Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2010 - VIII ZR 219/07

bei uns veröffentlicht am14.09.2010
vorgehend
Landgericht Stade, 8 O 50/98, 14.04.2000
Oberlandesgericht Celle, 3 U 251/00, 27.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 219/07
vom
14. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird verworfen, soweit sie mit einer Revision ihren Anspruch auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen für den Vertrieb von T. -Produkten in Syrien weiterverfolgen will; im Übrigen wird ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Klägerin und die Beklagte zu 1 auf 12.324.837,66 € und für die Beklagte zu 2 auf 12.133.607,72 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin und die zur L. -Gruppe gehörende T. Werk GmbH (im Folgenden: T. ) schlossen am 22. Dezember 1994 einen "Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag", der die Klägerin zum ausschließlichen Vertrieb von Geflügelimpfstoffen und tierärztlichen Produkten der T. in Syrien auf eigene Kosten berechtigte.
2
Infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen in der L. -Gruppe zum 1. Juli 1996 trat anstelle der T. die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, in den Vertriebsvertrag ein. Die Klägerin hatte spätestens im Februar 1996 von der geplanten Umstrukturierung erfahren. Diese hatte zur Folge, dass die auf Veranlassung der Klägerin bereits durch syrische Behörden erteilten Registrierungen für Produkte der T. gegenstandslos wurden. Bei einer Besprechung am 9. August 1996 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1, dass die Klägerin versuchen sollte, in Syrien eine "Umregistrierung" der Produkte zu erreichen, was nach den syrischen Vorschriften eigentlich nicht möglich war (vielmehr hätte eine vollständige Neuregistrierung erfolgen müssen).
3
Die Klägerin teilte der Beklagten zu 1 mit Faxschreiben vom 6. Oktober 1996 mit, welche Unterlagen die Beklagte zu 1 zu welchen Zeitpunkten vorlegen sollte, damit das geplante Vorgehen zum Erfolg geführt werden könne. Am 18. Januar 1997 schrieb sie an den Länderreferenten F. der Beklagten zu 1, sie habe heute mit den Registrierungsbehörden alles geklärt. Sämtliche in der Anlage aufgeführten T. -Produkte würden auf L. umgeschrieben. Es müssten je 10 Muster inklusive zugehörigen Analysezertifikaten geschickt werden , um die neue L. -Produktaufmachung darzustellen. Sie habe sich auf pauschale Bearbeitungskosten in Höhe von 3.000 $ geeinigt, mit denen alle "UM-Registrierungen" abgegolten seien. Den Betrag habe sie heute bezahlt; sie bitte um Erstattung. In der Folgezeit gelangen jedoch die Umregistrierungen jedenfalls nicht vollständig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1 für Verzögerungen verantwortlich ist, die im "Umregistrierungsverfahren" eingetreten sind.
4
Am 3./5. November 1997 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine Vereinbarung, die (unter Nr. 11) als Vergleich bezeichnet wurde. Darin verpflichtete sich die Beklagte zu 1, soweit noch notwendig und möglich, die für den Abschluss der Produkt-Registrierung in Syrien erforderlichen Schritte unverzüglich zu unternehmen. Der Klägerin wurde vorbehalten, von der Beklagten zu 1 zurückgewiesene Schadensersatzansprüche unter anderem wegen angeblicher Verzögerungen im Zusammenhang mit der neuen fusionsbedingten Registrierung bis zum 1. April 1998 näher zu begründen und geltend zu machen. Des Weiteren erkannte die Klägerin in der Vereinbarung an, der Beklagten zu 1 einen Betrag von 424.012,87 DM zu schulden, der in Raten getilgt werden sollte. Das Recht der Klägerin zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen sowie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zahlungsanspruch wurden ausgeschlossen (Nr. 3, 4 und 6). Bis April 1998 leistete die Klägerin auf die anerkannte Forderung fünf Raten à 10.000 DM; anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 15. April 1998 vertrat sie die Auffassung, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei wegen des Verhaltens der Beklagten entfallen; ferner rechnete sie mit Schadensersatzforderungen gegen den restlichen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1 auf.
5
Mit Schreiben vom 26. und 29. Mai 1998 - der vorliegende Rechtsstreit war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig - kündigten zunächst die Beklagte zu 1 und sodann die Klägerin den Vertriebs- und Handelsvertretungsvertrag fristlos und stellten die Zusammenarbeit anschließend ein.
6
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von insgesamt 5.202.548 DM (= 2.660.020,55 €) nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten der Beklagten begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage Zahlung ihrer restlichen Forderung aus der Vereinbarung vom 3./5. November 1997 in Höhe von 374.012,87 DM (= 191.229,74 €) zuzüglich Zinsen verlangt.
7
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil vom 14. April 2000 festgestellt , dass der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns für importgenehmigte, nicht ausnutzbare T. -Mengen (Schadensposition
I) sowie für geplante T. -Mengen, die wegen nicht vollzogener Registrierung nicht mehr zum Importverfahren zugelassen worden seien (Schadensposition II), zustehe, allerdings beschränkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997. Eine Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 52.905 DM (= 27.049,90 €) wegen vergeblicher Kosten für Importlizenzen (Schadensposition IV) hat das Landgericht vorbehalten. Im Übrigen (Schadenspositionen I und II für die Zeit nach dem 5. November 1997, Schadenspositionen III, V, VI und VII sowie Feststellungsanträge) hat es die Klage abgewiesen, der Widerklage dagegen in vollem Umfang stattgegeben.
8
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos geblieben; auf die Berufung der Klägerin hatte das Berufungsgericht durch Urteil vom 19. Mai 2004 das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Widerklage aufgehoben und hinsichtlich der Klage teilweise abgeändert. Dieses Urteil hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 26. September 2006 (VIII ZR 180/04) wegen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
9
Im zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag (neu) beziffert und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen , an die Klägerin Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aus importgenehmigten , aber nicht mehr ausnutzbaren T. -Mengen sowie aus geplanten T. -Mengen, die nicht mehr zum Importverfahren zugelassen worden sind, in Höhe von 12.133.607,72 € nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner zu weiterem Schadensersatz verpflichtet sind wegen Nichtbelieferung der Klägerin mit T. -/L. - Fertigprodukten zur lokalen Abfüllung in Syrien, wegen besonderer Aufwendungen der Klägerin für den Wiederaufbau des zusammengebrochenen Vertriebs sowie wegen des Schadens, den die S. Co. mit Sitz in H. dadurch erlitten hat und noch erleidet, dass sie in den Jahren 1996 und 1997 ihre Produktionsanlagen auf die Herstellung und den Vertrieb von veterinärmedizinischen Produkten der Beklagten ausgerichtet hat im Vertrauen darauf , dass die Beklagten willens und in der Lage sind, mit der Klägerin einen Vertrag über die Lizenzproduktion in H. zu schließen.
10
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht auf die Berufungen beider Parteien unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 14. April 2000 erneut teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert. Es hat nunmehr die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin Schäden wegen entgangenen Gewinns geltend macht, weil 27 im einzelnen aufgelistete L. -Produkte in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem 31. Dezember 1999 sowie weitere zwei Produkte zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. Dezember 1999 von der Klägerin nicht eingeführt und vermarktet werden konnten; im Übrigen hat es die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist, abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
11
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Die Klägerin verfolgt damit ihren Zahlungsantrag in Höhe von 12.133.607,72 € in vollem Umfang weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin die vollständige Abweisung der Klage sowie die Beklagte zu 1 darüber hinaus die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage.

II.

12
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Dagegen hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg.
13
A. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
14
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mangels Beschwer unzulässig, soweit sie mit der Revision ihren Anspruch auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen für den Vertrieb von T. -Produkten in Syrien weiterverfolgen möchte. Das Landgericht hat die Entscheidung über diesen Teil der Klage ausdrücklich vorbehalten und nur ein Teilurteil erlassen, weil es der Klägerin die Möglichkeit einer Substantiierung ihres Sachvortrags dazu offen halten wollte. Im zweiten Berufungsdurchgang hat die Klägerin zwar den von ihr erstinstanz- lich für vergebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit T. -Importlizenzen verlangten Betrag von 52.905 DM (= 27.049,90 €) in ihren Zahlungsantrag in Höhe von insgesamt 12.133.607,72 € aufgenommen, wie sich aus ihren im Betragsverfahren eingereichten Schriftsätzen vom 18. Oktober 2004 und 26. Januar 2006 ergibt, auf die sie zur Berechnung der Zahlungsforderung Bezug genommen hat. Ob diese Erweiterung des Berufungsantrags zulässig war, obwohl derselbe Anspruch weiterhin in erster Instanz anhängig war, kann aber offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat über die - gegenüber dem landgerichtlichen Urteil - erweiterte Klage nicht entschieden. Es hat sich damit in den Gründen seines Urteils nicht auseinandergesetzt und nach Nr. II des Tenors die Klage auch nur insoweit abgewiesen, als sie "Gegenstand des Berufungsverfahrens war". Diese Einschränkung kann sich allein auf den vom Landgericht vorbehaltenen Teil der Klageforderung beziehen, weil die Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden hat, durch die beiderseitigen Rechtsmittel in vollem Umfang in die Berufungsinstanz gelangt ist.
15
Ob das Teilurteil erster Instanz nach § 301 ZPO unzulässig war, weil es die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen birgt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, juris Rn. 21 mwN), und ob das Berufungsgericht deshalb den in erster Instanz verbliebenen Teil der Klage - auch unabhängig von einem dahingehenden Antrag der Klägerin - hätte an sich ziehen müssen, wenn es, wie geschehen, in der Sache über die anderen Teile entscheiden wollte (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, juris Rn. 25; Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379 unter 5), kann dahinstehen. Da es tatsächlich über den vom Landgericht vorbehaltenen Teil nicht entschieden hat, hätte die Klägerin im Hinblick auf ihren Berufungsantrag allenfalls Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO beantragen können, ist sie aber insoweit durch das Berufungsurteil nicht beschwert.
16
2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zwar zulässig , aber unbegründet, weil im Hinblick auf die vom Berufungsgericht abgewiesenen Teile ihrer Zahlungsklage weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
17
B. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
18
Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO), soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Es hat dabei den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
19
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten von Interesse, ausgeführt:
20
Bei der Registrierung der Lebendimpfstoffe T. und T. - M. habe es erhebliche Schwierigkeiten gegeben, weil die Beklagte zu 1 die vom syrischen Landwirtschaftsministerium geforderten Produktmuster pflichtwidrig erst im Dezember 1997 verschickt habe. Auch hinsichtlich der Präparate P. , Ta. , Ti. und F. sowie hinsichtlich der Produkte C. (250 und 500 ml Flasche) sei kein Grund ersichtlich, warum die erforderlichen Muster incl. Analysezertifikate nicht spätestens im Mai oder Juni 1997 übersandt wor- den seien. Außerdem habe die Klägerin die ihr vom syrischen Landwirtschaftsministerium mit Telefax vom 4. November 1997 in Rechnung gestellte Registrierungsgebühr von 250 $ je Produkt für die im September 1997 registrierten Produkte verspätet erst im Juli 1998 bezahlt. Aufgrund der zeitlichen Abfolge müsse angenommen werden, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine frühere Zahlung nicht erfolgt sei. Die Behauptung der Beklagten zu 1, sie habe im Juli 1998 zwar irrtümlich angenommen, noch zur Zahlung verpflichtet zu sein, der von ihr angebotene Scheck sei aber zurückgegeben worden, weil die Gebühr schon bezahlt gewesen sei, sei unplausibel und damit unbeachtlich. Auf den von den Beklagten für ihre Behauptung angetretenen Zeugenbeweis komme es deshalb nicht an, zumal die Beklagten auch zu den zeitlichen Abläufen, wann, von welchem Mitarbeiter der Scheck übergeben und wann, von wem, an wen und mit welcher Begründung er zurückgegeben worden sei, nicht substantiiert vorgetragen hätten.
21
Dass der Klägerin durch die verspätete Zahlung hinsichtlich der am 17. September 1997 registrierten Produkte sowie durch die fehlenden Muster für die oben genannten weiteren Produkte ein Schaden entstanden sei, liege auf der Hand. Es sei anzunehmen, dass letztere ebenfalls im September 1997 registriert worden wären, wenn die benötigten Registrierungsunterlagen spätestens im Juni 1997 vorgelegen hätten. Bei einer pflichtgemäßen Zahlung der im November 1997 angeforderten Registrierungsgebühren bis Ende Januar 1998 hätte die Klägerin unter Berücksichtigung eines Zeitraums von ca. 6 Monaten für das erst nach der Zahlung mögliche Lizenzerteilungsverfahren sowie von weiteren 2 Monaten für die Lieferung durch die Beklagte zu 1 alle aufgeführten Produkte mit Ausnahme von T. und M. spätestens ab Oktober 1998 wieder vermarkten können. Hinsicht der Produkte T. und M. habe die Beklagte zu 1 zwar zunächst nicht wissen können, dass sie in Stickstoff vorzulegen gewesen seien; es sei ihr aber anzulasten, dass sie nicht jedenfalls im nächsten Termin am 2. Mai 1998 hätten registriert werden können, bei dem eine Reihe weiterer Produkte der Beklagten zu 1 registriert worden seien. Lege man die oben dargelegten Zeiträume für die Zahlung der Registrierungsgebühren, die Erteilung der Importlizenz und die Bestellung und Lieferung von Waren zugrunde, sei davon auszugehen, dass die Klägerin diese Produkte spätestens ab März 1999 wieder hätte vermarkten können.
22
Dem lasse sich nicht entgegen halten, dass die Beklagte zu 1 die Vertragsbeziehung im Mai 1998 fristlos gekündigt habe und deshalb die Klägerin eine Lieferung der genannten Produkte im Herbst 1998/Frühjahr 1999 nicht mehr habe verlangen können. Denn die von der Beklagten vor allem auf grob beleidigende und verfälschte Vorwürfe in der in diesem Rechtsstreit - Anfang Mai 1998 - erhobenen Klage gestützte fristlose Kündigung sei unwirksam. Zwar habe im Anschluss daran auch die Klägerin die fristlose Kündigung erklärt. Auch der Klägerin habe jedoch kein Grund für eine fristlose Kündigung zur Seite gestanden; die Kündigung schließe zudem die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, nicht aus (§ 314 Abs. 4 BGB).
23
Zeitlich begrenzt sei der Schadensersatzanspruch nur durch die Dauer der regulären Mindestvertragslaufzeit, das heißt bis zum 31. Dezember 1999, nicht dagegen durch den Zeitpunkt des außergerichtlichen Vergleichs vom 5. November 1997. Es komme daher nicht darauf an, ob der Vergleich wirksam gekündigt worden oder seine Geschäftsgrundlage entfallen sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die Klägerin Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verzögerung der neuen fusionsbedingten Registrierungen geltend gemacht, die von dem Vergleich ausdrücklich nicht umfasst gewesen seien. Es sei vielmehr der Klägerin vorbehalten worden, diese Ansprüche bis zum 1. April 1998 gerichtlich geltend zu machen. Eine Begrenzung der gegebe- nenfalls einzuklagenden Schadensersatzansprüche auf einen bestimmten Zeitraum sei der Vereinbarung nicht zu entnehmen.
24
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte zu 1 habe den - für das nachfolgende Lizenzerteilungsverfahren erforderlichen - Abschluss des Registrierungsverfahrens pflichtwidrig verzögert, dadurch dass sie die Gebühren für die im September 1997 registrierten Produkte erst im Juli 1998 bezahlt habe, entscheidungserhebliches und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Beklagten unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) außer Acht gelassen hat.
25
a) Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe zwar im Juli 1998 irrtümlich angenommen, dass die Gebühren noch zu zahlen gewesen seien, und deshalb der syrischen Registrierungsbehörde eine Scheckzahlung angekündigt. Ihrem Mitarbeiter, der den Scheck habe überreichen wollen, sei jedoch seitens der Behörde mitgeteilt worden, dass eine Zahlung nicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht diesen Vortrag als unplausibel und deshalb unbeachtlich zurückgewiesen und den dafür angebotenen Beweis nicht erhoben. Auch wenn die Beklagten nicht behauptet haben, sie hätten die im November 1997 angeforderten Gebühren bereits vor Juli 1998 bezahlt und deshalb sei der Scheck zurückgewiesen worden, lässt ihr Vorbringen jedenfalls die Möglichkeit offen, dass eine Zahlung - ungeachtet der Zahlungsaufforderung von November 1997 - nicht mehr erforderlich war, weil sich die Klägerin mit der Registrierungsbehörde im Januar 1997 auf einen Pauschalbetrag von 3.000 $ geeinigt hatte, der auch entrichtet worden war. Dass in diesem Betrag die Registrierungsgebühren nicht enthalten gewesen wären, wie die Klägerin behauptet, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr angenommen, die Formulierung in dem Faxschreiben der Klägerin vom 18. Januar 1997 "Damit sind alle UM-Registrierungen abgegolten" sei für die Beklagte zu 1 jedenfalls missverständlich gewesen.
26
Das Berufungsgericht hat auch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen , dass in der Zeit zwischen dem 17. September 1997 - dem Zeitpunkt der ersten Registrierungen - und Juli 1998 Importlizenzanträge der Klägerin nicht gestellt oder nicht bearbeitet werden konnten, weil die Registrierungsgebühren noch nicht bezahlt waren. Es hat lediglich als unstreitig angesehen, dass generell das Registrierungsverfahren formaljuristisch erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei, in dem der Hersteller die Registrierungsgebühren gezahlt habe, und dass die zuständige Behörde erst danach über etwaige Importanträge entschieden habe. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ferner nicht angenommen werden, dass die zuständige Behörde erst aufgrund des Angebots der Zahlung im Juli 1998 bemerkt hätte, dass die Zahlungsaufforderung von November 1997 etwa wegen der Pauschalzahlung von Januar 1997 obsolet gewesen sei. Die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten zur Zurückweisung der Scheckzahlung unterstellt, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sich die Kausalität der fehlenden Zahlung auf die Gebührenanforderung von November 1997 dafür, dass die Klägerin nicht bereits im Oktober 1998 die Vermarktung der betroffenen Produkte wieder aufnehmen konnte, - zum Nachteil der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin - nicht feststellen lässt.
27
b) Das Berufungsgericht hätte deshalb den von den Beklagten angebotenen Zeugenbeweis für ihre Behauptung, die Scheckzahlung sei von der Behörde zurückgewiesen worden, nicht als unbeachtlich behandeln dürfen. Damit hat es unzulässig das Gegenteil dessen, was die Beklagten unter Beweis ge- stellt haben, bereits als bewiesen angenommen. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit dieser Begründung ist eine verbotene vorweggenommene Würdigung des nicht erhobenen Beweises (BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260, und vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01, NJW-RR 2002, 1072 unter II 3 c).
28
Soweit das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag für nicht hinreichend substantiiert hält, weil die Beklagten die zeitlichen Abläufe nicht näher dargelegt hätten, insbesondere wann und von welchem Mitarbeiter der Scheck übergeben und wann, von wem und an wen er mit welcher Begründung zurückgegeben worden sei, überspannt es die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Substantiierung des Tatsachenvortrags zu stellen sind. Grundsätzlich genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die daraus abgeleitete Rechtsfolge zu tragen. In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch Darlegung konkreter weiterer Tatsachen substantiieren muss, hängt von den besonderen Gegebenheiten des Falles ab. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 4 a). Keiner dieser Gesichtspunkte ist hier einschlägig. Der unter Beweis gestellte Tatsachenvortrag der Beklagten lässt sich auch ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten eindeutig der mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 1998 an das syrische Landwirtschaftsministerium angekündigte Scheckzahlung zuordnen. Die Klägerin hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend geltend macht - die Behauptung der Beklagten, die tat- sächliche Zahlung sei zurückgewiesen worden, nur ganz pauschal als unglaubwürdig bezeichnet.

III.

29
Falls die Beklagten in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren den Nachweis für eine Zurückweisung der Scheckzahlung durch die syrische Behörde im Juli 1998 nicht führen können und/oder das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Beklagte zu 1 durch eine verspätete Zahlung der Gebührenrechnung von November 1997 oder durch eine verspätete Übersendung von Registrierungsmustern pflichtwidrig eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die Klägerin nicht bereits im Oktober 1998 die im September 1997 registrierten oder - bei rechtzeitiger Verschickung der Muster registrierungsfähigen - Produkte vermarkten konnte, wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobenen weiteren Einwänden der Beklagten gegen das angefochtene Urteil auseinanderzusetzen.
30
Das betrifft insbesondere die Frage, ob die Beklagten ungeachtet der Tatsache, dass sie nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der überwiegenden Zahl der Produkte allenfalls eine Verzögerung der Registrierung um sechs Monate (von Januar bis Juli 1998) zu vertreten haben, Schadensersatz für den gesamten Zeitraum von Oktober 1998 bis Ende 1999, also für 15 Monate schulden. Tatsächlich hat die Klägerin bereits im Mai 1998 die weitere Vertriebstätigkeit für die Beklagte zu 1 in Syrien eingestellt und dafür eine Vielzahl von Gründen angeführt, die erheblich über die von den Beklagten verursachten Verzögerungen bei der Umregistrierung hinausgingen, ohne dass sie aber die Klägerin nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur fristlosen Kündigung berechtigten.
31
Das betrifft ferner die von der Nichtzulassungsbeschwerde als nicht nachvollziehbar gerügte - weil nur durch einen leerlaufenden Verweis auf "obige Ausführungen" begründete - Auffassung des Berufungsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 5. November 1997, nach der eine Aufrechnung der Klägerin mit den von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegenüber der im Wege der Widerklage verfolgten, unstreitigen Gegenforderung der Beklagten zu 1 jedenfalls zunächst ausgeschlossen war. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 14.04.2000 - 8 O 50/98 -
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2010 - VIII ZR 219/07

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Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 3. Januar 2005 auf 2.930.663,33 € und für die Zeit ab dem 4. Januar 2005 auf 2.699.690,04 € festgesetzt. An diesem Streitwert ist die Beklagte zu 2 bis zum 3. Januar 2005 mit 2.739.433,59 € und für die Zeit ab dem 4. Januar 2005 mit 2.508.460,30 € beteiligt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin und die T. (im Folgenden: T. ), die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, schlossen am 22. Dezember 1994 einen "Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag" (Anlage K 1 zur GA). Danach war die Klägerin zum ausschließlichen Vertrieb von Geflügelimpfstoffen und tierärztlichen Produkten der T. in Syrien auf eigene Kosten berechtigt. Die nach syrischem Recht erforderliche Registrierung dieser Produkte war Aufgabe der Klägerin; gemäß Ziff. 6 des Vertrags hatte T. die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen und alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2
Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, wurde im Jahre 1996 anlässlich einer Zusammenlegung von Unternehmensbereichen der sogenannten L. -Gruppe gegründet; aufgrund dessen trat die Beklagte zu 1 im Sommer 1996 an Stelle der T. in den Vertriebsvertrag ein. Infolge dieser Umstrukturierungsmaßnahme ("Fusion"), deren Bevorstehen der Klägerin spätestens seit dem 7. Februar 1996 bekannt war, wurden die auf Veranlassung der Klägerin bereits durch syrische Behörden erteilten Registrierungen für Produkte der T. gegenstandslos. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 vereinbarten am 9. August 1996 (Besprechungsprotokoll Anlage B 3 zur GA, S. 7), dass die Klägerin versuchen sollte, eine - im syrischen Recht nicht vorgesehene - "Umregistrierung" der Produktzulassungen zu erreichen. Dies gelang in der Folgezeit nur teilweise. Zwischen den Parteien ist streitig , ob die Beklagte zu 1 für Verzögerungen verantwortlich ist, die im Registrierungsverfahren eingetreten sind.
3
Am 5. November 1997 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine Vereinbarung (GA I 89 ff.), in der die Klägerin unter Ziff. 3 anerkannte, der Beklagten zu 1 den Betrag von 424.012,87 DM zu schulden. Die Parteien vereinbarten in Ziff. 4 Ratenzahlung durch die Klägerin; gemäß Ziff. 6 sind ein Recht der Klägerin zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen gleich welcher Art sowie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem vorgenannten Zahlungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Unter Ziff. 9 ist der Klägerin die Geltendmachung von ihr behaupteter Schadensersatzansprüche unter anderem wegen angeblicher Verzögerungen im Zusammenhang mit der fusionsbedingten neuen Registrierung und wegen angeblicher Haltbarkeitsmängel gelieferter Ware vorbehalten ; nach Ziff. 11 sind mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vergleichs sämtliche bestehenden gegenseitigen Ansprüche - mit Ausnahme der vorgenannten Schadensersatzansprüche der Klägerin - erledigt. Die Klägerin zahlte bis April 1998 einen Teilbetrag von 50.000 DM an die Beklagte zu 1.
4
In einem Schreiben vom 15. April 1998 (GA I 94 f.) vertrat die Klägerin die Auffassung, die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 3. (richtig: 5.) November 1997 sei wegen des Verhaltens der Beklagten entfallen; sie habe deshalb die Ratenzahlungen auf die Restschuld eingestellt. Hilfsweise erklärte sie die Anfechtung der Vereinbarung. Des Weiteren rechnete sie mit Schadensersatzforderungen gegen den restlichen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1 von 374.012,87 DM auf. Ende Mai 1998 erklärten die Beklagte zu 1 und die Klägerin wechselseitig die fristlose Kündigung des Vertriebs- und Handelsvertretungsvertrags vom 22. Dezember 1994 (Anlage B 1 und B 2 i.V.m. Anlage K 59 zur GA).
5
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 5.202.548 DM (2.660.020,50 €) nebst Zinsen verlangt und mit zwei weiteren Anträgen die Feststellung darüber hinausgehender Schadensersatzpflichten der Beklagten begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Klägerin Zahlung von 191.229,74 € (374.012,87 DM) nebst Zinsen verlangt.
6
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage hinsichtlich zweier Schadenspositionen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt - jedoch beschränkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997 - und die Klage hinsichtlich etwaiger später eingetretener Schäden und weiterer Schadensersatzansprüche der Klägerin sowie beider Feststellungsanträge abgewiesen ; der Widerklage hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung - die Schadensersatzansprüche der Klägerin ohne die vorgenannte zeitliche Beschränkung sowie hinsichtlich weiterer Schadenspositionen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem ersten - umformulierten - Feststellungsantrag der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstreben die Beklagten im Ergebnis die vollständige Abweisung der Klage; die Beklagte zu 1 begehrt des Weiteren die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage.

II.

7
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Der Beschwerde ist stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt., 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
8
Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung mit der Begründung bejaht, die Beklagte zu 1 habe eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin verletzt; die Beklagte zu 1 habe es unterlassen, bei der "Fusion" die schützenswerten Belange der Klägerin zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um durch die Umstrukturierung bedingte Schäden von ihr abzuwenden. Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde , dass diese Annahme des Berufungsgerichts von den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird und dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vorbringen der Beklagten übergangen hat.
9
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass die Beklagte zu 1 aufgrund des Vertriebs- und Handelsvertretungsvertrags vom 22. Dezember 1994 - in den sie als Rechtsnachfolgerin der T. eingetreten ist - nicht verpflichtet war, im Hinblick auf die Interessen der Klägerin von der Fusion insgesamt Abstand zu nehmen. Im Bereich des Vertriebs durch Handelsvertreter und Vertragshändler entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 295, 298 f. m.w.Nachw.), dass der Unternehmer grundsätzlich in seinen geschäftlichen Dispositionen frei ist und die in diesem Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen hat.
10
Dabei darf er jedoch - auch das hat das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen - den Interessen des Absatzmittlers nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln, sondern muss vielmehr dessen schutzwürdigen Belangen angemessen Rechnung tragen (BGHZ aaO). Wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, wurde die Klägerin, die nach dem Vertriebsvertrag zum ausschließlichen Vertrieb von Geflügelimpfstoffen und tierärztlichen Produkten der T. in Syrien berechtigt war, durch die Umstrukturierungsmaßnahme, aus der die Beklagte zu 1 hervorgegangen ist, in ihren Absatzinteressen schwerwiegend betroffen. Denn die Umstrukturierung hatte zur Folge, dass die auf Veranlassung der Klägerin bereits durch syrische Behörden erteilten Registrierungen für Produkte der T. - die Voraussetzung für deren Vertrieb durch die Klägerin in Syrien waren - gegenstandslos wurden und es daher einer erneuten Registrierung beziehungsweise "Umregistrierung" der Produktzulassungen bedurfte.
11
Das Berufungsurteil lässt aber Ausführungen dazu vermissen, welche konkrete Handlungspflicht - deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zur Folge haben könnte - sich daraus für die Beklagte zu 1 zum Schutz der Interessen der Klägerin ergab. Soweit es hierzu in den Gründen des Berufungsurteils heißt, die Beklagte zu 1 hätte sich sofort und umfassend bemühen müssen, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang in Syrien zu schaffen, war die Beklagte zu 1 jedenfalls nicht dazu verpflichtet, von sich aus für eine Neu- oder "Umregistrierung" ihrer Produkte in Syrien zu sorgen; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im Rahmen des Vertriebsvertrags Aufgabe der Klägerin, die erforderlichen Registrierungen zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat im Übrigen keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, welche anderen konkreten Maßnahmen die Beklagte zu 1 in der Zeit vor oder nach der zum 1. Juli 1996 erfolgten Fusion von sich aus hätte ergreifen können und müssen, um der Klägerin die von dieser aufgebauten Vertriebsmöglichkeiten in Syrien so weit wie möglich zu erhalten. Nachdem die Klägerin - spätestens am 7. Februar 1996 - von der bevorstehenden Umstrukturierung Kenntnis erlangt hatte, haben sie und die Beklagte zu 1 am 9. August 1996 vereinbart, dass die Klägerin versuchen sollte, eine - im syrischen Recht nicht vorgesehene - "Umregistrierung" der Produktzulassungen zu erreichen. Eine (schuldhafte) Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte zu 1 kommt daher von diesem Zeitpunkt an nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sie es unterlassen hat, der Klägerin gemäß Ziff. 6 des Vertriebsvertrags alle für das Registrierungsverfahren erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und hierbei - zur Wahrung der berechtigten Belange der Klägerin - unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
12
2. Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten bezüglich der Erfüllung dieser vertraglichen Mitwirkungspflicht der Beklagten zu 1 übergangen und hierdurch das Grundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt hier vor.
13
a) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt, haben die Beklagten in den Vorinstanzen unter anderem vorgetragen, die Klägerin habe - im Anschluss an die vorgenannte Vereinbarung vom 9. August 1996, bei der die Klägerin darauf bestanden habe, "alles nach ihren Vorstellungen und mit ihren Beziehungen regeln" zu dürfen (GA VIII 1157; Besprechungsprotokoll Anl. B 3 S. 7) - erstmals mit Telefaxschreiben vom 6. Oktober 1996 mitgeteilt, welche Unterlagen sie für die "Umregistrierung" in Syrien konkret benötigte. Die Beklagte zu 1 habe daraufhin - wie sie im Einzelnen dargelegt hat - alle Anstrengungen unternommen, um diese Anforderungen zu erfüllen und den Änderungsund Ergänzungswünschen der Klägerin zeitnah zu entsprechen; soweit es zu Verzögerungen bei der Beschaffung behördlicher Bescheinigungen gekommen sei, seien ihr keine Versäumnisse anzulasten. Dies ergebe sich auch aus einer "Erfolgsmeldung" der Klägerin vom 18. Januar 1997, in der die Klägerin der Beklagten zu 1 keine Vorhaltungen in Bezug auf eine etwaige fehlende oder verzögerte Mitwirkung gemacht, sondern ihr vielmehr mitgeteilt habe, dass sie mit den Registrierungsbehörden alles geklärt habe und dass sämtliche in der Anlage aufgeführten T. -Produkte auf die Beklagte zu 1 umgeschrieben würden (Anl. B 7).
14
Soweit das Berufungsgericht des Weiteren eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten betreffend Desinfektionsmittel und Insektizide für den tiermedizinischen Bereich - für die es keiner förmlichen Zulassung bedurfte - darauf gestützt hat, dass die Beklagte zu 1 es "nach der entsprechenden Anforderung mit Schreiben vom 9. August 1996" versäumt habe, schnellstmöglich für die Beschaffung der erforderlichen "Free-Sales"-Zertifikate zu sorgen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend auf, dass die Beklagten den Erhalt einer solchen Bestellung der Klägerin bestritten haben. Eine (mündliche) Anforderung von Zertifikaten, die die Beklagte zu 1 zu deren unverzüglicher Übersendung hätte verpflichten können, ist auch nicht ohne weiteres dem Besprechungsprotokoll vom 9. August 1996 zu entnehmen; danach hat die Klägerin erklärt, sie wer- de die gleichen Dossiers und "neue alte" Free-Sales-Zertifikate verwenden, "deren Wortlaut L. [die Beklagte zu 1] noch erhält" (Anl. B 3 S. 8).
15
b) Die Gründe des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Zwar ist in der Sachverhaltsdarstellung der Urteilsgründe ausgeführt , zwischen den Parteien sei streitig, welche Unterlagen im Einzelnen für die "Umregistrierung" erforderlich waren, wie weit die Verhandlungen der Klägerin mit den syrischen Behörden zu bestimmten Zeitpunkten gediehen waren und ob die Beklagte zu 1 die Zuarbeiten zeitnah und ordnungsgemäß erledigt hat, die erforderlich waren, um die "Umregistrierung" herbeizuführen; im Einzelnen sei streitig, ob und inwieweit eine schnellere Bearbeitung durch die Beklagte zu 1 möglich gewesen wäre. In der Begründung seiner Entscheidung hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht mit dem entsprechenden Sachvortrag der Beklagten auseinandergesetzt. Da dieser den Kern des Vorwurfs pflichtwidrigen Verhaltens betrifft, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, unter II 1 b bb (3)). Darin liegt ein Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht - hätte es das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt - eine (schuldhafte) Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 als Grundlage des Schadensersatzbegehrens der Klägerin verneint hätte.

III.

16
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
17
Soweit es danach noch darauf ankommen sollte, wird sich das Berufungsgericht dabei auch mit den Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die von ihm angenommene Kündigung der Vereinbarung vom 5. November 1997 durch das Schreiben der Klägerin vom 15. April 1998 zu befassen haben. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 14.04.2000 - 8 O 50/98 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2004 - 3 U 251/00 -

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 287/01 Verkündet am:
4. November 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 2001 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte erwarb an der G. H. GmbH & Co. Produktions KG sowie an deren Komplementär-GmbH mit Vertrag vom 6. Februar 1992 Unterbeteiligungen von je 8,218 %.
Der Unterbeteiligungsvertrag verweist in § 5 bezüglich des Abfindungsanspruchs im Falle des Ausscheidens auf die entsprechenden Regelungen in § 19 des KG- bzw. § 14 des GmbH-Vertrages, welche jeweils in Ziffer 1 und 3 - nahezu wortgleich - bestimmen, daß zur Ermittlung des Abfindungsguthabens (bzw. der Abfindungsschuld) eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und in diese sämtliche Vermögenswerte und -schulden mit den vermögensteuerrechtlichen Ansätzen nach dem Bewertungsgesetz einzustellen sind.
Mit Vertrag vom 2. Januar 1992 hatte die Beklagte der Klägerin eine dort als "atypische Unterbeteiligung" bezeichnete hälftige Beteiligung an ihren zukünftigen (Unter-)Anteilen an den eingangs genannten Gesellschaften eingeräumt. Die Abfindungsregelung in diesem Vertragswerk findet sich in § 8 und lautet:
"(1) Bei Beendigung der Unterbeteiligung steht der Unterbeteiligten ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des Anteils der Unterbeteiligten (Summe sämtlicher für ihn im Rahmen der Unterbeteiligung geführter Konten) zuzüglich seines (richtig: ihres) Anteils an den stillen Reserven der Innengesellschaft entspricht. Die stillen Reserven der Innengesellschaft entsprechen dem Anteil an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft , auf die die Hauptunterbeteiligte bei ihrem Ausscheiden aus der Hauptgesellschaft im Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung Anspruch hätte. Ergibt sich ein negativer Saldo, so ist dieser nur insoweit auszugleichen, als er auf einem negativen Saldo des Privatkontos beruht.
(2) Zur Ermittlung der stillen Reserven der Innengesellschaft ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der die stillen Reserven der Innengesellschaft nach den gleichen Kriterien zu ermitteln sind, wie sie im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesell- schaft für das Ausscheiden des Hauptgesellschafters zu ermitteln sind. (...)."
Ferner ist in § 12 Abs. 3 des Vertrages vom 2. Januar 1992 bestimmt:
"Sollte zwischen den Rechten und Pflichten der Hauptunterbeteiligten aus ihrer Beteiligung an der Hauptgesellschaft und den Bestimmungen des Unterbeteiligungsvertrages ein Widerspruch bestehen oder entstehen, so ist der Unterbeteiligungsvertrag so anzupassen , daß er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden Bestimmungen übereinstimmt."
Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 kündigte die Beklagte den Vertrag vom 2. Januar 1992 zum 31. Dezember 1995. Sie ermittelte die der Klägerin zustehende Abfindung zunächst mit 102.247,00 DM und zahlte hierauf 57.273,44 DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, da die Beklagte später unter Berücksichtigung eines durch buchmäßige Überbewertungen entstandenen Abschichtungsminderwertes eine Abfindung von nur noch 53.751,68 DM errechnete.
Die Klägerin, die mit ihrer Klage neben verschiedenen Auskünften eine weitergehende Zahlung der Beklagten begehrt, geht dagegen von einem Abfin-
dungsanspruch von mindestens 161.595,35 DM (ohne Berücksichtigung etwai- ger stiller Reserven) aus.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 107.370,13 DM nebst Zinsen verurteilt und sich die übrigen Entscheidungen vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und überdies im Tenor festgestellt, daß die Klägerin nach dem Buchwert ihrer Unterbeteiligung zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an etwaigen stillen Reserven abzufinden ist.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Soweit das Berufungsgericht die Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen atypischen Unterbeteiligungsvertrages vom 2. Januar 1992 dahingehend ausgelegt hat, daß ein eventueller Abschichtungsminderwert bei der Berechnung der klägerischen Abfindung keine Berücksichtigung finden könne, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat dabei zunächst die die Abfindung der ausscheidenden Klägerin betreffende Regelung in § 8 Abs. 1 des Vertrages vom 2. Januar 1992 so verstanden, daß der sich aus dem anteiligen Buchwert ergebende Anspruch durch etwa vorhandene stille Reserven - die ihrer Definition nach stets eine positive Differenz zwischen dem wahren und dem in der Bilanz
angesetzten (Buch-)Wert darstellten - ausschließlich erhöht werden könne. Dementsprechend sei im Vertrag auch von einem Anspruch auf stille Reserven die Rede.
Lediglich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der stillen Reserven werde in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf § 19 des KG-Vertrages Bezug genommen.
Diese Auslegung ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht frei von Rechtsfehlern.

b) Allerdings ist die Auslegung eines Individualvertrages wie des vorliegenden grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).
Dabei hat die Auslegung in erster Linie von dem von den Parteien gewählten Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden objektiven Parteiwillen auszugehen und diesen gegebenenfalls nach dem zu den allgemeinen Auslegungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung auf einen vertretbaren Sinn zurückzuführen. Der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170; Sen.Urt. aaO, je m.w.N.).

c) Bereits aus Wortlaut und Aufbau des § 8 des atypischen (Unter-) Unterbeteiligungsvertrages folgt, daß die Parteien hinsichtlich der Abfindungsregelung eine enge Anlehnung an den (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrag der Beklagten bzw. an die Gesellschaftsverträge beabsichtigten. So stellt § 8 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der in Ergänzung zum reinen Buchwert zu berücksichtigenden stillen Reserven die Parallele zum entsprechenden Anspruch der Beklagten im Falle ihres Ausscheidens her. Nach § 5 des (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrages in Verbindung mit §§ 19 bzw. 14 des KG- bzw. GmbH-Vertrages muß dies jedoch gerade nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Abfindungsanspruchs führen, sondern kann diesen auch mindern, wenn nämlich die bilanzmäßig erfaßten Buchwerte die tatsächlichen Verkehrswerte einzelner Positionen des Gesellschaftsvermögens übersteigen. Der Wille der Beteiligten, die Ermittlung dieser Position des Abfindungsanspruchs der Klägerin nach den Regeln der Gesellschaftsverträge vorzunehmen, tritt zudem besonders deutlich in § 8 Abs. 2 hervor. Soweit dort stets von "stillen Reserven" die Rede ist und diese grundsätzlich als positive Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert zu verstehen sind, vermag dies nichts daran zu ändern, daß sich nach den in Bezug genommenen, sprachlich und inhaltlich eindeutigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge, die den Parteien bei Unterzeichnung des Vertrages bekannt waren (vgl. Abs. 2 der Präambel des Vertrages vom 2. Januar 1992), auch ein Abschichtungsminderwert ergeben kann.
Dies gilt um so mehr als auch die in § 12 Abs. 3 getroffene Vereinbarung herangezogen werden muß, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat. Daraus erschließt sich endgültig der Wille der Parteien, die Rechte und Pflich-
ten der Klägerin aus dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag ebenso auszugestalten , wie diejenigen der Beklagten aus dem (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrag. Es erscheint nicht zuletzt lebensfremd anzunehmen, die Beklagte habe in dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag in Kenntnis sämtlicher Verträge, also sehenden Auges, die Klägerin im Falle ihres Ausscheidens besser stellen wollen , als sie selbst bei Beendigung ihres Unterbeteiligungsverhältnisses stünde.
2. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat trotzdem nicht möglich. Vielmehr ist die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückzuverweisen. Es fehlt schon an vollständigen Feststellungen zu den im Rahmen der Berechnung der klägerischen Abfindung zu berücksichtigenden Einzelpositionen , insbesondere den fraglichen stillen Reserven bzw. Bilanzüberbewertungen.
Da die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, wonach ein eventueller Abschichtungsminderwert bei der Ermittlung des klägerischen Abfindungsanspruchs nicht zu berücksichtigen sei, nicht haltbar ist, ist die im Berufungsurteil tenorierte Zwischenfeststellung unzutreffend. Damit stellt die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung ein unzulässiges Teilurteil dar.
Ein Teilurteil kann nach § 301 ZPO u.a. dann erlassen werden, wenn die Sache nur hinsichtlich eines von mehreren gehäuften Ansprüchen zur Entscheidung reif ist und eine Unabhängigkeit von der Entscheidung über den Rest besteht, d.h. die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 120, 376, 38 m.w.N.). Ein Teilurteil ist daher schon dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen er-
geben kann (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035). Das ist hier der Fall, weil bei einer abschließenden Entscheidung über die der Klägerin zustehende Abfindung die Berechnungsgrundlagen zu klären gewesen wären und bei abweichender Beurteilung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestanden hätte.
Der von der Revision gerügte Erlaß des unzulässigen Teilurteils durch das Landgericht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. dar, aufgrund dessen das Berufungsgericht bei zutreffender Auslegung der Abfindungsklausel gehalten gewesen wäre, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Diese gebotene Zurückverweisung ist nunmehr durch das Revisionsgericht nachzuholen (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 985; BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 380 f.; Urt. v. 12. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717, je m.w.N.). Zwar können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen, daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht (BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 aaO). Solche prozeßökonomischen Gründe sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und ein Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht liegt ebenfalls nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel war dem Landgericht vorzubehalten.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 183/01 Verkündet am:
19. März 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von
Indiztatsachen übergangen werden.
BGH, Versäumnis-Urteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Aktiengeschäfts in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Juni 1999 orderte der Rechtsanwalt Dr. B., der seine Ansprüche gegen die Beklagte inzwischen an die Klägerin abgetreten hat (im
folgenden: Zedent), bei der Beklagten insgesamt 30.000 frei handelbare Inhaberaktien der amerikanischen S. Inc. zum Stückpreis von 4,02 DM. Nach Zahlung des Gesamtbetrages von 120.600 DM erhielt er eine auf ihn ausgestellte Urkunde über 30.000 Namensaktien aus einer nur beschränkt handelbaren Regulation-S-Emission des genannten Unternehmens. Daraus entwickelte sich ein Schriftwechsel, in dem der Zedent der Beklagten Täuschung beim Abschluß der Verträge vorwarf und Schadensersatzforderungen ankündigte.
Im August 1999 räumte die Beklagte ein, daß die Lieferung der Regulation-S-Aktien auf einem Fehler beruhte, und erklärte sich bereit, dem Zedenten im Austausch gegen die genannte Urkunde 30.000 frei handelbare S.-Aktien zur Verfügung zu stellen. Darauf reichte der Zedent die Urkunde an die Beklagte zurück. Diese nahm jedoch ein erneutes Schreiben des Klägers mit schweren Vorwürfen gegen sie zum Anlaß, die verabredete Lieferung der 30.000 frei handelbaren Aktien zu verweigern, und zahlte dem Zedenten den Kaufpreis von 120.600 DM zuzüglich 773,16 DM Zinsen zurück. Der Zedent setzte der Beklagten eine Nachfrist bis zum 26. August 1999, 14 Uhr, für die Lieferung der Aktien, die die Beklagte jedoch verstreichen ließ.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 79.231,44 DM nebst Zinsen. Diese Forderung stützt sie in erster Linie - unter Anrechnung des an den Zedenten zurückgeflossenen Kaufpreises nebst Zinsen - auf die Behauptung, daß der Zedent am 26. August 1999 und in den folgenden zweieinhalb Wochen insgesamt 200.604,60 DM hätte aufwenden müssen , wenn er die von der Beklagten geschuldeten Aktien anderweitig erworben hätte. Hilfsweise macht die Klägerin ihre Forderung als entgangenen Gewinn geltend und behauptet, der Zedent habe die Aktien wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs schnellstmöglich verkaufen
wollen und hätte dabei im Falle ordnungsgemäûer Vertragserfüllung durch die Beklagte den oben genannten Betrag realisieren können.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte habe zwar mit der Verweigerung der Lieferung der Inhaberaktien gegen ihre Vertragspflichten verstoûen, weil etwaige unberechtigte Vorwürfe und unbegründete Forderungen des Zedenten ihr kein Recht verschafft hätten, sich einseitig von den getroffenen Verein-
barungen zu lösen. Gleichwohl bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden nicht dargetan habe.
Die von der Klägerin in erster Linie vertretene Schadensberechnung auf der Grundlage eines hypothetischen Deckungskaufs sei bereits im Ansatz verfehlt. Die Klägerin könne den Schaden nur konkret berechnen und lediglich die tatsächlich erlittenen Vermögenseinbuûen liquidieren. Die Kosten eines Deckungskaufs seien daher nur dann maûgeblich, wenn er tatsächlich durchgeführt worden sei.
Dem hilfsweise geltend gemachten entgangenen Gewinn liege zwar eine konkrete Schadensberechnung zugrunde. Die Darstellung der Klägerin, der Zedent habe die Aktien schnellstmöglich veräuûern wollen und hätte dabei im Zeitraum vom 26. August bis 13. September 1999 einen Überschuû in Höhe der Klageforderung erzielt, werde jedoch durch das vorgerichtliche Verhalten des Zedenten und das eigene Vorgehen der Klägerin im Rechtsstreit widerlegt. Ihren Beweisantritten zu der nicht nachvollziehbaren, unschlüssigen und bereits widerlegten Behauptung einer alsbaldigen Aktienveräuûerung sei daher nicht nachzugehen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daû die Beklagte mit ihrer Weigerung, die Inhaberaktien zu liefern , ihre Vertragspflichten gegenüber dem Zedenten verletzt hat
(§ 326 Abs. 1 BGB a.F.). Sollten die Vorwürfe und Forderungen, die der Zedent gegenüber der Beklagten erhoben hatte, unberechtigt und unbegründet gewesen sein, so stand es der Beklagten frei, sie zurückzuweisen. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Lösung von den seitens des Zedenten bereits voll erfüllten Vereinbarungen konnten diese Vorgänge jedoch nicht begründen, weil ein Kauf- oder Vermittlungsvertrag über Aktien kein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, dessen Erschütterung die Durchführung des Geschäfts unzumutbar erscheinen lassen könnte.
2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es eine Schadensermittlung auf der Grundlage eines für Ende August/Anfang September 1999 fingierten Deckungskaufs abgelehnt hat. Da ein solcher Deckungskauf unstreitig nicht durchgeführt wurde, sind dem Zedenten die geltend gemachten Aufwendungen nicht entstanden. Sie können daher nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn verneint hat, ist dagegen , wie die Revision mit Recht rügt, von Rechtsfehlern beeinfluût. Das Gericht hätte der Klägerin diesen Anspruch nicht versagen dürfen, ohne den angebotenen Zeugenbeweis für die Absicht des Zedenten, die fraglichen Aktien im Falle ihrer Lieferung durch die Beklagte schnellstmöglich zu verkaufen, erhoben und gewürdigt zu haben.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vorgetragen, der Zedent habe die von der Beklagten zu Unrecht nicht gelieferten Aktien schnellstmöglich veräuûern wollen und hätte dabei im Zeitraum vom 26. August bis 13. September 1999 einen Überschuû in Höhe der Klageforderung erzielt. Dieser Vortrag ist entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig, weil er, wenn er der Wahrheit entspricht, geeignet ist, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen. Davon, daû die Behauptung der Klägerin über die Veräuûerungsabsicht des Zedenten, wie das Berufungsgericht meint, nicht nachvollziehbar wäre, kann keine Rede sein.

b) Die Indizien gegen eine Absicht des Zedenten zur kurzfristigen Aktienveräuûerung, die das Berufungsgericht dem vorprozessualen Verhalten des Zedenten sowie dem Prozeûvortrag der Klägerin entnehmen zu können glaubt, stehen dem nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner ins einzelne gehenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zum vorprozessualen Verhalten des Zedenten. Diese Ausführungen können allenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung der Klägerin über die Verkaufsabsicht des Zedenten begründen, nicht dagegen die Schlüssigkeit der Behauptung oder ihre Nachvollziehbarkeit in Frage stellen. Der Senat beschränkt sich daher auf den Hinweis, daû das Schreiben des Zedenten vom 24. August 1999, in dem er ausdrücklich die Lieferung der Inhaberaktien und nur alternativ deren aktuellen Kurswert verlangt hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen die Absicht des Zedenten spricht, die Aktien im Falle der Lieferung sogleich wieder zu veräuûern. Der Inhalt des Schreibens erklärt sich vielmehr zwanglos aus dem Umstand, daû der vertragliche Anspruch des Zedenten auf Aktienlieferung gerichtet war und eine Geldzahlung daher nur als der Gegenseite zur Wahl zu stellende Alternative in Betracht kam.
Auch der Prozeûvortrag der Klägerin macht ihre Behauptung über die Absicht des Zedenten zur alsbaldigen Veräuûerung der Aktien im
Falle der Lieferung durch die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder unschlüssig noch nicht nachvollziehbar. Daû die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf einen hypothetischen Deckungskauf gestützt hat, von dem sie jedoch nicht behauptet hat, daû er tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, läût nur auf eine unrichtige Rechtsansicht schlieûen, enthält aber keinen Widerspruch zu ihrer Tatsachenbehauptung über die Veräuûerungsabsicht des Zedenten. Der Vortrag der Klägerin über die mittel- und langfristigen Erwartungen, die der Zedent mit dem Kauf der streitgegenständlichen Aktien ursprünglich verknüpft haben soll, steht nicht in unüberbrückbarem Widerspruch zu der für einen späteren Zeitpunkt behaupteten kurzfristigen Verkaufsabsicht, weil es nicht ungewöhnlich ist, daû Anleger längerfristig geplante Aktienengagements später unter dem Eindruck aktueller Kurssteigerungen kurzfristig mit Gewinn beenden. Schlieûlich entnimmt das Berufungsgericht den wiederholten Behauptungen der Klägerin darüber, zu welchen Konditionen der Zedent die Aktien zum fraglichen Zeitpunkt hätte "verkaufen können", zu Unrecht einen Hinweis darauf, daû es an einer tatsächlichen Verkaufsabsicht gefehlt habe. Da ein Verkauf der von der Beklagten nicht gelieferten Aktien nicht stattgefunden hat, konnte die Klägerin von vornherein nur dazu vortragen, was der Zedent im Falle vertragstreuen Verhaltens der Beklagten hätte tun können.

c) Der Umstand, daû das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin über die Absicht des Zedenten zur alsbaldigen Aktienveräuûerung als "bereits widerlegt" angesehen hat, vermag die Nichterhebung der angebotenen Beweise ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Es spricht viel dafür, daû die genannte Ansicht des Berufungsgerichts aus den gleichen - oben dargelegten - Gründen, aus denen seine
Einschätzung des Vortrags der Klägerin als unschlüssig und nicht nachvollziehbar sich als unzutreffend erweist, auf denkfehlerhaften Erwägungen beruht und schon deshalb den Angriffen der Revision nicht standhält. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; denn auf keinen Fall durfte das Berufungsgericht die Erhebung der von der Klägerin für ihre Behauptung angetretenen Beweise mit der Begründung ablehnen, das Gegenteil sei bereits erwiesen. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit dieser Begründung ist eine verbotene vorweggenommene Würdigung des nicht erhobenen Beweises (BGHZ 53, 245, 260 m.w.Nachw.).
Daran ändert es nichts, daû die Frage der Veräuûerungsabsicht des Zedenten den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung von Vertragspflichten der Beklagten und dem Eintritt eines daraus möglicherweise entstandenen Schadens und damit die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität betrifft. Für deren Nachweis gilt zwar § 287 ZPO, der den Tatrichter freier stellt als die Regelvorschrift des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352 m.w.Nachw.) und damit auch § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der die Bindung des Richters an Beweisanträge lockert und die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme grundsätzlich in sein Ermessen stellt. Es würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, 37; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022; vom 5. November 1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382; vom 28. September 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2079; vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352) zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte,
dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offenstünde.

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen