Bundesfinanzhof Urteil, 01. Dez. 2011 - VII R 23/11

bei uns veröffentlicht am01.12.2011

Tatbestand

1

I. Die Grundstücksgemeinschaft A hatte bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Bank, u.a. ein Girokonto unterhalten, das als Geschäftskonto fungierte. Die Klägerin hatte jedoch mit Schreiben vom 15. April 2003 den Girovertrag und die Geschäftsverbindung mit A wegen eines erheblichen Schuldsaldos mit sofortiger Wirkung gekündigt.

2

Auf dieses Konto, das A ursprünglich gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) angegeben hatte, überwies das FA am 11. Dezember 2003 ein Guthaben aus einem Steuererstattungsanspruch in Höhe von … €, obwohl ihm A zuvor für die Erstattung eine neue Kontoverbindung mitgeteilt hatte. Die Klägerin verrechnete die Gutschrift am 15. Dezember 2003 mit einem Teil des zu diesem Zeitpunkt auf vorgenanntem Konto bestehenden Schuldsaldos von über … €.

3

Einer Aufforderung der A vom 18. Dezember 2003, den auf einer angeblich fehlerhaften Umsatzsteuerveranlagung beruhenden Betrag an das FA zurückzuüberweisen, kam die Klägerin nicht nach.

4

Am 5. Februar 2007 erließ das FA gegen die Klägerin einen Rückforderungsbescheid über den überwiesenen Betrag.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Der Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtmäßig.

6

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei durch die Überweisung des der A zustehenden Steuererstattungsbetrages auf deren früheres, von ihr, der Klägerin, gekündigtes Konto Leistungsempfängerin und damit nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zur Rückzahlung an das FA verpflichtet. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin den Erstattungsbetrag auf das gekündigte, aber noch nicht abgerechnete Girokonto der A verbucht habe. Sie sei bei dem bestehenden Schuldsaldo infolge der Kündigung des Girovertrages nicht mehr verpflichtet gewesen, Überweisungen für die A entgegenzunehmen und habe deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Zahlstelle der A handeln können. Die Überweisung habe sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses selbst in Empfang genommen und --anders als in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255)-- nicht herausgegeben, sondern mit eigenen Forderungen verrechnet. Auch wenn die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (--BGH--, Urteil vom 5. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 914) zur Gutschrift der Überweisung auf dem intern weitergeführten Konto noch berechtigt gewesen sei, habe sie angesichts der Kündigung dieses Kontos die Wahl gehabt, den Überweisungsbetrag an den Überweisenden zurückzugeben, ihn auf dem früheren Konto gutzuschreiben oder an den früheren Kontoinhaber herauszugeben. Entscheide sie sich für die Gutschrift und die Weiterleitung, handele sie als Zahlstelle. Andernfalls werde ihre Entscheidung dann, wenn sich das Konto im Soll befinde, typischerweise davon beeinflusst, dass sie sich an der Gutschrift befriedigen wolle. Handele sie damit nicht mehr im Interesse ihres früheren Kunden, sondern im eigenen Interesse, sei sie nicht mehr Zahlstelle, sondern Leistungsempfängerin.

7

Mit ihrer Revision beruft sich die Klägerin auf die Entscheidungen des BFH (in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und des BGH (in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914), wonach sich die Bestimmung des Leistungsempfängers auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO an dem Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiere. Leistungsempfängerin sei aus der Sicht des FA nur A; sie, die Klägerin, bleibe unabhängig von der Verrechnung auf dem Konto der A lediglich Zahlstelle. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) sei sie nach Entgegennahme der Überweisung zur Gutschrift auf dem Konto der A verpflichtet gewesen mit der Folge, dass aufgrund des ursprünglichen Kontokorrentverhältnisses automatisch --ohne eigenständige Zweckbestimmung-- eine Verrechnung mit dem bestehenden Schuldsaldo stattgefunden habe. Eine eigene Willensbildung könne nur vorliegen, wenn aufgrund der Verrechnung ein Guthaben zugunsten der A entstanden wäre und sie dessen Auszahlung wegen anderweitiger Ansprüche verweigert hätte. So sei es aber nicht gewesen.

8

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und den angefochtenen Rückforderungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

9

Das FA hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht.

11

Der gegen die Klägerin erlassene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Das FA hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Im Streitfall war nicht die Klägerin die Empfängerin der Leistung des FA, sondern A war --als Inhaberin des Steuererstattungsanspruches-- Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO.

12

1. Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255 ausgeführt hat, will das FA mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat. Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn es das Konto vor der Überweisung des FA gekündigt hat. Der Senat hat sich damit der Rechtsauffassung des BGH (in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) angeschlossen, der in der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln für den früheren Kontoinhaber --weiterhin als Zahlstelle-- sieht. Denn die Bank ist in Nachwirkung des Girovertrages verpflichtet, Zahlungen, die sie --wozu sie befugt ist (vgl. BGH-Beschluss vom 21. März 1995 XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, m.w.N.)-- für den früheren Kunden entgegennimmt, auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB in der bis zum 30. Oktober 2009 gültigen Fassung zu verbuchen bzw. nach § 667 BGB herauszugeben. Mit der Gutschrift erfüllt sie demnach eine eigene nachvertragliche Pflicht, während sich die Leistung zwischen dem Überweisenden, der die fehlgehende Zahlung wirksam veranlasst hat, und dem Überweisungsempfänger vollzieht (vgl. BGH-Urteil vom 15. November 2005 XI ZR 265/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2006, 17, II.1.).

13

2. Entgegen der Auffassung des FG sind diese Erwägungen nicht nur auf den seinerzeit entschiedenen Fall anwendbar, in dem das Kreditinstitut den Überweisungsbetrag letztlich an den Insolvenzverwalter ausgekehrt hatte. Aus ihnen folgt vielmehr auch für die vorliegende Fallkonstellation, in der die Klägerin den eingebuchten Erstattungsbetrag mit dem Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto verrechnet hat, dass sie mit der Verrechnung ihrer nachwirkenden Verpflichtung aus dem Girovertrag gegenüber A nachgekommen ist. Denn nimmt eine Bank berechtigterweise eine Zahlung entgegen und verbucht sie auf dem vormaligen Kundenkonto, so verhält sie sich entsprechend ihrer nachwirkenden Verpflichtung aus der Kontokorrentabrede, unabhängig davon, ob sich das Konto im Soll oder im Haben befindet.

14

3. Soweit der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m.w.N.) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

15

Wenn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, kann von ihr unter keinen Umständen die Herausgabe einer Fehlüberweisung verlangt werden, wenn sie den Überweisungsbetrag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben hat. Ausdrücklich formuliert der BGH: "Wenn der Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis (d.h. zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger) vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist."

16

4. Indem die Klägerin im Streitfall --nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG-- den vom FA überwiesenen Betrag entsprechend dem Überweisungsauftrag auf dem Konto der A verbucht und mit dem bestehenden Schuldsaldo verrechnet hat, hat sie für die frühere Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung offenkundig nicht etwa als Zahlung an sich angesehen. Denn sie hat sich insoweit entsprechend ihren nachwirkenden Pflichten aus dem Girovertrag verhalten. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen --seinerzeit auch mit A bestehenden-- Kontokorrentverhältnis begründet und stellt deshalb keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin über die Verwendung der eingegangenen Überweisung dar. Ob die Klägerin im Innenverhältnis zu A berechtigt war, die Gutschrift zu verrechnen oder ob A aus einem abstrakten Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB oder unmittelbar aus §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB einen --ggf. pfändbaren-- Anspruch auf Herausgabe des Betrages hatte (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914, II.1.b bb), ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Erörterung.

17

5. Nicht zu entscheiden hat der Senat bei der gegebenen Fallgestaltung auch, ob das FA einen zivilrechtlichen Kondiktionsanspruch gegen die Klägerin hätte, wenn diese die eingegangene Überweisung etwa zur Tilgung eines noch valutierenden Darlehens verwendet hätte.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 01. Dez. 2011 - VII R 23/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 01. Dez. 2011 - VII R 23/11

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Bundesfinanzhof Urteil, 01. Dez. 2011 - VII R 23/11 zitiert 6 §§.

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers


Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Ges

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Bundesfinanzhof Urteil, 01. Dez. 2011 - VII R 23/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - XI ZR 265/04

bei uns veröffentlicht am 15.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 265/04 Verkündet am: 15. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2006 - XI ZR 21/06

bei uns veröffentlicht am 05.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 21/06 Verkündet am: 5. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 21/06 Verkündet am:
5. Dezember 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB § 667, § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1;
EGBGB Art. 228 Abs. 2

a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen
Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe
der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen
, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten
- Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB
herausgeben.

b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine
Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein
Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der
Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht,
bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des
Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf
der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur
vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl.
Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt
worden.

c) Der Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1,
§ 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag
zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die
Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren
ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass
für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Hausbank auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
2
Der Kläger überwies am 2. Juli 2003 einen Betrag von 21.336,79 € auf ein Konto der H. GmbH (im Folgenden: GmbH) bei der Beklagten, die den bei ihr am 8. Juli 2003 eingegangenen Betrag am selben Tag auf dem angegebenen Konto verbuchte. Dieses Konto hatte die Beklagte bereits im Juli 2001 wegen eines Insolvenzeröff- nungsantrages der GmbH gekündigt, intern aber weitergeführt, auch nachdem im Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
3
Am 8. August 2003 bat die Hausbank des Klägers die Beklagte um Rückerstattung des Überweisungsbetrages, weil dieser an einen falschen Empfänger gerichtet worden sei. Statt der GmbH habe eine H. Service GmbH Empfängerin des Überweisungsbetrages sein sollen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass angegebener Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmten. Sie unterrichtete den Insolvenzverwalter der GmbH über die eingegangene Zahlung und überwies den Betrag im September 2003 auf eine entsprechende Aufforderung des Insolvenzverwalters der GmbH vom 15. August 2003 auf dessen Sonderkonto. Die Hausbank hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten.
4
Landgericht Das hat der Klage auf Rückzahlung des Überweisungsbetrages von 21.336,79 € nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist nicht begründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte, weil diese die Überweisung erkennbar nur als Zahlstelle der GmbH entgegengenommen habe und dadurch nicht bereichert worden sei. Zur Entgegennahme als Zahlstelle sei die Beklagte in Nachwirkung des erloschenen Girovertrages zeitlich unbegrenzt befugt gewesen. Dem stehe auch der Rückruf des Überweisungsauftrages am 8. August 2003 nicht entgegen, weil er der Beklagten nicht vor dem Eingang des Überweisungsbetrages mitgeteilt worden sei (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB). Bereits mit der Entgegennahme des Betrages durch die Beklagte habe der Insolvenzverwalter der GmbH einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte erlangt. Die Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Kläger habe daran nichts mehr ändern können.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
9
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die Beklagte als bloße Zahlstelle angesehen und deshalb einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen sie verneint hat.
10
a) Die Bank des Überweisungsempfängers handelt im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers. Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247). Diese Rückabwicklung vollzieht sich vielmehr innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen, mithin zum einen zwischen dem Überweisenden und der von ihm beauftragten Überweisungsbank im so genannten Deckungsverhältnis, zum anderen zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis (vgl. BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Wenn der Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
11
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht trotz des Umstandes, dass der Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits seit längerem durch die Vertragskündigung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO) erloschen war, keinen Anlass gesehen, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
12
Mit aa) dem Erlöschen des Girovertrages verliert das laufende Konto allerdings seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Die kontoführende Bank ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto zu verbuchen (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 19). Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann. Vielmehr ist sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Girovertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), was die Beklagte getan hat.
13
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese nachwirkende Befugnis im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung des Girovertrages bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits etwa zwei Jahre zurücklag. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die nachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich unbegrenzt besteht, oder aber - ebenso wie nachvertragliche Pflichten der Bank - nur für einen angemessenen Zeitraum nach Erlöschen des Girovertrages (Schimansky aaO Rdn. 19). Denn auch der nach den Umständen angemessene Zeitraum war hier im Juli 2003 noch nicht verstrichen. Da die Ursache für das Erlöschen des Girovertrages in der Beantragung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die Beklagte jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen befugt, bis der Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hatte , wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf eingegangenen Beträgen verfahren werden solle.
14
Rechtlich bb) ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das Berufungsgericht das Vorgehen der Beklagten als bloße Zahlstellentätigkeit gewertet hat. Soweit die Revision meint, die interne Verbuchung des Zahlungseingangs ohne Benachrichtigung des Insolvenzverwalters sei hierfür nicht ausreichend, weil dadurch kein einer Gutschrift gleichzusetzendes Verfügungsrecht der GmbH begründet worden sei, trifft das nicht zu.
15
Entgegen der Ansicht der Revision kann bereits nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe den Insolvenzverwalter über den eingegangenen Überweisungsbetrag nicht unterrichtet. Im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist nämlich das Gegenteil bindend festgestellt worden (§ 559 ZPO). Danach hat der Insolvenzverwalter "auf eine Mitteilung der Beklagten über Zahlungseingänge" um die Erstattung des streitigen Überweisungsbetrages auf sein Sonderkonto gebeten. Da eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die Beklagte dem Insolvenzverwalter den Eingang des streitigen Überweisungsbetrages mitgeteilt hat.
16
Eine Gutschrift nach girovertraglichen Grundsätzen setzt zwar regelmäßig einen bestehenden Girovertrag voraus (BGHZ 161, 273, 278 f.; Schimansky aaO Rdn. 30). Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813). Zum anderen ist auch ohne Zustandekommen eines solchen abstrakten Schuldversprechens oder -anerkenntnisses jedenfalls ein Anspruch des früheren Kontoinhabers gegen die Bank aus § 667 BGB auf Herausgabe des Betrages gegeben, den sie für ihn entgegengenommen hat. Das würde nach §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB sogar dann gelten, wenn eine Nachwirkung des Girovertrages nicht anzunehmen wäre.
17
Dass die Beklagte bei der Entgegennahme des streitigen Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto für die frühere Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung nicht etwa als Zahlung an sich angesehen hat, steht außer Zweifel. Sie hat den Betrag wie eine Zahlstelle der früheren Kontoinhaberin vorbehaltlos zugeordnet (vgl. auch FG Hannover WM 1995, 1020, 1021 f.). Anders kann die von ihr zunächst vorgenommene, freilich unzulässige Verrechnung des eingegangenen Überweisungsbetrages mit dem Debet auf dem Konto der GmbH sowie die anschließende Herausgabe an den Insolvenzverwalter nicht verstanden werden. Bereicherungsschuldnerin ist daher nicht die Beklagte, sondern die GmbH. Der Kläger muss sich daher an den Insolvenzverwalter halten. Dies ist auch interessen- und sachgerecht, da der Kläger durch die irrtümlich falsche Empfängerangabe die Ursache für die notwendige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gesetzt hat.
18
2. Auch aus abgetretenem Recht der Hausbank des Klägers ist die Klage nicht begründet. Der von der Revision insoweit allein geltend gemachte , vom Berufungsgericht nicht geprüfte Erstattungsanspruch wegen weisungswidriger Verwendung des Überweisungsbetrages gemäß §§ 675, 667, 398 BGB besteht nicht.
19
a) Die Empfängerbank ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag weisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwendung gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszugeben (Senatsurteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913, vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 340, 341). Die Beklagte ist mit dem bei ihr eingegangenen Betrag aber nicht weisungswidrig verfahren , sondern hat ihn auftragsgemäß bereits am 8. Juli 2003 unter Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto der ihr angegebenen Überweisungsempfängerin gutgebracht.
20
Die b) ihr erst einen Monat später zugegangene Rückforderung des Betrages war verspätet und musste daher von ihr nicht mehr befolgt werden (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB analog).
21
Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186).
22
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Ausschluss des Rückrufsrechts auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, in dem zwar ein Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH nicht mehr besteht, die Beklagte die Überweisung aber in Nachwirkung des Vertrages für ihre ehemalige Kundin entgegengenommen und ihr derart zugeordnet hat, dass für diese jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
23
Nach dem Wortlaut des § 676a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt es nur darauf an, dass der Empfängerbank der Überweisungsbetrag "zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird", nicht darauf, dass eine wirksame Gutschrift erfolgt. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass die Empfängerbank dem Begünstigten auf andere Weise als durch eine wirksame Gutschrift ein Verfügungsrecht über den Überweisungsbetrag einräumt.
24
Auch die Gesetzesmaterialien zum Überweisungsgesetz (vgl. BTDrucks. 14/745 S. 13 Nr. 4a, S. 26 zu Abt. 4) gehen davon aus, dass die §§ 676a ff. BGB auch dann anwendbar sind, wenn der Überweisungsbegünstigte bei der Empfängerbank kein Girokonto unterhält und deshalb eine girovertragliche Gutschrift nicht erfolgen kann. In diesem Fall sehen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine Barauszahlung vor.
25
Auch die Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit lässt sich auf den Fall der Entgegennahme des Überweisungsbetrages in Nachwirkung eines erloschenen Girovertrages übertragen. Grund der Beschränkung war nicht nur der Schutz des Begünstigten , sondern insbesondere der Empfängerbank, die sich bereits mit dem Zahlungseingang einem Anspruch des Begünstigten auf Herausgabe bzw. auf Gutschrift ausgesetzt sieht (Staudinger/Martinek, BGB Neubearb. 2006 § 676a Rdn. 20). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Herausgabeanspruch aus § 676f Satz 1 BGB oder aus § 667 BGB folgt, da § 676f Abs. 1 BGB lediglich eine Konkretisierung des aus § 667 BGB abgeleiteten Herausgabeanspruchs darstellt (BGHZ 93, 315, 322; Bamberger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676f Rdn. 12; Gößmann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33). Daher ist der Empfängerbank nach der Wertung des Gesetzgebers auch in diesem Fall ein entsprechender Schutz durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den Überweisenden zuzugestehen.
26
Entgegen der Ansicht der Revision wird der Empfängerbank dadurch kein eigenmächtiges, nachhaltig weisungswidriges Verhalten ermöglicht. Voraussetzung für das Erlöschen des Kündigungsrechts des Überweisenden bleibt, dass die Empfängerbank durch Verbuchung des Überweisungsbetrages einen Herausgabeanspruch des früheren Kontoinhabers nach § 667 BGB begründet. Ist das nicht der Fall, weil sie den Zahlungseingang etwa auf ein Conto pro Diverse verbucht und damit nicht erkennbar dem früheren Kontoinhaber zuweist, ist ein Rückruf durch den Überweisenden noch möglich und von der Empfängerbank zu beachten (MünchKommHGB/Häuser, ZahlungsV B 212).
27
d) Da die Beklagte hier bereits am 8. Juli 2003 mit der Verbuchung des Überweisungsbetrages auf dem intern weitergeführten Konto der GmbH einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe gemäß § 667 BGB begründet hat, war der einen Monat später erfolgte Überweisungsrückruf verspätet und von ihr nicht mehr zu befolgen.

III.


28
Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 08.03.2005 - 2 O 316/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 6 U 67/05 -

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 265/04 Verkündet am:
15. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 9 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach
denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung
teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben
bearbeitet werden, sind wirksam.
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
2
Die Klägerin unterhält bei der L.-bank (L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom November 1996, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August 2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der Datenfernübertragung Überweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und 181.888 €. Als Überweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als Empfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses Konto war nicht für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH eingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.
3
Die L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten. Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z. GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens überwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die überwiesenen Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut.
4
Klägerin Die hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von 181.888 € und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen die Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegenüber der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt.
5
Die Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die Z. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Beklagten leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, stehe die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber.
9
Nichtleistungskondiktion Eine gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger zugerechnet werden könne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom Überweisungsauftrag gedeckt sei.
10
Klägerin Die habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die in den Girovertrag zwischen der Klägerin und der L. einbezogen worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der vom Überweisenden angegebenen Kontonummer des Empfängers und der Bankleitzahl der Empfängerbank vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG.
11
Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dürfen. Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der KontoanrufPrüfung habe die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überweisungsauftrag angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei. Diese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung gegeben. Der Girovertrag für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht gegenüber dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, die sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. Vielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Divergenz zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen wäre.
12
Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe keiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen.
13
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran , dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch der L. ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages anzulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese keinen Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte Deckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches gegen die D. Bank, verpflichtet.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis.
15
1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrages oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, an den Überweisenden, der seinerseits den Überweisungsbetrag an den Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen (BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
16
2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie hat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als Empfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empfängerkontos die Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben.
17
Für a) die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die L. war nicht die Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer maßgebend.
18
aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Klägerin und der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernübertragung. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben. Weiter heißt es: "Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den Überweisungsauftrag der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin nicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die Verpflichtung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Empfängerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Klägerin , am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsaufträge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überweisungsaufträge sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer maßgebend ist (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; Hellner/EscherWeingart , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie steht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).
19
bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden AGBG stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der L. als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990, 1963 f.; Hellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, 2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empfängerbank durch Verzicht auf den KontonummerNamensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank- rechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, bei denen der KontonummerNamensvergleich weiterhin stattfindet.
20
b) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungsgemäß verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen KontonummerNamensvergleich durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene Nummer trägt, gutschrieb.
21
Der aa) Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).
22
bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegenüber der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überweisungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144, 245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Vermögen des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
23
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die D. Bank begründen, aber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber der L. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klägerin weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien ein Leistungsverhältnis bestanden hat.
24
Die cc) Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines Leistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsempfänger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der Klägerin.

III.


25
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
26
1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses der D. Bank gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforderung erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. Bank ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D. Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insolvenzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte Auftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei.
27
2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen vermeintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Geschäftsführer der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich bestehenden Anspruchs der Z. GmbH gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin stand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hinaus kein weiterer Anspruch zu.

IV.


28
DasBerufungsurteilwa r daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- richt wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Z. GmbH über den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen weiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 O 99/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.06.2004 - 5 U 24/04 -

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.