnungsgesuch gegen die am Beschluss vom 4. März 2014 beteiligten Richter ist unbegründet.
4
Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 13; vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; jeweils mwN).
5
Derartige Gründe bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. März 2014 nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Einholung dienstlicher Erklärungen der abgelehnten Richter (§ 44 Abs. 3 ZPO) war nicht erforderlich, da kein Sachverhalt vorgetragen wurde, zu dem sie sich hätten äußern können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, aaO Rn. 12; vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, aaO Rn. 12). Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 01.10.2013 - 2 C 311/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2013 - 20 T 6/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2014 - VIII ZB 4/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2014 - VIII ZB 4/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2014 - VIII ZB 4/14 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

13
a) Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Be- fangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen , die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2494; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
5
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 8 f. mwN). Solche Gründe liegen nicht vor.
7
2. Soweit es die weiteren am Beschluss vom 14. Januar 2014 beteiligten Richter betrifft, ist das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen , die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, aaO Rn. 13; vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; jeweils mwN). Rein subjektive, unvernünftige Vorstel- lungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden dagegen als Ablehnungsgründe aus (BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJWRR 2003, 1220, unter II 2 a). So liegen die Dinge hier. Der Beklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf rein subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

5
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 8 f. mwN). Solche Gründe liegen nicht vor.
7
2. Soweit es die weiteren am Beschluss vom 14. Januar 2014 beteiligten Richter betrifft, ist das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen , die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, aaO Rn. 13; vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; jeweils mwN). Rein subjektive, unvernünftige Vorstel- lungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden dagegen als Ablehnungsgründe aus (BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJWRR 2003, 1220, unter II 2 a). So liegen die Dinge hier. Der Beklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf rein subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben.