Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - XI ZR 434/13

bei uns veröffentlicht am01.09.2015
vorgehend
Landgericht München I, 3 O 17806/12, 26.02.2013
Oberlandesgericht München, 17 U 1337/13, 30.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z R 4 3 4 / 1 3
vom
1. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen
Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 1. September 2015

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2 und vom 5. Juni 2015 - XI ZR 186/13, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3 und vom 28. März 2012 - XII ZR 23/11, juris Rn. 3 ff.). Die Anhörungsrüge der Klägerin legt jedoch nicht dar, dass der Senat bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sondern begehrt eine abweichende Rechtsanwendung.
2
2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.02.2013 - 3 O 17806/12 -
OLG München, Entscheidung vom 30.09.2013 - 17 U 1337/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - XI ZR 434/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - XI ZR 434/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - XI ZR 434/13 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - XI ZR 434/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

2
1. Eine Partei kann gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit Erfolg Anhörungsrüge einlegen, wenn ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei in substantiierter Weise darzulegen, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - I ZR 204/09, juris Rn. 1 und vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 321a Rn. 31; MünchKommZPO/Musielak, 4. Aufl., § 321a Rn. 8 f.). Ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit.
4
1. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig , wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3 und vom 28. März 2012 - XII ZR 23/11, juris Rn. 3 ff.). Eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs liegt aber nicht bereits darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsurteil nach einem am selben Tag wie der Zurückweisungsbeschluss in anderer Sache ergangenen Revisionsurteil als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Die Gehörsrüge lässt außer Acht, dass im Unterschied zur Revision im Verfahren gemäß § 544 ZPO nur die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geprüft werden.
3
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegen - wie hier - Beschwerdeerwiderungen vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit diesen auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.
3
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.