Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - XI ZR 265/04

bei uns veröffentlicht am15.11.2005
vorgehend
Landgericht Halle, 8 O 99/03, 05.02.2004
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 24/04, 02.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 265/04 Verkündet am:
15. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 9 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach
denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung
teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben
bearbeitet werden, sind wirksam.
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
2
Die Klägerin unterhält bei der L.-bank (L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom November 1996, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August 2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der Datenfernübertragung Überweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und 181.888 €. Als Überweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als Empfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses Konto war nicht für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH eingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.
3
Die L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten. Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z. GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens überwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die überwiesenen Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut.
4
Klägerin Die hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von 181.888 € und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen die Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegenüber der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt.
5
Die Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die Z. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Beklagten leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, stehe die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber.
9
Nichtleistungskondiktion Eine gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger zugerechnet werden könne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom Überweisungsauftrag gedeckt sei.
10
Klägerin Die habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die in den Girovertrag zwischen der Klägerin und der L. einbezogen worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der vom Überweisenden angegebenen Kontonummer des Empfängers und der Bankleitzahl der Empfängerbank vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG.
11
Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dürfen. Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der KontoanrufPrüfung habe die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überweisungsauftrag angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei. Diese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung gegeben. Der Girovertrag für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht gegenüber dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, die sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. Vielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Divergenz zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen wäre.
12
Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe keiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen.
13
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran , dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch der L. ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages anzulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese keinen Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte Deckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches gegen die D. Bank, verpflichtet.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis.
15
1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrages oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, an den Überweisenden, der seinerseits den Überweisungsbetrag an den Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen (BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
16
2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie hat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als Empfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empfängerkontos die Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben.
17
Für a) die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die L. war nicht die Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer maßgebend.
18
aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Klägerin und der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernübertragung. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben. Weiter heißt es: "Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den Überweisungsauftrag der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin nicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die Verpflichtung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Empfängerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Klägerin , am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsaufträge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überweisungsaufträge sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer maßgebend ist (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; Hellner/EscherWeingart , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie steht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).
19
bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden AGBG stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der L. als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990, 1963 f.; Hellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, 2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empfängerbank durch Verzicht auf den KontonummerNamensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank- rechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, bei denen der KontonummerNamensvergleich weiterhin stattfindet.
20
b) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungsgemäß verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen KontonummerNamensvergleich durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene Nummer trägt, gutschrieb.
21
Der aa) Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).
22
bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegenüber der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überweisungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144, 245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Vermögen des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
23
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die D. Bank begründen, aber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber der L. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klägerin weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien ein Leistungsverhältnis bestanden hat.
24
Die cc) Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines Leistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsempfänger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der Klägerin.

III.


25
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
26
1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses der D. Bank gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforderung erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. Bank ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D. Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insolvenzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte Auftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei.
27
2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen vermeintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Geschäftsführer der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich bestehenden Anspruchs der Z. GmbH gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin stand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hinaus kein weiterer Anspruch zu.

IV.


28
DasBerufungsurteilwa r daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- richt wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Z. GmbH über den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen weiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 O 99/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.06.2004 - 5 U 24/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - XI ZR 265/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - XI ZR 265/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - XI ZR 265/04 zitiert 9 §§.

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Insolvenzordnung - InsO | § 115 Erlöschen von Aufträgen


(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des

Insolvenzordnung - InsO | § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen


Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auc

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in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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Zur Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten Bank aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückerstattung der Beträge mehrerer Überweisungen, die von einem ungetreuen Angestellten der Klägerin veranlaßt wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der bei der Klägerin bis Frühjahr 1999 tätige Angestellte B. war mit der Führung eines Wertpapierauslagenkontos betraut, über das die Wertpapierkäufe von Kunden verauslagt wurden. Er eröffnete im März 1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot sowie ein Verrechnungskonto und veranlaßte in der Zeit von März bis September 1998 vier Überweisungen im Umfang von insgesamt 22.131.668,31 DM von dem ihm anvertrauten Wertpapierauslagenkonto der Klägerin auf sein Ver-
rechnungskonto bei der Beklagten. Die überwiesenen Beträge verbrauchte er überwiegend mit spekulativen Wertpapiergeschäften.
B. veranlaßte die einzelnen Überweisungen in der Weise, daß er Überweisungsformulare der Klägerin über geringfügige Beträge ausfüllte, nach Einholung der Zweitunterschrift seines damaligen Gruppenleiters bei der Klägerin die Überweisungsbeträge durch Anfügen von weiteren Ziffern erhöhte und Änderungen bei der Angabe des Überweisungsempfängers vornahm. Im Betrieb der Klägerin wurden die Angaben aus den von B. manipulierten Überweisungsformularen auf Datenträger übertragen und die Datenträger im Datenträgeraustausch zunächst an die Landeszentralbank von Br., N. und S. weitergegeben. Diese leitete die Überweisungsaufträge an die Landeszentralbank Ba. (im folgenden: LZB Ba.) weiter, die die überwiesenen Beträge einem Girokonto der Beklagten bei der Sc.-Bank gutschrieb. Die Beklagte brachte die Beträge schließlich dem Verrechnungskonto des B. gut. Die Datensätze, die der Beklagten mit den Überweisungen zugingen, wiesen als Auftraggeberin jeweils die Klägerin, als Überweisungsempfängerin die Beklagte und als Empfängerkonto das Verrechnungskonto des B. bei der Beklagten aus. In der Rubrik "Verwendungszweck" enthielten die Datensätze der ersten drei Überweisungen jeweils unter anderem einen Hinweis auf die Wertpapierdepot -Nummer des B..
Die Klägerin hat sich etwaige Ansprüche des B. sowie der LZB Ba. gegen die Beklagte abtreten lassen und in erster und zweiter Instanz aus eigenem und abgetretenem Recht die Zahlung von 25.602.011,01 DM nebst Zinsen verlangt. Nachdem das Landgericht ihr 14.754.445 DM nebst Zinsen zugesprochen hatte und beide Parteien gegen das landge-
richtliche Urteil Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - unter Reduzierung um einen Betrag von 3.470.342,70 DM (= 1.774.358 B. veranlaßten Überweisung resultiert - im Umfang von ! " # %$& (' ) +*-,. / 0 22.131.668,31 DM (= 11.315.742,32 nmehr nur noch auf Ansprüche aus eigenem Recht und solche aus abgetretenem Recht der LZB Ba..

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder aus abgetretenem Recht der LZB Ba. noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu.
Ein von der LZB Ba. auf die Klägerin übergegangener Rückzahlungsanspruch nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen Beträge sei nicht gegeben, weil eine Fehlleitung nicht vorliege. Zwar seien bei den streitgegenständlichen Überweisungen jeweils die Empfän-
gerbezeichnung und die angegebene Kundenkontonummer auseinander- gefallen und bei derartigen Divergenzen im Regelfall die Empfängerbezeichnung maßgeblich. Für den vorliegenden Sonderfall gelte diese Regel jedoch nicht. Da zwischen der Klägerin als der in den übermittelten Datensätzen der Überweisungen angegebenen Auftraggeberin und der Beklagten unstreitig keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, habe die Beklagte ausschließen können, selbst Empfängerin der überwiesenen Beträge zu sein. Da die Bankleitzahl der Beklagten jeweils zutreffend angegeben gewesen sei, habe die Beklagte auch eine Namensverwechslung mit einem anderen Kreditinstitut ausschließen können. Damit sei aus der Sicht der Beklagten nur der Inhaber des angegebenen Girokontos als Empfänger der Überweisungen übrig geblieben. Dabei habe die Beklagte zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts der Überweisungsaufträge auch die Angaben über den Verwendungszweck heranziehen dürfen. Diesen Angaben, die bei den drei Überweisungen vom 26. März, 28. Mai und 4. August 1998 jeweils das Wertpapierdepot des B. genannt hätten, habe die Beklagte entnehmen dürfen, daß hinsichtlich der angegebenen Kontonummer kein Übertragungsfehler vorgelegen habe. Bei der Überweisung vom 15. September 1998 sei im Verwendungszweck zwar keine Depotnummer angegeben und lediglich auf die Bestimmung des Überweisungsbetrags für Wertpapiergeschäfte hingewiesen worden. Da die gleichartigen ersten drei Überweisungen jedoch trotz Zeitablaufs unbeanstandet geblieben seien, habe die Beklagte auch hier den Überweisungsbetrag ohne weiteres dem Konto des B. gutschreiben dürfen.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Aus Nr. 3 Abs. 2 des Ab-
kommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 ergebe sich keine Verpflichtung der Empfängerbank, in jedem Falle, in dem der Kontonummer -Namensvergleich nicht zu einer Übereinstimmung führt, die Überweisungsbank zu benachrichtigen. Eine solche Pflicht bestehe nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Empfänger wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln sei. Eine Rechtspflicht zur Benachrichtigung der Klägerin habe sich auch nicht aus Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens ergeben, weil diese Regelung nur eine Sollvorschrift sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen und wegen der Höhe der Überweisungen zu prüfen, ob es sich um ein für den Kunden ungewöhnliches Geschäft gehandelt habe. Sie habe sich vielmehr als Empfängerbank auf die Prüfung der Frage beschränken dürfen, wer nach dem Inhalt des übermittelten Datensatzes Empfänger der Überweisungen sein sollte.
Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht. Eine Leistungskondiktion scheide aus, weil es an einer Leistung der Klägerin an die Beklagte fehle. Eine Nichtleistungskondiktion sei nicht gegeben, weil nach dem objektiven Inhalt der Überweisungsaufträge B., nicht aber die Beklagte Zuwendungsempfänger gewesen sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen Beträge verneint.
Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386, 388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungen jeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valuta entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. Im Falle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der LZB Ba. zur Herausgabe verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913).
Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Verwendung der Überweisungsbeträge waren jeweils in den Datensätzen enthalten, die die LZB Ba. der Beklagten übermittelt hatte. Das Berufungsgericht hat diese Weisungen dahin ausgelegt, daß sie die Beklagte berechtigten, die Beträge dem Konto des B. gutzuschreiben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den beleglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Im
vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auf die hier interessierenden vier Überweisungen die Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 (abgedruckt in WM 1996, 840 sowie bei Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Anh. 3 zu §§ 52-55) über die beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichter Überweisungsaufträge (sog. EZÜ-Verfahren) oder die Bestimmungen der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch Anwendung finden. Durchgreifende Einwände gegen die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht lassen sich aus keinem der in Betracht kommenden Regelwerke und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen ableiten.

a) Bei den Regelwerken für den beleglosen Datenträgeraustausch handelt es sich um die Vereinbarung über Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 1. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55), die bis 6. September 1998 galt, sowie um die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 2. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55). Da die Vereinbarung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überweisungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrags allein nach der ihm übermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Daran hat sich für Überweisungen, auf die das Clearingabkommen vom 7. September 1998 anwendbar ist, nichts geändert (Gößmann aaO,
2. Aufl. § 52 Rdn. 15). Daraus folgt, daß im Falle der Anwendung der Regelwerke für den beleglosen Überweisungsverkehr auf die streitgegenständlichen Überweisungen in der Gutschrift der Überweisungsbeträge auf dem jeweils angegebenen Konto des B. kein weisungswidriges Verhalten der Beklagten gesehen werden kann.

b) Die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht hält aber auch dann rechtlicher Überprüfung stand, wenn man - wie das Berufungsgericht es getan hat - auf die streitgegenständlichen Überweisungen die Bestimmungen des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜVerfahren anwendet.
Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des genannten Abkommens hat das endbegünstigte Kreditinstitut zwar - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - bei EZÜ-Überweisungen einen KontonummernNamensvergleich durchzuführen. Das Abkommen sagt aber nichts darüber , wie das endbegünstigte Kreditinstitut die ihm mit der Überweisung zugegangene Weisung auszulegen hat, wenn der KontonummernNamensvergleich eine Divergenz zwischen dem Namen des Kontoinhabers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen ergibt. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 schreibt für EZÜ-Überweisungen mit Überweisungsbeträgen ab 20.000 DM lediglich vor, daß das endbegünstigte Kreditinstitut unverzüglich bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut Rückfrage halten muß, falls der Überweisungsempfänger "wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln" ist.
Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. sowie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweils m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisung zukommen kann (BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998, 1482, 1484).
Der vorliegende Fall weist mehrere Besonderheiten auf, die das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zum Anlaß nehmen durfte, bei der Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisungen ausnahmsweise die Kontonummer und nicht den Namen des Überweisungsempfängers als maßgeblich anzusehen. Zu diesen Besonderheiten zählt zum einen, daß in den der Beklagten zugegangenen Datensätzen die Klägerin, und damit abweichend vom Regelfall ein Kreditinstitut und nicht ein Bankkunde als Auftraggeber der Überweisungen ausgewiesen war. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, daß die Angabe des Kontos, auf dem die Überweisungsbeträge gutgeschrieben werden sollten, mit banküblicher Sorgfalt gemacht worden war. Hinzu kam, daß als Überweisungsempfängerin mit der Beklagten ebenfalls eine Bank und kein Bankkunde ausgewiesen war, wobei die Beklagte mangels
eigener Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin davon ausgehen durfte, daß die Klägerin die Überweisungsbeträge nicht ihr, sondern dem Inhaber des angegebenen Zielkontos zuwenden wollte und sie - aus welchen Gründen auch immer - lediglich in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle in die Rubrik für den Überweisungsempfänger aufgenommen hatte. Unter diesen besonderen Umständen kam auch den Angaben über den Verwendungszweck Bedeutung zu, da sie der Beklagten Aufschluß über die weitere Behandlung der ersichtlich nicht für sie bestimmten überwiesenen Beträge geben konnten (vgl. BFH aaO; Schimansky in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 20). Die Beklagte durfte deshalb aus der Benennung des Wertpapierdepots des B. bei der Beklagten in der Rubrik "Verwendungszweck" eine Bestätigung dafür entnehmen, daß es mit dem als Zielkonto der Überweisungen angegebenen Verrechnungskonto des B. seine Richtigkeit hatte.
2. Einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Rechtspflicht der Beklagten , die Divergenz zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem angegebenen Zielkonto zum Anlaß einer Rückfrage bei der Klägerin zu nehmen, bestand nicht. Das bedarf für den Fall der Anwendbarkeit der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch, die einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorsehen, auf die streitgegenständlichen Überweisungen keiner weiteren Begründung. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht von der Anwendbarkeit der Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜ-Verfahren ausgeht, ergibt sich nichts anderes.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Nr. 3 Abs. 2 des Abkommens zum Überweisungsverkehr verneint. Bei den streitgegenständlichen Überweisungen war die Beklagte zwar nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zur Durchführung eines Kontonummern-Namensvergleichs verpflichtet. Aus der Divergenz zwischen der jeweils angegebenen Kontonummer und dem Namen des Überweisungsempfängers ergab sich aber keine Verpflichtung der Beklagten zur Rückfrage bei der Klägerin. Eine Rückfragepflicht des endbegünstigten Kreditinstituts besteht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Überweisungsempfänger nicht eindeutig zu ermitteln ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie oben (unter II. 1. b) näher dargelegt wurde, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagte auf der Grundlage der ihr zugegangenen Datensätze davon ausgehen durfte, daß B. als Inhaber des jeweils angegebenen Zielkontos der Überweisungsempfänger sein sollte.

b) Auch aus der Höhe der Überweisungsbeträge hat das Berufungsgericht mit Recht keine Rechtspflicht der Beklagten zur Benachrichtigung der Klägerin abgeleitet. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr wird zwar bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers "erwartet", daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Überweisenden zurückfragt. Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvorschrift , die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten begründet (Senatsurteil BGHZ 144, 245, 248 ff.). Auch unabhängig von der
fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen Auftragsstrenge (vgl. dazu Nobbe WM Sonderbeilage 4/2001, S. 14) es aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen.
3. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte bestehen ebenfalls nicht.

a) Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb ausgeschlossen , weil es bei den auf seiten der Klägerin von dem nicht vertretungsberechtigten B. durch Manipulationen auf den Weg gebrachten Überweisungen an einer wirksamen Zweckbestimmung fehlt. Dagegen wendet die Revision sich auch nicht.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht aber auch darin zuzustimmen, daß eine Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) ebenfalls nicht gegeben ist. Da die Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Auslegung der ihr zugegangenen Daten durch das Berufungsgericht nur Zahlstelle und der Kontoinhaber B. der Zahlungsempfänger war, ist eine Bereicherung nur bei diesem und nicht bei der Beklagten eingetreten.

III.


Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.