Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2008 - XI ZR 574/07

bei uns veröffentlicht am16.12.2008
vorgehend
Landgericht Kleve, 4 O 236/06, 04.04.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 71/07, 21.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 574/07
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Dr. Matthias

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin sich lediglich von ihrem eigenen Konto bei der Beklagten Liquidität auf ihr anderes Konto bei der Streithelferin der Beklagten geholt und mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug auch die Zustimmung zur Belastung des Kontos bei der Beklagten erteilt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 141.500 €. Joeres Müller Ellenberger Grüneberg Matthias
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 04.04.2007 - 4 O 236/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2007 - I-15 U 71/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2008 - XI ZR 574/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2008 - XI ZR 574/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2008 - XI ZR 574/07 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 391/09 Verkündet am: 10. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)