Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - XI ZR 263/16

bei uns veröffentlicht am30.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 263/16
vom
30. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:300517BXIZR263.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert aus mehreren selbständig tragenden Gründen verneint. In diesem Fall ist der Zugang zur Revision verschlossen , wenn nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund besteht und dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZR 41/03, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, nicht der Fall. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 360.863,18 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.02.2015 - 27 O 27092/12 -
OLG München, Entscheidung vom 09.05.2016 - 19 U 1095/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - XI ZR 263/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - XI ZR 263/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZR 41/03

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. S
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Oberlandesgericht München Teilanerkenntnis- und Endurteil, 13. Nov. 2017 - 19 U 2156/16

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor I. Auf das Anerkenntnis der Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) aus den Bürgschaftsurkunden des Klägers zu 3) vom 15.06.2010 und des Klägers zu 2) vom 17.06.2010 keine Rechte zustehen. II. Im Übrigen

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

2
Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste- hen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f und BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für die Verneinung von Sozialplanansprüchen des Klägers aus Zumutbarkeitsgründen (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beruhen maßgebend auf einer tatrichterlichen Wertung des Einzelfalls. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbeschwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 übergangen habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht lediglich aus Gründen sachlichen Rechts für unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Beweislastentscheidung getroffen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)