Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2002 - XI ZR 183/01

bei uns veröffentlicht am19.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 183/01 Verkündet am:
19. März 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von
Indiztatsachen übergangen werden.
BGH, Versäumnis-Urteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Aktiengeschäfts in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Juni 1999 orderte der Rechtsanwalt Dr. B., der seine Ansprüche gegen die Beklagte inzwischen an die Klägerin abgetreten hat (im
folgenden: Zedent), bei der Beklagten insgesamt 30.000 frei handelbare Inhaberaktien der amerikanischen S. Inc. zum Stückpreis von 4,02 DM. Nach Zahlung des Gesamtbetrages von 120.600 DM erhielt er eine auf ihn ausgestellte Urkunde über 30.000 Namensaktien aus einer nur beschränkt handelbaren Regulation-S-Emission des genannten Unternehmens. Daraus entwickelte sich ein Schriftwechsel, in dem der Zedent der Beklagten Täuschung beim Abschluß der Verträge vorwarf und Schadensersatzforderungen ankündigte.
Im August 1999 räumte die Beklagte ein, daß die Lieferung der Regulation-S-Aktien auf einem Fehler beruhte, und erklärte sich bereit, dem Zedenten im Austausch gegen die genannte Urkunde 30.000 frei handelbare S.-Aktien zur Verfügung zu stellen. Darauf reichte der Zedent die Urkunde an die Beklagte zurück. Diese nahm jedoch ein erneutes Schreiben des Klägers mit schweren Vorwürfen gegen sie zum Anlaß, die verabredete Lieferung der 30.000 frei handelbaren Aktien zu verweigern, und zahlte dem Zedenten den Kaufpreis von 120.600 DM zuzüglich 773,16 DM Zinsen zurück. Der Zedent setzte der Beklagten eine Nachfrist bis zum 26. August 1999, 14 Uhr, für die Lieferung der Aktien, die die Beklagte jedoch verstreichen ließ.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 79.231,44 DM nebst Zinsen. Diese Forderung stützt sie in erster Linie - unter Anrechnung des an den Zedenten zurückgeflossenen Kaufpreises nebst Zinsen - auf die Behauptung, daß der Zedent am 26. August 1999 und in den folgenden zweieinhalb Wochen insgesamt 200.604,60 DM hätte aufwenden müssen , wenn er die von der Beklagten geschuldeten Aktien anderweitig erworben hätte. Hilfsweise macht die Klägerin ihre Forderung als entgangenen Gewinn geltend und behauptet, der Zedent habe die Aktien wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs schnellstmöglich verkaufen
wollen und hätte dabei im Falle ordnungsgemäûer Vertragserfüllung durch die Beklagte den oben genannten Betrag realisieren können.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte habe zwar mit der Verweigerung der Lieferung der Inhaberaktien gegen ihre Vertragspflichten verstoûen, weil etwaige unberechtigte Vorwürfe und unbegründete Forderungen des Zedenten ihr kein Recht verschafft hätten, sich einseitig von den getroffenen Verein-
barungen zu lösen. Gleichwohl bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden nicht dargetan habe.
Die von der Klägerin in erster Linie vertretene Schadensberechnung auf der Grundlage eines hypothetischen Deckungskaufs sei bereits im Ansatz verfehlt. Die Klägerin könne den Schaden nur konkret berechnen und lediglich die tatsächlich erlittenen Vermögenseinbuûen liquidieren. Die Kosten eines Deckungskaufs seien daher nur dann maûgeblich, wenn er tatsächlich durchgeführt worden sei.
Dem hilfsweise geltend gemachten entgangenen Gewinn liege zwar eine konkrete Schadensberechnung zugrunde. Die Darstellung der Klägerin, der Zedent habe die Aktien schnellstmöglich veräuûern wollen und hätte dabei im Zeitraum vom 26. August bis 13. September 1999 einen Überschuû in Höhe der Klageforderung erzielt, werde jedoch durch das vorgerichtliche Verhalten des Zedenten und das eigene Vorgehen der Klägerin im Rechtsstreit widerlegt. Ihren Beweisantritten zu der nicht nachvollziehbaren, unschlüssigen und bereits widerlegten Behauptung einer alsbaldigen Aktienveräuûerung sei daher nicht nachzugehen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daû die Beklagte mit ihrer Weigerung, die Inhaberaktien zu liefern , ihre Vertragspflichten gegenüber dem Zedenten verletzt hat
(§ 326 Abs. 1 BGB a.F.). Sollten die Vorwürfe und Forderungen, die der Zedent gegenüber der Beklagten erhoben hatte, unberechtigt und unbegründet gewesen sein, so stand es der Beklagten frei, sie zurückzuweisen. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Lösung von den seitens des Zedenten bereits voll erfüllten Vereinbarungen konnten diese Vorgänge jedoch nicht begründen, weil ein Kauf- oder Vermittlungsvertrag über Aktien kein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, dessen Erschütterung die Durchführung des Geschäfts unzumutbar erscheinen lassen könnte.
2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es eine Schadensermittlung auf der Grundlage eines für Ende August/Anfang September 1999 fingierten Deckungskaufs abgelehnt hat. Da ein solcher Deckungskauf unstreitig nicht durchgeführt wurde, sind dem Zedenten die geltend gemachten Aufwendungen nicht entstanden. Sie können daher nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn verneint hat, ist dagegen , wie die Revision mit Recht rügt, von Rechtsfehlern beeinfluût. Das Gericht hätte der Klägerin diesen Anspruch nicht versagen dürfen, ohne den angebotenen Zeugenbeweis für die Absicht des Zedenten, die fraglichen Aktien im Falle ihrer Lieferung durch die Beklagte schnellstmöglich zu verkaufen, erhoben und gewürdigt zu haben.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vorgetragen, der Zedent habe die von der Beklagten zu Unrecht nicht gelieferten Aktien schnellstmöglich veräuûern wollen und hätte dabei im Zeitraum vom 26. August bis 13. September 1999 einen Überschuû in Höhe der Klageforderung erzielt. Dieser Vortrag ist entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig, weil er, wenn er der Wahrheit entspricht, geeignet ist, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen. Davon, daû die Behauptung der Klägerin über die Veräuûerungsabsicht des Zedenten, wie das Berufungsgericht meint, nicht nachvollziehbar wäre, kann keine Rede sein.

b) Die Indizien gegen eine Absicht des Zedenten zur kurzfristigen Aktienveräuûerung, die das Berufungsgericht dem vorprozessualen Verhalten des Zedenten sowie dem Prozeûvortrag der Klägerin entnehmen zu können glaubt, stehen dem nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner ins einzelne gehenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zum vorprozessualen Verhalten des Zedenten. Diese Ausführungen können allenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung der Klägerin über die Verkaufsabsicht des Zedenten begründen, nicht dagegen die Schlüssigkeit der Behauptung oder ihre Nachvollziehbarkeit in Frage stellen. Der Senat beschränkt sich daher auf den Hinweis, daû das Schreiben des Zedenten vom 24. August 1999, in dem er ausdrücklich die Lieferung der Inhaberaktien und nur alternativ deren aktuellen Kurswert verlangt hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen die Absicht des Zedenten spricht, die Aktien im Falle der Lieferung sogleich wieder zu veräuûern. Der Inhalt des Schreibens erklärt sich vielmehr zwanglos aus dem Umstand, daû der vertragliche Anspruch des Zedenten auf Aktienlieferung gerichtet war und eine Geldzahlung daher nur als der Gegenseite zur Wahl zu stellende Alternative in Betracht kam.
Auch der Prozeûvortrag der Klägerin macht ihre Behauptung über die Absicht des Zedenten zur alsbaldigen Veräuûerung der Aktien im
Falle der Lieferung durch die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder unschlüssig noch nicht nachvollziehbar. Daû die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf einen hypothetischen Deckungskauf gestützt hat, von dem sie jedoch nicht behauptet hat, daû er tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, läût nur auf eine unrichtige Rechtsansicht schlieûen, enthält aber keinen Widerspruch zu ihrer Tatsachenbehauptung über die Veräuûerungsabsicht des Zedenten. Der Vortrag der Klägerin über die mittel- und langfristigen Erwartungen, die der Zedent mit dem Kauf der streitgegenständlichen Aktien ursprünglich verknüpft haben soll, steht nicht in unüberbrückbarem Widerspruch zu der für einen späteren Zeitpunkt behaupteten kurzfristigen Verkaufsabsicht, weil es nicht ungewöhnlich ist, daû Anleger längerfristig geplante Aktienengagements später unter dem Eindruck aktueller Kurssteigerungen kurzfristig mit Gewinn beenden. Schlieûlich entnimmt das Berufungsgericht den wiederholten Behauptungen der Klägerin darüber, zu welchen Konditionen der Zedent die Aktien zum fraglichen Zeitpunkt hätte "verkaufen können", zu Unrecht einen Hinweis darauf, daû es an einer tatsächlichen Verkaufsabsicht gefehlt habe. Da ein Verkauf der von der Beklagten nicht gelieferten Aktien nicht stattgefunden hat, konnte die Klägerin von vornherein nur dazu vortragen, was der Zedent im Falle vertragstreuen Verhaltens der Beklagten hätte tun können.

c) Der Umstand, daû das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin über die Absicht des Zedenten zur alsbaldigen Aktienveräuûerung als "bereits widerlegt" angesehen hat, vermag die Nichterhebung der angebotenen Beweise ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Es spricht viel dafür, daû die genannte Ansicht des Berufungsgerichts aus den gleichen - oben dargelegten - Gründen, aus denen seine
Einschätzung des Vortrags der Klägerin als unschlüssig und nicht nachvollziehbar sich als unzutreffend erweist, auf denkfehlerhaften Erwägungen beruht und schon deshalb den Angriffen der Revision nicht standhält. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; denn auf keinen Fall durfte das Berufungsgericht die Erhebung der von der Klägerin für ihre Behauptung angetretenen Beweise mit der Begründung ablehnen, das Gegenteil sei bereits erwiesen. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit dieser Begründung ist eine verbotene vorweggenommene Würdigung des nicht erhobenen Beweises (BGHZ 53, 245, 260 m.w.Nachw.).
Daran ändert es nichts, daû die Frage der Veräuûerungsabsicht des Zedenten den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung von Vertragspflichten der Beklagten und dem Eintritt eines daraus möglicherweise entstandenen Schadens und damit die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität betrifft. Für deren Nachweis gilt zwar § 287 ZPO, der den Tatrichter freier stellt als die Regelvorschrift des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352 m.w.Nachw.) und damit auch § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der die Bindung des Richters an Beweisanträge lockert und die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme grundsätzlich in sein Ermessen stellt. Es würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, 37; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022; vom 5. November 1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382; vom 28. September 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2079; vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352) zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte,
dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offenstünde.

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2002 - XI ZR 183/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2002 - XI ZR 183/01

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im
Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2002 - XI ZR 183/01 zitiert 6 §§.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

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#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 53/99 Verkündet am:
30. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Steuerberater seine Pflicht verletzt
, den Mandanten auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem umsatzsteuerfreien
Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzug ergeben.
BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreute die Klägerin über einen längeren Zeitraum in deren steuerlichen Angelegenheiten. Mit Vertrag vom 24. März 1993 veräußerte die Klägerin einen Teil ihres Grundbesitzes an die K. R. GmbH & Co. KG für 7,2 Mio. DM. In einem weiteren, am selben Tag geschlossenen "Werkvertrag" übertrug sie der Firma H. K. S. die Altlastensanierung, zu der sich die Klägerin in dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet hatte, zum Pauschalpreis von 800.000 DM, in dem 104.347,83 DM Mehrwertsteuer enthalten und gesondert ausgewiesen waren. Auf dem verkauften Grundstücksteil befand sich unter an-
derem eine von der Klägerin bis dahin vermietete Lackierhalle. Die daraus erzielten Mieteinkünfte hatte die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 UStG unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG der Umsatzsteuer unterworfen. In der gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Veräußerung des Teilgrundstücks sah das zuständige Finanzamt eine Ä nderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG. Es erließ deshalb am 5. Juli 1996 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1993, in dem Vorsteuerbeträge aus den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von 111.472,01 DM zurückgefordert wurden. Den Vorsteuerabzug in Höhe der im Werklohn von 800.000 DM enthaltenen Mehrwertsteuer von 104.347,83 DM lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Sanierung stehe mit dem steuerfreien Verkauf des Grundstücks "in Verbindung".
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe sie im Zusammenhang mit den Verträgen vom 24. März 1993 fehlerhaft beraten. Sie hat ihn mit der Begründung , er hätte ihr empfehlen müssen, den Grundstücksverkauf der Umsatzsteuer zu unterwerfen, auf Ersatz des Rückforderungsbetrags von 111.472,01 DM zuzüglich vom Finanzamt festgesetzter Zinsen in Höhe von 8.580 DM sowie der nicht zum Vorsteuerabzug zugelassenen 104.347,83 DM, insgesamt 224.399,84 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage hinsichtlich der beiden erstgenannten Beträge (zusammen 120.052,01 DM) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage, nachdem die Klägerin anstatt Zahlung der 120.052,01 DM Freistellung "von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt ... aus der Rückforderung von Vorsteuerbeträgen" verlangt und im übrigen einen Feststellungsantrag gestellt hatte, insgesamt abgewiesen. Mit
der Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten als Steuerberater dadurch verletzt, daß er die Klägerin nicht vor Abschluß der Verträge auf die Folgen für den Vorsteuerabzug hingewiesen hat, die sich aus einem umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks ergaben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.

II.


Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht bewiesen, daß der Klägerin infolge der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden sei. Der Aussage eines der vernommenen Zeugen
sei zu entnehmen, daß mehrere Alternativen zum Zweck der Vermeidung des Steuernachteils bestanden hätten. Welche davon gewählt worden wäre, lasse sich nicht feststellen. Bei der von der Klägerin wohl in erster Linie ins Auge gefaßten Unterwerfung des Grundstücksverkaufs unter die Mehrwertsteuer wäre ein Schaden nur vermieden worden, wenn die Käuferin bereit gewesen wäre , zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis von 7,2 Mio. DM die darauf entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Auch das habe die Klägerin aber nicht bewiesen. Für den Fall, daß sie nach pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten von dem Verkauf des Grundstücks abgesehen hätte, sei nicht dargelegt, daß der Wert des Grundbesitzes höher sei als der Betrag, der der Klägerin nach Abzug der Vertragskosten und der an das Finanzamt zurückzuzahlenden Vorsteuern von dem Kaufpreis geblieben sei.
Die darin liegende rechtliche Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Mandant eines Steuerberaters (wie auch eines Rechtsanwalts) die Ursächlichkeit einer von diesem begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zu beweisen hat (BGHZ 123, 311, 314 ff). Dabei können dem Mandanten jedoch die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises (BGHZ aaO) und des § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 7. März 1996 - IX ZR 169/95, WM 1996, 1333 f; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2076) zu Hilfe kommen.

a) Das Berufungsgericht hat gemeint, nicht feststellen zu können, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten verhalten
hätte, weil es mehrere Alternativen gegeben habe. Daran ist richtig, daß der Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Verhaltens nur dann in Betracht kommt, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). Für die vom Berufungsgericht genannten weiteren Alternativen - neben der Unterwerfung des konkret abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags unter die Umsatzsteuer sei es möglich gewesen, die Fabrikhalle entweder nicht mit zu verkaufen oder über sie einen gesonderten umsatzsteuerpflichtigen Vertrag zu schließen - gibt es aber, wie die Revision zu Recht rügt, im vorgetragenen Sachverhalt keine Grundlage. Die Klägerin hat behauptet, es wäre derselbe Kaufvertrag mit einer um die Mehrwertsteuer erhöhten Kaufpreisvereinbarung geschlossen worden; allenfalls hätte sie, wenn die Käuferin dazu nicht bereit gewesen wäre, vom Verkauf insgesamt abgesehen. Die vom Ehemann der Klägerin als Zeugen erwähnten vier verschiedenen Pläne hatten mit der damals gerade wegen der mangelhaften Beratung durch den Beklagten in ihrer Bedeutung nicht erkannten Mehrwertsteuerfrage nichts zu tun. Im übrigen hätte das Berufungsgericht - die Revision weist darauf zu Recht hin -, wenn es die Klage an diesem Problem scheitern lassen wollte, darlegen müssen, warum der Klägerin bei allen jenen anderen Gestaltungsmöglichkeiten mindestens derselbe Schaden entstanden wäre.

b) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität. Für deren Nach-
weis gelten nicht die strengen Beweisführungsmaßstäbe des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1993 - IX ZR 30/93, WM 1994, 602, 603; v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2079; v. 25. November 1999 - IX ZR 332/98, WM 2000, 197, 198). Nach § 287 ZPO reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß es sich der Anwendbarkeit des herabgesetzten Beweismaßes bewußt war. Vielmehr deuten die strengen Anforderungen, die es an den Beweis der von der Klägerin behaupteten hypothetischen Zustimmung der Käuferin zur Erhöhung des Kaufpreises um die Mehrwertsteuer gestellt hat, und die Betonung des Rechtssatzes, wonach die Klägerin "die volle Beweislast für die Kausalität des Beratungsfehlers des Beklagten für einen bei ihr eingetretenen Schaden" habe, darauf hin, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung an dem Maßstab des § 286 ZPO ausgerichtet hat.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des § 287 ZPO zur Feststellung eines anderen Beweisergebnisses gelangt wäre. Wie sich die Käuferin verhalten hätte, wenn ihr die zusätzliche Zahlung der Mehrwertsteuer abverlangt worden wäre, kann nicht in erster Linie danach beurteilt werden, was die für sie handelnden Personen später, insbesondere auch in der Beweisaufnahme erklärt haben. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage, für deren Beantwortung vor allem die bei Vertragsschluß bestehende Interessenlage von Bedeutung ist. Für die Käuferin wäre, wie das Berufungsgericht im Ansatz selbst gesehen hat, die Mehrwertsteuer im wesentlichen nur ein durchlaufender Posten gewesen, der sie als solcher nicht zusätzlich belastet hätte. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Aussage
des früheren Geschäftsführers der Käuferin, Dr. B., wonach bei Hinzurechnung der Mehrwertsteuer "das Geschäft dann komplizierter geworden und ... wohl nur gegen eine weitere Leistung zustande gekommen" wäre, gemeint, auch ein sogenannter durchlaufender Posten erfordere wirtschaftliche Dispositionen, die das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten, zumal es hier um "enorme" Summen gegangen sei, die zeitweise dem Betrieb nicht zur Verfügung gestanden hätten. Damit ist offenbar gemeint, daß die Käuferin die Mehrwertsteuer grundsätzlich bis zur Erstattung durch das Finanzamt hätte finanzieren müssen. Dabei kann es sich aber nur um die Zeitspanne bis zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG) gehandelt haben. In der dann abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung hätte die Käuferin den Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer mit ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen können. Soweit er dadurch nicht aufgezehrt worden wäre, hätte auch die Möglichkeit bestanden, der Klägerin anstelle der Begleichung des die Mehrwertsteuer betreffenden Kaufpreisteils den dann dem Finanzamt gegenüber bestehenden Erstattungsanspruch abzutreten (vgl. Schuhmann, in: Rau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 18 Rdnr. 111 ff). Auf diese Möglichkeit hat übrigens der Beklagte selbst im Zusammenhang mit dem Mitverschuldenseinwand hingewiesen, den er darauf gestützt hat, daß die Klägerin nicht versucht habe, im nachhinein eine Erhöhung des Kaufpreises um die Mehrwertsteuer zu erreichen. Soweit der Käuferin letztlich Nachteile verblieben wären - unstreitig wäre eine höhere Grunderwerbsteuerbelastung entstanden -, hätte die Klägerin sie ihr nach ihrem Vortrag erstattet; eine solche Erstattung dürfte - jedenfalls unter anderem - mit der "weiteren Leistung" gemeint gewesen sein, die die Klägerin nach der Aussage des Zeugen Dr. B. hätte erbringen müssen. Die durch eine solche "Leistung" im Ergebnis bewirkte Kaufpreisschmälerung würde freilich den der Klägerin vom Beklagten zu ersetzenden
Schaden mindern. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Bereitschaft, der Käuferin "entgegenzukommen" , bei der Beantwortung der Frage, ob diese sich auf eine Erhöhung des Kaufpreises eingelassen hätte, nicht erkennbar berücksichtigt hat.
Schließlich hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie hätte notfalls das Grundstück überhaupt nicht verkauft, nicht mit der Begründung für unbeachtlich erklären dürfen, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß der Verkehrswert des Grundstücks höher sei als der Nettokaufpreis. Hierbei hat es - auch dies beanstandet die Revision zu Recht - übersehen, daß die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hat, der Grundstückswert, der bei Vertragsschluß dem Kaufpreis entsprochen habe, sei seitdem gestiegen. Das Berufungsgericht hat zwar zusätzlich ausgeführt, die Klägerin habe aus Liquiditätsgründen das Grundstück verkaufen müssen, und sich dabei auf einen Brief des Ehemannes der Klägerin sowie eine Aktennotiz gestützt. Diese Feststellung hätte es jedoch - auch dies beanstandet die Revision zu Recht - nicht treffen dürfen, ohne zuvor dem unter Beweis gestellten gegenteiligen Vortrag der Klägerin nachzugehen.

III.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte die Frage, ob die Klägerin die Entstehung eines Schadens infolge der mangelhaften Beratung durch den Beklagten bewiesen hat, unter Anwendung des Be-
weismaßstabs des § 287 ZPO erneut zu beantworten haben. Gegebenenfalls wird sodann die Höhe des Schadens zu ermitteln sein. Dabei wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine insoweit in der Revisionserwiderung geltend gemachten Einwendungen vorzutragen.
Der Senat weist ferner darauf hin, daß eine etwaige Verurteilung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von dem Vorsteuererstattungsanspruch des Finanzamts abweichend von dem von der Klägerin formulierten Antrag den genauen Betrag angeben müßte, den der Beklagte an das Finanzamt zu zahlen hätte, weil anderenfalls das Urteil nicht nach § 887 ZPO vollstreckbar wäre.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 53/99 Verkündet am:
30. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Steuerberater seine Pflicht verletzt
, den Mandanten auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem umsatzsteuerfreien
Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzug ergeben.
BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreute die Klägerin über einen längeren Zeitraum in deren steuerlichen Angelegenheiten. Mit Vertrag vom 24. März 1993 veräußerte die Klägerin einen Teil ihres Grundbesitzes an die K. R. GmbH & Co. KG für 7,2 Mio. DM. In einem weiteren, am selben Tag geschlossenen "Werkvertrag" übertrug sie der Firma H. K. S. die Altlastensanierung, zu der sich die Klägerin in dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet hatte, zum Pauschalpreis von 800.000 DM, in dem 104.347,83 DM Mehrwertsteuer enthalten und gesondert ausgewiesen waren. Auf dem verkauften Grundstücksteil befand sich unter an-
derem eine von der Klägerin bis dahin vermietete Lackierhalle. Die daraus erzielten Mieteinkünfte hatte die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 UStG unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG der Umsatzsteuer unterworfen. In der gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Veräußerung des Teilgrundstücks sah das zuständige Finanzamt eine Ä nderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG. Es erließ deshalb am 5. Juli 1996 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1993, in dem Vorsteuerbeträge aus den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von 111.472,01 DM zurückgefordert wurden. Den Vorsteuerabzug in Höhe der im Werklohn von 800.000 DM enthaltenen Mehrwertsteuer von 104.347,83 DM lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Sanierung stehe mit dem steuerfreien Verkauf des Grundstücks "in Verbindung".
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe sie im Zusammenhang mit den Verträgen vom 24. März 1993 fehlerhaft beraten. Sie hat ihn mit der Begründung , er hätte ihr empfehlen müssen, den Grundstücksverkauf der Umsatzsteuer zu unterwerfen, auf Ersatz des Rückforderungsbetrags von 111.472,01 DM zuzüglich vom Finanzamt festgesetzter Zinsen in Höhe von 8.580 DM sowie der nicht zum Vorsteuerabzug zugelassenen 104.347,83 DM, insgesamt 224.399,84 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage hinsichtlich der beiden erstgenannten Beträge (zusammen 120.052,01 DM) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage, nachdem die Klägerin anstatt Zahlung der 120.052,01 DM Freistellung "von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt ... aus der Rückforderung von Vorsteuerbeträgen" verlangt und im übrigen einen Feststellungsantrag gestellt hatte, insgesamt abgewiesen. Mit
der Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten als Steuerberater dadurch verletzt, daß er die Klägerin nicht vor Abschluß der Verträge auf die Folgen für den Vorsteuerabzug hingewiesen hat, die sich aus einem umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks ergaben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.

II.


Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht bewiesen, daß der Klägerin infolge der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden sei. Der Aussage eines der vernommenen Zeugen
sei zu entnehmen, daß mehrere Alternativen zum Zweck der Vermeidung des Steuernachteils bestanden hätten. Welche davon gewählt worden wäre, lasse sich nicht feststellen. Bei der von der Klägerin wohl in erster Linie ins Auge gefaßten Unterwerfung des Grundstücksverkaufs unter die Mehrwertsteuer wäre ein Schaden nur vermieden worden, wenn die Käuferin bereit gewesen wäre , zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis von 7,2 Mio. DM die darauf entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Auch das habe die Klägerin aber nicht bewiesen. Für den Fall, daß sie nach pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten von dem Verkauf des Grundstücks abgesehen hätte, sei nicht dargelegt, daß der Wert des Grundbesitzes höher sei als der Betrag, der der Klägerin nach Abzug der Vertragskosten und der an das Finanzamt zurückzuzahlenden Vorsteuern von dem Kaufpreis geblieben sei.
Die darin liegende rechtliche Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Mandant eines Steuerberaters (wie auch eines Rechtsanwalts) die Ursächlichkeit einer von diesem begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zu beweisen hat (BGHZ 123, 311, 314 ff). Dabei können dem Mandanten jedoch die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises (BGHZ aaO) und des § 287 ZPO (BGH, Urt. v. 7. März 1996 - IX ZR 169/95, WM 1996, 1333 f; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2076) zu Hilfe kommen.

a) Das Berufungsgericht hat gemeint, nicht feststellen zu können, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten verhalten
hätte, weil es mehrere Alternativen gegeben habe. Daran ist richtig, daß der Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Verhaltens nur dann in Betracht kommt, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). Für die vom Berufungsgericht genannten weiteren Alternativen - neben der Unterwerfung des konkret abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags unter die Umsatzsteuer sei es möglich gewesen, die Fabrikhalle entweder nicht mit zu verkaufen oder über sie einen gesonderten umsatzsteuerpflichtigen Vertrag zu schließen - gibt es aber, wie die Revision zu Recht rügt, im vorgetragenen Sachverhalt keine Grundlage. Die Klägerin hat behauptet, es wäre derselbe Kaufvertrag mit einer um die Mehrwertsteuer erhöhten Kaufpreisvereinbarung geschlossen worden; allenfalls hätte sie, wenn die Käuferin dazu nicht bereit gewesen wäre, vom Verkauf insgesamt abgesehen. Die vom Ehemann der Klägerin als Zeugen erwähnten vier verschiedenen Pläne hatten mit der damals gerade wegen der mangelhaften Beratung durch den Beklagten in ihrer Bedeutung nicht erkannten Mehrwertsteuerfrage nichts zu tun. Im übrigen hätte das Berufungsgericht - die Revision weist darauf zu Recht hin -, wenn es die Klage an diesem Problem scheitern lassen wollte, darlegen müssen, warum der Klägerin bei allen jenen anderen Gestaltungsmöglichkeiten mindestens derselbe Schaden entstanden wäre.

b) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität. Für deren Nach-
weis gelten nicht die strengen Beweisführungsmaßstäbe des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1993 - IX ZR 30/93, WM 1994, 602, 603; v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2079; v. 25. November 1999 - IX ZR 332/98, WM 2000, 197, 198). Nach § 287 ZPO reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß es sich der Anwendbarkeit des herabgesetzten Beweismaßes bewußt war. Vielmehr deuten die strengen Anforderungen, die es an den Beweis der von der Klägerin behaupteten hypothetischen Zustimmung der Käuferin zur Erhöhung des Kaufpreises um die Mehrwertsteuer gestellt hat, und die Betonung des Rechtssatzes, wonach die Klägerin "die volle Beweislast für die Kausalität des Beratungsfehlers des Beklagten für einen bei ihr eingetretenen Schaden" habe, darauf hin, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung an dem Maßstab des § 286 ZPO ausgerichtet hat.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des § 287 ZPO zur Feststellung eines anderen Beweisergebnisses gelangt wäre. Wie sich die Käuferin verhalten hätte, wenn ihr die zusätzliche Zahlung der Mehrwertsteuer abverlangt worden wäre, kann nicht in erster Linie danach beurteilt werden, was die für sie handelnden Personen später, insbesondere auch in der Beweisaufnahme erklärt haben. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage, für deren Beantwortung vor allem die bei Vertragsschluß bestehende Interessenlage von Bedeutung ist. Für die Käuferin wäre, wie das Berufungsgericht im Ansatz selbst gesehen hat, die Mehrwertsteuer im wesentlichen nur ein durchlaufender Posten gewesen, der sie als solcher nicht zusätzlich belastet hätte. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Aussage
des früheren Geschäftsführers der Käuferin, Dr. B., wonach bei Hinzurechnung der Mehrwertsteuer "das Geschäft dann komplizierter geworden und ... wohl nur gegen eine weitere Leistung zustande gekommen" wäre, gemeint, auch ein sogenannter durchlaufender Posten erfordere wirtschaftliche Dispositionen, die das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten, zumal es hier um "enorme" Summen gegangen sei, die zeitweise dem Betrieb nicht zur Verfügung gestanden hätten. Damit ist offenbar gemeint, daß die Käuferin die Mehrwertsteuer grundsätzlich bis zur Erstattung durch das Finanzamt hätte finanzieren müssen. Dabei kann es sich aber nur um die Zeitspanne bis zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG) gehandelt haben. In der dann abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung hätte die Käuferin den Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer mit ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen können. Soweit er dadurch nicht aufgezehrt worden wäre, hätte auch die Möglichkeit bestanden, der Klägerin anstelle der Begleichung des die Mehrwertsteuer betreffenden Kaufpreisteils den dann dem Finanzamt gegenüber bestehenden Erstattungsanspruch abzutreten (vgl. Schuhmann, in: Rau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 18 Rdnr. 111 ff). Auf diese Möglichkeit hat übrigens der Beklagte selbst im Zusammenhang mit dem Mitverschuldenseinwand hingewiesen, den er darauf gestützt hat, daß die Klägerin nicht versucht habe, im nachhinein eine Erhöhung des Kaufpreises um die Mehrwertsteuer zu erreichen. Soweit der Käuferin letztlich Nachteile verblieben wären - unstreitig wäre eine höhere Grunderwerbsteuerbelastung entstanden -, hätte die Klägerin sie ihr nach ihrem Vortrag erstattet; eine solche Erstattung dürfte - jedenfalls unter anderem - mit der "weiteren Leistung" gemeint gewesen sein, die die Klägerin nach der Aussage des Zeugen Dr. B. hätte erbringen müssen. Die durch eine solche "Leistung" im Ergebnis bewirkte Kaufpreisschmälerung würde freilich den der Klägerin vom Beklagten zu ersetzenden
Schaden mindern. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Bereitschaft, der Käuferin "entgegenzukommen" , bei der Beantwortung der Frage, ob diese sich auf eine Erhöhung des Kaufpreises eingelassen hätte, nicht erkennbar berücksichtigt hat.
Schließlich hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie hätte notfalls das Grundstück überhaupt nicht verkauft, nicht mit der Begründung für unbeachtlich erklären dürfen, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß der Verkehrswert des Grundstücks höher sei als der Nettokaufpreis. Hierbei hat es - auch dies beanstandet die Revision zu Recht - übersehen, daß die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hat, der Grundstückswert, der bei Vertragsschluß dem Kaufpreis entsprochen habe, sei seitdem gestiegen. Das Berufungsgericht hat zwar zusätzlich ausgeführt, die Klägerin habe aus Liquiditätsgründen das Grundstück verkaufen müssen, und sich dabei auf einen Brief des Ehemannes der Klägerin sowie eine Aktennotiz gestützt. Diese Feststellung hätte es jedoch - auch dies beanstandet die Revision zu Recht - nicht treffen dürfen, ohne zuvor dem unter Beweis gestellten gegenteiligen Vortrag der Klägerin nachzugehen.

III.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte die Frage, ob die Klägerin die Entstehung eines Schadens infolge der mangelhaften Beratung durch den Beklagten bewiesen hat, unter Anwendung des Be-
weismaßstabs des § 287 ZPO erneut zu beantworten haben. Gegebenenfalls wird sodann die Höhe des Schadens zu ermitteln sein. Dabei wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine insoweit in der Revisionserwiderung geltend gemachten Einwendungen vorzutragen.
Der Senat weist ferner darauf hin, daß eine etwaige Verurteilung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von dem Vorsteuererstattungsanspruch des Finanzamts abweichend von dem von der Klägerin formulierten Antrag den genauen Betrag angeben müßte, den der Beklagte an das Finanzamt zu zahlen hätte, weil anderenfalls das Urteil nicht nach § 887 ZPO vollstreckbar wäre.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.