Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - X ZR 87/13

bei uns veröffentlicht am20.01.2015
vorgehend
Landgericht Bamberg, 2 O 513/11, 07.01.2013
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 20/13, 05.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X Z R 8 7 / 1 3
vom
20. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juni 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger, der seit 30. August 2011 unter Betreuung steht, verlangt
1
vom Beklagten, seinem Neffen, die Rückzahlung von 35.000 €.
2
Er macht geltend, dem Beklagten den genannten Geldbetrag zur Verfügung gestellt zu haben. In seiner Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe dem Beklagten das Geld geschenkt, und seinen Rückforderungsanspruch einerseits darauf gestützt, dass die Schenkung wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nichtig sei, und andererseits Bedürftigkeit nach § 528 BGB geltend gemacht. Später hat er seinen Rückforderungsanspruch hilfsweise auf § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt. Der Beklagte hat angegeben, vom Kläger außer einem Betrag von 3.000 € zu Weihnachten im Jahr 2008 oder 2009 kein weiteres Geld bekommen zu haben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausge3 führt, die Vernehmung der Zeugen P. und A. F. habe ergeben, dass der Kläger dem Beklagten das Geld tatsächlich übergeben und lediglich „geliehen“ habe.Der Kläger habe dem Beklagten damit ein zinsloses Darlehen gewährt , zu dessen Rückzahlung der Beklagte verpflichtet sei, nachdem ihn der Betreuer des Klägers bereits im August bzw. September 2011 hierzu aufgefordert und damit das Darlehen gekündigt habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ohne
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erneute Beweisaufnahme abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision und verfolgt sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe5 schwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich vernommenen Zeugen
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P. F. entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen , obwohl es dessen Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4 f.).
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Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, aaO, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2. Das Landgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeu8 gen dahin gewürdigt, dass sich daraus ergebe, dass der Kläger dem Beklagten den eingeklagten Geldbetrag tatsächlich übergeben und ihm damit ein zinsloses Darlehen gewährt habe. Das Berufungsgericht meint demgegenüber,dass die Zeugen lediglich bekunden konnten, dass der Kläger ihnen auf Nachfrage und Vorhalt eines Kontoauszugs über eine Barabhebung vom 28. Dezember 2010 geantwortet habe, er habe das Geld dem Beklagten nur geliehen. Den Aussagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass der Kläger dem Beklagten den Betrag von 35.000 € auch tatsächlich übergeben habe. Die von den Zeugen bekundete Erklärung des Klägers, das Geld dem Beklagten nur geliehen zu haben, reiche angesichts der hochgradigen Altersdemenz des Klägers allein nicht aus, um den Nachweis einer darlehensweisen Übergabe des Betrags von 35.000 € zu führen. Ebenso wenig ergebe sich eine Übergabe des fraglichen Geldbetrages aus der Aussage des Zeugen F. , soweit dieser von einem Gespräch mit dem Beklagten berichtet habe, in dem er diesen auf den Erhalt des Geldbetrages von 35.000 € im Zusammenhang mit der Nut- zung von dem Kläger gehörenden Werkzeug angesprochen habe. Es sei außerdem nicht auszuschließen, dass der Beklagte, soweit der Zeuge allgemein von Geld gesprochen habe, dies auf den von ihm eingeräumten Erhalt von 3.000 € bezogen habe. Der Zeuge habe eine definitive Bestätigung, dass der Beklagte das Geld vom Kläger erhalten habe, nicht bekunden können. Ein „Herumdrucksen“ des Beklagten, wie der Zeuge es geschildert habe, reiche für eine sichere Überzeugungsbildung hinsichtlich des Erhalts des streitgegenständlichen Geldbetrags nicht aus. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass angesichts der
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hochgradigen Altersdemenz des Klägers dessen Erklärung allein nicht ausreiche , um den Nachweis einer darlehensweisen Übergabe des Geldbetrages zu führen, handelt es sich nicht um eine abweichende Würdigung der Aussagen der Zeugen vor dem Landgericht. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich die Bedeutung der von den Zeugen bekundeten Erklärung des Klägers anders beurteilt, so dass dieser Umstand für sich keine Verpflichtung zur erneuten Anhörung der Zeugen begründet. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass sich der
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Aussage des Zeugen P. F. , soweit dieser über ein Gespräch zwischen ihm und dem Beklagten berichtet hat, in dem er gegenüber dem Beklagten den Erhalt des Geldes zur Sprache gebracht habe, keine Bestätigung seitens des Beklagten über den Erhalt des Geldes entnehmen lasse, hat es die Aussage abweichend vom Landgericht gewürdigt. Da die Aussage des Zeugen in diesem Punkt nicht eindeutig war, weil er einerseits bekundet hat, den Beklagten auf den Erhalt der 35.000 € angesprochen zu haben, und andererseits ausgeführt hat, er habe dem Beklagten nicht konkret vorgehalten, dass er das Geld bekommen habe, hätte sich das Berufungsgericht durch eine erneute Vernehmung des Zeugen einen eigenen Eindruck verschaffen müssen (vgl. BGH, Ur- teil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500; Beschluss vom 18. April 2013 - V ZR 231/12 Rn. 10). Da es hiervon abgesehen hat, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Würdigung gelangt wäre, wenn es den Zeugen F. erneut zum Verlauf des Gesprächs mit dem Beklagten vernommen hätte.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 07.01.2013 - 2 O 513/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.06.2013 - 3 U 20/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - X ZR 87/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - X ZR 87/13

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung


(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - X ZR 87/13 zitiert 6 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - X ZR 87/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2013 - V ZR 231/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 231/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Wei

Referenzen

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

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a) Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Diesem Ermessen sind jedoch Grenzen gezogen. Im Einzelfall kann es sich zur Rechtspflicht auf Wiederholung der Zeugenvernehmung verdichten (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500 mwN). So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Urteil vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64 unter II 2 a, insoweit in BGHZ 119, 283 nicht abgedruckt; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, MDR 2011, 1133). Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich gehörten Zeugen ohne wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht zur Beweisführung ausreichend zu erachten. Dies setzt voraus, dass keine Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage bestehen. Demgegenüber ist eine erneute Vernehmung geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).