Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09

bei uns veröffentlicht am10.05.2011
vorgehend
Amtsgericht Bonn, 9 C 674/08, 24.03.2009
Landgericht Bonn, 5 S 91/09, 11.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 391/09 Verkündet am:
10. Mai 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger im
Einzugsermächtigungsverfahren greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem zahlungspflichtigen
Kontoinhaber der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags auf dessen
Konto zu, sodass der Zahlungsvorgang mit vorheriger Zustimmung des Kontoinhabers
erfolgt und deswegen von vornherein wirksam ist. Einer Genehmigung
der Lastschrift bedarf es in diesem Fall nicht.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09 - LG Bonn
AG Bonn
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. November 2009 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns A. O. (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die am 31. Oktober und 30. November 2007 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto des Schuldners abgebucht worden sind.
2
Der Schuldner, Inhaber der Firma A. O. Kühltransporte, unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Tageskontoauszüge und jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) war der Bankkunde gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus EinzugsermächtigungsLastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses , in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt".
3
Die Beklagte belastete das Girokonto des Schuldners am 31. Oktober und 30. November 2007 jeweils mit vier Lastschriften in Höhe von insgesamt 4.530 €. Diesen lagen ausschließlich Einziehungen zugunsten eines auf den Namen des Schuldners lautenden Kontos bei der Raiffeisenbank-Volksbank zugrunde. Die Lastschriften dienten der Rückführung von Darlehen, die der Schuldner bei dieser Bank aufgenommen hatte.
4
Mit Beschluss vom 1. Februar 2008 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Am 10. Februar 2008 versagte er sämtlichen noch nicht genehmigten Lastschriften seine Zustimmung und forderte die Beklagte auf, die entsprechenden Buchungen durch Gutschriften rückgängig zu machen. Die Beklagte verweigerte die Rückgabe der streitigen Lastschriften.
5
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 4.530 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger habe bei seinem Widerruf am 10. Februar 2008 die Frist nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB gewahrt. Die Lastschriftbuchungen seien vor diesem Zeitpunkt nicht vom Schuldner konkludent genehmigt worden. Im bloßen Schweigen auf zugegangene Kontoauszüge liege keine rechtsgeschäftliche Erklärung, die als Genehmigung gewertet werden könne. Ebenso sei in der Fortsetzung einer verhältnismäßig intensiven Kontonutzung durch den Schuldner keine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen zu sehen, da dabei nicht ausreichend vorhersehbar und bestimmt sei, welche Lastschriften erfasst würden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfe die kontoführende Bank rechtsgeschäftlich indifferente Handlungen, wie ein bloßes Schweigen oder die weitere Nutzung des Kontos, nicht als Zustimmung des Schuldners werten. Eine Genehmigung folge weiter nicht aus dem Umstand, dass das Empfängerkonto der Lastschriftbuchungen auf den Insolvenzschuldner laute, da diese Bezeichnung lediglich der Zuordnung der Zahlung gedient habe, während wirtschaftlich Begünstigte die Empfängerbank gewesen sei, der Darlehensforderungen gegen den Schuldner zugestanden hätten. Schließlich habe der Kläger nicht rechts- und sittenwidrig gehandelt, als er die Lastschriften widerrufen habe, da er als Insolvenzverwalter befugt gewesen sei, die Genehmigung von Belastungsbuchungen zu verweigern.

II.

9
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Insolvenzverwalter in der Lage ist, die Genehmigung von Lastschriften durch den Schuldner und den Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. Februar 2008 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt hingegen wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).
11
2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht bereits darin gesehen, dass der Schuldner in Kenntnis der Belastungsbuchungen sein Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger weitergenutzt hat. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nämlich nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17).
12
3. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, die Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB zur Fiktion einer Genehmigung mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses stehe einer konkludenten Genehmigung vor Ablauf dieser Frist entgegen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann eine konkludente ebenso wie eine ausdrückliche Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommen, da Regelungszweck dieser Klausel gerade die möglichst frühzeitige Klärung des Bestands von Lastschriftbuchungen ist (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 14 ff., vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 12 ff.).
13
4. Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, der Umstand, dass die streitgegenständlichen Lastschriften zugunsten eines auf den Namen des Schuldners lautenden Kontos eingezogen worden sind, spreche nicht für deren Genehmigung, da solche Buchungen wie jede andere Zahlung des Schuldners auf die Forderung eines Dritten zu behandeln seien. Dabei übersieht das Berufungsgericht, dass es zur Wirksamkeit einer solchen Buchung keiner Genehmigung bedarf, da die Lastschrift mit Einwilligung des Kontoinhabers erfolgt ist. Veranlasst nämlich dieser - wie hier der Schuldner - im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens eine Zahlung von seinem bei der Zahlstelle geführten Girokonto auf ein eigenes Konto bei der ersten Inkassostelle , so hat er mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug an die erste Inkassostelle regelmäßig zugleich seine Einwilligung mit der Belastung des Kontos bei der Zahlstelle erteilt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 574/07, juris).
14
a) Zwar erfolgt nach der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie , an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 10 f.; grundlegend Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff.), bei Personenverschiedenheit von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger der Zugriff auf das Konto des zahlungspflichtigen Kontoinhabers unberechtigt, sodass die Belastungsbuchung erst mit dessen Genehmigung wirksam wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 13). Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger greift die Zahlstelle jedoch aufgrund eines von dem Zahlungspflichtigen der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags und damit berechtigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster konkreter Zahlungsvorgang erfolgt auch im Einzugsermächtigungsverfahren mit dessen Einwilligung und ist deswegen von vornherein wirksam. Die Frage einer Genehmigung der Lastschrift stellt sich in diesem Fall nicht.
15
Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entscheidend, dass vorliegend die Raiffeisenbank-Volksbank als erste Inkassostelle auf Weisung des zahlungspflichtigen Kontoinhabers und nicht auf Weisung eines außenstehenden Gläubigers die Einziehung von dem bei der Beklagten als Zahlstelle geführten Konto veranlasst hat. Der weisungsgemäße Zugriff auf dieses Konto war folglich von Beginn an von der Zustimmung des Schuldners als Kontoinhaber gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, welchen wirtschaftlichen Zweck der Schuldner damit verfolgt hat.
16
b) Auch aus der maßgeblichen Sicht der Zahlstelle besitzt die Tatsache, dass der Kontoinhaber die Lastschrift zugunsten eines auf ihn lautenden Kontos eingezogen hat, den objektiven Erklärungswert (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14), dass dieser in die Belastungsbuchung einwilligt. Die nach Abschnitt I Nr. 3 Lastschriftabkommen i.d.F. vom 1. Februar 2002 (im Folgenden: Lastschriftabkommen) bei der ersten Inkassostelle erfassten, an die Zahlstelle übermittelten und von dieser dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten Daten der Buchung enthalten den Namen von Schuldner und Empfänger der Einziehungslastschrift. Ist darin dieselbe Person - hier der Schuldner - als Zahlender und Zahlungsempfänger genannt, hat aus Sicht der Zahlstelle der Kontoinhaber die Einziehung von seinem Konto in Auftrag gegeben und damit zugleich die vorherige Zustimmung zu der Lastschriftbuchung erklärt. Weitergehende Kenntnisse zu der vom Kontoinhaber beabsichtigten Verwendung der Zahlungsbeträge besitzt die Zahlstelle regelmäßig nicht. Auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob der Schuldner mit den Lastschriftbeträgen Forderungen der Inkassostelle aus Darlehensverträgen erfüllt hat, kommt es auch aus diesem Grund nicht an.
17
c) Einer Umbuchung im Wege der Einziehungsermächtigung zwischen verschiedenen Konten desselben Inhabers steht das Lastschriftabkommen nicht entgegen. Danach hängt die Wirksamkeit einer im Verfahren der Einziehungsermächtigung bewirkten Zahlung nicht davon ab, ob ihr ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger zugrunde liegt. Eine Rückabwicklung eingelöster Lastschriften ist zwar vorgesehen , wenn eine Einziehungsermächtigung nicht erteilt worden ist (vgl. Abschnitt I Nr. 5 Lastschriftabkommen) oder der Zahlungspflichtige der Belastungsbuchung binnen sechs Wochen widersprochen hat (vgl. Abschnitt III Nr. 1 und 2 Lastschriftabkommen). Hat hingegen der Kontoinhaber ausdrücklich oder konkludent der konkreten Abbuchung zugestimmt, ist dieser Zahlungsvorgang - ebenso wie bei einer Überweisung - unabhängig davon wirksam, ob den Buchungsvorgängen ein Valutaverhältnis zwischen einem Zahlungsschuldner und -gläubiger zugrunde liegt (vgl. OLG München, WM 1996, 1038, 1039; MünchKommHGB /Hadding/Häuser, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs Rn. C6). Aufgrund dessen besteht auch nicht die Besorgnis, der Kontoinhaber könne sich durch den in seinem Belieben stehenden Widerruf einer von ihm selbst ausgelösten Lastschrift - anders als bei einer Überweisung - ohne Weiteres missbräuchlich Liquidität verschaffen (so aber Schimansky/Bunte/Lwowski/ van Gelder, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 56 Rn. 39a). Vielmehr ist wegen der für die Zahlstelle von Beginn an erkennbaren vorherigen Zustimmung des Kontoinhabers zur Lastschrift deren Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.

III.

18
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts zurückweisen.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp

Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 24.03.2009 - 9 C 674/08 -
LG Bonn, Entscheidung vom 11.11.2009 - 5 S 91/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 684 Herausgabe der Bereicherung


Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09 zitiert 4 §§.

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11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
13
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält , ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ).
11
1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. August 2005 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13).
11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
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2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen , Umdruck Rn. 11, jeweils mwN). Damit bleibt ein Widerruf des Insolvenzverwalters wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 41).
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2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
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1. Zwar spricht das Berufungsgericht in ergänzenden Erwägungen, auf die es seine Entscheidung allerdings nicht stützt, zutreffend an, dass schlichtes Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden kann (siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108, vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 354 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine für sich entscheidende Bedeutung zugemessen. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47).
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1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält , ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ).
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2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
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1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenzschuldner beanspruchen könne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gründen widerrufen dürfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält , ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 15. Januar 2007 - solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ).
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1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. August 2005 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 574/07
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Dr. Matthias

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin sich lediglich von ihrem eigenen Konto bei der Beklagten Liquidität auf ihr anderes Konto bei der Streithelferin der Beklagten geholt und mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug auch die Zustimmung zur Belastung des Kontos bei der Beklagten erteilt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 141.500 €. Joeres Müller Ellenberger Grüneberg Matthias
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 04.04.2007 - 4 O 236/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2007 - I-15 U 71/07 -
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Anders a) als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. BGHZ 72, 343, 345; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, 820; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 57 Rdn. 64, § 58 Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ 74, 300, 304; Senat BGHZ 144, 349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 105 f.; Senat BGHZ 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der Gläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung.
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b) Nach diesen Grundsätzen kommt unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchung durch den Schuldner in Betracht. Die Beklagte hat vorgetragen , dass es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2004 handele, einer wiederkehrenden Leistung , deren Höhe jeweils vom Schuldner selbst - aufgrund der Regelung des § 28f Abs. 3 SGB IV rechtsverbindlich - erklärt werde. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob - wie die Revision geltend macht - vergleichbare Lastschriften bereits zuvor vom Schuldner ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF genehmigt worden sind. Entgegen seiner Ansicht kann eine konkludente Genehmigung nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Klägerin den Widerspruch des Insolvenzverwalters befolgt habe und damit wohl selbst vom Fehlen einer Genehmigung ausgegangen sei. Selbst wenn das zuträfe, stünde das der Annahme einer konkludenten Genehmigung des Schuldners nicht entgegen. Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 9, 11 mwN). Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten Umstände liegt daher eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers unabhängig davon vor, ob die kontoführende Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat zudem die Beweislast verkannt. Die Klägerin trägt als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass der Schuldner vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitige Lastschrift nicht konkludent genehmigt hat (Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, Umdruck S. 7 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.