Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04

bei uns veröffentlicht am21.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 152/04 Verkündet am:
21. Juni 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Eine Überweisungsbank, die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem
sie das vom Auftraggeber angegebene Empfängerkonto durch ein anderes
ersetzt, erlangt durch die Ausführung des verfälschten Auftrags einen unmittelbaren
Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung zurückgewiesen worden ist, und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2000 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten.
Von den Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten, 56% der Gerichtskosten und 62% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Beklagten , die nach dem Senatsbeschluß vom 25. Januar 2005 die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu tragen hat, fallen außerdem 44% der Gerichtskosten und 38% ihrer außergerichtlichen Kosten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das V ermögen der F. GmbH & Co. KG (im folgenden: F. ) die beklagte Bank auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch.
F. und K. Co. GmbH & KG (im folgenden: K. ) schädigten in betrügerischem Zusammenwirken Leasinggesellschaften. K. verkaufte in großem Umfang Horizontalbohrsysteme, deren Existenz nur vorgetäuscht war, an Leasinggesellschaften, die sie an F. verleasten. Die Leasinggesellschaften überwiesen die Kaufpreise in der Regel auf ein Konto der K. bei der Beklagten. K. überwies die Gelder teilweise an F. , die damit unter anderem Teile der Leasingraten bezahlte.
Am 4. Februar 2000 beauftragte K. die Beklagte, 27 Millionen DM auf ein beim Bankhaus ... geführtes
Konto der F. zu überweisen. Nachdem die betrügerischen Machenschaften vonF. undK. in der Öffentlichkeit bekannt geworden waren, änderte die Beklagte in der Absicht, sich eine Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, den schriftlichen Überweisungsauftrag derK. ohne Rücksprache eigenmächtig ab, indem sie den Namen und die Bankleitzahl der Empfängerbank sowie die Kontonummer des Empfängers strich und durch die entsprechenden Daten eines bei ihr geführten Kontos der F. ersetzte. Außerdem änderte sie den Überweisungsbetrag in 18.640.000 DM ab, weil das Kontoder K. nur in dieser Höhe ein Guthaben aufwies. Diesen Betrag belastete die Beklagte dem Konto derK. und schrieb ihn dem bei ihr geführten Konto der F. am 7. Februar 2000 gut. Nachdem dem Konto der K. neue Deckung zugeflossen war, erstellte die Beklagte am 8. Februar 2000 eigenmächtig einen schriftlichen Überweisungsauftrag in Höhe von 879.000 DM zugunsten des bei ihr geführten Kontos der F. . Als Überweisende gab sie die K. und als Verwendungszweck die Teilausführung des Überweisungsauftrages vom 4. Februar 2000 an. Den Betrag von 879.000 DM belastete sie dem Konto der K. und schrieb ihn dem Konto der F. am 8. Februar 2000 gut. Dieses wies daraufhin ein Guthaben von 19.518.891,62 DM auf.
Der Kläger, der am 9. Februar 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. bestellt wurde, forderte die Beklagte zur Überweisung des Guthabens auf ein Insolvenzverwalter-Anderkonto auf. Daraufhin erklärte die Beklagte, wie von Anfang an beabsichtigt , die Aufrechnung mit Forderungen, die ihr von Leasinggesellschaften zur Refinanzierung verkauft und abgetreten worden waren, und buchte das Guthaben auf ein eigenes Konto um. Nachdem der Kläger auf
die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hingewiesen hat, erhebt die Beklagte keine eigenen Ansprüche auf das Guthaben mehr. Sie wendet sich gegen eine doppelte Inanspruchnahme durch den Kläger und den Drittwiderbeklagten, der am 1. Juni 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen derK. bestellt wurde und die Beklagte auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge in Anspruch nimmt.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 19.518.891,62 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Drittwiderbeklagten kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM gegen sie zusteht, wenn sie zur Zahlung an den Kläger verurteilt wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abgetrennt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre in der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall des Mißerfolges ihrer Berufung erhobene Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat mit der Revision ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiterverfolgt und hinsichtlich der Abweisung der Widerklage vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 25. Januar 2005 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und die Revision als unzulässig verworfen, soweit das Berufungsurteil die Widerklage betrifft.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluß vom 25. Januar 2005 als unzulässig verworfen worden ist, begründet. Sie führt in diesem
Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Bekl agten im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein Anspruch gemäß §§ 780, 781 BG B auf Zahlung der dem Konto der F. gutgeschriebenen 19.518.891,62 DM (= 9.979.850,82 €) zu. Die Gutschriften hätten nicht unter einem Vorbehalt gestanden. Die Aufrechnungsabsicht der Beklagten sei im Zeitpunkt der Gutschriften nicht erkennbar gewesen. Das durch die Aufrechnung bewirkte Erlöschen der Forderungen hätten die Parteien durch eine vertragliche Neubegründung rückgängig gemacht.
Die Beklagte könne gegenüber dem Anspruch des Kläg ers aus dem Saldoanerkenntnis keine Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB erheben. Ihr stehe als Bank des Überweisenden kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Kläger als Überweisungsempfänger zu. Bei fehlerhaften Banküberweisungen erfolge der Bereicherungsausgleich grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis, nämlich im Deckungsverhältnis zwischen dem Überweisenden und der von ihm beauftragten Bank und im Valutaverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger. Ein direkter Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Überweisungsempfänger bestehe nur, wenn die fehlerhafte Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung zugerechnet werden
könne. Dies sei der Fall, wenn der Bankkunde überhaupt keinen wirksamen Überweisungsauftrag erteilt habe oder wenn die Bank einen wirksam erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig erledige und dem Überweisungsempfänger dies bekannt sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die K. habe einen wirksamen Auftrag erteilt. Die weisungswidrige Abänderung dieses Auftrages durch die Beklagte rechtfertige keine Direktkondiktion, weil die Abänderung unerheblich und die Kenntnis des Überweisungsempfängers von der Abänderung nicht erwiesen sei.
Die Abänderung des Empfängerkontos sei keine erheb liche Abweichung von dem erteilten Auftrag. Entscheidend sei, daß K. an F. habe überweisen wollen und dieses Ziel erreicht worden sei. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß K. ein überragendes Interesse an einer Überweisung gerade auf das von ihr angegebene Konto gehabt habe. F. habe über den auf ihrem kreditorisch geführten Konto bei der Beklagten gutgeschriebenen Überweisungsbetrag ebenso verfügen können wie bei einer Überweisung auf das im Überweisungsauftrag angegebene Konto. Die Berufung des Überweisenden auf eine weisungswidrige Durchführung des Auftrages sei auch treuwidrig, wenn derjenige das Geld erhalte, der es nach dem Willen des Überweisenden erhalten sollte.
Zur Abänderung des Überweisungsbetrages sei die Be klagte gemäß § 665 BGB berechtigt gewesen, weil das Konto der K. nur begrenzte Deckung aufgewiesen habe.
Die Überweisung könne der K. auch dann zugerech net werden, wenn die Beklagte das Empfängerkonto zum Zweck der Verrechnung abgeändert habe. Die Beklagte habe ihre mit der Kontoauswechslung verfolgten Absichten jedenfalls nicht offengelegt.
Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten scheitere auch daran, daß die Beklagte nicht bewiesen habe, daß dem Überweisungsempfänger die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags bei der Gutschrift bekannt war. F. habe einen Geldeingang von seiten der K. erwartet und durch die Überweisung Deckung auf ihrem Konto erhalten.
Der Überweisungsauftrag der K. sei auch nicht g emäß § 138 BGB nichtig gewesen. Die etwaige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses zwischen K. und F. wegen betrügerischen Zusammenwirkens habe sich nicht auf das Deckungsverhältnis zwischen derK. und der Beklagten ausgewirkt.
Ein Recht der Empfängerbank, die Auszahlung zu ver weigern, komme allenfalls in Betracht, wenn sie der Überweisungsbank die erlangte Deckung zurückgeben müsse. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliege und ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Überweisenden bestehe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß §§ 780, 781 BGB begründet. Die Gutschriften vom 7. und 8. Februar 2000 in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM sind zwar als Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse anzusehen. Die daraus resultierenden Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind aber kontokorrentgebunden und können nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; Senat, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894, 895). Das Kontokorrentverhältnis ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derF. am 1. April 2000 beendet worden. Der damit fällig gewordene Anspruch auf einen etwaigen Überschuß, den sogenannten kausalen Saldo (BGHZ 70, 86, 93), wird aber mit der Klage nicht geltend gemacht.
2. Auch ein Saldoanerkenntnis kommt, anders als da s Berufungsgericht meint, als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag ist nicht zu entnehmen , daß die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Rechnungsabschlusses ein Saldoanerkenntnis in Höhe der Klageforderung abgegeben hat. Das in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesene Guthaben in Höhe der Klageforderung beruht nicht auf einer Saldierung im kontokorrentrechtlichen Sinn, sondern stellt lediglich einen Tagessaldo dar (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 27).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus and eren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 6. Mai 2003 - XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022 und vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894, 895) auf Auszahlung des in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesenen Guthabens in Höhe der Klageforderung. Dieses Guthaben besteht nicht, weil die Beklagte gegenüber den in das Kontokorrent eingestellten Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM zu Recht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) erhoben hat.

a) Die Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind, wie d as Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wirksam begründet worden. Die Beklagte hat bei der Erteilung der Gutschriften weder auf den Kontoauszügen noch in sonstiger Weise einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht. Die Ansprüche sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte hat nicht gegenüber diesen Ansprüchen, sondern gegenüber der Forderung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Auszahlung des Guthabens die Aufrechnung erklärt. Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB wäre auch rechtlich nicht zulässig gewesen. Diese Ansprüche waren aufgrund ihrer Kontokorrentbindung einer selbständigen Erfüllung entzogen (vgl. Senat BGHZ 117, 135, 141).
Deshalb konnte gegen sie nicht aufgerechnet werden (Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. § 355 Rdn. 105).

b) Die Beklagte kann als Überweisungsbank entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse , die in den Gutschriften in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM liegen, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kondizieren, weil sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
aa) (1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages , grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Anweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung ent-
sprechenden Anweisung hervorgerufen hat (Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen).
(2) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Über weisungsbank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger erlangt, weil der K. die Zuwendung der Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB gegen die Beklagte, die F. durch die Gutschriften der Überweisungsbeträge in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM auf ihrem bei der Beklagten geführten Konto erlangt hat, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Die K. hat der Beklagten keinen Überweisungsauftrag zugunsten des Kontos der F. bei der Beklagten erteilt und auch keinen dahingehenden Rechtsschein hervorgerufen. Der Auftrag der K. vom 4. Februar 2000, 27 Millionen DM auf das Konto der F. dem bei Bankhaus ... überweisen, zu ist keine ausreichende Zurechnungsgrundlage.
(a) Dies gilt zunächst für die Gutschrift vom 8. F ebruar 2000 in Höhe von 879.000 DM. Diese hat die Beklagte nicht aufgrund des Überweisungsauftrages der K. vom 4. Februar 2000, sondern aufgrund des von ihr selbst eigenmächtig erstellten Überweisungsauftrages vom 8. Februar 2000 vorgenommen. Mit der Gutschrift auf dem bei ihr geführten Konto derF. hat sich die Beklagte vorsätzlich über den erklärten Willen der K. als Überweisungsauftraggeberin hinweggesetzt. In der Absicht, sich eine ihr nicht zustehende Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, ist sie eigenmächtig und unberechtigt an die Stelle der Überweisungsauftraggeberin getreten und hat einen anderen als den von dieser erteilten Überweisungsauftrag erstellt und ausgeführt. Dies
schließt es aus, die von der Beklagten am 8. Februar 2000 auf dem bei ihr geführten Konto der F. eigenmächtig vorgenommene Gutschrift der K. als Leistung zuzurechnen.
(b) Auch die Gutschrift vom 7. Februar 2000 in Höh e von 18.640.000 DM kann derK. nicht als Leistung zugerechnet werden. In dieser Gutschrift liegt nicht die irrtümlich weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrages der K. vom 4. Februar 2000 (vgl. hierzu Nobbe , WM 2001, Sonderbeilage 4 S. 26 f.; Schimansky, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 50 Rdn. 6 und zur Abweichung vom Empfängerkonto: BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR 129/96, WM 1997, 1324, 1325), sondern die vorsätzliche Ausführung einer anderen als der von derK. am 4. Februar 2000 in Auftrag gegebenen Überweisung. Die Beklagte hat den schriftlichen Überweisungsauftrag der K. verfälscht, indem sie den Namen und die Bankleitzahl der Empfängerbank, die Kontonummer des Empfängers sowie den Überweisungsbetrag eigenmächtig gestrichen und durch von ihr selbst bestimmte Angaben ersetzt hat. Dadurch hat sie einen neuen Überweisungsauftrag erstellt, der sich von dem Auftrag der K. grundlegend unterschied. Dies wird insbesondere daran deutlich, daß F. durch die tatsächlich ausgeführte Überweisung nicht die Forderung gemäß §§ 780, 781 BGB gegen das Bankhaus... , die die K. ihr zuwenden wollte, sondern statt dessen eine Forderung gegen die Beklagte erlangt hat, die diese in der Absicht begründete, sich eine Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen. Die Auswechselung des Schuldners war wirtschaftlich von entscheidender Bedeutung, weil F. bzw. der Kläger über ein Guthaben bei dem Bankhaus ... sofort frei hätte verfügen können, während die Beklagte den Überwei-
sungsauftrag des Klägers zugunsten seines Insolvenzverwalter-Anderkontos bislang, anfangs wegen ihrer Aufrechnungsabsicht, später im Hinblick auf den vom Drittwiderbeklagten erhobenen Rückerstattungsanspruch , nicht ausgeführt hat.
Anders als in den Fällen, die den Urteilen des Bun desgerichtshofs vom 18. April 1985 (VII ZR 309/84, WM 1985, 826) und vom 5. Mai 1986 (II ZR 150/85, BGHZ 98, 24 ff.) zugrunde lagen, hat die Beklagte die Überweisung nicht im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer im Überweisungsvordruck enthaltenen Fakultativklausel: "oder ein anderes Konto des Empfängers" auf das bei ihr geführte Kontoder F. ausgeführt. Sie hat vielmehr den Überweisungsauftrag, der die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 98, 24, 28) für unwirksam erklärte Fakultativklausel nicht enthielt , zur Herbeiführung einer Aufrechnungslage unbefugt abgeändert, indem sie die Kontonummer des Empfängers sowie den Namen und die Bankleitzahl seiner Bank strich und durch die Daten des bei ihr geführten Kontos ersetzte. Die anschließende Überweisung auf dieses Konto entspricht zwar dem von der Beklagten selbst durch die eigenmächtigen Veränderungen erstellten Überweisungsauftrag, nicht aber dem von der K. erteilten Auftrag. Deren Überweisungsauftrag vom 4. Februar 2000 zugunsten des Kontos der F. bei dem Bankhaus ... keine ist ausreichende Grundlage, ih r die von ihr nicht in Auftrag gegebene Überweisung auf ein Konto bei der Beklagten zuzurechnen.
Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegente ilige Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 6. Dezember (nicht: 12. Juni) 1994 (XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135, 136 = NJW 1995, 520). In dem dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Überweisungsbank die Überweisung nicht - wie hier - auf ein anderes als das im Überweisungsauftrag angegebene Konto ausgeführt. Vielmehr hatte der Überweisungsauftraggeber in den Überweisungsauftrag ein anderes als das vom Überweisungsempfänger gewünschte Konto eingetragen. Daß die Überweisung in diesem Fall als Leistung des Überweisungsauftraggebers an den Überweisungsempfänger angesehen worden ist (Senat BGHZ 128, 135, 137), besagt nichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles, in dem die Überweisung gerade nicht auf das vom Überweisungsauftraggeber angegebene Konto erfolgt ist.
Hinzu kommt noch, daß die Beklagte auf dem Überwei sungsträger auch den Überweisungsbetrag geändert und nur einen Teilbetrag überwiesen hat. Ein Kreditinstitut kann zwar bei unzureichender Deckung zur Teilausführung eines Überweisungsauftrages verpflichtet sein, wenn dies dem erkennbaren Willen und Interesse des Auftraggebers entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1959 - II ZR 152/58, WM 1959, 1002, 1003). Dafür fehlten aber im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte. Außerdem bestand nach der Unterrichtung derK. über die ungenügende Deckung durch das Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2000 ausreichend Zeit, die weitere Entschließung der K. abzuwarten (§ 665 Satz 2 BGB).
bb) F. hat die Ansprüche aus den Schuldv ersprechen bzw. -anerkenntnissen der Beklagten gemäß §§ 780, 781 BGB ohne Rechtsgrund erlangt. Ein solcher kann sich nicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen F. und K. ergeben, weil die Zuwendung der Ansprüche, wie dargelegt, der K. nicht als Leistung zugerechnet werden kann.

Auch aufgrund des Girovertrages mit der Beklagten hatte F. keinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auf Gutschrift der Überweisungsbeträge , weil die Beklagte durch die Belastungsbuchungen auf dem Konto derK. keine Deckung erlangt hat. Da die Beklagte vorsätzlich nicht den von K. am 4. Februar 2000 erteilten, sondern andere , eigenmächtig von ihr selbst erstellte Überweisungsaufträge ausgeführt hat, steht ihr ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegenK. nicht zu. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Belastungsbuchungen , die als Realakte zu qualifizieren sind, rückgängig zu machen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn eine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das Interesse des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; OLG Hamm WM 1985, 1065, 1066; OLG Köln WM 2001, 2003, 2005). So liegt es hier nicht. Die Beklagte hat nicht den von K. erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig, sondern andere Überweisungsaufträge, die sie eigenmächtig selbst erstellt hatte, ausgeführt. Dadurch hat sie das Interesse derK. verletzt. Diese wollte F. , wie dargelegt, ein Guthaben bei dem Bankhaus... zuwenden, über dasF. sofort frei hätte verfügen können. Anstelle dieses frei verfügbaren Guthabens hatF. aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der Beklagten Ansprüche gegen die Beklagte erlangt, über die diese bislang keine Verfügungen zugelassen hat.
cc) Der Bereicherungsanspruch der Beklagten als Üb erweisungsbank ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist auf Nichtleistungskondiktionen nicht anwendbar (BGH, Urteile vom 20. März 1986 - II ZR 75/85, WM 1986, 1324, 1325 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.). Um eine solche handelt es sich hier, weil die Beklagte als Überweisungsbank keine eigene Leistung an F. erbringen wollte.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspru ch gemäß § 826 BGB zu. Die Beklagte hat F. dadurch, daß sie den Überweisungsbetrag nicht an das im Überweisungsauftrag der K. angegebene Bankhaus ... weiterleitete, nicht sittenwidrig geschädigt. F. , die in betrügerischem Zusammenwirken mit K. Leasinggesellschaften in großem Umfang geschädigt hat, hatte keinen Anspruch gegen K. auf den angewiesenen Betrag von 27 Millionen DM, da das Valutaverhältnis nach dem Sachvortrag der Parteien wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen ist (§ 138 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hatte auch nicht den Vorsatz, F. schädigen. zu Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte davon ausging , F. könne ihrem Konto beim Bankhaus ... gutgeschriebene Beträge endgültig behalten und müsse sie nicht an K. herausgeben.

IV.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04 zitiert 21 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 781 Schuldanerkenntnis


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 780 Schuldversprechen


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag


(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 56 Prüfung von Amts wegen


(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) Die Partei oder deren gesetzlic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 665 Abweichung von Weisungen


Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 821 Einrede der Bereicherung


Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag


(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvert

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2004 - XI ZR 125/03

bei uns veröffentlicht am 03.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 125/03 Verkündet am: 3. Februar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2003 - XI ZR 283/02

bei uns veröffentlicht am 06.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 283/02 Verkündet am: 6. Mai 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2005 - XI ZR 338/03

bei uns veröffentlicht am 15.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 338/03 Verkündet am: 15. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2005 - XI ZR 216/04

bei uns veröffentlicht am 27.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 216/04 Verkündet am: 27. September 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2005 - XI ZR 85/04

bei uns veröffentlicht am 11.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 85/04 Verkündet am: 11. Oktober 2005 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2009 - XI ZR 227/08

bei uns veröffentlicht am 28.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 227/08 Verkündet am: 28. April 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2006 - XI ZR 21/06

bei uns veröffentlicht am 05.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 21/06 Verkündet am: 5. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 338/03 Verkündet am:
15. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 676 f, 676 g
Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen
, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Überweisung
durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im
elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne
Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen
werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die
Bank erforderlich.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2003wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Ausz ahlung, hilfsweise auf Wiedergutschrift eines ihrem Girokonto gutgeschriebenen, dann aber stornierten Überweisungsbetrages in Anspruch.
Ein Girokunde der Beklagten übermittelte dieser am 29. April 2002 im Btx-Verfahren die Daten einer Überweisung zugunsten der Klägerin. Der Überweisungsbetrag in Höhe von 15.752,80 € wurde dem Konto der Klägerin am Morgen des 30. April 2002 zunächst gutgeschrieben, aber um 10.59 Uhr storniert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die Gutschrift weder am Bildschirm noch am Kontoauszugdrucker abrufen. Der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand war aber ersichtlich. Der
Kontoauszug vom 30. April 2002 weist beide Buchungen aus, die Stornierung als "Auftrag".
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bek lagte sei zur Stornierung der Gutschrift nicht berechtigt gewesen, weil sie ihr zuvor den Zugriff auf ihren Datenbestand ermöglicht und dadurch ihren Rechtsbindungswillen erklärt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe am 29. April 2002 die dem Überweisenden gewährten Kredite gekündigt und ihm weitere Verfügungen untersagt. Dieser habe daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die von ihm gleichwohl elektronisch veranlaßten Buchungen auf seinem Konto und dem der Klägerin hätten unter dem Vorbehalt ihrer Nachdisposition gestanden und deshalb storniert werden können.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 15.7 52,80 € nebst Zinsen im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 353) hat sie, einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages auf Gutschrift von 15.752,80 € nebst Zinsen, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt und nicht, wie die Revisionserwiderung meint, nur hinsichtlich des Hilfsantrages zugelassen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 und vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgrü nden aus, es lasse "die Revision gegen diese Entscheidung zu, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer innerbetrieblichen Überweisung im Wege des Btx-Verfahrens der Begünstigte gemäß §§ 676 f und g BGB n.F. einen Anspruch auf Gutschrift erlangt, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist". Diese Formulierung spricht dafür, daß die Revision zwar wegen einer bestimmten Rechtsfrage, aber unbeschränkt gegen die gesamte Entscheidung zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, daß die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Hilfsantrag unwirksam, weil das Berufungsgericht die Abweisung des Hauptantrages mit dem Fehlen einer
wirksamen Gutschrift des Überweisungsbetrages begründet hat und die Frage der Wirksamkeit der Gutschrift auch für die Entscheidung über den Hilfsantrag erheblich ist (vgl. B II 2 a).

B.


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe aus der zunächst erteilten Gutsc hrift keinen Anspruch auf Zahlung oder Wiedergutschrift. Die Gutschrift stelle ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar, dessen Wirksamwerden von einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Beklagten abhänge. Als elektronische Gutschrift stehe sie grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachdisposition der Beklagten. Deshalb bedürfe es eines Organisationsaktes, durch den die Beklagte mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich mache. Ein solcher Akt sei bis zur Stornierung der Gutschrift nicht erfolgt. Die dazu erforderliche Datenfreigabe liege nicht allein darin, daß für die Klägerin der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand ersichtlich gewesen sei. Diese Erhöhung habe auch auf anderen Geschäftsvorgängen beruhen können. Zudem sei die Klägerin nicht zur
Verfügung über den Gutschriftsbetrag berechtigt gewesen. Die willentliche Datenfreigabe durch die Ermöglichung des elektronischen Zugriffs auf die Kontoentwicklung und durch die Bereitstellung der Kontoauszüge sei erst erfolgt, als neben der Gutschrift auch die Stornierung ausgewiesen worden sei. Daß diese als "Auftrag" bezeichnet worden sei, sei unerheblich , weil die Beklagte die Klägerin bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet gehabt habe und der "Auftrag" auch aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung als Gegenbuchung zu der Gutschrift erkennbar gewesen sei.
Der Klägerin stehe auch keinen Anspruch auf Gutsch rift des Überweisungsbetrages nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anwendbaren §§ 676 f, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Bei einer institutsinternen Überweisung könne ein Eingang des Überweisungsbetrages erst mit einer Belastungsbuchung auf dem Konto des Überweisenden angenommen werden. Eine solche Belastungsbuchung sei aber nicht wirksam erfolgt. Sie stehe, wenn der Überweisungsauftrag auf elektronischem Weg erteilt werde, ebenso wie die Buchung der Gutschrift, unter dem Vorbehalt der Nachdisposition durch das Kreditinstitut. Diese falle mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Das Angebot des Überweisenden zum Abschluß eines solchen Vertrages habe die Beklagte nicht angenommen. Die Abbuchung des Überweisungsbetrages vom Konto des Überweisenden reiche hierfür nicht aus, weil sie allein vom Überweisenden auf elektronischem Wege ohne willentliche Mitwirkung der Beklagten erfolgt sei und unter dem Vorbehalt der Nachdisposition gestanden habe. Bei dieser Nachdisposition habe die Beklagte das Angebot nicht angenommen, sondern die Belastungsbuchung storniert. Das Schweigen der Beklagten bis zur Stornierung könne nicht
gemäß § 362 Abs. 1 HGB als Annahme gewertet werden. Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit im Sinne des § 362 Abs. 1 HGB sei die Ausführungsfrist von einem Bankgeschäftstag gemäß § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V. mit Satz 3 BGB heranzuziehen. Da die Beklagte die Ausführung der am 29. April 2002 elektronisch übermittelten Überweisung bereits am Vormittag des 30. April 2002 abgelehnt habe, sei kein Überweisungsvertrag zustande gekommen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen stand.
1. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspr uch ist unabhängig davon, ob die Beklagte mit einer Gutschrift des Überweisungsbetrages ein wirksames Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben hat, unbegründet. Ein Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 185 und vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193). Aus § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022) kann der Zahlungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine Gutschrift am 30. April 2002 nur den Sollsaldo des Kontos reduziert, aber nicht zu einem Guthaben geführt hätte. Ein etwa in der Folgezeit entstandenes Kontoguthaben
oder ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung eines Kredits werden mit der Klage nicht geltend gemacht.
2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift des Überweisungsbetrages ist ebenfalls unbegründet.

a) Die Klägerin könnte die Wiedergutschrift verlan gen, wenn die Beklagte die ursprüngliche Gutschrift unberechtigt storniert hätte und deshalb verpflichtet wäre, die zum Zweck der Stornierung vorgenommene Belastungsbuchung rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Senat, Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28). Dies ist aber nicht der Fall.
Die Beklagte hat den Überweisungsbetrag dem Konto der Klägerin nicht wirksam gutgeschrieben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Überweisung allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition. Sie wird nur wirksam, wenn die Bank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger durch einen Organisationsakt zugänglich macht. Dies kann durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch geschehen , daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank, z.B. über einen Kontoauszugdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (Senat, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25; OLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526; Schimansky, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 30; MünchKomm -HGB/Häuser ZahlungsV Rdn. B 228 f.; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. (7) BankGesch Rdn. C 14; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 17).
Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungs gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Die Daten der Gutschrift sind der Klägerin nicht bereits durch die Anzeige eines erhöhten Kontostandes am Bildschirm zugänglich gemacht worden. Daß der Erhöhungsbetrag mit der Zahlung übereinstimmte, die die Klägerin vom Überweisenden erwartete , ändert nichts daran, daß die Beklagte der Klägerin die Daten der Gutschrift selbst noch nicht zugänglich gemacht hatte. Daran konnte die Klägerin erkennen, daß die Nachdisposition der Beklagten noch nicht abgeschlossen war.
Die Beklagte hat der Klägerin die Daten der Gutsch rift auf dem Bildschirm und dem Kontoauszugdrucker zusammen mit der Stornierung zur Verfügung gestellt. Daraus ging hervor, daß die Beklagte nicht den Rechtsbindungswillen hatte, ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis abzugeben. Daß die Stornierung als "Auftrag" bezeichnet war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund des genau übereinstimmenden Betrages war sie als Gegenbuchung zu der Gutschrift erkennbar. Außerdem hatte die Beklagte die Klägerin nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet. Die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin die Daten der Gutschrift vor der Stornierung nicht zugänglich gemacht,
hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

b) Der Anspruch auf Gutschrift ist auch nicht nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden §§ 676 f Satz 1, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der streitige Überweisungsbetrag ist nicht bei der Beklagten eingegangen.
Als Eingang ist - ebenso wie nach früherem Recht ( §§ 667, 675 Abs. 1 BGB; BGHZ 26, 1, 5; Senat BGHZ 135, 316, 318 f.; BGH, Urteile vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 und vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252) - die Erlangung der buchmäßigen Deckung durch die Empfängerbank, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden , anzusehen (Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 13; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 83; MünchKomm-HGB/ Häuser ZahlungsV Rdn. B 197). Mit der Kontobelastung macht die Bank ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß gemäß §§ 669, 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Überweisenden geltend (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28 und § 49 Rdn. 14). Dafür reicht allerdings die Belastungsbuchung allein nicht aus, wenn - wie hier - die Überweisung im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden. In diesem Fall ist, entsprechend der Rechtslage bei der Gutschrift, eine Nachdisposition erforderlich (vgl. BGHZ 53, 199, 205 f.; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 401), durch die die Bank gegenüber dem Überweisenden zum Ausdruck bringt,
daß sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß geltend machen und seinem Konto belasten will.
Die Nachdisposition fällt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht generell mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Ein bloßes Schweigen der Bank kann, anders als für die Annahme des Angebots auf Abschluß eines Überweisungsvertrages (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 676 a Rdn. 11; Bamberger /Roth/Schmalenbach, BGB § 676 a Rdn. 19), für die Nachdisposition der Kontobelastung nicht ausreichen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß durch eine entsprechende Kontobelastung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB. Hierzu ist vielmehr eine, zumindest konkludente, Äußerung der Bank erforderlich.
Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgeg eben. Sie hat die Ausführung der Überweisung vielmehr abgelehnt und die Buchung des Überweisungsbetrages storniert. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines Bankgeschäftstages und damit auf jeden Fall rechtzeitig geschehen. Ob die Nachdisposition überhaupt fristgebunden ist, bedarf somit keiner Entscheidung.

III.


Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuw eisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 283/02 Verkündet am:
6. Mai 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, Verwalter in der am 19. Oktober 1993 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der c. GmbH (im folgenden: Schuldnerin), nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung einem Girokonto der Schuldnerin gutgeschriebener Beträge in Anspruch.
Das Gesamtvollstreckungsgericht erließ am 16. Juli 1993 ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Schuldnerin, die einen Gesamtvollstreckungsantrag gestellt hatte, und bestellte den Kläger zum Seque-
ster. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) teilte der Schuldnerin am 22. Juli 1993 mit, daß sie alle Kredite kündige, und daß ihre auf dem bisherigen Konto ...200 gebuchte Kreditforderung in Höhe von 2.860.770,46 DM künftig auf dem Konto ...202 geführt werde. Sie nahm die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin, die L. GmbH, aufgrund eines Schuldbeitritts auf Zahlung in Anspruch.
Am 29. Juli 1993 löste die Beklagte zwei Festgeldkonten der Schuldnerin auf und brachte die ihr verpfändeten Guthaben in Höhe von 357.535,50 DM und 90.016,88 DM dem Konto ...200 gut. Ferner schrieb sie diesem Konto am 5. August 1993 weitere 2.860.770,46 DM gut und belastete es am 13. September 1993 in Höhe von 357.535,50 DM und 90.016,88 DM.
Der Kläger hat behauptet, der Gutschrift vom 5. August 1993 in Höhe von 2.860.770,46 DM liege eine an die Schuldnerin gerichtete Überweisung ihrer Hauptgesellschafterin zugrunde. Nach der Gutschrift habe das Konto ein die Klagesumme übersteigendes Guthaben aufgewiesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Gutschrift vom 5. August 1993 oder die Gutschriften der Festgeldguthaben rückgängig zu machen.
Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, sie habe die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin nur zur Zahlung der Differenz zwischen der Verbindlichkeit der Schuldnerin und den Festgeldguthaben, die sie irrtümlich auf 2.414.431,17 DM, d.h. um 1.213,09 DM zu hoch, beziffert habe, aufgefordert. Diesen Betrag habe die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin auf ihre Verbindlichkeit aus dem Schuldbeitritt an sie, die
Beklagte, gezahlt und auf das Konto ...202 überwiesen. Am 5. August 1993 habe sie, die Beklagte, 2.860.770,46 DM von dem Konto ...202 auf das Konto ...200 umgebucht. Dadurch sei auf dem Konto ...202 ein Sollsaldo entstanden, weil sie zuvor die Festgeldguthaben versehentlich nicht dem Konto ...202, sondern dem Konto ...200 gutgeschrieben habe. Bei der Korrektur dieses Fehlers sei ihr ein weiteres Versehen unterlaufen. Sie habe die dem Konto ...200 belasteten Festgeldbeträge irrtümlich nicht dem Konto ...202, sondern dem Konto der Hauptgesellschafterin der Schuldnerin gutgeschrieben. Dies sei durch eine Stornierung zugunsten des Kontos ...202 ausgeglichen worden.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 447.552,38 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten , weil sie ihn durch falsche vorprozessuale Auskünfte über die erfolgten Zahlungen und Buchungen zur Klageerhebung veranlaßt habe. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 228.829,89 uzüglich Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage sei wegen positiver Vertragsverletzung begründet. Die Beklagte habe ihre nachvertraglichen Nebenpflichten verletzt, indem sie das Konto ...200 in Höhe von 357.535,50 DM und 90.016,88 DM belastet und diese Beträge dem Konto der Hauptgesellschafterin der Schuldnerin gutgeschrieben habe. Soweit darin eine Überweisung zu sehen sei, fehle ein entsprechender Auftrag des Klägers. Auch zu einer Storno- und Berichtigungsbuchung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen.
Die Berechtigung von Stornierungen richte sich nach Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in der Fassung von 1988. Nach dieser Regelung sei die Belastung des Kontos ...200 in Höhe von 357.535,50 DM und 90.016,88 DM nicht zulässig gewesen. Zweifelhaft sei bereits, ob die Gutschriften dieser Beträge überhaupt rückgängig gemacht worden seien. Da die Gutschriften nach Verwertung der Festgeldguthaben erfolgt seien, hätte ihre Rückgängigmachung vorausgesetzt , daß die Beträge wieder den Festgeldkonten gutgeschrieben worden wären. Tatsächlich seien sie aber zunächst dem Konto der Hauptgesellschafterin der Schuldnerin und anschließend dem Konto ...202 gutgeschrieben worden. Außerdem setze ein Stornorecht einen sachlichrechtlichen Rückgewähranspruch der Bank gegen den Kontoinhaber gemäß § 812 BGB voraus. Daran fehle es hier, weil der Kläger mit der Verwertung der Festgeldguthaben einen Anspruch auf Gutschrift auf dem
Girokonto erworben habe, dem die Beklagte mit den Gutschriften nachgekommen sei.
Ob die Gutschrift des Betrages von 2.860.770,46 DM in Höhe der Klageforderung stornofähig sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil diese Buchung nicht storniert worden sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde dem Kläger wegen positiver Vertragsverletzung die Zahlung von 447.552,38 DM, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , daß der Kläger durch die Rückgängigmachung der Gutschriften in Höhe von 357.535,50 DM und 90.016,88 DM einen Vermögensschaden in dieser Höhe erlitten hat. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Beklagte zur Stornierung der Gutschriften nicht berechtigt gewesen sein sollte. Belastungsbuchungen haben nur deklaratorische Bedeutung und lassen, wenn sie zu Unrecht erfolgen, das Kontoguthaben und daraus resultierende Zahlungsansprüche des Kontoinhabers unberührt (BGHZ 121, 98, 106; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Nach dem Sachvortrag der Beklagten, der im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, ist die Klageforderung weder gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß § 780 Satz 1 BGB begründet.
Ob das Kontokorrentverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten durch den Erlaß des Verfügungsverbots am 16. Juli 1993 beendet worden ist (vgl. hierzu: Nobbe, Das Girokonto in der Insolvenz, in: Prütting (Hrsg.), Insolvenzrecht 1996, RWS-Forum 9, 1997, S. 99, 117 m.w.Nachw.), so daß die Ansprüche aus den abstrakten Schuldversprechen gemäß § 780 Satz 1 BGB, die in den Gutschriften vom 29. Juli und 5. August 1993 zu sehen sind, selbständig geltend gemacht werden können , oder ob bei fortbestehendem Kontokorrentverhältnis nur ein Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Auszahlung des Kontoguthabens erhoben werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Dem Anspruch gemäß § 780 Satz 1 BGB steht in Höhe der Klageforderung die im Schreiben der Beklagten vom 8. November 1999 erhobene Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 2, § 821 BGB) entgegen (vgl. hierzu: Senat, Urteile vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152, 1153 und vom 7. Juli 1992 - XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523), so daß ein Kontoguthaben, dessen Auszahlung der Kläger verlangen könnte, nicht besteht.
2. Die Beklagte kann die gegenüber der Schuldnerin abgegebenen Schuldversprechen, die in den auf dem Konto ...200 vorgenommenen Gutschriften über 357.535,50 DM und 90.016,88 DM vom 29. Juli 1993 sowie über 2.860.770,46 DM vom 5. August 1993 liegen, nach § 812 Abs. 2 BGB kondizieren, soweit sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind.

a) Die Gutschriften über 357.535,50 DM und 90.016,88 DM resultieren aus wirksam verpfändeten Festgeldguthaben der Schuldnerin bei der Beklagten. Nach der Verwertung ihres Pfandrechts war die Beklagte verpflichtet , diese Guthaben der Schuldnerin auf dem Konto ...200 gutzuschreiben. Eine Kondiktion dieser Gutschriften, die zu einer Reduzierung der unstreitigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin von 2.860.770,46 DM auf 2.413.218,08 DM geführt haben, scheidet deshalb aus.

b) Bei der Gutschrift über 2.860.770,46 DM vom 5. August 1993 handelt es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um eine bloße bankinterne Umbuchung vom Abwicklungskonto ...202 auf das Konto ...200, auf die die Schuldnerin in dieser Höhe auch unter Berücksichtigung der Überweisung ihrer Hauptgesellschafterin vom 6. August 1993 über 2.414.431,17 DM keinen Anspruch hatte. Diese Überweisung ist nach Darstellung der Beklagten nicht an die Schuldnerin, sondern an sie, die Beklagte, auf ihren eigenen Anspruch gegen die Hauptgesellschafterin aus deren Schuldbeitritt auf das Abwicklungskonto ...202 erfolgt. Durch diese Überweisung ist die nur noch in Höhe von 2.413.218,08 DM bestehende Verbindlichkeit der Schuldnerin erloschen (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das in der Gutschrift vom 5. August 1993 liegende Schuldversprechen ist mithin in Höhe von 447.552,38 DM (2.860.770,46 DM -
2.413.218,08 DM), d.h. in Höhe der Klageforderung, ohne Rechtsgrund abgegeben worden.
Soweit der von der Hauptgesellschafterin der Schuldnerin an die Beklagte überwiesene Betrag die Verbindlichkeiten der Schuldnerin um 1.213,09 DM (2.414.431,17 DM - 2.413.218,08 DM) übersteigt, hat eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten oder aber eine Verrechnung auf andere Verbindlichkeiten der Hauptgesellschafterin stattzufinden. Der Schuldnerin steht dieser Betrag nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu.
3. Die Beklagte kann ihren Bereicherungsanspruch gegenüber der Klageforderung einredeweise geltend machen (§ 812 Abs. 2, § 821 BGB).

a) Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung steht der Bereicherungseinrede nicht entgegen. Einreden und Einwendungen, die gegen einen Anspruch des Schuldners erhoben werden können, sind grundsätzlich auch dem Verwalter gegenüber zulässig. Ein Ausschluß der Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung war in der Gesamtvollstrekkungsordnung nicht vorgesehen. Der Wert der Masse wird dadurch nicht geschmälert, weil eine mit der Bereicherungseinrede behaftete Forderung von vornherein wertlos ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 353 f.).

b) Die Beklagte hat die Bereicherungseinrede unanfechtbar erlangt. Eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO kommt nicht in Betracht, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Da die Forde-
rung gegen die Beklagte bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung einrede- behaftet und wertlos war, stand den Gläubigern zu keinem Zeitpunkt ein einredefreier Anspruch als Zugriffsobjekt zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 354).

IV.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin aufgrund ihres Schuldbeitritts an die Beklagte auf das Konto ...202 2.414.431,17 DM oder aber an die Schuldnerin auf deren Konto ...200 2.860.770,46 DM überwiesen hat. Letzterenfalls stünde der Beklagten weder die Bereicherungseinrede noch ein Stornierungsrecht zu.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 338/03 Verkündet am:
15. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 676 f, 676 g
Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen
, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Überweisung
durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im
elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne
Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen
werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die
Bank erforderlich.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2003wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Ausz ahlung, hilfsweise auf Wiedergutschrift eines ihrem Girokonto gutgeschriebenen, dann aber stornierten Überweisungsbetrages in Anspruch.
Ein Girokunde der Beklagten übermittelte dieser am 29. April 2002 im Btx-Verfahren die Daten einer Überweisung zugunsten der Klägerin. Der Überweisungsbetrag in Höhe von 15.752,80 € wurde dem Konto der Klägerin am Morgen des 30. April 2002 zunächst gutgeschrieben, aber um 10.59 Uhr storniert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die Gutschrift weder am Bildschirm noch am Kontoauszugdrucker abrufen. Der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand war aber ersichtlich. Der
Kontoauszug vom 30. April 2002 weist beide Buchungen aus, die Stornierung als "Auftrag".
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bek lagte sei zur Stornierung der Gutschrift nicht berechtigt gewesen, weil sie ihr zuvor den Zugriff auf ihren Datenbestand ermöglicht und dadurch ihren Rechtsbindungswillen erklärt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe am 29. April 2002 die dem Überweisenden gewährten Kredite gekündigt und ihm weitere Verfügungen untersagt. Dieser habe daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die von ihm gleichwohl elektronisch veranlaßten Buchungen auf seinem Konto und dem der Klägerin hätten unter dem Vorbehalt ihrer Nachdisposition gestanden und deshalb storniert werden können.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 15.7 52,80 € nebst Zinsen im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 353) hat sie, einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages auf Gutschrift von 15.752,80 € nebst Zinsen, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt und nicht, wie die Revisionserwiderung meint, nur hinsichtlich des Hilfsantrages zugelassen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 und vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgrü nden aus, es lasse "die Revision gegen diese Entscheidung zu, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer innerbetrieblichen Überweisung im Wege des Btx-Verfahrens der Begünstigte gemäß §§ 676 f und g BGB n.F. einen Anspruch auf Gutschrift erlangt, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist". Diese Formulierung spricht dafür, daß die Revision zwar wegen einer bestimmten Rechtsfrage, aber unbeschränkt gegen die gesamte Entscheidung zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, daß die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Hilfsantrag unwirksam, weil das Berufungsgericht die Abweisung des Hauptantrages mit dem Fehlen einer
wirksamen Gutschrift des Überweisungsbetrages begründet hat und die Frage der Wirksamkeit der Gutschrift auch für die Entscheidung über den Hilfsantrag erheblich ist (vgl. B II 2 a).

B.


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe aus der zunächst erteilten Gutsc hrift keinen Anspruch auf Zahlung oder Wiedergutschrift. Die Gutschrift stelle ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar, dessen Wirksamwerden von einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Beklagten abhänge. Als elektronische Gutschrift stehe sie grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachdisposition der Beklagten. Deshalb bedürfe es eines Organisationsaktes, durch den die Beklagte mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich mache. Ein solcher Akt sei bis zur Stornierung der Gutschrift nicht erfolgt. Die dazu erforderliche Datenfreigabe liege nicht allein darin, daß für die Klägerin der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand ersichtlich gewesen sei. Diese Erhöhung habe auch auf anderen Geschäftsvorgängen beruhen können. Zudem sei die Klägerin nicht zur
Verfügung über den Gutschriftsbetrag berechtigt gewesen. Die willentliche Datenfreigabe durch die Ermöglichung des elektronischen Zugriffs auf die Kontoentwicklung und durch die Bereitstellung der Kontoauszüge sei erst erfolgt, als neben der Gutschrift auch die Stornierung ausgewiesen worden sei. Daß diese als "Auftrag" bezeichnet worden sei, sei unerheblich , weil die Beklagte die Klägerin bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet gehabt habe und der "Auftrag" auch aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung als Gegenbuchung zu der Gutschrift erkennbar gewesen sei.
Der Klägerin stehe auch keinen Anspruch auf Gutsch rift des Überweisungsbetrages nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anwendbaren §§ 676 f, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Bei einer institutsinternen Überweisung könne ein Eingang des Überweisungsbetrages erst mit einer Belastungsbuchung auf dem Konto des Überweisenden angenommen werden. Eine solche Belastungsbuchung sei aber nicht wirksam erfolgt. Sie stehe, wenn der Überweisungsauftrag auf elektronischem Weg erteilt werde, ebenso wie die Buchung der Gutschrift, unter dem Vorbehalt der Nachdisposition durch das Kreditinstitut. Diese falle mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Das Angebot des Überweisenden zum Abschluß eines solchen Vertrages habe die Beklagte nicht angenommen. Die Abbuchung des Überweisungsbetrages vom Konto des Überweisenden reiche hierfür nicht aus, weil sie allein vom Überweisenden auf elektronischem Wege ohne willentliche Mitwirkung der Beklagten erfolgt sei und unter dem Vorbehalt der Nachdisposition gestanden habe. Bei dieser Nachdisposition habe die Beklagte das Angebot nicht angenommen, sondern die Belastungsbuchung storniert. Das Schweigen der Beklagten bis zur Stornierung könne nicht
gemäß § 362 Abs. 1 HGB als Annahme gewertet werden. Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit im Sinne des § 362 Abs. 1 HGB sei die Ausführungsfrist von einem Bankgeschäftstag gemäß § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V. mit Satz 3 BGB heranzuziehen. Da die Beklagte die Ausführung der am 29. April 2002 elektronisch übermittelten Überweisung bereits am Vormittag des 30. April 2002 abgelehnt habe, sei kein Überweisungsvertrag zustande gekommen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen stand.
1. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspr uch ist unabhängig davon, ob die Beklagte mit einer Gutschrift des Überweisungsbetrages ein wirksames Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben hat, unbegründet. Ein Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 185 und vom 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193). Aus § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022) kann der Zahlungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine Gutschrift am 30. April 2002 nur den Sollsaldo des Kontos reduziert, aber nicht zu einem Guthaben geführt hätte. Ein etwa in der Folgezeit entstandenes Kontoguthaben
oder ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung eines Kredits werden mit der Klage nicht geltend gemacht.
2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift des Überweisungsbetrages ist ebenfalls unbegründet.

a) Die Klägerin könnte die Wiedergutschrift verlan gen, wenn die Beklagte die ursprüngliche Gutschrift unberechtigt storniert hätte und deshalb verpflichtet wäre, die zum Zweck der Stornierung vorgenommene Belastungsbuchung rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Senat, Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28). Dies ist aber nicht der Fall.
Die Beklagte hat den Überweisungsbetrag dem Konto der Klägerin nicht wirksam gutgeschrieben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Überweisung allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition. Sie wird nur wirksam, wenn die Bank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger durch einen Organisationsakt zugänglich macht. Dies kann durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch geschehen , daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank, z.B. über einen Kontoauszugdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (Senat, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25; OLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526; Schimansky, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 30; MünchKomm -HGB/Häuser ZahlungsV Rdn. B 228 f.; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. (7) BankGesch Rdn. C 14; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 17).
Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungs gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Die Daten der Gutschrift sind der Klägerin nicht bereits durch die Anzeige eines erhöhten Kontostandes am Bildschirm zugänglich gemacht worden. Daß der Erhöhungsbetrag mit der Zahlung übereinstimmte, die die Klägerin vom Überweisenden erwartete , ändert nichts daran, daß die Beklagte der Klägerin die Daten der Gutschrift selbst noch nicht zugänglich gemacht hatte. Daran konnte die Klägerin erkennen, daß die Nachdisposition der Beklagten noch nicht abgeschlossen war.
Die Beklagte hat der Klägerin die Daten der Gutsch rift auf dem Bildschirm und dem Kontoauszugdrucker zusammen mit der Stornierung zur Verfügung gestellt. Daraus ging hervor, daß die Beklagte nicht den Rechtsbindungswillen hatte, ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis abzugeben. Daß die Stornierung als "Auftrag" bezeichnet war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund des genau übereinstimmenden Betrages war sie als Gegenbuchung zu der Gutschrift erkennbar. Außerdem hatte die Beklagte die Klägerin nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet. Die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin die Daten der Gutschrift vor der Stornierung nicht zugänglich gemacht,
hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

b) Der Anspruch auf Gutschrift ist auch nicht nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden §§ 676 f Satz 1, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der streitige Überweisungsbetrag ist nicht bei der Beklagten eingegangen.
Als Eingang ist - ebenso wie nach früherem Recht ( §§ 667, 675 Abs. 1 BGB; BGHZ 26, 1, 5; Senat BGHZ 135, 316, 318 f.; BGH, Urteile vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 und vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252) - die Erlangung der buchmäßigen Deckung durch die Empfängerbank, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden , anzusehen (Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 13; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 83; MünchKomm-HGB/ Häuser ZahlungsV Rdn. B 197). Mit der Kontobelastung macht die Bank ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß gemäß §§ 669, 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Überweisenden geltend (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28 und § 49 Rdn. 14). Dafür reicht allerdings die Belastungsbuchung allein nicht aus, wenn - wie hier - die Überweisung im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden. In diesem Fall ist, entsprechend der Rechtslage bei der Gutschrift, eine Nachdisposition erforderlich (vgl. BGHZ 53, 199, 205 f.; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 401), durch die die Bank gegenüber dem Überweisenden zum Ausdruck bringt,
daß sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß geltend machen und seinem Konto belasten will.
Die Nachdisposition fällt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht generell mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Ein bloßes Schweigen der Bank kann, anders als für die Annahme des Angebots auf Abschluß eines Überweisungsvertrages (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 676 a Rdn. 11; Bamberger /Roth/Schmalenbach, BGB § 676 a Rdn. 19), für die Nachdisposition der Kontobelastung nicht ausreichen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß durch eine entsprechende Kontobelastung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB. Hierzu ist vielmehr eine, zumindest konkludente, Äußerung der Bank erforderlich.
Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgeg eben. Sie hat die Ausführung der Überweisung vielmehr abgelehnt und die Buchung des Überweisungsbetrages storniert. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines Bankgeschäftstages und damit auf jeden Fall rechtzeitig geschehen. Ob die Nachdisposition überhaupt fristgebunden ist, bedarf somit keiner Entscheidung.

III.


Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuw eisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 125/03 Verkündet am:
3. Februar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem
Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht
von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt
worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person
den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser
den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.;
152, 307 ff.).

b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich
nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte lediglich 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 zu zahlen hat.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung eines Schecks aufgewandt hat.
Am 21. Dezember 1993 eröffnete ein die deutsche Staatsangehö- rigkeit besitzender, alleinvertretungsberechtigter Direktor der in D. ansässigen P. AG, einer schweizerischen Aktiengesellschaft, für diese ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kontovollmacht. Am selben Tag erwarb der Direktor für die P. AG mehrere Grundstücke in Deutschland zum Preis von circa 13 Mio. DM. Der bevollmächtigte Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem zuständigen Finanzamt zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer, die durch Bescheid vom selben Tag festgesetzt worden war. Die Klägerin löste den Scheck zu Lasten des Girokontos der P. AG ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröffnung des Kontos, Erteilung der Vollmacht und Erwerb der Grundstücke geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von 132.935,89 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 17a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (WM 2002, 2503). Sodann hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 132.935,89 dem 1. Januar 1996 stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihre weitergehende Zinsforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung unbegründet. Die Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründet. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach nur derjenige die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer verlangen könne, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei, stehe nicht entgegen. Die Klägerin habe keine eigene Verpflichtung aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern eine Verpflichtung aus einem Girovertrag erfüllen wollen, und mache keinen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, sondern einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend.
Die Klägerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein unwirksamen Scheckanweisung gezahlt habe. Der Girovertrag vom 21. Dezember 1993 und die Kontovollmacht für den Mitarbeiter
der P. AG, der den Scheck ausgestellt habe, seien unwirksam. Dies folge zwar nicht daraus, daß der die P. AG vertretende Direktor im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Vollmachterteilung noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Die Eintragung habe nach schweizerischem Recht keine konstitutive Bedeutung. Der Direktor sei aber infolge einer Geisteskrankheit unfähig gewesen, vernunftgemäß zu handeln. Dies ergebe sich aus zwei in anderen gerichtlichen Verfahren erhobenen und im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Sachverständigengutachten. Die Rechtsfolgen der Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit richteten sich nach deutschem Recht. Gemäß § 105 Abs. 1 BGB seien die auf Abschluß des Girovertrages und Erteilung der Kontovollmacht gerichteten Willenserklärungen nichtig.
Die Rückabwicklung unterliege nach Internationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin den Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der P. AG mangels wirksamer Scheckanweisung nicht zugerechnet werden könne. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anweisung nicht gekannt und einen Anspruch gegen die P. AG auf Zahlung gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Sein Vortrag, über die Einnahme sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben verfügt worden, lasse nicht erkennen, daß Ausgaben getätigt worden seien, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären.
Der Beklagte schulde gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB 6% Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000, weil er das empfangene Geld unter Beachtung des Haushaltsrechts anlegen oder zur Kredittilgung und Einsparung von Schuldzinsen habe verwenden können. Die Höhe der Zinsen sei gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Anlehnung an § 238 AO auf 6% zu schätzen. Zur Zahlung höherer Zinsen sei der Beklagte auch aufgrund des am 1. Juli 2000 eingetretenen Verzuges nicht verpflichtet. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) sei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar , weil die Klageforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sei. Einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB a.F. habe die Klägerin nicht schlüssig begründet, weil sie ihren durchschnittlichen Bruttosollzinssatz nicht dargelegt habe.

II.


A. Revision des Beklagten
1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, halten seine Ausführungen bis auf einen Teil der Begründung der Zinsentscheidung rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Hauptforderung auf Zahlung von 132.935,89 ! § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der nur dem zusteht, auf dessen Rechnung eine Steuer gezahlt worden ist, geltend macht. Ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO kann nur dem Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses zustehen, der mit seiner Zahlung eine eigene Steuerpflicht erfüllen will (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Zahlung an den Beklagten - wie dieser wußte - ihre Vertragspflicht gegenüber der P. AG zur Einlösung des Schecks, aber keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte. Sie kann deshalb nur einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend machen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983 - V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998, 1023; Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO, Rdn. 17-18).
bb) Der Bereicherungsanspruch unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, deutschem Recht. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Diese Vorschrift fixiert aber im wesentlichen die zuvor geltenden Anknüpfungsregeln (Heldrich, in: Palandt, BGB 63. Aufl. Vorb. v. Art. 38 EGBGB Rdn. 1). Danach unterliegen Bereicherungsansprüche, die weder Leistungs- noch Eingriffskondiktionen sind, dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bereicherungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Fall ihren Sitz im gleichen Staat haben (Lüderitz, in: Soergel, BGB 12. Aufl. EGBGB Art. 38 Anh. I Rdn. 46). Danach ist deutsches Recht
anzuwenden, zumal dieses auch für das Deckungs- und das Valutaverhältnis , d.h. die Rechtsbeziehungen der P. AG sowohl zur Klägerin (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB) als auch zum Beklagten gilt.
cc) Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
(1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses , also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st. Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273, m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger , wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten
Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312).
Daß der Senat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch unabhängig davon bejaht, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung kannte, macht entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht erforderlich. Der Senat weicht nicht von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, 151). Dies gilt auch für die Urteile des VII. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365 und des VI. Zivilsenats vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421, die, anders als die Revision meint, nicht auf der Rechtsansicht beruhen, daß ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Fehlen einer wirksamen Anweisung voraussetzt.
(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, weil der P. AG die mit dem Scheck erteilte Anweisung nicht zurechenbar ist.
(a) Der Mitarbeiter, der den Scheck namens der P. AG ausgestellt hat, handelte ohne Vertretungsmacht, weil ihn der Direktor der P. AG aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam bevollmächtigt hat.
(aa) Die Wirksamkeit der Vollmacht, die der Direktor der P. AG als deren Organ dem Mitarbeiter erteilt hat, unterliegt, anders als die Revision meint, nicht dem Personalstatut der Gesellschaft. Dieses
gilt zwar für die Vertretungsbefugnis des Direktors, nicht aber für die von ihm erteilte Vollmacht. Die Vollmacht ist gesondert anzuknüpfen. Für sie gilt das Recht des Staates, in dem sie Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41, 47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133 und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848). Dies ist hier deutsches Recht, weil der Mitarbeiter aufgrund der Kontovollmacht einen auf eine deutsche Sparkasse gezogenen Scheck zur Bezahlung einer deutschen Steuer ausgestellt hat. Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen selbst dann nichtig, wenn er sie als Vertreter abgibt (BGHZ 53, 210, 215). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (BGHZ 115, 78, 80 f.).
(bb) Die Geschäftsfähigkeit des Direktors unterliegt gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, weil er deutscher Staatsangehöriger ist. Er war gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, weil er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erteilung der Vollmacht aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand und dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur war. Die Verfahrensrügen, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt , hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
(b) Die Scheckanweisung ist der P. AG auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten zurechenbar. Maßgeblich hierfür ist das Recht des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt haben könnte (BGHZ 43, 21, 27), mithin deutsches Recht.

(aa) Die P. AG muß die dem Scheck ausstellenden Mitar- beiter erteilte Vollmacht nicht gemäß § 171 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Ihr Direktor hat die - unwirksame - Kontovollmacht zwar gegenüber der Klägerin auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formular erteilt. Darin liegt aber bereits deshalb keine besondere Mitteilung im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB, weil der Direktor geschäftsunfähig war (vgl. MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 171 Rdn. 3).
(bb) Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.
(cc) Ob eine Zurechnung kraft schuldhaft verursachten Rechtsscheins in Betracht käme, wenn die P. AG die Handelsregistereintragung des Direktors hätte fortbestehen lassen, obwohl der Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit für sie erkennbar war (vgl. hierzu BGHZ 115, 78, 83), bedarf keiner Entscheidung, weil der Direktor im Zeitpunkt der Erteilung der Kontovollmacht nicht im Handelsregister eingetragen war.
(3) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Der Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 307, 314).
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könne Scheckzahlungen und Überweisungen auf unstreitige Steuerschulden nicht mehr risikolos entgegennehmen, wenn er aufgrund für ihn nicht erkennbarer Mängel der Scheckanweisung oder des Überweisungsauftrags zur Rückzahlung verpflichtet sei. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn mit der Gefahr von Störungen des Deckungsverhältnisses zwischen der P. AG als Steuerschuldnerin und der Klägerin zu belasten.
Diese Argumente überzeugen nicht. Das vom Beklagten zu tragende Risiko, daß die vom Steuerschuldner veranlaßte Zahlung diesem infolge Geschäftsunfähigkeit nicht zurechenbar ist, besteht bei einer unmittelbaren Barzahlung in gleicher Weise. Es kann im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf das Kreditinstitut des Steuerschuldners abgewälzt werden. Daß die Unwirksamkeit der Scheckanweisung nicht auf der Geschäftsunfähigkeit des Steuerschuldners selbst, sondern auf der seines Vertreters beruht, ändert nichts, weil durch die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts eines Geschäftsunfähigen (§ 105 Abs. 1, § 165 BGB) auch der Vertretene vor dem Handeln des Geschäftsunfähigen geschützt wird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Bereicherungsanspruch sich gegen den Steuerfiskus richtet. Dieser unterliegt dem Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Tipke/Kruse, Steuerrecht 17. Aufl. Rdn. 150 ff., 161 ff.) und ist ebenso wie andere Personen zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(4) Die Direktkondiktion der Klägerin ist nicht durch einen Wegfall der Bereicherung des Beklagten ausgeschlossen. Ob der Beklagte sich gegenüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt auf
§ 818 Abs. 3 BGB berufen kann (verneinend für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand: BVerwGE 107, 304, 312), bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Vortrag des Beklagten, über die Zahlung der Klägerin sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben disponiert worden, zur Darlegung einer Entreicherung nicht ausreicht. Ausgaben, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht schlüssig vorgetragen, daß er im Vertrauen darauf, die Zahlung behalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat und deshalb nunmehr mit seiner Steuerforderung ausfällt.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie gilt auch für den vorliegenden zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus, weil die Zahlung der Klägerin wie eine Steuereinnahme im Interesse der Allgemeinheit verwandt werden sollte.
Der Beklagte schuldet auch keine Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er ist zwar seit dem 1. Juli 2000 unstreitig in Verzug. Als Bereicherungsschuldner kann er aber vor Eintritt der Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch genommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999 § 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
Der Beklagte schuldet deshalb nur Prozeßzinsen gemäß § 818 Abs. 4, § 291 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 29. Dezember 2000. Da der Bereicherungsanspruch bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig war, betragen die Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung 4% (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 5 Satz 1 EGBGB). Ob der Klägerin tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, und wie dieser gegebenenfalls zu berechnen wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.), ist unerheblich, weil der Ersatz eines solchen Schadens unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit nicht gefordert werden kann. § 291 Satz 2 BGB a.F. verweist nur auf § 288 Abs. 1 BGB, nicht dessen Absatz 2.
2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 verurteilt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang
abweisen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
B. Anschlußrevision der Klägerin
1. Die Anschlußrevision ist zulässig.

a) Dies gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht die Revision nur für den Beklagten oder auch für die Klägerin zugelassen hat. Die Anschlußrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. auch Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287). Sie muß auch nicht denselben Streitstoff betreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

b) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision betrifft
ebenso wie ein Teil der Revision die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts.
2. Die Anschlußrevision, mit der die Zinsforderung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiterverfolgt wird, ist unbegründet. Die Zinsforderung ist - wie dargelegt - nur in der vom Berufungsgericht bereits zugesprochenen Höhe von 4% seit dem 29. Dezember 2000 begründet.
3. Die Anschlußrevision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.