Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2006 - XI ZR 21/06

bei uns veröffentlicht am05.12.2006
vorgehend
Landgericht Cottbus, 2 O 316/04, 08.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 21/06 Verkündet am:
5. Dezember 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB § 667, § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1;
EGBGB Art. 228 Abs. 2

a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen
Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe
der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen
, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten
- Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB
herausgeben.

b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine
Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein
Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der
Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht,
bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des
Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf
der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur
vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl.
Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt
worden.

c) Der Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1,
§ 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag
zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die
Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren
ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass
für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Hausbank auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
2
Der Kläger überwies am 2. Juli 2003 einen Betrag von 21.336,79 € auf ein Konto der H. GmbH (im Folgenden: GmbH) bei der Beklagten, die den bei ihr am 8. Juli 2003 eingegangenen Betrag am selben Tag auf dem angegebenen Konto verbuchte. Dieses Konto hatte die Beklagte bereits im Juli 2001 wegen eines Insolvenzeröff- nungsantrages der GmbH gekündigt, intern aber weitergeführt, auch nachdem im Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
3
Am 8. August 2003 bat die Hausbank des Klägers die Beklagte um Rückerstattung des Überweisungsbetrages, weil dieser an einen falschen Empfänger gerichtet worden sei. Statt der GmbH habe eine H. Service GmbH Empfängerin des Überweisungsbetrages sein sollen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass angegebener Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmten. Sie unterrichtete den Insolvenzverwalter der GmbH über die eingegangene Zahlung und überwies den Betrag im September 2003 auf eine entsprechende Aufforderung des Insolvenzverwalters der GmbH vom 15. August 2003 auf dessen Sonderkonto. Die Hausbank hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten.
4
Landgericht Das hat der Klage auf Rückzahlung des Überweisungsbetrages von 21.336,79 € nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist nicht begründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte, weil diese die Überweisung erkennbar nur als Zahlstelle der GmbH entgegengenommen habe und dadurch nicht bereichert worden sei. Zur Entgegennahme als Zahlstelle sei die Beklagte in Nachwirkung des erloschenen Girovertrages zeitlich unbegrenzt befugt gewesen. Dem stehe auch der Rückruf des Überweisungsauftrages am 8. August 2003 nicht entgegen, weil er der Beklagten nicht vor dem Eingang des Überweisungsbetrages mitgeteilt worden sei (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB). Bereits mit der Entgegennahme des Betrages durch die Beklagte habe der Insolvenzverwalter der GmbH einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte erlangt. Die Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Kläger habe daran nichts mehr ändern können.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
9
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die Beklagte als bloße Zahlstelle angesehen und deshalb einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen sie verneint hat.
10
a) Die Bank des Überweisungsempfängers handelt im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers. Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247). Diese Rückabwicklung vollzieht sich vielmehr innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen, mithin zum einen zwischen dem Überweisenden und der von ihm beauftragten Überweisungsbank im so genannten Deckungsverhältnis, zum anderen zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis (vgl. BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Wenn der Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
11
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht trotz des Umstandes, dass der Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits seit längerem durch die Vertragskündigung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO) erloschen war, keinen Anlass gesehen, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
12
Mit aa) dem Erlöschen des Girovertrages verliert das laufende Konto allerdings seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Die kontoführende Bank ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto zu verbuchen (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 19). Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann. Vielmehr ist sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Girovertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), was die Beklagte getan hat.
13
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese nachwirkende Befugnis im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung des Girovertrages bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits etwa zwei Jahre zurücklag. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die nachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich unbegrenzt besteht, oder aber - ebenso wie nachvertragliche Pflichten der Bank - nur für einen angemessenen Zeitraum nach Erlöschen des Girovertrages (Schimansky aaO Rdn. 19). Denn auch der nach den Umständen angemessene Zeitraum war hier im Juli 2003 noch nicht verstrichen. Da die Ursache für das Erlöschen des Girovertrages in der Beantragung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die Beklagte jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen befugt, bis der Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hatte , wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf eingegangenen Beträgen verfahren werden solle.
14
Rechtlich bb) ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das Berufungsgericht das Vorgehen der Beklagten als bloße Zahlstellentätigkeit gewertet hat. Soweit die Revision meint, die interne Verbuchung des Zahlungseingangs ohne Benachrichtigung des Insolvenzverwalters sei hierfür nicht ausreichend, weil dadurch kein einer Gutschrift gleichzusetzendes Verfügungsrecht der GmbH begründet worden sei, trifft das nicht zu.
15
Entgegen der Ansicht der Revision kann bereits nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe den Insolvenzverwalter über den eingegangenen Überweisungsbetrag nicht unterrichtet. Im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist nämlich das Gegenteil bindend festgestellt worden (§ 559 ZPO). Danach hat der Insolvenzverwalter "auf eine Mitteilung der Beklagten über Zahlungseingänge" um die Erstattung des streitigen Überweisungsbetrages auf sein Sonderkonto gebeten. Da eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die Beklagte dem Insolvenzverwalter den Eingang des streitigen Überweisungsbetrages mitgeteilt hat.
16
Eine Gutschrift nach girovertraglichen Grundsätzen setzt zwar regelmäßig einen bestehenden Girovertrag voraus (BGHZ 161, 273, 278 f.; Schimansky aaO Rdn. 30). Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813). Zum anderen ist auch ohne Zustandekommen eines solchen abstrakten Schuldversprechens oder -anerkenntnisses jedenfalls ein Anspruch des früheren Kontoinhabers gegen die Bank aus § 667 BGB auf Herausgabe des Betrages gegeben, den sie für ihn entgegengenommen hat. Das würde nach §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB sogar dann gelten, wenn eine Nachwirkung des Girovertrages nicht anzunehmen wäre.
17
Dass die Beklagte bei der Entgegennahme des streitigen Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto für die frühere Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung nicht etwa als Zahlung an sich angesehen hat, steht außer Zweifel. Sie hat den Betrag wie eine Zahlstelle der früheren Kontoinhaberin vorbehaltlos zugeordnet (vgl. auch FG Hannover WM 1995, 1020, 1021 f.). Anders kann die von ihr zunächst vorgenommene, freilich unzulässige Verrechnung des eingegangenen Überweisungsbetrages mit dem Debet auf dem Konto der GmbH sowie die anschließende Herausgabe an den Insolvenzverwalter nicht verstanden werden. Bereicherungsschuldnerin ist daher nicht die Beklagte, sondern die GmbH. Der Kläger muss sich daher an den Insolvenzverwalter halten. Dies ist auch interessen- und sachgerecht, da der Kläger durch die irrtümlich falsche Empfängerangabe die Ursache für die notwendige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gesetzt hat.
18
2. Auch aus abgetretenem Recht der Hausbank des Klägers ist die Klage nicht begründet. Der von der Revision insoweit allein geltend gemachte , vom Berufungsgericht nicht geprüfte Erstattungsanspruch wegen weisungswidriger Verwendung des Überweisungsbetrages gemäß §§ 675, 667, 398 BGB besteht nicht.
19
a) Die Empfängerbank ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag weisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwendung gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszugeben (Senatsurteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913, vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 340, 341). Die Beklagte ist mit dem bei ihr eingegangenen Betrag aber nicht weisungswidrig verfahren , sondern hat ihn auftragsgemäß bereits am 8. Juli 2003 unter Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto der ihr angegebenen Überweisungsempfängerin gutgebracht.
20
Die b) ihr erst einen Monat später zugegangene Rückforderung des Betrages war verspätet und musste daher von ihr nicht mehr befolgt werden (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB analog).
21
Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186).
22
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Ausschluss des Rückrufsrechts auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, in dem zwar ein Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH nicht mehr besteht, die Beklagte die Überweisung aber in Nachwirkung des Vertrages für ihre ehemalige Kundin entgegengenommen und ihr derart zugeordnet hat, dass für diese jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
23
Nach dem Wortlaut des § 676a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt es nur darauf an, dass der Empfängerbank der Überweisungsbetrag "zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird", nicht darauf, dass eine wirksame Gutschrift erfolgt. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass die Empfängerbank dem Begünstigten auf andere Weise als durch eine wirksame Gutschrift ein Verfügungsrecht über den Überweisungsbetrag einräumt.
24
Auch die Gesetzesmaterialien zum Überweisungsgesetz (vgl. BTDrucks. 14/745 S. 13 Nr. 4a, S. 26 zu Abt. 4) gehen davon aus, dass die §§ 676a ff. BGB auch dann anwendbar sind, wenn der Überweisungsbegünstigte bei der Empfängerbank kein Girokonto unterhält und deshalb eine girovertragliche Gutschrift nicht erfolgen kann. In diesem Fall sehen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine Barauszahlung vor.
25
Auch die Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit lässt sich auf den Fall der Entgegennahme des Überweisungsbetrages in Nachwirkung eines erloschenen Girovertrages übertragen. Grund der Beschränkung war nicht nur der Schutz des Begünstigten , sondern insbesondere der Empfängerbank, die sich bereits mit dem Zahlungseingang einem Anspruch des Begünstigten auf Herausgabe bzw. auf Gutschrift ausgesetzt sieht (Staudinger/Martinek, BGB Neubearb. 2006 § 676a Rdn. 20). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Herausgabeanspruch aus § 676f Satz 1 BGB oder aus § 667 BGB folgt, da § 676f Abs. 1 BGB lediglich eine Konkretisierung des aus § 667 BGB abgeleiteten Herausgabeanspruchs darstellt (BGHZ 93, 315, 322; Bamberger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676f Rdn. 12; Gößmann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33). Daher ist der Empfängerbank nach der Wertung des Gesetzgebers auch in diesem Fall ein entsprechender Schutz durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den Überweisenden zuzugestehen.
26
Entgegen der Ansicht der Revision wird der Empfängerbank dadurch kein eigenmächtiges, nachhaltig weisungswidriges Verhalten ermöglicht. Voraussetzung für das Erlöschen des Kündigungsrechts des Überweisenden bleibt, dass die Empfängerbank durch Verbuchung des Überweisungsbetrages einen Herausgabeanspruch des früheren Kontoinhabers nach § 667 BGB begründet. Ist das nicht der Fall, weil sie den Zahlungseingang etwa auf ein Conto pro Diverse verbucht und damit nicht erkennbar dem früheren Kontoinhaber zuweist, ist ein Rückruf durch den Überweisenden noch möglich und von der Empfängerbank zu beachten (MünchKommHGB/Häuser, ZahlungsV B 212).
27
d) Da die Beklagte hier bereits am 8. Juli 2003 mit der Verbuchung des Überweisungsbetrages auf dem intern weitergeführten Konto der GmbH einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe gemäß § 667 BGB begründet hat, war der einen Monat später erfolgte Überweisungsrückruf verspätet und von ihr nicht mehr zu befolgen.

III.


28
Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 08.03.2005 - 2 O 316/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 6 U 67/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2006 - XI ZR 21/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2006 - XI ZR 21/06

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2006 - XI ZR 21/06 zitiert 10 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Insolvenzordnung - InsO | § 115 Erlöschen von Aufträgen


(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers


Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Ges

Insolvenzordnung - InsO | § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen


Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 676a Ausgleichsanspruch


(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der

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Bundessozialgericht Vorlagebeschluss, 17. Aug. 2017 - B 5 R 26/14 R

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Tenor Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt:

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 152/04 Verkündet am:
21. Juni 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Eine Überweisungsbank, die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem
sie das vom Auftraggeber angegebene Empfängerkonto durch ein anderes
ersetzt, erlangt durch die Ausführung des verfälschten Auftrags einen unmittelbaren
Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung zurückgewiesen worden ist, und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2000 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten.
Von den Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten, 56% der Gerichtskosten und 62% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Beklagten , die nach dem Senatsbeschluß vom 25. Januar 2005 die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu tragen hat, fallen außerdem 44% der Gerichtskosten und 38% ihrer außergerichtlichen Kosten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das V ermögen der F. GmbH & Co. KG (im folgenden: F. ) die beklagte Bank auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch.
F. und K. Co. GmbH & KG (im folgenden: K. ) schädigten in betrügerischem Zusammenwirken Leasinggesellschaften. K. verkaufte in großem Umfang Horizontalbohrsysteme, deren Existenz nur vorgetäuscht war, an Leasinggesellschaften, die sie an F. verleasten. Die Leasinggesellschaften überwiesen die Kaufpreise in der Regel auf ein Konto der K. bei der Beklagten. K. überwies die Gelder teilweise an F. , die damit unter anderem Teile der Leasingraten bezahlte.
Am 4. Februar 2000 beauftragte K. die Beklagte, 27 Millionen DM auf ein beim Bankhaus ... geführtes
Konto der F. zu überweisen. Nachdem die betrügerischen Machenschaften vonF. undK. in der Öffentlichkeit bekannt geworden waren, änderte die Beklagte in der Absicht, sich eine Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, den schriftlichen Überweisungsauftrag derK. ohne Rücksprache eigenmächtig ab, indem sie den Namen und die Bankleitzahl der Empfängerbank sowie die Kontonummer des Empfängers strich und durch die entsprechenden Daten eines bei ihr geführten Kontos der F. ersetzte. Außerdem änderte sie den Überweisungsbetrag in 18.640.000 DM ab, weil das Kontoder K. nur in dieser Höhe ein Guthaben aufwies. Diesen Betrag belastete die Beklagte dem Konto derK. und schrieb ihn dem bei ihr geführten Konto der F. am 7. Februar 2000 gut. Nachdem dem Konto der K. neue Deckung zugeflossen war, erstellte die Beklagte am 8. Februar 2000 eigenmächtig einen schriftlichen Überweisungsauftrag in Höhe von 879.000 DM zugunsten des bei ihr geführten Kontos der F. . Als Überweisende gab sie die K. und als Verwendungszweck die Teilausführung des Überweisungsauftrages vom 4. Februar 2000 an. Den Betrag von 879.000 DM belastete sie dem Konto der K. und schrieb ihn dem Konto der F. am 8. Februar 2000 gut. Dieses wies daraufhin ein Guthaben von 19.518.891,62 DM auf.
Der Kläger, der am 9. Februar 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. bestellt wurde, forderte die Beklagte zur Überweisung des Guthabens auf ein Insolvenzverwalter-Anderkonto auf. Daraufhin erklärte die Beklagte, wie von Anfang an beabsichtigt , die Aufrechnung mit Forderungen, die ihr von Leasinggesellschaften zur Refinanzierung verkauft und abgetreten worden waren, und buchte das Guthaben auf ein eigenes Konto um. Nachdem der Kläger auf
die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hingewiesen hat, erhebt die Beklagte keine eigenen Ansprüche auf das Guthaben mehr. Sie wendet sich gegen eine doppelte Inanspruchnahme durch den Kläger und den Drittwiderbeklagten, der am 1. Juni 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen derK. bestellt wurde und die Beklagte auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge in Anspruch nimmt.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 19.518.891,62 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Drittwiderbeklagten kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM gegen sie zusteht, wenn sie zur Zahlung an den Kläger verurteilt wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abgetrennt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre in der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall des Mißerfolges ihrer Berufung erhobene Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat mit der Revision ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiterverfolgt und hinsichtlich der Abweisung der Widerklage vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 25. Januar 2005 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und die Revision als unzulässig verworfen, soweit das Berufungsurteil die Widerklage betrifft.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluß vom 25. Januar 2005 als unzulässig verworfen worden ist, begründet. Sie führt in diesem
Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Bekl agten im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein Anspruch gemäß §§ 780, 781 BG B auf Zahlung der dem Konto der F. gutgeschriebenen 19.518.891,62 DM (= 9.979.850,82 €) zu. Die Gutschriften hätten nicht unter einem Vorbehalt gestanden. Die Aufrechnungsabsicht der Beklagten sei im Zeitpunkt der Gutschriften nicht erkennbar gewesen. Das durch die Aufrechnung bewirkte Erlöschen der Forderungen hätten die Parteien durch eine vertragliche Neubegründung rückgängig gemacht.
Die Beklagte könne gegenüber dem Anspruch des Kläg ers aus dem Saldoanerkenntnis keine Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB erheben. Ihr stehe als Bank des Überweisenden kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Kläger als Überweisungsempfänger zu. Bei fehlerhaften Banküberweisungen erfolge der Bereicherungsausgleich grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis, nämlich im Deckungsverhältnis zwischen dem Überweisenden und der von ihm beauftragten Bank und im Valutaverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger. Ein direkter Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Überweisungsempfänger bestehe nur, wenn die fehlerhafte Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung zugerechnet werden
könne. Dies sei der Fall, wenn der Bankkunde überhaupt keinen wirksamen Überweisungsauftrag erteilt habe oder wenn die Bank einen wirksam erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig erledige und dem Überweisungsempfänger dies bekannt sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die K. habe einen wirksamen Auftrag erteilt. Die weisungswidrige Abänderung dieses Auftrages durch die Beklagte rechtfertige keine Direktkondiktion, weil die Abänderung unerheblich und die Kenntnis des Überweisungsempfängers von der Abänderung nicht erwiesen sei.
Die Abänderung des Empfängerkontos sei keine erheb liche Abweichung von dem erteilten Auftrag. Entscheidend sei, daß K. an F. habe überweisen wollen und dieses Ziel erreicht worden sei. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß K. ein überragendes Interesse an einer Überweisung gerade auf das von ihr angegebene Konto gehabt habe. F. habe über den auf ihrem kreditorisch geführten Konto bei der Beklagten gutgeschriebenen Überweisungsbetrag ebenso verfügen können wie bei einer Überweisung auf das im Überweisungsauftrag angegebene Konto. Die Berufung des Überweisenden auf eine weisungswidrige Durchführung des Auftrages sei auch treuwidrig, wenn derjenige das Geld erhalte, der es nach dem Willen des Überweisenden erhalten sollte.
Zur Abänderung des Überweisungsbetrages sei die Be klagte gemäß § 665 BGB berechtigt gewesen, weil das Konto der K. nur begrenzte Deckung aufgewiesen habe.
Die Überweisung könne der K. auch dann zugerech net werden, wenn die Beklagte das Empfängerkonto zum Zweck der Verrechnung abgeändert habe. Die Beklagte habe ihre mit der Kontoauswechslung verfolgten Absichten jedenfalls nicht offengelegt.
Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten scheitere auch daran, daß die Beklagte nicht bewiesen habe, daß dem Überweisungsempfänger die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags bei der Gutschrift bekannt war. F. habe einen Geldeingang von seiten der K. erwartet und durch die Überweisung Deckung auf ihrem Konto erhalten.
Der Überweisungsauftrag der K. sei auch nicht g emäß § 138 BGB nichtig gewesen. Die etwaige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses zwischen K. und F. wegen betrügerischen Zusammenwirkens habe sich nicht auf das Deckungsverhältnis zwischen derK. und der Beklagten ausgewirkt.
Ein Recht der Empfängerbank, die Auszahlung zu ver weigern, komme allenfalls in Betracht, wenn sie der Überweisungsbank die erlangte Deckung zurückgeben müsse. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliege und ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Überweisenden bestehe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß §§ 780, 781 BGB begründet. Die Gutschriften vom 7. und 8. Februar 2000 in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM sind zwar als Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse anzusehen. Die daraus resultierenden Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind aber kontokorrentgebunden und können nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; Senat, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894, 895). Das Kontokorrentverhältnis ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen derF. am 1. April 2000 beendet worden. Der damit fällig gewordene Anspruch auf einen etwaigen Überschuß, den sogenannten kausalen Saldo (BGHZ 70, 86, 93), wird aber mit der Klage nicht geltend gemacht.
2. Auch ein Saldoanerkenntnis kommt, anders als da s Berufungsgericht meint, als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag ist nicht zu entnehmen , daß die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Rechnungsabschlusses ein Saldoanerkenntnis in Höhe der Klageforderung abgegeben hat. Das in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesene Guthaben in Höhe der Klageforderung beruht nicht auf einer Saldierung im kontokorrentrechtlichen Sinn, sondern stellt lediglich einen Tagessaldo dar (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 27).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus and eren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 6. Mai 2003 - XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022 und vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894, 895) auf Auszahlung des in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesenen Guthabens in Höhe der Klageforderung. Dieses Guthaben besteht nicht, weil die Beklagte gegenüber den in das Kontokorrent eingestellten Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM zu Recht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) erhoben hat.

a) Die Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind, wie d as Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wirksam begründet worden. Die Beklagte hat bei der Erteilung der Gutschriften weder auf den Kontoauszügen noch in sonstiger Weise einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht. Die Ansprüche sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte hat nicht gegenüber diesen Ansprüchen, sondern gegenüber der Forderung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Auszahlung des Guthabens die Aufrechnung erklärt. Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB wäre auch rechtlich nicht zulässig gewesen. Diese Ansprüche waren aufgrund ihrer Kontokorrentbindung einer selbständigen Erfüllung entzogen (vgl. Senat BGHZ 117, 135, 141).
Deshalb konnte gegen sie nicht aufgerechnet werden (Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. § 355 Rdn. 105).

b) Die Beklagte kann als Überweisungsbank entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse , die in den Gutschriften in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM liegen, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kondizieren, weil sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
aa) (1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages , grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Anweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung ent-
sprechenden Anweisung hervorgerufen hat (Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen).
(2) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Über weisungsbank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger erlangt, weil der K. die Zuwendung der Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB gegen die Beklagte, die F. durch die Gutschriften der Überweisungsbeträge in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM auf ihrem bei der Beklagten geführten Konto erlangt hat, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Die K. hat der Beklagten keinen Überweisungsauftrag zugunsten des Kontos der F. bei der Beklagten erteilt und auch keinen dahingehenden Rechtsschein hervorgerufen. Der Auftrag der K. vom 4. Februar 2000, 27 Millionen DM auf das Konto der F. dem bei Bankhaus ... überweisen, zu ist keine ausreichende Zurechnungsgrundlage.
(a) Dies gilt zunächst für die Gutschrift vom 8. F ebruar 2000 in Höhe von 879.000 DM. Diese hat die Beklagte nicht aufgrund des Überweisungsauftrages der K. vom 4. Februar 2000, sondern aufgrund des von ihr selbst eigenmächtig erstellten Überweisungsauftrages vom 8. Februar 2000 vorgenommen. Mit der Gutschrift auf dem bei ihr geführten Konto derF. hat sich die Beklagte vorsätzlich über den erklärten Willen der K. als Überweisungsauftraggeberin hinweggesetzt. In der Absicht, sich eine ihr nicht zustehende Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, ist sie eigenmächtig und unberechtigt an die Stelle der Überweisungsauftraggeberin getreten und hat einen anderen als den von dieser erteilten Überweisungsauftrag erstellt und ausgeführt. Dies
schließt es aus, die von der Beklagten am 8. Februar 2000 auf dem bei ihr geführten Konto der F. eigenmächtig vorgenommene Gutschrift der K. als Leistung zuzurechnen.
(b) Auch die Gutschrift vom 7. Februar 2000 in Höh e von 18.640.000 DM kann derK. nicht als Leistung zugerechnet werden. In dieser Gutschrift liegt nicht die irrtümlich weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrages der K. vom 4. Februar 2000 (vgl. hierzu Nobbe , WM 2001, Sonderbeilage 4 S. 26 f.; Schimansky, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 50 Rdn. 6 und zur Abweichung vom Empfängerkonto: BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR 129/96, WM 1997, 1324, 1325), sondern die vorsätzliche Ausführung einer anderen als der von derK. am 4. Februar 2000 in Auftrag gegebenen Überweisung. Die Beklagte hat den schriftlichen Überweisungsauftrag der K. verfälscht, indem sie den Namen und die Bankleitzahl der Empfängerbank, die Kontonummer des Empfängers sowie den Überweisungsbetrag eigenmächtig gestrichen und durch von ihr selbst bestimmte Angaben ersetzt hat. Dadurch hat sie einen neuen Überweisungsauftrag erstellt, der sich von dem Auftrag der K. grundlegend unterschied. Dies wird insbesondere daran deutlich, daß F. durch die tatsächlich ausgeführte Überweisung nicht die Forderung gemäß §§ 780, 781 BGB gegen das Bankhaus... , die die K. ihr zuwenden wollte, sondern statt dessen eine Forderung gegen die Beklagte erlangt hat, die diese in der Absicht begründete, sich eine Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen. Die Auswechselung des Schuldners war wirtschaftlich von entscheidender Bedeutung, weil F. bzw. der Kläger über ein Guthaben bei dem Bankhaus ... sofort frei hätte verfügen können, während die Beklagte den Überwei-
sungsauftrag des Klägers zugunsten seines Insolvenzverwalter-Anderkontos bislang, anfangs wegen ihrer Aufrechnungsabsicht, später im Hinblick auf den vom Drittwiderbeklagten erhobenen Rückerstattungsanspruch , nicht ausgeführt hat.
Anders als in den Fällen, die den Urteilen des Bun desgerichtshofs vom 18. April 1985 (VII ZR 309/84, WM 1985, 826) und vom 5. Mai 1986 (II ZR 150/85, BGHZ 98, 24 ff.) zugrunde lagen, hat die Beklagte die Überweisung nicht im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer im Überweisungsvordruck enthaltenen Fakultativklausel: "oder ein anderes Konto des Empfängers" auf das bei ihr geführte Kontoder F. ausgeführt. Sie hat vielmehr den Überweisungsauftrag, der die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 98, 24, 28) für unwirksam erklärte Fakultativklausel nicht enthielt , zur Herbeiführung einer Aufrechnungslage unbefugt abgeändert, indem sie die Kontonummer des Empfängers sowie den Namen und die Bankleitzahl seiner Bank strich und durch die Daten des bei ihr geführten Kontos ersetzte. Die anschließende Überweisung auf dieses Konto entspricht zwar dem von der Beklagten selbst durch die eigenmächtigen Veränderungen erstellten Überweisungsauftrag, nicht aber dem von der K. erteilten Auftrag. Deren Überweisungsauftrag vom 4. Februar 2000 zugunsten des Kontos der F. bei dem Bankhaus ... keine ist ausreichende Grundlage, ih r die von ihr nicht in Auftrag gegebene Überweisung auf ein Konto bei der Beklagten zuzurechnen.
Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegente ilige Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 6. Dezember (nicht: 12. Juni) 1994 (XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135, 136 = NJW 1995, 520). In dem dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Überweisungsbank die Überweisung nicht - wie hier - auf ein anderes als das im Überweisungsauftrag angegebene Konto ausgeführt. Vielmehr hatte der Überweisungsauftraggeber in den Überweisungsauftrag ein anderes als das vom Überweisungsempfänger gewünschte Konto eingetragen. Daß die Überweisung in diesem Fall als Leistung des Überweisungsauftraggebers an den Überweisungsempfänger angesehen worden ist (Senat BGHZ 128, 135, 137), besagt nichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles, in dem die Überweisung gerade nicht auf das vom Überweisungsauftraggeber angegebene Konto erfolgt ist.
Hinzu kommt noch, daß die Beklagte auf dem Überwei sungsträger auch den Überweisungsbetrag geändert und nur einen Teilbetrag überwiesen hat. Ein Kreditinstitut kann zwar bei unzureichender Deckung zur Teilausführung eines Überweisungsauftrages verpflichtet sein, wenn dies dem erkennbaren Willen und Interesse des Auftraggebers entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1959 - II ZR 152/58, WM 1959, 1002, 1003). Dafür fehlten aber im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte. Außerdem bestand nach der Unterrichtung derK. über die ungenügende Deckung durch das Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 2000 ausreichend Zeit, die weitere Entschließung der K. abzuwarten (§ 665 Satz 2 BGB).
bb) F. hat die Ansprüche aus den Schuldv ersprechen bzw. -anerkenntnissen der Beklagten gemäß §§ 780, 781 BGB ohne Rechtsgrund erlangt. Ein solcher kann sich nicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen F. und K. ergeben, weil die Zuwendung der Ansprüche, wie dargelegt, der K. nicht als Leistung zugerechnet werden kann.

Auch aufgrund des Girovertrages mit der Beklagten hatte F. keinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auf Gutschrift der Überweisungsbeträge , weil die Beklagte durch die Belastungsbuchungen auf dem Konto derK. keine Deckung erlangt hat. Da die Beklagte vorsätzlich nicht den von K. am 4. Februar 2000 erteilten, sondern andere , eigenmächtig von ihr selbst erstellte Überweisungsaufträge ausgeführt hat, steht ihr ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegenK. nicht zu. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Belastungsbuchungen , die als Realakte zu qualifizieren sind, rückgängig zu machen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn eine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das Interesse des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; OLG Hamm WM 1985, 1065, 1066; OLG Köln WM 2001, 2003, 2005). So liegt es hier nicht. Die Beklagte hat nicht den von K. erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig, sondern andere Überweisungsaufträge, die sie eigenmächtig selbst erstellt hatte, ausgeführt. Dadurch hat sie das Interesse derK. verletzt. Diese wollte F. , wie dargelegt, ein Guthaben bei dem Bankhaus... zuwenden, über dasF. sofort frei hätte verfügen können. Anstelle dieses frei verfügbaren Guthabens hatF. aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der Beklagten Ansprüche gegen die Beklagte erlangt, über die diese bislang keine Verfügungen zugelassen hat.
cc) Der Bereicherungsanspruch der Beklagten als Üb erweisungsbank ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist auf Nichtleistungskondiktionen nicht anwendbar (BGH, Urteile vom 20. März 1986 - II ZR 75/85, WM 1986, 1324, 1325 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.). Um eine solche handelt es sich hier, weil die Beklagte als Überweisungsbank keine eigene Leistung an F. erbringen wollte.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspru ch gemäß § 826 BGB zu. Die Beklagte hat F. dadurch, daß sie den Überweisungsbetrag nicht an das im Überweisungsauftrag der K. angegebene Bankhaus ... weiterleitete, nicht sittenwidrig geschädigt. F. , die in betrügerischem Zusammenwirken mit K. Leasinggesellschaften in großem Umfang geschädigt hat, hatte keinen Anspruch gegen K. auf den angewiesenen Betrag von 27 Millionen DM, da das Valutaverhältnis nach dem Sachvortrag der Parteien wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen ist (§ 138 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hatte auch nicht den Vorsatz, F. schädigen. zu Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte davon ausging , F. könne ihrem Konto beim Bankhaus ... gutgeschriebene Beträge endgültig behalten und müsse sie nicht an K. herausgeben.

IV.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 265/04 Verkündet am:
15. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 9 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach
denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung
teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben
bearbeitet werden, sind wirksam.
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
2
Die Klägerin unterhält bei der L.-bank (L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom November 1996, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August 2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der Datenfernübertragung Überweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und 181.888 €. Als Überweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als Empfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses Konto war nicht für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH eingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.
3
Die L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten. Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z. GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens überwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die überwiesenen Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut.
4
Klägerin Die hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von 181.888 € und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen die Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegenüber der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt.
5
Die Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die Z. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Beklagten leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, stehe die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber.
9
Nichtleistungskondiktion Eine gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger zugerechnet werden könne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom Überweisungsauftrag gedeckt sei.
10
Klägerin Die habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die in den Girovertrag zwischen der Klägerin und der L. einbezogen worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der vom Überweisenden angegebenen Kontonummer des Empfängers und der Bankleitzahl der Empfängerbank vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG.
11
Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dürfen. Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der KontoanrufPrüfung habe die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überweisungsauftrag angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei. Diese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung gegeben. Der Girovertrag für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht gegenüber dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, die sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. Vielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Divergenz zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen wäre.
12
Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe keiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen.
13
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran , dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch der L. ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages anzulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese keinen Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte Deckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches gegen die D. Bank, verpflichtet.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis.
15
1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrages oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, an den Überweisenden, der seinerseits den Überweisungsbetrag an den Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen (BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
16
2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie hat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als Empfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empfängerkontos die Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben.
17
Für a) die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die L. war nicht die Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer maßgebend.
18
aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Klägerin und der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernübertragung. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben. Weiter heißt es: "Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den Überweisungsauftrag der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin nicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die Verpflichtung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Empfängerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Klägerin , am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsaufträge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überweisungsaufträge sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer maßgebend ist (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; Hellner/EscherWeingart , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie steht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).
19
bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden AGBG stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der L. als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990, 1963 f.; Hellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, 2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empfängerbank durch Verzicht auf den KontonummerNamensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank- rechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, bei denen der KontonummerNamensvergleich weiterhin stattfindet.
20
b) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungsgemäß verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen KontonummerNamensvergleich durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene Nummer trägt, gutschrieb.
21
Der aa) Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).
22
bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegenüber der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überweisungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144, 245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Vermögen des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
23
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die D. Bank begründen, aber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber der L. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klägerin weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien ein Leistungsverhältnis bestanden hat.
24
Die cc) Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines Leistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsempfänger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der Klägerin.

III.


25
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
26
1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses der D. Bank gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforderung erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. Bank ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D. Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insolvenzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte Auftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei.
27
2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen vermeintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Geschäftsführer der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich bestehenden Anspruchs der Z. GmbH gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin stand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hinaus kein weiterer Anspruch zu.

IV.


28
DasBerufungsurteilwa r daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- richt wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Z. GmbH über den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen weiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 O 99/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.06.2004 - 5 U 24/04 -

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 265/04 Verkündet am:
15. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 9 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach
denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung
teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben
bearbeitet werden, sind wirksam.
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
2
Die Klägerin unterhält bei der L.-bank (L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom November 1996, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August 2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der Datenfernübertragung Überweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und 181.888 €. Als Überweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als Empfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses Konto war nicht für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH eingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.
3
Die L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten. Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z. GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens überwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die überwiesenen Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut.
4
Klägerin Die hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von 181.888 € und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen die Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegenüber der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt.
5
Die Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die Z. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Beklagten leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, stehe die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber.
9
Nichtleistungskondiktion Eine gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger zugerechnet werden könne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom Überweisungsauftrag gedeckt sei.
10
Klägerin Die habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die in den Girovertrag zwischen der Klägerin und der L. einbezogen worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der vom Überweisenden angegebenen Kontonummer des Empfängers und der Bankleitzahl der Empfängerbank vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG.
11
Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dürfen. Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der KontoanrufPrüfung habe die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überweisungsauftrag angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei. Diese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung gegeben. Der Girovertrag für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht gegenüber dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, die sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. Vielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Divergenz zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen wäre.
12
Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe keiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen.
13
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran , dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch der L. ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages anzulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese keinen Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte Deckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches gegen die D. Bank, verpflichtet.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis.
15
1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrages oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, an den Überweisenden, der seinerseits den Überweisungsbetrag an den Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen (BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
16
2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie hat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als Empfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empfängerkontos die Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben.
17
Für a) die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die L. war nicht die Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer maßgebend.
18
aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Klägerin und der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernübertragung. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben. Weiter heißt es: "Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den Überweisungsauftrag der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin nicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die Verpflichtung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Empfängerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Klägerin , am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsaufträge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überweisungsaufträge sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer maßgebend ist (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; Hellner/EscherWeingart , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie steht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).
19
bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden AGBG stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der L. als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990, 1963 f.; Hellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, 2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empfängerbank durch Verzicht auf den KontonummerNamensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank- rechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, bei denen der KontonummerNamensvergleich weiterhin stattfindet.
20
b) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungsgemäß verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen KontonummerNamensvergleich durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene Nummer trägt, gutschrieb.
21
Der aa) Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).
22
bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegenüber der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überweisungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144, 245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Vermögen des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
23
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die D. Bank begründen, aber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber der L. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klägerin weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien ein Leistungsverhältnis bestanden hat.
24
Die cc) Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines Leistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsempfänger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der Klägerin.

III.


25
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
26
1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses der D. Bank gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforderung erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. Bank ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D. Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insolvenzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte Auftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei.
27
2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen vermeintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Geschäftsführer der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich bestehenden Anspruchs der Z. GmbH gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin stand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hinaus kein weiterer Anspruch zu.

IV.


28
DasBerufungsurteilwa r daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- richt wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Z. GmbH über den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen weiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 O 99/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.06.2004 - 5 U 24/04 -

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 154/02 Verkündet am:
14. Januar 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Zur Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten Bank aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückerstattung der Beträge mehrerer Überweisungen, die von einem ungetreuen Angestellten der Klägerin veranlaßt wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der bei der Klägerin bis Frühjahr 1999 tätige Angestellte B. war mit der Führung eines Wertpapierauslagenkontos betraut, über das die Wertpapierkäufe von Kunden verauslagt wurden. Er eröffnete im März 1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot sowie ein Verrechnungskonto und veranlaßte in der Zeit von März bis September 1998 vier Überweisungen im Umfang von insgesamt 22.131.668,31 DM von dem ihm anvertrauten Wertpapierauslagenkonto der Klägerin auf sein Ver-
rechnungskonto bei der Beklagten. Die überwiesenen Beträge verbrauchte er überwiegend mit spekulativen Wertpapiergeschäften.
B. veranlaßte die einzelnen Überweisungen in der Weise, daß er Überweisungsformulare der Klägerin über geringfügige Beträge ausfüllte, nach Einholung der Zweitunterschrift seines damaligen Gruppenleiters bei der Klägerin die Überweisungsbeträge durch Anfügen von weiteren Ziffern erhöhte und Änderungen bei der Angabe des Überweisungsempfängers vornahm. Im Betrieb der Klägerin wurden die Angaben aus den von B. manipulierten Überweisungsformularen auf Datenträger übertragen und die Datenträger im Datenträgeraustausch zunächst an die Landeszentralbank von Br., N. und S. weitergegeben. Diese leitete die Überweisungsaufträge an die Landeszentralbank Ba. (im folgenden: LZB Ba.) weiter, die die überwiesenen Beträge einem Girokonto der Beklagten bei der Sc.-Bank gutschrieb. Die Beklagte brachte die Beträge schließlich dem Verrechnungskonto des B. gut. Die Datensätze, die der Beklagten mit den Überweisungen zugingen, wiesen als Auftraggeberin jeweils die Klägerin, als Überweisungsempfängerin die Beklagte und als Empfängerkonto das Verrechnungskonto des B. bei der Beklagten aus. In der Rubrik "Verwendungszweck" enthielten die Datensätze der ersten drei Überweisungen jeweils unter anderem einen Hinweis auf die Wertpapierdepot -Nummer des B..
Die Klägerin hat sich etwaige Ansprüche des B. sowie der LZB Ba. gegen die Beklagte abtreten lassen und in erster und zweiter Instanz aus eigenem und abgetretenem Recht die Zahlung von 25.602.011,01 DM nebst Zinsen verlangt. Nachdem das Landgericht ihr 14.754.445 DM nebst Zinsen zugesprochen hatte und beide Parteien gegen das landge-
richtliche Urteil Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - unter Reduzierung um einen Betrag von 3.470.342,70 DM (= 1.774.358 B. veranlaßten Überweisung resultiert - im Umfang von ! " # %$& (' ) +*-,. / 0 22.131.668,31 DM (= 11.315.742,32 nmehr nur noch auf Ansprüche aus eigenem Recht und solche aus abgetretenem Recht der LZB Ba..

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder aus abgetretenem Recht der LZB Ba. noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu.
Ein von der LZB Ba. auf die Klägerin übergegangener Rückzahlungsanspruch nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen Beträge sei nicht gegeben, weil eine Fehlleitung nicht vorliege. Zwar seien bei den streitgegenständlichen Überweisungen jeweils die Empfän-
gerbezeichnung und die angegebene Kundenkontonummer auseinander- gefallen und bei derartigen Divergenzen im Regelfall die Empfängerbezeichnung maßgeblich. Für den vorliegenden Sonderfall gelte diese Regel jedoch nicht. Da zwischen der Klägerin als der in den übermittelten Datensätzen der Überweisungen angegebenen Auftraggeberin und der Beklagten unstreitig keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, habe die Beklagte ausschließen können, selbst Empfängerin der überwiesenen Beträge zu sein. Da die Bankleitzahl der Beklagten jeweils zutreffend angegeben gewesen sei, habe die Beklagte auch eine Namensverwechslung mit einem anderen Kreditinstitut ausschließen können. Damit sei aus der Sicht der Beklagten nur der Inhaber des angegebenen Girokontos als Empfänger der Überweisungen übrig geblieben. Dabei habe die Beklagte zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts der Überweisungsaufträge auch die Angaben über den Verwendungszweck heranziehen dürfen. Diesen Angaben, die bei den drei Überweisungen vom 26. März, 28. Mai und 4. August 1998 jeweils das Wertpapierdepot des B. genannt hätten, habe die Beklagte entnehmen dürfen, daß hinsichtlich der angegebenen Kontonummer kein Übertragungsfehler vorgelegen habe. Bei der Überweisung vom 15. September 1998 sei im Verwendungszweck zwar keine Depotnummer angegeben und lediglich auf die Bestimmung des Überweisungsbetrags für Wertpapiergeschäfte hingewiesen worden. Da die gleichartigen ersten drei Überweisungen jedoch trotz Zeitablaufs unbeanstandet geblieben seien, habe die Beklagte auch hier den Überweisungsbetrag ohne weiteres dem Konto des B. gutschreiben dürfen.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Aus Nr. 3 Abs. 2 des Ab-
kommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 ergebe sich keine Verpflichtung der Empfängerbank, in jedem Falle, in dem der Kontonummer -Namensvergleich nicht zu einer Übereinstimmung führt, die Überweisungsbank zu benachrichtigen. Eine solche Pflicht bestehe nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Empfänger wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln sei. Eine Rechtspflicht zur Benachrichtigung der Klägerin habe sich auch nicht aus Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens ergeben, weil diese Regelung nur eine Sollvorschrift sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen und wegen der Höhe der Überweisungen zu prüfen, ob es sich um ein für den Kunden ungewöhnliches Geschäft gehandelt habe. Sie habe sich vielmehr als Empfängerbank auf die Prüfung der Frage beschränken dürfen, wer nach dem Inhalt des übermittelten Datensatzes Empfänger der Überweisungen sein sollte.
Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht. Eine Leistungskondiktion scheide aus, weil es an einer Leistung der Klägerin an die Beklagte fehle. Eine Nichtleistungskondiktion sei nicht gegeben, weil nach dem objektiven Inhalt der Überweisungsaufträge B., nicht aber die Beklagte Zuwendungsempfänger gewesen sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen Beträge verneint.
Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386, 388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungen jeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valuta entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. Im Falle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der LZB Ba. zur Herausgabe verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913).
Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Verwendung der Überweisungsbeträge waren jeweils in den Datensätzen enthalten, die die LZB Ba. der Beklagten übermittelt hatte. Das Berufungsgericht hat diese Weisungen dahin ausgelegt, daß sie die Beklagte berechtigten, die Beträge dem Konto des B. gutzuschreiben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den beleglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Im
vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auf die hier interessierenden vier Überweisungen die Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 (abgedruckt in WM 1996, 840 sowie bei Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Anh. 3 zu §§ 52-55) über die beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichter Überweisungsaufträge (sog. EZÜ-Verfahren) oder die Bestimmungen der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch Anwendung finden. Durchgreifende Einwände gegen die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht lassen sich aus keinem der in Betracht kommenden Regelwerke und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen ableiten.

a) Bei den Regelwerken für den beleglosen Datenträgeraustausch handelt es sich um die Vereinbarung über Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 1. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55), die bis 6. September 1998 galt, sowie um die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 2. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55). Da die Vereinbarung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überweisungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrags allein nach der ihm übermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Daran hat sich für Überweisungen, auf die das Clearingabkommen vom 7. September 1998 anwendbar ist, nichts geändert (Gößmann aaO,
2. Aufl. § 52 Rdn. 15). Daraus folgt, daß im Falle der Anwendung der Regelwerke für den beleglosen Überweisungsverkehr auf die streitgegenständlichen Überweisungen in der Gutschrift der Überweisungsbeträge auf dem jeweils angegebenen Konto des B. kein weisungswidriges Verhalten der Beklagten gesehen werden kann.

b) Die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht hält aber auch dann rechtlicher Überprüfung stand, wenn man - wie das Berufungsgericht es getan hat - auf die streitgegenständlichen Überweisungen die Bestimmungen des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜVerfahren anwendet.
Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des genannten Abkommens hat das endbegünstigte Kreditinstitut zwar - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - bei EZÜ-Überweisungen einen KontonummernNamensvergleich durchzuführen. Das Abkommen sagt aber nichts darüber , wie das endbegünstigte Kreditinstitut die ihm mit der Überweisung zugegangene Weisung auszulegen hat, wenn der KontonummernNamensvergleich eine Divergenz zwischen dem Namen des Kontoinhabers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen ergibt. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 schreibt für EZÜ-Überweisungen mit Überweisungsbeträgen ab 20.000 DM lediglich vor, daß das endbegünstigte Kreditinstitut unverzüglich bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut Rückfrage halten muß, falls der Überweisungsempfänger "wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln" ist.
Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. sowie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweils m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisung zukommen kann (BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998, 1482, 1484).
Der vorliegende Fall weist mehrere Besonderheiten auf, die das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zum Anlaß nehmen durfte, bei der Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisungen ausnahmsweise die Kontonummer und nicht den Namen des Überweisungsempfängers als maßgeblich anzusehen. Zu diesen Besonderheiten zählt zum einen, daß in den der Beklagten zugegangenen Datensätzen die Klägerin, und damit abweichend vom Regelfall ein Kreditinstitut und nicht ein Bankkunde als Auftraggeber der Überweisungen ausgewiesen war. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, daß die Angabe des Kontos, auf dem die Überweisungsbeträge gutgeschrieben werden sollten, mit banküblicher Sorgfalt gemacht worden war. Hinzu kam, daß als Überweisungsempfängerin mit der Beklagten ebenfalls eine Bank und kein Bankkunde ausgewiesen war, wobei die Beklagte mangels
eigener Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin davon ausgehen durfte, daß die Klägerin die Überweisungsbeträge nicht ihr, sondern dem Inhaber des angegebenen Zielkontos zuwenden wollte und sie - aus welchen Gründen auch immer - lediglich in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle in die Rubrik für den Überweisungsempfänger aufgenommen hatte. Unter diesen besonderen Umständen kam auch den Angaben über den Verwendungszweck Bedeutung zu, da sie der Beklagten Aufschluß über die weitere Behandlung der ersichtlich nicht für sie bestimmten überwiesenen Beträge geben konnten (vgl. BFH aaO; Schimansky in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 20). Die Beklagte durfte deshalb aus der Benennung des Wertpapierdepots des B. bei der Beklagten in der Rubrik "Verwendungszweck" eine Bestätigung dafür entnehmen, daß es mit dem als Zielkonto der Überweisungen angegebenen Verrechnungskonto des B. seine Richtigkeit hatte.
2. Einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Rechtspflicht der Beklagten , die Divergenz zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem angegebenen Zielkonto zum Anlaß einer Rückfrage bei der Klägerin zu nehmen, bestand nicht. Das bedarf für den Fall der Anwendbarkeit der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch, die einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorsehen, auf die streitgegenständlichen Überweisungen keiner weiteren Begründung. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht von der Anwendbarkeit der Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜ-Verfahren ausgeht, ergibt sich nichts anderes.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Nr. 3 Abs. 2 des Abkommens zum Überweisungsverkehr verneint. Bei den streitgegenständlichen Überweisungen war die Beklagte zwar nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zur Durchführung eines Kontonummern-Namensvergleichs verpflichtet. Aus der Divergenz zwischen der jeweils angegebenen Kontonummer und dem Namen des Überweisungsempfängers ergab sich aber keine Verpflichtung der Beklagten zur Rückfrage bei der Klägerin. Eine Rückfragepflicht des endbegünstigten Kreditinstituts besteht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Überweisungsempfänger nicht eindeutig zu ermitteln ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie oben (unter II. 1. b) näher dargelegt wurde, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagte auf der Grundlage der ihr zugegangenen Datensätze davon ausgehen durfte, daß B. als Inhaber des jeweils angegebenen Zielkontos der Überweisungsempfänger sein sollte.

b) Auch aus der Höhe der Überweisungsbeträge hat das Berufungsgericht mit Recht keine Rechtspflicht der Beklagten zur Benachrichtigung der Klägerin abgeleitet. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr wird zwar bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers "erwartet", daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Überweisenden zurückfragt. Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvorschrift , die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten begründet (Senatsurteil BGHZ 144, 245, 248 ff.). Auch unabhängig von der
fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen Auftragsstrenge (vgl. dazu Nobbe WM Sonderbeilage 4/2001, S. 14) es aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen.
3. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte bestehen ebenfalls nicht.

a) Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb ausgeschlossen , weil es bei den auf seiten der Klägerin von dem nicht vertretungsberechtigten B. durch Manipulationen auf den Weg gebrachten Überweisungen an einer wirksamen Zweckbestimmung fehlt. Dagegen wendet die Revision sich auch nicht.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht aber auch darin zuzustimmen, daß eine Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) ebenfalls nicht gegeben ist. Da die Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Auslegung der ihr zugegangenen Daten durch das Berufungsgericht nur Zahlstelle und der Kontoinhaber B. der Zahlungsempfänger war, ist eine Bereicherung nur bei diesem und nicht bei der Beklagten eingetreten.

III.


Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.