Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2010 - X ZR 41/08

bei uns veröffentlicht am16.03.2010
vorgehend
Landgericht München I, 7, O 21948/94
Oberlandesgericht München, 6 U 2464/97, 31.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Das Revisionsverfahren ist
durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 41/08
vom 16. März 2010
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2010 durch
die Richter Gröning, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Berger, Dr. Grabinski und
Hoffmann

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2010.

Gründe:


1
I. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der Kläger, der von 1988 bis 1994 ihr Geschäftsführer war, verlangt von der Beklagten Vergütung für eine auf sie übertragene Erfindung, die Gegenstand des europäischen Patents 391 175 ist und eine Rollenantriebseinheit betrifft, welche zur Beladung von Flugzeugen verwendet wird.
2
Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Stufenklage abgewiesen; das Berufungsgericht hat zunächst dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Abweisung gerichtete Revision des Klägers hat zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils insoweit geführt, als das Berufungsgericht die Klage auf Feststellung und auf Zahlung einer Vergütung abgewiesen hat (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98 - Rollenantriebseinheit I). Das Berufungsgericht hat im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nach den vom Kläger gestellten Anträgen erkannt und die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung von 641.247,45 € nebst Zinsen verurteilt und ihre Verpflichtung festgestellt, an den Kläger als weitere Vergütung 3 % der Umsatzerlöse zu zahlen, welche die Beklagte nach dem 30. November 1998 mit Rollenantriebseinheiten der Typen … und … mit Schleppkeil erzielt hat und noch erzielen wird, soweit bei deren Herstellung das Patent benutzt wird. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 26.9.2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II). Dieses hat die Beklagte nunmehr verurteilt, an den Kläger 320.623,77 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als Erfindervergütung 1,5 % der vorstehend erwähnten , nach dem 30. November 1998 erzielten Umsatzerlöse zu zahlen.
3
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter; der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt.
4
II. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
5
Das Berufungsgericht hat die Revision zum einen wegen seiner bei der Bezifferung der Abschläge vom bzw. Aufschläge auf den Vergütungsanspruch eingeschlagenen Verfahrensweise zugelassen. Insoweit wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
Die sich im Streitfall stellenden grundsätzlichen Fragen zur Übertragungspflicht eines Geschäftsführer-Erfinders, zu einer Verpflichtung der Gesellschaft , die ihr übertragene Erfindung zu vergüten, sowie zur Ermittlung einer geschuldeten, aber vertraglich nicht (näher) geregelten Vergütung sind durch die Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 und vom 26. September 2006 geklärt. Es kann dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe der Vergütung eingeschlagene Weg, unter verschiedenen Gesichtspunkten jeweils mit 0,5 Prozentpunkten bemessene Abschläge von einem Ausgangslizenzsatz vorzunehmen, rechtlichen Bedenken begegnen. Solche Auf- oder Abschläge können jedenfalls nicht losgelöst von den Gegebenheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls bemessen werden und lassen sich nicht errechnen, sondern können nur auf dem vom Berufungsgericht verfolgten Weg der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden; dies wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu einer Vergütung gelangt, die 50 % der Ausgangslizenzgebühr entspricht, und hat ersichtlich auch dieses Ergebnis für in Ansehung aller von ihm für berücksichtigungsfähig erachteten Umstände des Falles angemessen erachtet. Jedenfalls hierin ist, was der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf, ein möglicher Weg zur Bemessung der vertraglich nicht konkretisierten Vergütung eines Geschäftsführer -Erfinders zu sehen.
7
Zum anderen hat das Berufungsgericht die Revision mit Blick auf ein mögliches Missverständnis der vorangegangenen Revisionsurteile und entsprechende Weichenstellungen bei der Beurteilung des Sachverhalts zugelassen. Die Missverständnisse sind jedoch aus Sicht des Senats ausgeräumt und auch die Parteien machen Gegenteiliges nicht geltend.
8
2. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg.
9
a) Die im Zusammenhang mit der Frage der Alleinerfinderstellung des Klägers auf der Grundlage von § 286 ZPO erhobene Rüge (unter III 2 der Revisionsbegründung ) ist nicht begründet.
10
Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2006 (X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II) ausgeführt, das Berufungsgericht habe im Rahmen der ihm im Anschluss an das erste Revisionsurteil obliegenden tatrichterlichen Feststellungen ohne Verfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwischen der Schleppkeillösung und der maßgeblichen, auf den Zeugen J. zurückgehenden Federlösung verneint. Zudem sei die Federlösung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den nach dem Klageantrag allein maßgeblichen Rollenantriebseinheiten der Typen … und … nicht realisiert worden. Auf dieser Grundlage habe das Berufungsgericht einen eventuellen Miterfinderanteil J. bei der Bestimmung einer Vergütung des Klägers nur für die Schleppkeillösung ohne Rechtsfehler außer Betracht lassen können, weil es an einem schöpferischen Beitrag J. zu der Erfindung der Schleppkeillösung fehle. Das Berufungsgericht hat diesen Streitpunkt erneut gewürdigt und ist unter Hinweis darauf, dass sich im fortgesetzten Berufungsverfahren insoweit keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, zu demselben Ergebnis gelangt wie in seinem Urteil vom 13. November 2003.
11
Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Einwand der Revision, die Bewertung des Berufungsgerichts laufe auf eine Aufteilung des Patents (nach Bruchteilen) hinaus, ist nicht gerechtfertigt. Nachdem der Kläger seine Ansprüche mit der Berufung gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil auf die Rollenantriebseinheiten der Typen … und … beschränkt hat (vgl. Sen.Urt. v. 17.10.2000, Umdr. S. 4) und diese Antriebseinheiten mit der nach Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Schleppkeillösung versehen sind, jedoch keine in den Unteransprüchen 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene "Federlösung" , als deren (Mit-)Erfinder der Zeuge J. in Betracht kommt, aufweisen (vgl. Sen.Urt. v. 26.9.2006 Tz. 3), bestand nach Lage des Sachverhalts für das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass, eine weitere Minderung des Vergütungsanspruchs des Klägers in Erwägung zu ziehen. Die dem Kläger zugesprochene Vergütung bezieht sich auf die Nutzung desjenigen Teils der patentgeschützten Erfindung, der allein vom Kläger erfunden und der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Dass der Kläger aus patentrechtlicher Sicht nur Miterfinder des insgesamt unter Schutz gestellten Gegenstands ist, ist unerheblich. Die Beklagte läuft deshalb auch keine Gefahr, insgesamt eine überhöhte Vergütung entrichten zu müssen.
12
b) Der auf § 286 ZPO gestützten Rüge, mit der die Revision die Annahme des Berufungsgerichts bekämpfen will, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, im technischen Bereich (erfinderisch) tätig zu werden, bzw., dass seine Tätigkeit in erster Linie kaufmännisch angelegt gewesen sei (vollständig: "…nach der vertraglichen Regelung in erster Linie kaufmännisch angelegt war"), wird voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein.
13
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Kläger als alleinigen Geschäftsführer eine Gesamtverantwortung sowohl für den kaufmännischen als auch für den technischen Bereich traf und dass Letzteres die Verpflichtung einschloss , gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung die technisch gebotenen Entscheidungen herbeizuführen bzw. die notwendigen Maßnahmen zur Lösung anstehender Probleme zu ergreifen, und sei es mit Hilfe Dritter (BU 23, 25). Das Berufungsgericht ist lediglich der Beklagten nicht in der Annahme gefolgt, dass der vertragliche und vertraglich entgoltene Pflichtenkreis des Klägers das persönliche Vorantreiben der technischen Entwicklung einschloss. Es hat in diesem Zusammenhang, entsprechend den Vorgaben des Senatsurteils vom 26. September 2006, geprüft, ob aus dem GeschäftsführerAnstellungsvertrag des Klägers bzw. aus dessen ergänzender Auslegung eine Pflicht des Klägers zur Übertragung seiner Erfindungen bestand und ob die vereinbarten Geschäftsführerbezüge auch als Vergütung für die Übertragung gezahlt werden sollten, so dass dem Kläger keine weitere Vergütung mehr zustand. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung die erste Frage bejaht und die zweite verneint und in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Kläger, wenn er gemäß der Darstellung der Beklagten auch bei der technischen Entwicklung tätig geworden sei, insoweit überobligatorisch gehandelt und Leistungen erbracht habe, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei und die seine vertragliche Vergütung nicht - auch nicht durch Prämien oder Boni - erfasst habe; Nr. 4 der Vertragsurkunde regele nur eine Entlohnung für die reine Geschäftsführertätigkeit nach Nrn. 1 und 2 des Vertrags.
14
c) Auch die hiergegen im Einzelnen erhobenen Rügen der Revision versprechen keinen Erfolg.
15
Die Vertragsauslegung des Tatrichters - das Gleiche gilt für die ergänzende Vertragsauslegung - kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannten Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. etwa Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung ). Entsprechende Mängel zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat bedacht, dass auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende objektive Umstände bei der Bestimmung des Vertragsinhalts Berücksichtigung finden können. Für die Annahme, dass der Kläger vertraglich verpflichtet gewesen sein könnte, im Rahmen seiner - vom Berufungsgericht unangegriffen als weder besonders hoch noch als besonders niedrig bewerteten - Geschäftsführerbezüge auf technische Neuerungen hinzuwirken, hat es in tatrichterlicher Würdigung keine zureichenden Anhaltspunkte gefunden. Unter diesen Voraussetzungen musste sich das Berufungsgericht nicht in den Gründen ausdrücklich mit der Frage befassen, dass es sich bei der Erfindung des Klägers nicht um einen Einzelfall gehandelt haben soll. Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision auch berücksichtigt, dass der Kläger nicht von Anfang an als Geschäftsführer beschäftigt war, sondern vielmehr im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Kläger ab März 1988 bei der Beklagten beschäftigt und dass er (erst) ab Dezember 1988 deren alleiniger Geschäftsführer war. Soweit das Berufungsgericht daraus nicht die Schlüsse gezogen hat, die die Revision daraus gezogen sehen möchte, liegt darin kein Verstoß gegen gesetzliche noch sonst gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und Verfahrensregeln. Dass, worauf die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, die interne Leitung der Entwicklung in einer Übergangsphase nicht besetzt war, weil der bis September 1989 bei der Beklagten als Projektingenieur im Entwicklungsbereich tätige und im Wesentlichen mit der Entwicklung von Rollenantriebseinheiten befasste Zeuge J. erst nach dreimonatiger Abwesenheit zu Beginn des Jahres 1990 wieder bei der Beklagten in diesem Bereich als Entwicklungsleiter einge- setzt war, ist ein geraume Zeit nach Vertragsschluss eingetretener Umstand, der den objektiven Inhalt der Willenserklärung nicht mehr beeinflussen, sondern nur für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung sein konnte (BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 68/08). Dass sich hieraus allein oder im Zusammenhang mit anderen Umständen zwingend ergäbe, dass die Geschäftsführervergütung des Klägers die Entlohnung für die Erfindung der Rollenantriebseinheit einschließen sollte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit ihrem Hinweis, unentgeltliche überobligatorische Tätigkeit werde von leitenden Angestellten erwartet bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung durch Beteiligung am Gewinn, Bonusleistungen etc. vergütet und so habe es sich auch beim Kläger verhalten, versucht die Revision abermals, ihre Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen, das die Bonusleistungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der besonders erfolgreichen Erbringung vom Kläger geschuldeter Tätigkeiten zugeordnet hat.
16
d) Keinen Erfolg versprechen auch die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung der Vereinbarung vom 28. März 1990. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, dass mit Ausnahme der Gehälter des Klägers , der Bonusleistungen sowie der Gewährung von Aktienoptionen keine weiteren Zahlungen durch die Beklagte erbracht wurden. Diese Zahlungen hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - der erfolgreich erbrachten, vertraglich geschuldeten Leistung zugeordnet und es ist deshalb in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Vereinbarung genannte "ausreichende und angemessene Gegenleistung" durch die Beklagte noch nicht erbracht worden ist. Dementsprechend brauchte das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht damit auseinanderzusetzen, dass die Parteien in späteren Vereinba- rungen über andere Erfinderrechte festgehalten haben, dass eine Vergütung noch gesondert zu vereinbaren sei. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beklagten , den Parteien sei an einer abschließenden Regelung gelegen gewesen, um Interessenkonflikte des Klägers als Erfinder einerseits und als Geschäftsführer der Beklagten andererseits zu vermeiden.
17
e) Nicht stichhaltig sind schließlich die Rügen, die die Revision dagegen erhebt, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Vergütungsanspruch des Klägers mit 1,5 % der Nettoumsätze der Beklagten mit erfindungsgemäßen Rollenantriebseinheiten bemessen hat.
18
Zu Unrecht rügt die Revision eine unterlassene Prüfung der Kompetenz des Sachverständigen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, der Sachverständige verfüge nach eigenen Angaben auf dem hier in Betracht kommenden technischen Gebiet über keinerlei Erfahrung, geht dies an der Sache vorbei. Der Sachverständige hat an der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Fundstelle (S. 19 und 20 seines Gutachtens, GA 452 f.) ausgeführt , zur Bestimmung des Lizenzsatzes seien vorrangig Lizenzverträge betreffend den Sondervorrichtungsbau auf dem Gebiet der Frachtladesysteme im Luftfrachtverkehr zu prüfen, ihm seien derartige Lizenzverträge aus eigener Praxis (aber) nicht bekannt. Des Weiteren hat er, was die Revision nicht angreift , darauf hingewiesen, in den Prozessakten und Anlagenordnern keine Hinweise auf etwaige Lizenzierungen bzw. Lizenzeinnahmen durch die Beklagte gefunden zu haben. Daraufhin hat der Sachverständige - was der Senat im Urteil vom 26. September 2006 (Tz. 26) gebilligt hat - den Sondervorrichtungsbau als die für die Lizenzierungsfrage relevante Branche bestimmt und angegeben , nach der von ihm aus dem Abschluss von Hunderten Patentlizenzverträgen gewonnenen Erkenntnis liege das Gros der auf dem Gebiet des Sonder- vorrichtungsbaus erteilten ausschließlichen Lizenzen in dem Bereich von 4 - 10 % mit Schwerpunkt bei 7 %. Das Berufungsgericht hatte hiernach keinen Anlass zu der Annahme, der Sachverständige verfüge nicht über die erforderliche Kompetenz, um ihm die für die Ermittlung einer angemessen Vergütung benötigten Kenntnisse zu vermitteln.
19
Im Übrigen mag es sein, dass das Berufungsgericht sich aufgrund des zweiten Revisionsurteils nicht mehr aufgerufen gesehen hat, diese Kompetenz einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Jedoch vermag die Revision keine zureichenden Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass es das Berufungsgericht im gesamten Verlauf des Berufungsverfahrens versäumt hätte in Erwägung zu ziehen, ob der von der Revision aufgegriffene Hinweis des Sachverständigen auf S. 21 seines Gutachtens sich in sachlich-inhaltlichen Defiziten seiner Begutachtung niedergeschlagen haben könnte. Das gilt umso mehr, als der Sachverständige , wie sich aus dem Revisionsurteil vom 26. September 2006 ergibt, nicht nur dieses schriftliche Gutachten erstellt, sondern auch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, und er außerdem zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gehört worden ist, ohne dass die Revision geltend machte, dass das Berufungsgericht diesbezüglich von der Beklagten etwa erhobene Einwendungen gegen die Sachkunde des Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen bzw. übergangen hätte.
20
Sollte das Vorbringen der Revision so zu verstehen sein, dass die vermeintlich mangelnde Sachkunde des Sachverständigen an dem von ihm im Ausgangspunkt vorgeschlagenen Lizenzsatz von 3 % festgemacht wird, so könnte dies weder der Rüge zum Erfolg verhelfen, noch zeigte sich darin ein selbständiger durchgreifender Mangel des Berufungsurteils. Der Hinweis auf das bei Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Lizenzsätze für technische Erfindungen , referierte Erfahrungswissen der Schiedsstelle belegt keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO. Die dokumentierten Lizenzsätze für technische Erfindungen auf dem in Rede stehenden Gebiet, auf die die Revision insoweit verweist, rechtfertigen ohne weitere Umstände, deren Vortrag in der Tatsacheninstanz die Revision nicht aufzeigt, nicht die Annahme, dass der vom Berufungsgericht angenommene Ausgangswert von 3 % außerhalb dessen läge , was vernünftige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten.
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f) Nicht begründet ist des Weiteren die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe diesen Lizenzsatz ungeprüft übernommen. Es hat diesbezüglich auf die Darstellung im zweiten Berufungsurteil verwiesen (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils, 3. Abs.). Auch daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht sich mit der Höhe des Lizenzsatzes eigenständig befasst hat. Es hat sich im Übrigen sowohl im angefochtenen Urteil selbst als auch durch Bezugnahme auf das aufgehobene Berufungsurteil nochmals mit der Frage der rechnerischen Bezugsgröße für den Lizenzsatz befasst. Mit dieser ist die absolute Höhe des Lizenzsatzes unmittelbar im Sinne einer Wechselwirkung verknüpft , so dass die Annahme, das Berufungsgericht habe Letzteren ungeprüft übernommen, auch aus diesem Grunde fern liegt.
22
Die abschließende Bemessung der Vergütung in Höhe eines 1,5 % des Nettoumsatzes entsprechenden Betrages liegt im Bereich des tatrichterlichen Ermessens und wird von der Revision vergeblich als Verstoß gegen § 286 ZPO angegriffen.
Gröning Meier-Beck Berger
Grabinski Hoffmann

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 -
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2008 - 6 U 2464/97 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2010 - X ZR 41/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2010 - X ZR 41/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2010 - X ZR 41/08 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2010 - X ZR 41/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 68/08

bei uns veröffentlicht am 16.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 68/08 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - X ZR 181/03

bei uns veröffentlicht am 26.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 181/03 Verkündet am: 26. September 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2000 - X ZR 185/97

bei uns veröffentlicht am 11.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 185/97 Verkündet am: 11. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1981

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2000 - X ZR 223/98

bei uns veröffentlicht am 17.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 223/98 Verkündet am: 17. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Rollenan

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 223/98 Verkündet am:
17. Oktober 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Rollenantriebseinheit

a) Miterfinder bilden eine Gemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB, wenn sie ihr
Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben; jeder
Miterfinder kann über seinen Anteil an der Erfindung frei verfügen.

b) Begehrt ein Erfinder für eine während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
einer GmbH und in deren Unternehmensbereich zustande gekommene Erfindung
von dieser eine Vergütung als angeblicher Alleinerfinder, so darf
das Gericht die Klage nicht deshalb abweisen, weil der Kläger nicht Alleinerfinder
, sondern Miterfinder ist; der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung
als Alleinerfinder umfaßt grundsätzlich auch den Anspruch auf eine
Vergütung als Miterfinder.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - X ZR 223/98 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klagen auf Feststellung und auf Zahlung einer Erfindervergütung abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen , die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der Kläger war von 1988 bis 1994 Geschäftsführer der Beklagten.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 391 175 (Klagepatents), das die Priorität des deutschen Patents 39 11 214 vom 6. April 1989 in Anspruch nimmt. Das Klagepatent ist am 23. März 1990 angemeldet und der Hinweis auf die Patenterteilung am 8. Juni 1994 bekannt gemacht worden. Als Erfinder ist der Kläger eingetragen. Die Erfindung wurde im Rahmen von Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht.
Das Klagepatent betrifft eine Rollenantriebseinheit. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die von der Beklagten hergestellten und unter den Bezeichnungen 2955 P. und 2944 P. vertriebenen Rollenantriebseinheiten sind mit dem in Patentanspruch 1 beschriebenen Schleppkeil ausgestattet.
In einer in Englisch abgefaßten Vereinbarung ("Assignment") vom 28. März 1990 übertrug der Kläger der Beklagten alle Rechte an bestimmten - nicht näher beschriebenen - Erfindungen und Verbesserungen an einer - ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit. Darin bestätigte der Kläger, er habe als Gegenleistung jeweils 1 US-$ und "other good and valuable considerations" erhalten.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung der im Klagepatent geschützten Erfindung. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er Alleinerfinder der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten sogenannten Schleppkeillösung sei. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, daß die Unteransprüche 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Klagepatents von einem ihrer früheren Mitarbeiter, dem Zeugen J., stammten, so daß der Kläger allenfalls Miterfinder sein
könne. Vor dem Landgericht hat der Kläger die Beklagte auf Auskunftserteilung , Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung für die Zeit, für die noch keine Auskunft erteilt worden sei, ansonsten Zahlung von Erfindervergütung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich bereits erteilter Auskünfte betreffend das Klagepatent sowie weiterer Schutzrechte in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Begehren auf die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955, die Ansprüche des Klagepatents verwirklichen, beschränkt und insoweit weiterhin Auskunftserteilung, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfindervergütung sowie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Das Berufungsgericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seine auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfindervergütung gerichteten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Teilaufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erfindervergütung verneint. Es hat den Kläger nicht als Alleinerfinder der im Klagepatent geschützten Erfindung angesehen, weil der Zeuge J. Miterfinder gewesen sei und deshalb der Kläger nicht die volle Erfindervergütung, wie mit Feststellungs- und Zahlungsanträgen beansprucht, verlangen könne.
1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, der Kläger sei nicht Alleinerfinder, sondern Miterfinder. Durchgreifende rechtliche Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.

a) § 6 Satz 2 PatG (1981) knüpft an den Tatbestand, daß mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht haben, die Rechtsfolge, daß ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zusteht. Das Patentgesetz enthält jedoch keine Regelung der Voraussetzungen der Miterfinderschaft. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist derjenige Miterfinder, der einen schöpferischen Beitrag zu der gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat (RG GRUR 1938, 256, 262; RG GRUR 1940, 339, 341; RG GRUR 1944, 80, 81; Sen.Urt. v. 30.04.1968 - X ZR 67/66, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter). Hingegen reicht konstruktive Mithilfe an der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich , daß er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mitbeeinflußt hat, also nicht unwesentlich in bezug auf die Lösung ist (BGH, Urt. v. 05.06.1966 - Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558, 559 - Spanplatten; Sen.Urt. v. 20.06.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse).


b) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht angenommen , der Kläger und der Zeuge J. seien Miterfinder. Dabei hat es zutreffend auf das Klagepatent als Ganzes und nicht auf dessen einzelne Patentansprüche abgestellt. Denn die Erfindung ist im Umfang des Klagepatents, bestimmt durch den Inhalt der Patentansprüche, unter Schutz gestellt worden (Art. 69 Satz 1 EPÜ). Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts , die Miterfinderschaft des Zeugen J. könne nicht deshalb verneint werden, weil in seinem Beitrag nicht der "springende Punkt" des Patents, die Schleppkeillösung, liege. Zwar kann allein die Feststellung, der Zeuge J. habe als Diplomingenieur bei der Beklagten und als Mitglied im damaligen Entwicklungsteam die Lösungen gefunden, die in den Unteransprüchen 2 bis 7, 9 und 10 niedergelegt seien, die Annahme einer Miterfinderschaft des Zeugen nicht begründen. Denn die (formale) Aufnahme einer besonderen Ausbildung des im Hauptanspruch beschriebenen Gegenstandes in einen Unteranspruch sagt nichts darüber aus, ob darin auch ein schöpferischer Beitrag zur Gesamterfindung liegt (Sen.Urt. v. 20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Zeuge sei an der Entwicklung der Gesamtlösung nicht nur in untergeordneter und unwesentlicher Weise beteiligt gewesen, wie seine qualitativen Beiträge in Form der Unteransprüche ergäben, die wesentlich in die Gesamtlösung eingeflossen seien, ist wenig aussagekräftig. Jedoch könnte - wovon das Berufungsgericht ohne Feststellungen anscheinend ausgeht - ein schöpferischer Beitrag des Zeugen in der in Unteranspruch 7 beschriebenen sogenannten Federlösung liegen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Dafür spricht der Umstand, daß die Federlösung auf das deutsche Patent 39 11 214 zurückgeht, deren Priorität das Klagepatent für sich in Anspruch
nimmt, und daß die von dem Zeugen J. im Streit um eine Arbeitnehmervergütung angerufene Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes die Federlösung als einen die Höhe des Lizenzsatzes beeinflussenden Gesichtspunkt gesehen hat.
Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Revisionsverfahren nicht an, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Kläger der Beklagten statt des Rechts an der Erfindung als Alleinerfinder einen Anteil als Miterfinder an der Erfindergemeinschaft übertragen hat und aus diesem Grund die geltend gemachte Erfindervergütung ganz oder teilweise beanspruchen kann.

a) Eine Erfindergemeinschaft kann als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gemäß §§ 705 ff. BGB bestehen. Haben die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen, stehen die Beteiligten aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (Benkard/Bruchhausen, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 6 PatG, Rdn. 34, m.w.N.). Besteht eine Gemeinschaft, kann zwar über das Patent als Ganzes nur gemeinschaftlich verfügt werden. Die Teilhaber sind jedoch in der Lage, über ihren Anteil an der Erfindung frei zu disponieren (§ 747 Satz 1 BGB; Sen.Urt. v. 20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; MünchKomm/K. Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 BGB, Rdn. 55, § 747 BGB, Rdn. 2; Storch, Festschrift für Preu, 1988, S. 39, 43).
Überträgt der Geschäftsführer seinen Anteil an einer während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft und im Zusammenhang mit dieser zustande gekommenen Erfindung auf die Gesellschaft, kann er dafür eine Vergütung nach § 612 BGB verlangen, vorausgesetzt die Beteiligten haben in einem Dienstvertrag oder in einer anderen Vereinbarung keine davon abweichende Regelung getroffen (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 f. - Auto-Kindersitz; Sen.Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung ).

b) Das Berufungsgericht hat diese Anspruchsgrundlage nicht in Erwägung gezogen. Dazu wäre es aber aufgrund des sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Vorbringens des Klägers und seiner eigenen tatsächlichen Feststellungen verpflichtet gewesen. Der Kläger hat vorgetragen, Alleinerfinder der Schleppkeillösung des Streitpatents gewesen zu sein. Entsprechend stellt das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen fest, daß der Kläger zumindest "zu einem kleinen Anteil Miterfinder bezüglich der Schleppkeillösung" sei. Damit stand die Frage im Raum, ob der Kläger, wenn er schon nicht Alleinerfinder der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung gewesen ist, doch zumindest - neben dem Zeugen J. - als Miterfinder anzusehen ist, als solcher seinen Anteil an einer Erfindergemeinschaft mit der Vereinbarung ("Assignment") vom 28. März 1990 auf die Beklagte übertragen hat und dafür Vergütung verlangen kann.
Das Berufungsgericht durfte diese Anspruchsgrundlage nicht übergehen , sondern hatte - auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien - auch darüber zu entscheiden.
Würde nämlich das Berufungsurteil in den mit der Revision angegriffenen Teilen in Rechtskraft erwachsen, könnte der Kläger die Beklagte nicht erneut auf Vergütung wegen Übertragung eines Anteils an der Erfindergemeinschaft in Anspruch nehmen, weil darüber bereits im Berufungsurteil entschieden worden ist. Denn vor dem Berufungsgericht war der entsprechende Lebenssachverhalt bereits vorgetragen, so daß die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche von der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils erfaßt werden (vgl. BGH, Urt .v. 13.12.1989 - IVb ZR 18/87, NJW 1990, 1795, 1796).
Aufgrund des Vorbringens der Parteien war nicht nur streitig, ob der Kläger als Alleinerfinder für die Übertragung seines Rechts an der Erfindung Vergütung von der Beklagten verlangen kann, sondern auch, ob er einen Anspruch wenigstens als Miterfinder für die Übertragung seines Anteils an einer Miterfindergemeinschaft mit dem Zeugen J. gehabt hat. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht dies ebenso gesehen.
3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben keine hinreichende Grundlage, über den Anspruch in der Revisionsinstanz abschließend zu entscheiden (§ 563 ZPO).
Der Anspruch des Miterfinders an der Erfindergemeinschaft richtet sich dem Grunde und der Höhe nach dem Beitrag, den ein Beteiligter zu der Erfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen sind. Dies kann nur erschöpfend beurteilt werden, wenn zunächst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ermittelt, sodann die Einzelbeiträge
(Einzelleistungen) der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festgestellt und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden (Sen.Urt. v. 20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Sind die Beiträge der Miterfinder deutlich voneinander zu trennen, können bei der Bemessung des Miterfinderanteils auch technische und/oder wirtschaftliche Gesichtspunkte wie besondere Vorteilhaftigkeit der Konstruktion, Bevorzugung der einen oder anderen Konstruktion bei der Umsetzung in die Praxis, unterschiedliche Wertschätzung am Markt Berücksichtigung finden (Bartenbach /Volz, ArbErfG, 3. Aufl., § 12 ArbErfG, Rdn. 32, m.w.N.; vgl. auch Benkard/ Bruchhausen, aaO, § 6 PatG, Rdn. 35; Lüdecke, Erfindungsgemeinschaften, 1962, S. 62 ff., 66 ff.). Der Kläger hat insoweit vorgetragen, daß die Funktion der Feder und die des Schleppkeils keinen Bezug zueinander aufwiesen und die Feder in der Praxis nicht verwendet worden sei, hingegen der Schleppkeil
die Beklagte in die Lage versetzt habe, mit der Rollenantriebseinheit ihre hohen Umsatzerlöse zu erzielen. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es wird diese nachzuholen haben.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 181/03 Verkündet am:
26. September 2006
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rollenantriebseinheit II
Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2
BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichende
Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der
zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann danach
in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem
Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu
Schutzrechten führen können (Bestätigung von Sen.Urt. v. 11.04.2000
- X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung).

a) Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner
Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der
Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei
streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung.

b) Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hinsichtlich
der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der
Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als
prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des
Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge,
sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung.

c) Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung
des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der
üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung
anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen
Abschlag angemessen erscheinen lassen.

d) Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege
ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen
Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders
im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist
insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Geschäftsführers
, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Bedürfnis
, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und
inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen benutzt
wurden.

e) Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig
geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung
der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während
ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein
kaufmännische Funktion hat und ausübt (Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989
- X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz).
BGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter
Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung für eine auf diese übertragene Erfindung. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeu- gen verwendet werden. Der Kläger war von 1989 bis 1994 Geschäftsführer der Beklagten.
2
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 391 175 (nachfolgend: Patent), das am 23. März 1990 angemeldet und dessen Erteilung am 8. Juni 1994 bekannt gemacht worden ist. Als Erfinder ist allein der Kläger benannt.
3
Das Patent betrifft eine Rollenantriebseinheit, die zur Beladung von Flugzeugen verwendet wird. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat von 1993 bis 1998 Rollenantriebseinheiten hergestellt, die mit dem im Patentanspruch 1 beschriebenen Schleppkeil ausgestattet sind. Rollenantriebseinheiten, die eine in den Unteransprüchen 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene "Federlösung" aufweisen , hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt gebaut.
4
In einer in Englisch abgefassten Vereinbarung ("Assignment", Anl. K 13) vom 28. März 1990 übertrug der Kläger der Beklagten alle Rechte an bestimmten - im Einzelnen nicht näher beschriebenen - Erfindungen und Verbesserungen an einer - ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit.
5
Zur Begründung seiner Vergütungsansprüche hat der Kläger ausgeführt, er sei Alleinerfinder der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Schleppkeillösung. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass die Unteransprüche 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents, die eine Federlösung beschreiben, von einem ihrer früheren Mitarbeiter, dem Zeugen J. , stammten, so dass der Kläger allenfalls Miterfinder sein könne.
6
Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Stufenklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Abweisung gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils insoweit, als es die Klagen auf Feststellung und auf Zahlung einer Vergütung abgewiesen hat. Der Senat hat den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat daraufhin entsprechend den zuletzt vom Kläger gestellten Anträgen entschieden. Es hat die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung von 641.247,45 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, an den Kläger als Vergütung 3 % der Umsatzerlöse zu bezahlen, welche die Beklagte nach dem 30. November 1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung das Patent benutzt wird.
7
Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Das Berufungsgericht nimmt an, nach dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 stehe fest, dass der Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB von der Beklagten eine Vergütung verlangen könne. Bezüglich der Schleppkeillösung sieht es den Kläger "im Hinblick auf die Frage der Vergütung" als Alleinerfinder an. Im weiteren Verlauf seiner Überlegungen folgt das Berufungsgericht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und spricht dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 3 % der Nettoumsätze zu, welche die Beklagte mit Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil erzielt hat. Der Zeuge J. habe zu der Schleppkeillösung des Klägers keinen schöpferischen Beitrag geleistet. Aus dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erfindung Geschäftsführer bei der Beklagten war, folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Reduzierung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Vergütung. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige die Geschäftsführerstellung des Klägers berücksichtigt, indem er letztlich eine betriebsbezogene Überprüfung der Vergütung vorgenommen habe.
10
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
11
1. Allerdings greifen die Verfahrensrügen der Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat im erforderlichen Umfang eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen zu dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten eingeholt und war nicht gehalten, den anwesenden Privatgutachter entsprechend dem Antrag der Beklagten anzuhören. Eine Vernehmung des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge kam nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargelegt hatte, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Privatgutachter aufgrund seiner Sachkunde wahrgenommen haben sollte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.01.2004 - I ZR 196/01, NJW-RR 2004, 1362 f.). Die ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters der Beklagten ging erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Gericht ein. Eine weitere schriftliche Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen war vor dem Termin deshalb nicht einzuholen. Es war auch nicht geboten, den gerichtlichen Sachverständigen im Termin ausdrücklich zu der ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters zu befragen. Denn diese beschränkte sich auf Rechtsausführungen und die Wiederholung von Argumenten, die schon im Ursprungsgutachten des Privatgutachters enthalten waren und deshalb von dem gerichtlichen Sachverständigen bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme berücksichtigt wurden. Im Übrigen konnte die Beklagte den gerichtlichen Sachverständigen im Termin befragen.
12
2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich der Schleppkeillösung als Alleinerfinder ansieht.
13
Im Rahmen der ihm im Anschluss an das erste Revisionsurteil des Senats obliegenden tatrichterlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwischen der Schleppkeillösung und der maßgeblich auf den Zeugen J. zurückgehenden Federlösung verneint. Zudem ist die Federlösung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den nach dem Klageantrag allein maßgeblichen Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 nicht realisiert worden. Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen eventuellen Miterfinderanteil J. bei der Bestimmung einer Vergütung des Klägers nur für die Schleppkeillösung außer Betracht lassen. Denn es fehlt an einem schöpferischen Beitrag des Zeugen J. der zu Erfindung der Schleppkeillösung (vgl. Sen.Urt. v. 19.06.2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren).
14
3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass nach dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung an den Kläger ohne Weiteres feststehe.
15
a) In seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 hat der Senat ausgeführt, das Berufungsgericht müsse prüfen, ob der Kläger durch die Vereinbarung vom 28. März 1990 (Anl. K 13) seine Erfindung - nach dem seinerzeit der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt seinen Anteil an der Erfindung - auf die Beklagte übertragen habe und ob er dafür eine Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB verlangen könne. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, die Vergütungspflicht setze voraus, dass die Beteiligten im Dienstvertrag oder einer anderen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen haben. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausdrücklich auf sein Urteil vom 11. April 2000 (X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung) hingewiesen. Danach kann ein Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 2 BGB etwa dann ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich beschäftigt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter Umständen zu Schutzrechten führen. Die ihm damit aufgegebene Prüfung der Vergütungspflicht hat das Berufungsgericht unterlassen.
16
b) Das Berufungsgericht wird deshalb nunmehr zunächst festzustellen haben, ob dem Kläger im Hinblick auf die ihm als Geschäftsführer im Anstellungsvertrag oder durch eventuelle sonstige Vereinbarungen mit der Beklagten übertragenen Aufgaben überhaupt ein Anspruch auf gesonderte Vergütung für die Erfindung zusteht. Dazu bedarf es einer Prüfung und Auslegung des Geschäftsführervertrags. Ergäbe sich daraus eine Pflicht des Klägers zur Übertragung seiner Erfindungen, müsste festgestellt werden, ob die vereinbarten Geschäftsführerbezüge auch als Vergütung für die Übertragung gezahlt werden sollten, so dass dem Kläger insoweit keine weiteren Ansprüche zustehen könnten. Ergebnis der Auslegung könnte aber auch sein, dass den Kläger keine Übertragungspflicht traf oder dass die Übertragung zwar geschuldet, dafür aber keine Vergütung bestimmt war. Bei diesem Auslegungsergebnis wäre der Erfahrungssatz zu beachten, dass ein Erfinder sein Recht in der Regel nicht ohne angemessenen Ausgleich aufgeben wird (Sen.Urt. v. 11.04.2006 - X ZR 139/03 - Schneidbrennerstromdüse, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2005, 401 - Zylinderrohr u. Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, aaO, S. 789). Das würde dafür sprechen, dass die Parteien jedenfalls von der Notwendigkeit einer solchen Gegenleistung ausgegangen sind. Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf somit der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung.
17
c) Sollte eine gesonderte Erfindervergütung für den Kläger nicht schon aufgrund seines Geschäftsführervertrags ausgeschlossen sein, müsste das Berufungsgericht sodann prüfen, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung der Vereinbarung vom 28. März 1990 (Anl. K 13) zukommt. Das Berufungsurteil erwähnt diese Vereinbarung zwar im Tatbestand, geht auf sie in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein. Das Berufungsgericht hätte dazu festzustellen, ob die Vereinbarung K 13 auch die Übertragung der Rechte aus der Anmeldung des Patents umfasste und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, inwiefern in dieser Vereinbarung eine abschließende Regelung der Vergütung für die Übertragung getroffen wurde.
18
4. Sollte das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kläger für die Erfindung eine Vergütung zusteht, die er bislang weder durch seine Geschäftsführerbezüge noch aufgrund der Vereinbarung K 13 erhalten hat, so ist auf Folgendes hinzuweisen:
19
a) Der Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers für Erfindungen richtet sich, sofern er nicht in seinem Dienstvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) oder anderweitig ausdrücklich vertraglich geregelt ist, nach § 612 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei Fehlen einer Taxe grundsätzlich die übliche Vergütung geschuldet. Die übliche Vergütung eines Geschäftsführererfinders lässt sich allerdings entgegen der Revision weder anhand der Erfahrungswerte ihres Privatgutachters noch aufgrund der langjährigen Entscheidungspraxis der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt bestimmen. Denn es gibt schon keinen Erfahrungssatz, dass die dem Privatgutachter aufgrund seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte einen Schluss darauf zulassen, welche Vergütung gewöhnlich gewährt wird. Die Erfahrungen der Schiedsstelle beziehen sich nicht auf die Vergütung von Geschäftsführererfindern, auf die es hier allein ankommt. Die Üblichkeit einer Vergütung wird sich für Geschäftsführererfinder auch kaum über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.
20
b) Ebensowenig wie im Werkvertrags- und Maklerrecht (vgl. Sen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, zur Veröffentlichung vorgesehen - zum Werkvertragsrecht und BGHZ 94, 98, 102 zum Maklerrecht) wird bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer jedoch ohne weiteres angenommen werden können, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze das Recht zur Bestimmung der Gegenleistung einseitig dem Erfinder zustehen soll. Die hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke ist daher nicht durch einen Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen, der den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entsprechen würde. Vielmehr ist es auch hier geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen, wofür die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände maßgeblich sind (vgl. dazu Sen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, aaO). Das sind bei der Erfindervergütung des Geschäftsführers vor allem die Ausgestaltung seiner Geschäftsführerstellung , wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung. Es erscheint naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und sich dann fragen würden, ob und in welchem Umfang die prägenden Umstände ihres Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen. Insbesondere die Geschäftsführerstellung in ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ist bei der Bestimmung der Erfindervergütung angemessen zu berücksichtigen.
21
c) Dies lässt das Berufungsurteil vermissen. Es verweist insoweit lediglich auf eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen. Darin habe dieser eine betriebsbezogene Überprüfung der Vergütung vorgenommen und dadurch sichergestellt, dass die Geschäftsführerstellung des Klägers in die Bemessung der Vergütung einfließe. Ausweislich seiner vom Berufungsgericht in Bezug genommenen ergänzenden Stellungnahme will der gerichtliche Sachverständige als betriebsbezogene Umstände berücksichtigt haben , dass die Erfindung eine Weiterentwicklung einer in dem Unternehmen bereits vorhandenen Ausführungsform betrifft und vom Kläger im Rahmen von Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht wurde; ferner habe er frühere einschlägige Umsätze der Beklagten und die aus einer alten Kundenbeziehung resultierende Auftragslage in seine Beurteilung einbezogen. Dazu verweist der Sachverständige auf sein ursprüngliches gerichtliches Gutachten. In diesem hat er jedoch die Vergütung berechnet, die im Wege der Lizenzanalogie einem freien Erfinder gezahlt werden müsste. Die von ihm in diesem Zusammenhang berücksichtigten Faktoren weisen keinen Bezug zu einer Geschäftsführerstellung des Klägers auf. Vielmehr sind sie ausweislich des Gutachtens bei jedem freien Erfinder zu berücksichtigen.
22
Es handelt sich um die auf S. 25 des Berufungsurteils aufgezählten Gesichtspunkte (Verwertbarkeit der lizenzierten Erfindung in der Werbung, Aufwand für die Einführung der Erfindung in die Serienfertigung, Umsatzsteigerung dank der Erfindung, Rechtsbeständigkeit des Patents, durch das Patent verliehene Monopolstellung auf dem relevanten Produktmarkt, aufgrund der Erfindung erzielbare technische Vorteile sowie Schutzrechtskosten). Soweit das Gutachten in diesem Zusammenhang auf die in der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen angeführten betriebsbezogenen Umstände abstellt, stehen diese allesamt in keinem Zusammenhang zu der Geschäftsführerstellung des Klägers. Vielmehr beeinflussen sie stets den Wert der Erfindung eines freien Erfinders. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind aber auch die Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Insoweit gilt hier nichts anderes als bei der Billigkeitsprüfung nach §§ 316, 315 Abs. 1 BGB (dazu Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz).
23
Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die erfinderische Tätigkeit des Geschäftsführers an ein im Betrieb erkanntes Be- dürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen benutzt wurden. So war nach dem Vortrag des Klägers eine Reklamation des Hauptabnehmers A. Anlass für seine zur Schleppkeillösung führenden Bemühungen. Auch wird ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben , etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen werden, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt. Einem Abschlag kann weiter entgegenstehen, wenn der Geschäftsführer zu einer Übertragung nicht verpflichtet war und die Erfindung auf dem freien Markt hätte verwerten können.
24
d) Sollte sich aufgrund der neuen Verhandlung ergeben, dass eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und die danach bestehende Vertragslücke auch durch ergänzende Vertragsauslegung nicht zu schließen ist, stünde es dem Kläger zu, die Vergütung gemäß §§ 316, 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Bestimmung der Vergütung hat der Kläger mit seinem Klageantrag, in dem er die seiner Ansicht nach geschuldete Erfindervergütung begehrt, getroffen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob und inwieweit diese Vergütung der Billigkeit entspricht. Auf die Leistungsklage des Klägers könnte es die als billig geschuldete Vergütung zusprechen, ohne hierüber zunächst ein Gestaltungsurteil erlassen zu müssen (vgl. BGHZ 41, 271, 280; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Gottwald in MünchKomm. z. BGB, 4. Aufl., Bd. 2 a, § 315 Rdn. 46).
25
Die interessengerechte Wertung, die für die Billigkeitsprüfung der Vergütung erforderlich ist, schließt es aus, den Geschäftsführererfinder ohne weiteres wie einen freien Erfinder zu vergüten. Wie der Senat bereits entschieden hat, können in die Billigkeitserwägungen nicht nur Gesichtspunkte einfließen, die für die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr eines freien Erfinders von Bedeutung sind, sondern in gleicher Weise auch solche, auf die der Gesetzgeber im Rahmen des ArbEG beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders abgehoben hat, weil die Erfindung im Rahmen des Betriebs mit Hilfe von betrieblichen Mitteln entstanden ist (Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, aaO). Diese prägenden betriebsbezogenen Umstände wurden bereits bei der ergänzenden Vertragsauslegung erörtert und sind auch in dem durch eine Prüfung der Billigkeit gezogenen Rahmen relevant.
26
e) Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut eine Erfindervergütung für den Kläger zu bestimmen hat, weist der Senat darauf hin, dass keine Bedenken dagegen bestehen, hier den Sondervorrichtungsbau als relevante Branche für die Ermittlung der üblichen Erfindervergütung eines Geschäftsführers anzusehen. Die Revision vermag nicht darzulegen, warum nicht Sondervorrichtungsbau , sondern Flugzeugbau die relevante Branche sei. Bei der Rollenantriebseinheit , für die der patentgemäße Schleppkeil Verwendung findet, handelt es sich um eine in den Frachtraum eines Flugzeugs eingebaute, besondere Ladevorrichtung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Ausgestaltung in relevanter Weise durch flugtechnische Anforderungen beeinflusst werden könnte.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 -
OLG München, Entscheidung vom 13.11.2003 - 6 U 2464/97 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 185/97 Verkündet am:
11. April 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
PatG 1981 § 15
Gleichstromsteuerschaltung
Der Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie
möglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeugung
zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eine
weitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragung
geeinigt.
BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 185/97 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 26. November 1997 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 1989 gegründet und am 18. April 1989 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der Klägerin sind - zu 52 % - die M. R. T. GmbH (im folgenden: RTB GmbH) und - zu 48 % - die MM E. M. und M. GmbH (im folgenden: MM GmbH). An der MM GmbH ist der beklagte Rundfunk- und Fernsehtechnikermeister mit 48 % der Anteile beteiligt.
Der Gründung der Klägerin ging eine von P. R. und dem Beklagten , den beiden späteren Geschäftsführern der Klägerin, sowie von W. M. unterschriebene schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 voraus, in der es unter anderem hieß:
Die Firma M. R. T. GmbH, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter P. R., und die Firma MM E. M. und M. GmbH, vertreten durch deren Gesellschafter W. M. (= Beklagter) und W. M., werden eine GmbH unter der Firma M. R. E. GmbH (= Klägerin) mit Sitz in ... I. gründen.
4. Die Gesellschafter bringen ihre Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen , das Know-how und das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende Gesellschaft ein.
5. Bis zum Abschluß der Gründungsphase übernimmt die Firma MM E. GmbH im Auftrage der zu gründenden Gesellschaft die Fertigung.
6. Nach Abschluß der Gründungsphase ist die Fertigung in I. vorgesehen.
8. Während der Anlaufphase wird die Tätigkeit der Geschäftsführer nicht vergütet.
Am 1. Juli 1990 nahm die Klägerin unter Übernahme des Geschäftsbetriebs der MM GmbH die Produktion und den Vertrieb elektronischer Bauteile auf. Diese Bauteile machen von Erfindungen des Beklagten Gebrauch, die zum Patent angemeldet worden sind und Gleichstromsteuerschaltungen betreffen.
Am 1. September 1995 kündigte der Beklagte sein "Arbeitsverhältnis" bei der Klägerin, wies aber gleichzeitig darauf hin, daß er weiterhin deren Geschäftsführer bleibe.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Übertragung verschiedener Patentanmeldungen und eines erteilten Patents. Die Schutzrechte sind entweder auf den Namen des Beklagten angemeldet oder von ihm 1995 nachträglich auf sich selbst übertragen worden. Außerdem verlangt die Klägerin von dem Beklagten Auskunft, welche anderen elektronische Bauelemente und Baugruppen betreffende Erfindungen er in der Zeit vom 7. Februar 1989 bis zum 1. September 1995 gemacht hat. Schließlich möchte die Klägerin gerichtlich festgestellt haben, daß ihr die Rechte an den Erfindungen ohne z usätzliche Vergütung zustehen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß gegen den Beklagten erkannt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Dem ist die Klägerin entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat in Nr. 4 der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 eine Abrede gesehen, nach welcher der Beklagte sich persönlich verpflichtet habe, im Falle der Gründung der Klägerin dieser GmbH die damals bereits getätigte Patentanmeldung 37 30 503, die mit der in der Klausel genannten Erfindung gemeint gewesen sei, zu übertragen. Diese durch tatrichterliche Auslegung des am 28. Dezember 1988 geschlossenen Vertrages gewonnene Feststellung bekämpft die Revision des Beklagten ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung davon ausgegangen, die schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 habe sich nicht darauf beschränkt, den übereinstimmenden Willen der RTB GmbH und der MM GmbH vertraglich festzulegen, als zukünftige Gesellschafter die Klägerin zu gründen und diese Gründungsgesellschafter der Klägerin zu verpflichten. Die Vereinbarung habe darüber hinaus dazu gedient, zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu schaffen, der auch der Beklagte angehört habe.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für diese Annahme. Das Berufungsgericht hat insbesondere auf Nr. 5, der Gesellschafterpflichten für den Zeitraum bis zur Gründung der Klägerin festlegte, sowie auf Nr. 8 der schriftlichen Vereinbarung verwiesen, der darauf hindeute, daß der Beklagte auch für sich selbst und nicht nur als Geschäftsführer einer der als Gründer der Klägerin vorgesehenen Gesellschaften unterschrieben habe. Vor allem hat das
Berufungsgericht aber als erkennbares Ziel auch schon der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 herausgestellt, gerade das Wissen und die Fähigkeiten des Beklagten über die zu gründende GmbH auszuwerten und ihr hierzu - wie es auf S. 28/29 der angefochtenen Entscheidung heißt - dessen Kenntnisse und sein Know-how in möglichst weitem Umfange zur Verfügung zu stellen. Diese von der Revision als solche auch nicht in Zweifel gezogene Annahme des Berufungsgerichts ist durch den Gesamtinhalt der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 gedeckt. In ihr kommt insbesondere durch die genannten Regelungen hinreichend zum Ausdruck, bereits vor Gründung der Klägerin festzulegen, was aus der damaligen Sicht zu ihrer von Anfang an erfolgreichen Tätigkeit geboten erscheinen konnte, dazu Belastungen nach Möglichkeit von der Klägerin fernzuhalten sowie alle die Beteiligten als persönlich Verpflichtete einzubinden, die zur Erreichung dieses Zwecks beitragen mußten. In seiner konkreten Ausgestaltung, wonach die zukünftigen Gesellschafter der Klägerin beispielsweise auch Geschäftsverbindungen zur Verfügung stellen sollten, kann mithin die vertragliche Regelung vom 28. Dezember 1988 ohne weiteres als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB gewertet werden, der auch den Beklagten als Gesellschafter verpflichtete, weil er die Person war, deren Können und Wissen man sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks versichern wollte.

b) Das Berufungsgericht hat der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ferner entnommen, die vom Beklagten persönlich übernommene Verpflichtung habe die damals vom Beklagten schon getätigte Patentanmeldung 37 30 503 zum Gegenstand gehabt. Diese Auslegung ist nach dem zuvor Gesagten naheliegend und im Hinblick auf die im folgenden unter c) abgehandelte weitere Feststellung des Berufungsgerichts auch nur konse-
quent. Denn zur Übertragung aller Rechte an der Patentanmeldung 37 30 503 war nur der Beklagte in der Lage. Die Annahme einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten entspricht unter diesen Umständen dem Gebot, einen Vertrag so auszulegen, daß er keinen widersprüchlich erscheinenden (vgl. MünchKomm./Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 157 BGB Rdn. 6 m.w.N.), sondern einen durchführbaren Inhalt hat, und trägt auch dem Gebot interessegerechter Auslegung Rechnung.
Das wird auch durch die Rügen der Revision nicht in Frage gestellt. Die Revision verkennt, daß nach der - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 auch als Vertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft die Verwendung des Wortes "Gesellschafter" in Nr. 4 nicht zu der Annahme zwingen kann, nur die als Gründer der Klägerin vorgesehenen Gesellschaften hätten Pflichten übernommen. Es kann - wie es auch das Berufungsgericht gesehen hat - allenfalls angenommen werden , daß dieser Klausel nicht ganz eindeutig zu entnehmen gewesen sei, wer die Verpflichtung zur Einbringung des zur Eintragung angemeldeten Patents in die zu gründende GmbH übernommen habe. Dann aber ist auch das Vorbringen der Revision revisionsrechtlich unerheblich, weil die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 v on P. R. formuliert worden sei, der neben seiner kaufmännischen auch eine juristische Ausbildung habe, hätten der Beklagte und W. M. als alleinige Erklärungsempfänger erwarten können, daß das Wort "Gesellschafter" in der in Nr. 4 getroffenen Regelung nur die RTB GmbH und die MM GmbH gemeint habe.
Die Vertragsauslegung des Tatrichters kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen ge-
setzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf. Das Berufungsgericht ist sich ersichtlich bewußt gewesen, daß bei der Vertragsauslegung von dem gewählten Wortlaut der Vereinbarung auszugehen und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31.01.1995 - XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213). Dies schließt jedoch nicht aus, daß der dem Geschäft erkennbar zugrundeliegende Zweck einen auf übereinstimmendem Parteiwillen beruhenden objektiven Erklärungswert erkennen läßt, der in dem gewählten Wortlaut nicht mit aller gewünschten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Wortlaut von einer Person mit juristischer Ausbildung stammt und nur die übrigen Vertragsschließenden juristische Laien sind. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 existierten im Wortlaut identische Parteierklärungen, so daß entgegen der Meinung der Revision auch kein an ihr Beteiligter einseitig Erklärungsempfänger war und nicht vorrangig oder gar allein auf seine Erwartung abgestellt werden konnte. Die Meinung der Revision, der Beklagte habe mit seiner Unterschrift unter die Vereinbarung vom 28. Dezember 1998 nur zugestimmt, daß die als Gründungsgesellschaft der Klägerin vorgesehene MM GmbH das ihr vom Beklagten eingeräumte Nutzungsrecht an der bereits angemeldeten Erfindung in die zu gründende GmbH einbringe, ist nach dem Vorgesagten mithin der revisionsrechtlich unbeachtliche Versuch, die eigene Bewertung an die Stelle einer vertretbaren und prozeßordnungsgemäß getroffenen tatrichterlichen Würdigung zu setzen.
Da danach davon auszugehen ist, der objektive Erklärungswert der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 beinhalte die persönliche Verpflichtung des Beklagten, das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende Gesellschaft einzubringen, kann es schließlich entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf die Behauptung des Beklagten ankommen, weder er noch W. M. hätten etwas derartiges gewollt. Hierbei kann es sich nur um den inneren - nicht um den geäußerten - Willen dieser Beteiligten gehandelt haben, der für sich unbeachtlich ist.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die von dem Beklagten in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 übernommene Pflicht habe die Vollrechtsübertragung bezüglich der Patentanmeldung 37 30 503 zum Gegenstand gehabt. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit die Begründung des Landgerichts zu eigen gemacht, die dahin ging, die Beteiligten hätten sich in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ausdrücklich dafür entschieden, die Rechte an dem Schutzrecht selbst auf die Klägerin zu übertragen. Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der bereits genannte Zweck habe es - für den Beklagten erkennbar - erforderlich gemacht, die vorhandene Patentanmeldung auf die Klägerin zu übertragen.
Vergeblich hält die Revision auch dem den Wortlaut von Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 entgegen, indem sie meint, das Berufungsgericht habe die Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs "einbringen" verkannt. Er umfasse auch die bloße Überlassung zur Benutzung. Bereits sie hätte ausgereicht, der Klägerin den beabsichtigten Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Es fehle deshalb eine plausible Begründung, daß der Beklagte sich zur vollen Übertragung seiner Schutzrechtsanmeldung auf die Klägerin verpflichtet
habe; jedenfalls sei der Grundsatz der allseits interessegerechten Auslegung verletzt.
Die Revision befaßt sich einseitig damit, welche Bedeutung der Begriff "einbringen" im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH im allgemeinen oder im juristischen Sprachgebrauch haben kann. Entscheidend ist jedoch allein , welchen objektiven Erklärungswert die Beteiligten der in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 niedergelegten Übereinkunft tatsächlich beigelegt haben. Insoweit gibt der sonstige Wortlaut dieser Klausel durchaus einen Hinweis, der im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts gedeutet werden kann. Denn die schriftliche Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf das zur Eintragung angemeldete Patent selbst; von bloßer Benutzung dieser Neuerung ist dagegen ausdrücklich nicht die Rede. Dies kann ohne weiteres dahin verstanden werden, daß der Klägerin alle Rechte an der angemeldeten Erfindung zustehen sollten. Daß dies so nicht ausdrücklich gesagt, sondern durch die Verwendung des Wortes "einbringen" ausgedrückt wurde, erklärt sich dabei zwanglos aus dem Umstand, daß Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 neben dem zur Eintragung angemeldeten Patent auch die Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen der vertragsschließenden Gesellschafter betrifft und hierdurch die Verwendung des auch die Überlassung von Erfahrungen umfassenden Begriffs des "Einbringens" angezeigt gewesen sein konnte. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist danach auch, was die Annahme einer Verpflichtung zur Vollrechtsübertragung anbelangt, möglich und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Sie wird angesichts des festgestellten Zwecks, die Kenntnisse und das Know-how des Beklagten der Klägerin in möglichst weitgehendem Umfang zur Verfügung zu stellen, auch den Interessen der Parteien gerecht.

Denn auch mit der unter Hinweis auf die Möglichkeit einer bloßen Überlassung der Erfindung zur Benutzung begründeten Rüge macht die Revision keinen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung geltend. Der Sache nach bezieht sich die Revision hiermit auf einen Erfahrungssatz, der in ständiger Rechtsprechung nicht nur dann anerkannt ist, wenn die Übertragung eines Rechts an einem erteilten Patent streitig ist (vgl. BGHZ 131, 8, 12 - pauschale Rechtseinräumung, m.w.N.), und der deshalb auch angewandt werden kann, wenn Gegenstand einer Vereinbarung Rechte an einer Patentanmeldung sind. Er geht dahin, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will (Sen.Urt. v. 27.03.1969 - X ZR 38/66, Umdr. S. 14 - Sicherheitsskibindung, m.w.N.; RG, Urt. v. 17.06.1936 - I 40/36, GRUR 1937, 1001, 1002 f.; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 PatG Rdn. 13; Busse, PatG, 5. Aufl., § 15 PatG Rdn. 19 jeweils m.w.N.).
Dieser Grundsatz läßt jedoch die Vertragsfreiheit unberührt. Sie überläßt es grundsätzlich den Vertragsschließenden, wie, insbesondere wie weitreichend sie sich verpflichten; auch eine Vereinbarung, die außer acht läßt, wie unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Erfinders an dem Schutzrecht eine sinnvolle Geschäftstätigkeit des zu Begünstigenden erreicht werden kann, ist danach ohne weiteres möglich. Der anerkannte Erfahrungssatz kann daher nur eingreifen, wenn der Tatrichter sich nicht von einem derartigen Vertragsinhalt überzeugen kann; er führt nur im Zweifel dazu, daß eine Verpflichtung zur Einräumung von Rechten an einem Patent oder an einer Patentanmeldung lediglich in dem Umfang angenommen werden kann, in dem ihre Verschaffung den feststellbaren Umständen nach unabdingbar ist.
Da das Berufungsgericht aus den Gesamtumständen des Streitfalls die Überzeugung gewonnen hat, daß die Beteiligten durch die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 der Klägerin weitreichende Befugnisse verschaffen wollten , und deshalb erklärt haben, bezüglich der bereits getätigten Patentanmeldung die Vollrechtsübertragung zu wollen, liegt hier ein Anwendungsfall des anerkannten Erfahrungssatzes nicht vor. Im Hinblick auf das allgemeine Gebot, die feststellbaren Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts vollständig zu erfassen und zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht allerdings gehalten , im Rahmen der zu seiner Überzeugung führenden Würdigung (§ 286 ZPO) auch die Möglichkeit einer Verschaffung von weniger weitreichenden Rechten an der zum Patent angemeldeten Erfindung zu erwägen. Dieser Notwendigkeit hat das Berufungsgericht genügt. Es hat sich mit der Einräumung von bloßen Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin befaßt, aber nicht sie als vereinbart angesehen, weil allein sie nicht dem erkennbaren Zweck des Geschäfts entsprochen hätten. Auch dies bedeutet keine bloß einseitige Berücksichtigung der Interessen der Klägerin; es trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts es ausweislich der am 28. Dezember 1988 abgegebenen Erklärungen allen Beteiligten darum ging, von vornherein für Bedingungen zu sorgen, die eine in jeder Hinsicht gesicherte und erfolgreiche Verwertung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten durch die Klägerin erlaubten. Unter diesen Umständen war auch insoweit nicht Beweisantritten nachzugehen, was einzelne Beteiligte sich möglicherweise vorgestellt haben, ohne ihren Willen durch eine Verhaltensweise mit entsprechendem objektiven Erklärungswert zum Ausdruck zu bringen.

d) Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen der Revision gegen die Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 als Vertrag zugunsten der Klägerin und die Rüge, den in § 518 BGB bzw. in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG normierten Formerfordernissen sei im Hinblick auf die in Nr. 4 niedergelegte Verpflichtung des Beklagten zur Vollrechtsübertragung der bereits getätigten Patentanmeldung nicht genügt gewesen.
Die Annahme eines die Anspruchsberechtigung der Klägerin begründenden Vertrages zugunsten Dritter wird von den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts getragen, weil danach vorgesehen war, der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht die Patentanmeldung 37 30 503 betreffend zu verschaffen. Es ist allgemein anerkannt, daß die Gesellschafter einer GmbH im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft Leistungsverpflichtungen gegenüber der GmbH übernehmen können (BGH, Urt. v. 29.09.1969 - II ZR 167/68, GmbHR 1970, 10; RGZ 83, 216, 219; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, § 3 GmbHG Rdn. 121). Gründe, warum etwas anderes gelten sollte, wenn die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft nicht ausschließlich zum Kreis der als Gesellschafter der zu gründenden GmbH vorgesehenen Personen gehören, sind nicht ersichtlich.
Der Form des § 518 BGB bedurfte es für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nicht, weil die RTB GmbH und die MM GmbH, die das Versprechen des Beklagten empfangen haben, sich in Nr. 4 der Vereinbarung ihrerseits zur Erbringung ihrer Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen und des Know-how verpflichtet hatten. Infolgedessen hat der Beklagte seine Leistung in dem für die Wirksamkeit des Vertrages zugunsten Dritter maßgeblichen sogenannten Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem
und Versprechensempfänger nicht ohne Gegenleistung zugesagt; eine Schenkung liegt nicht vor.
Die Abrede in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 unterlag auch nicht dem Formerfordernis nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG. Zwar entspricht es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß auch Vorverträge zu Gesellschaftsverträgen der notariellen Beurkundung bedürfen , damit Umgehungen der genannten Vorschriften verhindert werden (BGH, Urt. v. 07.12.1991 - II ZR 252/90, NJW 1992, 362, 363; v. 21.09.1987 - II ZR 16/87, NJW-RR 1988, 282; Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG Rdn. 43 m.w.N.). Betroffen sind davon aber neben der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlagen nur solche weiteren Verpflichtungen, welche die Gesellschafter einer GmbH dieser gegenüber eingehen. Dem gesellschaftsvertraglichen Formerfordernis unterliegen hingegen nicht die Verpflichtungen, die Gesellschafter nur im Verhältnis zueinander im Hinblick auf die GmbH begründen , selbst wenn der GmbH daraus ein eigenes Forderungsrecht erwächst (Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG Rdn. 120 f.). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß schuldrechtliche Verpflichtungen, die eine Partei gegenüber einer anderen für den Fall eingeht, daß es zur Gründung einer GmbH kommen sollte, ohne daß sich die Vertragsschließenden untereinander zur Errichtung einer GmbH verpflichten, grundsätzlich formfrei geschlossen werden können (BGH, Urt. v. 19.12.1968 - II ZR 138/67, WM 1969, 291). Das ist in den Fällen nicht anders, in denen - wie hier - neben einem gesellschaftsrechtlichen Vorvertrag zugleich auch ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gründern und einem Dritten abgeschlossen wird, in dem sich diese Vertragsparteien gesellschaftsrechtlich zur Erbringung von Leistungen an die Ge-
sellschaft verpflichten. Denn auch bei einer solchen schuldrechtlichen Nebenabrede geht es gerade nicht um die Verpflichtung zur Gründung der GmbH.
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Übertragungsanspruch auch bezüglich der Patentanmeldung 44 11 805 zuerkannt, die eine Erfindung betrifft, die der Beklagte nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin gemacht hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der streitigen Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich zur Übertragung künftiger Erfindungen durch ausdrückliche Abrede verpflichtet, brauche nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn zwischen den Parteien sei stillschweigend ein der Geschäftsführerstellung des Beklagten zugrundeliegender Anstellungsvertrag zustande gekommen. Den Gesamtumständen des Falls nach habe sich der Beklagte jedenfalls hierin zur Übertragung aller Rechte an künftigen unternehmensbezogenen Erfindungen auf die Klägerin verpflichtet.

a) Zu Unrecht rügt die Revision hieran, das Berufungsgericht habe der Sache nach eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, die erst in Betracht komme, wenn alle Mittel zur Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens erschöpft seien. Denn das Berufungsgericht hat die Verhaltensweisen der Beteiligten unter Berücksichtigung der sonstigen festgestellten Umstände des Falls daraufhin untersucht und gewürdigt, ob sich ihnen die Erklärung eines übereinstimmenden Willens der Parteien entnehmen lasse. Es ist damit nicht der Frage nach einem hypothetischen Willen der Parteien nachgegangen, sondern hat deren durch entsprechendes Verhalten zum Ausdruck gekommenen tatsächlichen Willen zu ermitteln gesucht. Da es als Folge hiervon die Überzeugung gewonnen hat, die Parteien hätten sich im Rahmen eines Dienst-
vertrages, dessen Zustandekommen auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, auf eine Anstellung des Beklagten geeinigt, welche die Pflicht beinhaltet habe, der Klägerin alle künftigen zum Patent angemeldeten Erfindungen zu übertragen , kann es unter diesen Umständen auch insoweit nicht mehr auf einen Beweisantritt des Beklagten ankommen, der hier dahinging, daß zu keiner Zeit eine (ausdrückliche) Vereinbarung zustande gekommen sei, wonach sämtliche Entwicklungen des Beklagten ausschließlich und kostenlos der Klägerin zustehen sollten.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht sei unvollständig , insbesondere weil bereits eine Nutzungseinräumung statt einer Übertragung der Patentanmeldung den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung hätte tragen können.
Wenn es, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des Anstellungsvertrages des Beklagten angenommen hat, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in der Gesellschaft im einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte des mit der Anstellung tatsächlich als gewollt Erklärten (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 74; Jestaedt, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.; auch Gaul, GmbHR 1982, 101, 102 f.). Nach diesen Kriterien hat das Berufungsgericht geurteilt. Es
hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, daß der Beklagte technischer Geschäftsführer der Klägerin gewesen ist und sich als solcher auch persönlich um neue Entwicklungen bemühen sollte, daß die Parteien (auch) das Ziel verfolgt haben, über die neue Gesellschaft das vom Beklagten entwickelte und zu entwickelnde Know-how zu verwerten, daß der Beklagte im Gegensatz zu seinem Mitgeschäftsführer ein Gehalt bezog und daß der Beklagte als Gesellschafter der MM GmbH zudem mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung steht ferner im Einklang mit dem, was die Parteien nach den - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen bereits am 28. Dezember 1988 schriftlich vereinbart hatten. Diese Umstände - wobei besondere Bedeutung den beiden ersten und der Übereinstimmung mit dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 zukommt - erlauben die tatrichterliche Überzeugung, der Beklagte habe sich auch im Anstellungsvertrag zur Übertragung seiner Erfindungen auf die Klägerin verpflichtet. Aus den bereits erörterten Gründen steht auch insoweit nicht entgegen, daß möglicherweise auch eine bloße Einräumung eines Nutzungsrechts an den zum Patent angemeldeten Erfindungen des Beklagten in Betracht gekommen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte aufgrund der ihm als Geschäftsführer obliegenden Treuepflicht auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen hatte, weshalb es den Interessen der Klägerin an einer uneingeschränkten Rechtsstellung auch besonderes Gewicht beimessen durfte.
3. Das Berufungsgericht hat bezüglich solcher Erfindungen, die der Beklagte in der Zeit zwischen dem 28. Dezember 1988 und dem Zustandekommen seines Anstellungsvertrages gemacht hat, ebenfalls eine Übertragungspflicht aller Rechte angenommen. Sie ergebe sich bei ergänzender Vertrags-
auslegung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988, die geboten sei, weil bei Abschluß dieser Vereinbarung an s olche Erfindungen nicht gedacht worden sei. Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, soweit ungeklärt sei, ob der Beklagte unternehmensbezogene Erfindungen vor oder nach dem Abschluß seines Anstellungsvertrages gemacht habe, folge der mit der Klage geltend gemachte Übertragungsanspruch entweder aus der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 oder aus dem Anstellungsvertrag. Das Berufungsgericht hat deshalb den Beklagten auch zur Übertragung des Patents 40 13 997, der Patentanmeldung 44 13 556, der europäischen Patentanmeldung EP 95 915 871.8 und der aus der internationalen Patentanmeldung WO 95/28767 hervorgegangenen nationalen Patentanmeldungen in den USA und in Japan verurteilt.
Auch insoweit kann ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden. Soweit die Revision die ergänzende Vertragsauslegung wegen des aus ihrer Sicht gegenteiligen Wortlauts der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 rügt, kann ihr aus den unter 1 erörterten Gründen nicht beigetreten werden. Auch ansonsten zeigt die Revision keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht auf. Das Berufungsgericht hat sich auch bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung entscheidend davon leiten lassen, daß die Parteien den Zweck verfolgten, die Kenntnisse und das Know-how des Beklagten in möglichst weitgehendem Umfang der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Interessenlage ist die Annahme einer Regelungslücke, welche die ergänzende Vertragsauslegung ermöglicht, ebenso naheliegend wie ihre Ausfüllung durch eine Regelung, die der in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 getroffenen entspricht, zumal nach den - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-
richts ein entsprechender Wille der Parteien auch dem Anstellungsvertrag zugrunde gelegen hat. Das Berufungsgericht hat damit bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung dem ausdrücklichen und dem stillschweigend erklärten Willen der Parteien Rechnung getragen und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts den Gegenstand der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nicht erweitert. Mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Verbot, durch ergänzende Auslegung den Gegenstand eines tatsächlich abgeschlossenen Vertrages zu erweitern, soll lediglich verhindert werden, daß der Tatrichter zu einer Auslegung gelangt, die im Widerspruch zu dem tatsächlich Vereinbarten steht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.06.1982 - VII ZR 244/81, NJW 1982, 2190, 2191 f.; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 159 BGB Rdn. 105).
Auch der Umstand, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit weder ein Gehalt von der Klägerin bezog, noch von ihr durch technische oder persönliche Mittel bei der Entwicklung seiner Neuerungen unterstützt wurde, schließt nicht aus, das Geschehen in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise auszulegen , weshalb dem Oberlandesgericht nicht als Rechtsfehler angelastet werden kann, diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen zu haben. Im übrigen ist nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten davon auszugehen, daß er bis zur Anstellung durch die Klägerin eine gleichwertige finanzielle und sachliche Unterstützung durch die MM GmbH erfahren hat, die ausweislich Nr. 5 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 in der Übergangszeit die Stelle der noch zu gründenden Klägerin einnehmen sollte.
Soweit die Revision sich noch dagegen wendet, daß das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß der Beklagte die Eintragung der Patentanmeldung 44 11 805 nicht für sich selbst, sondern für die Klägerin beantragt und dabei
erklärt hat, das Recht auf das Schutzrecht sei durch Vereinbarung auf die Klägerin übergegangen, kann das Vorbringen der Revision ebenso dahinstehen wie die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gerichtete Rüge, der Beklagte habe eingeräumt, daß die Klägerin mit seinem Einverständnis gegenüber der Firma HKR als Inhaberin der Rechte an allen bestehenden Patentanmeldungen aufgetreten sei. Denn diese Umstände hat das Berufungsgericht nur als alternative Gesichtspunkte angeführt, die ebenfalls geeignet seien, seine aus dem Zweck der Übereinkunft der Parteien und - wie ausgeführt - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnene Überzeugung zu rechtfertigen.
4. Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, daß der Klägerin die zu übertragenden Anmeldungen und das zu übertragende Patent ohne zusätzliche Vergütung zustehen. Eine besondere Vergütungspflicht hat es verneint, weil der Beklagte auch als Gegenleistung für die Erfüllung der Aufgabe, auf Neuerungen bedacht zu sein, das vereinbarte Geschäftsführergehalt erhalten habe und darüber hinaus auch mittelbar - über die MM GmbH - am geschäftlichen Erfolg der Klägerin beteiligt gewesen sei.
Unter Berücksichtigung des festgestellten, bereits wiederholt erwähnten Zwecks, der dem zu beurteilenden Geschehen zugrunde lag, ist auch das eine zumindest vertretbare Auslegung des zwischen den Parteien Vereinbarten. In diesem Zweck wie in der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 kommt zum Ausdruck, bereits im Vorfeld der Gründung der Klägerin besorgt zu sein, daß ihr Geschäftsbetrieb von Anfang an erfolgreich sein würde. Diesen geschäftlichen Erfolg hätte beeinträchtigen können, wenn die Beteiligten die Klägerin von vornherein mit einer besonderen Vergütungspflicht für die Erfin-
dungen des Beklagten belastet hätten. Unter diesen Umständen können es die Beteiligten als angemessene Berücksichtigung der erfinderischen Leistung des Beklagten angesehen haben, daß der Beklagte nach einer Übergangszeit ein jährliches Geschäftsführergehalt von mehr als 100.000,-- DM erhalten sollte und an den Erfolgen der Klägerin auch mittelbar partizipieren konnte.
Die Begründung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer einer GmbH für die Überlassung von Rechten an einer Erfindung grundsätzlich einen eigenständigen Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB herleiten kann (Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz), und dem Umstand, daß der Anspruch auf den Reingewinn einer GmbH in Fällen, in denen eine Sachgründung der Gesellschaft nicht vereinbart ist, grundsätzlich das Entgelt für das von den Gesellschaftern vereinbarungsgemäß aufzubringende Kapital ist. Denn die Vertragsfreiheit läßt auch insoweit andere Gestaltungen zu, die insbesondere dann in Betracht zu ziehen sind, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter Umständen zu Schutzrechten führen.
Das Argument der Revision, das Geschäftsführergehalt des Beklagten sei in Anbetracht einer Wochenarbeitszeit von 60 bis 80 Stunden viel zu niedrig gewesen, um auch erfinderische Tätigkeiten abzugelten, zielt nach allem nur darauf ab, einen vom Berufungsgericht für die Auslegung des Anstellungsvertrages herangezogenen Umstand anders zu gewichten, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Das ist dem Senat verwehrt, weil die Auslegung von Willenserklärungen ebenso wie die ergänzende Vertragsauslegung Sache des Tatrichters und hinzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel nicht einen der
bereits erwähnten Rechtsfehler aufzeigt. Nichts anderes gilt für die Ausführungen der Revision, mit denen sie den - auch vom Berufungsgericht für seine Auslegung ergänzend herangezogenen - Umstand, daß der Geschäftsführer P. R. für seine Geschäftsführertätigkeit im Gegensatz zum Beklagten kein Gehalt bezog, mit anderer Zielsetzung als das Berufungsgericht zu erklären versucht. Ein Gesichtspunkt, der als Indiz dafür hätte Berücksichtigung finden müssen, daß die Beteiligten eine zusätzliche Vergütung des Beklagten für seine Erfindertätigkeit erwogen oder gewollt hätten, brauchte ferner dem bloßen Vortrag des Beklagten, W. M. habe ein vergleichbares Gehalt wie er bezogen, ohne gehalten gewesen zu sein, sich um die Entwicklung von Neuerungen zu bemühen, nicht entnommen werden. Denn die an W. M. gezahlte Vergütung kann aufgrund anderer Leistungen dieses Mitarbeiters für die Klägerin angemessen gewesen sein. Noch weniger aussagekräftig ist schließlich der Hinweis der Revision auf den Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der HKR GmbH vom 4. Juli 1990, worin sich die Klägerin für die technische und elektronische Beratung ihrer Lizenznehmerin ein Entgelt von monatlich 7.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer hatte versprechen lassen.
Was die Patentanmeldungen betrifft, die aus der Zeit vor Abschluß des Anstellungsvertrages stammen, ist überdies nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 keine zusätzliche Vergütung vorsieht. Es mag sein, daß die Übertragung von Rechten an einer Erfindung üblicherweise gegen Zahlung einer besonderen, gerade hierauf gerichteten Vergütung geschieht. Angesichts des Zwecks der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ist es aber eine im konkreten Einzelfall vertretbare Auslegung, daß hier eine aus-
drückliche Vergütungsvereinbarung hätte erwartet werden können, wenn eine zusätzliche Vergütung des Beklagten von den Parteien gewollt gewesen wäre.
Der Feststellung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entgegen, daß die Klägerin den Geschäftsbetrieb der MM GmbH am 1. Juli 1990 und der Beklagte seit diesem Datum anstelle der Geschäftsführertätigkeit für die MM GmbH die Stellung eines Geschäftsführers bei der Klägerin übernommen haben. Da der Beklagte vorgetragen gehabt habe, die MM GmbH habe die seiner Patentanmeldung 37 30 503 zugrundeliegende Erfindung entgeltlich genutzt, meint die Revision zwar folgern zu können, in Anbetracht von § 613 a Abs. 1 BGB und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts habe auch die Nutzung späterer Erfindungen durch die Klägerin nur gegen ein besonderes Entgelt erfolgen können. Dem kann jedoch schon deshalb nicht beigetreten werden, weil § 613 a BGB auf Dienstverhältnisse von Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist. Die Vorschrift erfaßt ihrem Wortlaut nach nur Arbeitsverhältnisse (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1981 - VI ZR 185/79, NJW 1981, 1364, 1365). In einem solchen Verhältnis steht ein Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig nicht (vgl. § 5 ArbGG; BAG, Beschl. v. 06.05.1999 - 5 AZB 22/98, NJW 1999, 3069). Daß hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, zeigt auch die Revision nicht auf. Weil Organmitglieder in weit höherem Maße vom Vertrauen der sie bestellenden Gesellschaft abhängig sind als Arbeitnehmer, kommt mangels eines vergleichbaren Sachverhalts auch eine entsprechende Anwendung von § 613 a BGB nicht in Betracht (MünchKomm./Schaub, BGB, 3. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 13; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 44 jeweils m.w.N.).
5. Die Klage ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb abweisungsreif, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten über die Geltendmachung der Klageansprüche ein Gesellschafterbeschluß der Klägerin nicht gefaßt worden ist, die gerichtliche Geltendmachung vielmehr auf einer Willensentscheidung allein des Geschäftsführers P. R. beruht.
Nach § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG fallen allerdings Ersatzansprüche gegenüber Geschäftsführern in die Beschlußzuständigkeit der Gesellschafter. Gemäß §§ 47, 48 GmbHG bedarf es einer Beschlußfassung in einer Gesellschafterversammlung. Ist dem Beschlußerfordernis nicht genügt worden, ergibt sich daraus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend geteilt wird, ein Einwand gegen den geltend gemachten Anspruch, der zur Unbegründetheit der Klage führen kann (BGHZ 28, 355, 358; Hachenburg /Hüffer, aaO, Rdn. 98 zu § 46 GmbHG; Rohwedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., 1997, Rdn. 34 zu § 46; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., 1995, Rdn. 142 zu § 46; a.A. Fastrich, DB 1981, 926 f.). Es kann jedoch dahinstehen , ob und gegebenenfalls welche der bereits geltend gemachten oder durch den Auskunftsanspruch vorbereiteten Übertragungsansprüche der Klägerin in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen. Denn unter den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles bedurfte die Klägerin für deren Geltendmachung keines Gesellschafterbeschlusses.
Hat bei einer Zweipersonengesellschaft einer der Gesellschafter einen entsprechenden Beschluß gefaßt, wie es hier hinsichtlich der RTB GmbH und ihres Geschäftsführers R. ohne weiteres angenommen werden kann, bedarf es einer Abstimmung und damit einer Gesellschafterversammlung nicht, soweit dem anderen Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts gemäß
§ 47 Abs. 4 GmbHG verwehrt ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Fall, wenn der andere Gesellschafter der Geschäftsführer ist, der verklagt werden soll. Die Vorschrift kann ihrem Zweck entsprechend aber ausdehnend auch dann angewandt werden, wenn der Betroffene nicht dieser andere Gesellschafter selbst ist. So hat das Reichsgericht erkannt, daß beispielsweise bei der Entlastung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht Aktien mitstimmen dürfen, auf deren Verwaltung ein Aufsichtsratsmitglied von Rechts wegen einen entscheidenden Einfluß ausübt, weil dann das betreffende Aufsichtsratsmitglied genauso, wie wenn es mit eigenen Aktien stimmte, Richter in eigener Sache und eine freie und unabhängige, nur den Gesellschaftsinteressen dienende Stimmrechtsausübung im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds nicht gewährleistet wäre (RGZ 146, 385). Auch der Bundesgerichtshof hat bereits die rechtliche Möglichkeit eines von der Entscheidung betroffenen Nichtgesellschafters, ohne Billigung eines Dritten über die ihn betreffende Frage mitzuentscheiden, als das maßgebliche Abgrenzungskriterium erkannt (BGHZ 36, 296, 299). Danach ist hier entscheidend, daß der Beklagte den Gesellschafter der Klägerin, die MM GmbH, als Geschäftsführer vertreten konnte und daß bei der MM GmbH die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht gemäß § 46 GmbHG der Bestimmung durch die Gesellschafter dieser GmbH bedurfte. Aufgrund seiner Vertretungsmacht wäre der Beklagte deshalb in die Lage versetzt gewesen, ohne Bewilligung durch die anderen Gesellschafter der MM GmbH für diese Gesellschaft zu seinen Gunsten in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin abzustimmen und auf diese Weise als Richter in eigener Sache zu fungieren. Dies führte im vorliegenden Fall zum Ausschluß des Stimmrechts der MM GmbH, was die
Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten anbelangt.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 68/08 Verkündet am:
16. März 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 C
Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den objektiven
Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch
für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis
der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung.
Eine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG
nicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist dessen
Besserstellung ohne weiteres möglich (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001
- II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.).
BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der 1943 geborene Kläger, der seit Juni 1984 als angestellter Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni 1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellt. § 6 des Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 bestimmt hinsichtlich des Ruhegeldes: § 6 Ruhegeld (1) Herr G. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld. Das jährliche Ruhegeld wird prozentual berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Mindesttantieme.
Die Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der Festtantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Tätigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %.
Unbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls die bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar.
Für die Höhe des Ruhegeldes gerechnet vom 01.06.1984 gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrentengesetz“ ), insbesondere § 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz. …
(2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn

a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Absatz 2 endet,

b) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres endet,

c) der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird.

d) Für Buchstabe a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz nicht.

2
Am 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine "Änderung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: Änderungsvertrag ): Zwischen der P. AG und Herrn G. ist am 10.07.1986 ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlossen worden, aufgrund dessen Herr G. zum bis 02.06.1991 zum Mitglied des Vorstandes der P. AG bestellt worden ist.
In § 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrages ist vorgesehen, dass Herr G. ein Ruhegeld erhält, wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Es sind Zweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Regelung geltend gemacht worden.
Obwohl Herr G. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, insbesondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Großaktionäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der
P. AG und die Bemühungen der Stammaktionäre der P. AG, einen neuen finanzstarken und für die weitere Entwicklung der P. AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu gewinnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorgenannten Rechte in erheblichem Maße verzichtet. Herr G. möchte mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fortbestand des Anstellungs- und Pensionsvertrages sichern.
Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:
1. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) … des Anstellungs- und Pensionsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben.
2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn G. über den 02.06.1991 hinaus nicht um mindestens 3 Jahre zu mindestens den gleichen Konditionen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verlängert wird - worauf kein Anspruch besteht und hierdurch auch nicht begründet werden soll -, erhält Herr G. als eine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 Ziffer 1 Buchstabe a) EStG für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes und einer jährlichen Mindesttantieme …, das sind DM 360.000,--, … . § 6 Absatz 4 des Anstellungs- und Pensionsvertrages findet auf diese Entschädigung keine Anwendung.
Die gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - gegebenenfalls unbeschadet der Ansprüche auf die laufenden Bezüge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstellungs - und Pensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz oder teilweise rechtswirksam beendet wird, gleichgültig von wem und aus welchen Gründen (also auch im Fall einverständlicher Vertragsbeendigung), sofern nur kein von Herrn G. verschuldeter wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vorliegt. …

3
Der Kläger schied zum 31. März 1989 aus dem Vorstand der Beklagten aus, sein Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung für die vorzeitige Vertragsauflösung in Höhe von 720.000,00 DM brutto zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich beendet. Die Abfindungsvereinbarung vom 13. Februar 1989 lautet: … 4. Für die Berechnung des Pensionsanspruchs von Herrn G. wird der 2. Juni 1991 als Ende seiner Dienstzeit unterstellt.
5. Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der P. AG alle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, insbesondere bezüglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt bzw. abgegolten. …

4
Mit seiner Klage hat der Kläger, der am 2. März 2005 sein 62. Lebensjahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds in Höhe von 7.669,38 €, insgesamt 122.710,08 €, für die Zeit von April 2005 bis einschließlich Juli 2006 verlangt.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag dahingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gemäß § 6 Abs. 2 lit. c - wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der Abänderungsvertrag sei eindeutig, klar, nicht in sich widersprüchlich und somit nicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien beim Ausscheiden des Klägers geschlossene Abfindungsvereinbarung nachträglich abgeändert worden noch sei er nichtig.
9
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
10
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend gemachten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu. Durch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsansprüche vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d des Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kläger für den hier vorliegenden , in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den dies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht einschlägig - gegenüber den Bestimmungen des BetrAVG in der Weise besser gestellt, dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unverfallbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1663 f.).
11
1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Text des Änderungsvertrags sei in dem Sinne eindeutig, dass für den Fall einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhe- geldansprüche entfallen sollten, weshalb für eine Vertragsauslegung kein Raum sei.
12
a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005 - V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hingegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April 2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, WM 1981, 362, 363).
13
b) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des Änderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den gesamten Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Lebensjahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des Änderungsvertrags , die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt dieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. Das Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass sowohl der Inhalt der Präambel als auch der Regelung in Nr. 2 des Änderungsvertrags mit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind.
14
Wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel ergibt, ist Gegenstand des Änderungsvertrags ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensionsfall , dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet , weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das Berufungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl solche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann nicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der Präambel heißt - lediglich "in erheblichem Maße" auf sie verzichtet hat.
15
Zudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des Änderungsvertrags für den Fall, dass der Anstellungsvertrag über den 2. Juni 1991 hinaus nicht verlängert oder - wie Nr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entschädigung "für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags außerdem zustehenden Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Änderungsvertrag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch dazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entgegen.
16
2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Berufungsgerichts , bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne der später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteilig- ten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879).
17
Nr. 5 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des Klägers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag nicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Klägers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien nicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag, sondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende, betragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags gänzlich fern liegend. Diese sich ohnehin aufdrängende Auslegung wird dadurch bestätigt, dass in Nr. 4 des Abfindungsvertrags "für die Berechnung des Pensionsanspruchs" des Klägers als Ende der Dienstzeit der 2. Juni 1991 ausdrücklich als maßgebend unterstellt wird. Abgesehen davon, dass dies auf den Tag genau der im Anstellungs - und Pensionsvertrag des Klägers vereinbarten fünfjährigen Dauer seiner Tätigkeit als Vorstand entspricht, ist diese Bestimmung auch nur für die - in § 6 Abs. 2 des Anstellungs- und Pensionsvertrags geregelte - Höhe des ihm als Vorstand zugesagten Ruhegeldes von maßgeblicher Bedeutung, während der Betrag einer etwaigen, allenfalls geringfügigen Betriebsrente hierdurch jedenfalls nicht nennenswert beeinflusst wird. Darauf, ob dem Kläger - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - eine Betriebsrente zusteht, kommt es deshalb nicht an.
18
3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen H. . Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der Kläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet , auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es lässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vorstandsmitglieder hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das "Zwischenruhegeld" ("wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt und dem 62. Lebensjahr enden sollte") verzichten sollen; über Ruhegeldansprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt worden. Dies steht mit dem Vortrag des Klägers in Einklang, wonach Gegenstand des Abfindungsvertrags lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem Ausscheiden und der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem Änderungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, wie der Zeuge H. subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an.
19
4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Verzicht des Klägers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine solche Vereinbarung gegen § 3 BetrAVG a.F. verstoßen würde und deshalb nichtig wäre, keiner Entscheidung.
20
III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Die in der Revisionsverhandlung von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge zur Höhe der Versorgungsansprüche nötigt den Senat nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da die Berechnung der Pensionsansprüche des Klägers durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das stattgebende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 5913/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 630/07 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.