Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2006 - XI ZR 220/05

published on 11/04/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2006 - XI ZR 220/05
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Amtsgericht Bochum, 44 C 434/04, 20/01/2005
Landgericht Bochum, 9 S 59/05, 22/06/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 220/05 Verkündet am:
11. April 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschriftbetrag
zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch
aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen
den Gläubiger zustehen.
BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05 - LG Bochum
AG Bochum
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
(§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 14. Februar 2006 eingereichten
Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten der Nebenintervention trägt, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetrages in Anspruch.
2
Die Beklagte stellte dem Streithelfer der Klägerin Arbeiten an seiner EDV-Anlage mit 1.508,58 € in Rechnung und zog diesen Betrag am 3. November 2003 von seinem Girokonto bei der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren ein. Am 27. Januar 2004 widersprach der Streithelfer der Klägerin der Belastung seines Kontos. Daraufhin schrieb die Klägerin den Rechnungsbetrag seinem Konto mit Wertstellung zum 3. November 2003 wieder gut.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Lastschrifteinzug nicht berechtigt gewesen, weil sie die abgerechneten Arbeiten mangelhaft ausgeführt und der Streithelfer für das belastete Konto keine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe.
4
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.508,58 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Zahlung von 1.508,58 € zu. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lastschrift richte sich nach denselben Grundsätzen wie die einer Zahlung durch Überweisung. Danach habe der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehle. Dies sei hier der Fall, weil der Streithelfer der Klägerin der Beklagten jedenfalls für sein Konto bei der Klägerin keine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe. Ob eine wirksame Anweisung auch deshalb fehle, weil der Streithelfer der Kontobelastung widersprochen habe, könne dahinstehen. Mangels wirksamer Anweisung habe die Beklagte den eingezogenen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Auf ihre Werklohnforderung gegen den Streithelfer der Klägerin könne die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht berufen.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung , etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., vgl. BGHZ 147, 269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zah- lung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).
10
Diese b) bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift (BGHZ 69, 186, 188; BGH, Urteil vom 20. September 1982 - II ZR 186/81, WM 1982, 1246, 1247; Grundmann , in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 140; MünchKommBGB /Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194). Obwohl die Initiative zum Lastschrifteinzug vom Gläubiger und nicht, wie bei der Überweisung, vom Schuldner ausgeht, handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden Fällen um Leistungen des Schuldners (BGHZ 69, 186, 188; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194).
11
2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend angenommen , dass dem Streithelfer der Klägerin die Belastung seines Kontos mit dem Rechnungsbetrag und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Beklagten nicht als Leistung zurechenbar sind. Dies ergibt sich aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus dem Fehlen einer schriftlichen Einzugsermächtigung. Auch eine schriftliche Einzugsermächtigung rechtfertigt es nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung als Leistung des Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfü- gen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521).
12
Anders a) als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. BGHZ 72, 343, 345; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, 820; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 57 Rdn. 64, § 58 Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ 74, 300, 304; Senat BGHZ 144, 349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 105 f.; Senat BGHZ 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der Gläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung.
13
b) Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto zunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis widersprechen. Die Schuldnerbank hat dementsprechend keinen Aufwendungsersatzanspruch , solange ihr Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; Senat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303). Erst die nachträgliche Zustimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung im Sinne der §§ 675, 665 BGB, wie sie beim Überweisungsauftrag (vor Einführung der §§ 676a ff. BGB) oder beim Abbuchungsauftrag der Belastung vorausgeht (Hadding WM 1978, 1366, 1368).
14
c) Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anweisung , so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann (Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 205; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 145; Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Banküberweisungen S. 115; Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 220, 249 f., 283 f.; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561 f.; Rinze JuS 1991, 202, 205, 207; vgl. auch Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP 2004, 2183, 2186; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 188 f.; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 196; Ott JA 1992, 170, 176). Ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich. Der so genannte Empfängerhorizont kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der Zurechnung nicht ersetzen (Senat BGHZ 147, 145, 151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).
15
Gegen d) eine Durchgriffskondiktion unabhängig vom Vorliegen einer Einzugsermächtigung kann entgegen Canaris (Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 627), der die vom Bundesgerichtshof nicht geteilte Ermäch- tigungstheorie vertritt, nicht eingewandt werden, der Lastschriftgläubiger erfahre dadurch eine beträchtliche Verschlechterung seiner Rechtsstellung gegenüber der Giroüberweisung. Die Rechtsstellung des Lastschriftgläubigers ist wegen der prinzipiell unbefristeten Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren mit der des Überweisungsempfängers von vornherein nicht vergleichbar. Die daraus resultierenden Nachteile nimmt der Lastschriftgläubiger wegen der Vorteile, die das Einzugsermächtigungsverfahren bietet, bewusst in Kauf (Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 251, 262; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561). Die Vorteile bestehen für den Gläubiger vor allem darin, dass er im Einzugsermächtigungsverfahren die Initiative beim Zahlungseinzug ergreifen kann, nicht darauf angewiesen ist, die pünktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten, dass die sofortige Gutschrift der eingereichten Lastschrift Liquiditäts- und Zinsvorteile bewirkt und dass die Zahlungsüberwachung rationalisiert wird, weil nur noch die in der Regel wenigen Rückbelastungen bearbeitet werden müssen (BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 336).

III.


16
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Zahlung von 1.508,58 € bejaht.

17
1. Eine dem Streithelfer der Klägerin zurechenbare Leistung an die Beklagte liegt nicht vor.
18
Er a) hat der am 3. November 2003 erfolgten Belastung seines Kontos bei der Klägerin am 27. Januar 2004 wirksam widersprochen. Dass die sechswöchige Frist gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, ist unerheblich (vgl. Senat BGHZ 144, 349, 354), weil dieses Abkommen gemäß Abschnitt IV Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, aber nicht gegenüber dem Streithelfer der Klägerin als Schuldner begründet. Der Streithelfer der Klägerin hatte die Belastung seines Kontos nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien auch nicht zuvor genehmigt. Eine solche Genehmigung ergibt sich nicht aus Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen. Danach gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnungsabschlusses widerspricht. Auch wenn dem Streithelfer der Klägerin nach dem Ende des vierten Quartals 2003 ein Rechnungsabschluss zugegangen sein sollte, waren bis zum 27. Januar 2004 noch keine sechs Wochen vergangen.
19
b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen durch den Streithelfer geschaffenen Rechtsschein einer Leistung berufen. Der Streithelfer hat einen solchen Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst. Allein die Erteilung einer Einzugsermächtigung begründet nicht den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung, auch wenn der Schuldner dadurch mittelbar die Zahlung an den Gläubiger veranlasst. Die Einzugsermächtigung enthält, wie dargelegt, keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dieser zu verfügen, sondern nur die Gestattung , das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Daher ist der Fall, dass der Schuldner zunächst eine Einzugsermächtigung erteilt, später aber der darauf beruhenden Belastungsbuchung widerspricht, entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Situation vergleichbar, dass zunächst eine wirksame Anweisung erteilt und später widerrufen wird.
20
2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion sind erfüllt.
21
Die a) Beklagte hat "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem Konto, erlangt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten eine Einzugsermächtigung des Streithelfers der Klägerin vorlag. Das im Fall einer unberechtigten Lastschrift bestehende Stornierungsrecht der Gläubigerbank lässt die Bereicherung des Gläubigers nicht entfallen (a.A. Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 142). Dass die Gläubigerbank ihr Stornierungsrecht im vorliegenden Fall ausgeübt hat, obwohl die Klägerin nicht sie gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA, sondern die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Anspruch nimmt, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.
22
Die b) Beklagte hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf Kosten der Klägerin erlangt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Be- klagte die Lastschrift unberechtigt eingereicht hat und der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA gegen die Gläubigerbank zusteht. Allein das Bestehen eines solchen Anspruchs hätte nicht zur Folge, dass das Vermögen der Gläubigerbank und nicht das der Klägerin als Schuldnerbank belastet wird (a.A. Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 264; Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 8 Rdn. 100). Davon wäre erst auszugehen, wenn die Gläubigerbank, anders als im vorliegenden Fall, tatsächlich Schadensersatz geleistet hätte.
23
Grundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere Schuldner zustehen, frei wählen, welchen der Schuldner er in Anspruch nehmen will, auch wenn der eine nach Bereicherungsrecht und der andere auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 52, 39, 42 ff.). Im Fall des Widerspruchs gegen eine Lastschrift ist für die Schuldnerbank die Inanspruchnahme des Gläubigers, sofern er nicht insolvent ist, zudem einfacher als die der Gläubigerbank. Denn im Verhältnis zum Gläubiger genügt die Darlegung, dass der Schuldner der Belastungsbuchung widersprochen hat, während ein Anspruch gegen dessen Bank nur gegeben ist, wenn die Zahlstelle darüber hinaus nachweisen kann, dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift handelte, was einen Rückgriff auf das Valutaverhältnis erfordert, das beiden Banken nicht bekannt ist (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 141).
24
c) Die Beklagte hat die Gutschrift im Verhältnis zur Klägerin auch ohne rechtlichen Grund erlangt. Ob ihr gegen den Streithelfer der Kläge- rin ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages zustand, ist unerheblich.

IV.


25
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 20.01.2005 - 44 C 434/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 22.06.2005 - 9 S 59/05 -
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.