Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2007 - IX ZR 91/06

bei uns veröffentlicht am20.09.2007
vorgehend
Landgericht Detmold, 1 O 418/04, 29.04.2005
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 72/05, 07.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 91/06
Verkündet am:
20. September 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
____________________
Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geldbetrag
auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und
wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto aufrechterhalten
, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzverwalters
persönlich; es wird nicht Teil der Masse.
BGH, Urteil vom 20. September 2007 - IX ZR 91/06 - OLG Hamm
LG Detmold
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2006 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 29. April 2005 wird insgesamt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig und gegen den Beklagten zu 2 als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
nunmehrige Der Beklagte zu 2 wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. In dem Beschluss hieß es u.a. weiter: "Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)."
2
Die in der Folge versandten Rechnungen der Schuldnerin enthielten den Hinweis: "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf InsolvenzAnderkonto ..." Aus einer solchen Rechnung schuldete die Klägerin den Betrag von 86,25 €. Infolge eines Eingabefehlers bei der Online-Überweisung überwies sie am 29. Januar 2004 den Betrag von 8.625 € auf das Insolvenz-Anderkonto. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2004 wurde das Anderkonto auf Beschluss der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto weitergeführt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 zeigte der Beklagte zu 2 Masseunzulänglichkeit an.
3
Das Landgericht hat die gegen den Insolvenzverwalter persönlich (Beklagter zu 1) gerichtete Klage auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und nach Klageerweiterung auf den Verwalter (Beklagter zu 2) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages nebst Zinsen sowie dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 61 InsO gegen den Beklagten zu 1 zusteht, soweit die Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt wird. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 als Insolvenzverwalter sei zulässig. Gegen diesen habe die Klägerin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Bereicherungsanspruch sei gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter entstanden und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Masseverbindlichkeit geworden. Da die bestehende Verbindlichkeit aus der unzulänglichen Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden könne, hafte der Beklagte zu 1 dem Grunde nach der Klägerin aus § 61 Satz 1 InsO.

II.


6
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Klage gegen den Beklagten zu 2
8
a) Gegen die Parteierweiterung in zweiter Instanz bestehen in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 2005 hat die Klägerin ihre Klage aufgrund eines Hinweises des Berufungsgerichts auf den Beklagten zu 2 umgestellt. Nach einem später erteilten, weiteren richterlichen Hinweis hat sie daneben ihren ursprünglichen Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1 hilfsweise aufrechterhalten. In dem nächsten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte zu 2 die Zurückweisung der Berufung beantragt, mithin ausschließlich einen Sachantrag gestellt, wodurch - unabhängig von dem vorangegangenen schriftsätzlichen Vorbringen - ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 253 Abs. 2 ZPO geheilt und der Parteierweiterung zugestimmt worden ist (§ 295 ZPO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 295 Rn. 3, 8).
9
b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages zusteht. Ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Masseverbindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG Berlin EFG 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO § 55 Rn. 33; Kübler /Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23, 307, 317 f, BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Es liegt auch nicht der Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Dem steht schon entgegen, dass sich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Ver- pflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ, aaO S. 365 f), liegt hier nicht vor.
10
Der Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm während der vorläufigen Verwaltung eingerichtete "Insolvenz-Anderkonto" nunmehr aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto im Sinne des § 149 InsO fortführt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch richtete sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vorläufigen Insolvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwalter , nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658; v. 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06, WM 2007, 895, 896; OLG Bremen ZInsO 2005, 322, 323; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Denn die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den vorläufigen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierfür ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in Höhe der Überzahlung kein Anspruch gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse erwarb die Klägerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1 eingerichteten Anderkonto handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel es nicht in das Schuldnervermögen. Daran hat sich durch den Beschluss der Gläubigerversammlung nichts geändert; der Beklagte zu 1 blieb Vollrechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7).
11
2. Klage gegen den Beklagten zu 1
12
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 (Verwalter persönlich) ist unzulässig.
13
Die Klägerin hat ihren in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag insoweit lediglich hilfsweise aufrechterhalten. Eine bedingte Klagehäufung in der Weise, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen nur für den Fall erhoben wird, dass die verbundene Klage gegen den anderen Streitgenossen keinen Erfolg hat, ist unzulässig, weil es an einem unbedingten Prozessrechtsverhältnis fehlt (RGZ 58, 248, 249; BGH, Urt. v. 25. September 1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742; v. 17. März 1989 - V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; LG Berlin NJW 1958, 833 m. zust. Anm. Habscheid; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. vor § 59 Rn. 4a m.w.N.). Zwar hatte die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1 ursprünglich unbedingt erhoben. Jedoch hat der Beklagte zu 1 in den - insoweit nicht durch richterlichen Hinweis veranlassten - geänderten Klageantrag eingewilligt (§§ 525 Satz 1, 263, 267 ZPO), indem er in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2006 vor dem Berufungsgericht den Antrag gestellt hat, die Berufung zurückzuweisen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge verfängt daher nicht.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 O 418/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2006 - 19 U 72/05

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2007 - IX ZR 91/06

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(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 265/04 Verkündet am:
15. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 9 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach
denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung
teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben
bearbeitet werden, sind wirksam.
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04 - OLG Naumburg
LG Halle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
2
Die Klägerin unterhält bei der L.-bank (L. ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom November 1996, der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August 2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der Datenfernübertragung Überweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und 181.888 €. Als Überweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als Empfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses Konto war nicht für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH eingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.
3
Die L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten. Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z. GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens überwies die D. Bank auf Anweisung des Beklagten die überwiesenen Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut.
4
Klägerin Die hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von 181.888 € und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen die Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegenüber der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt.
5
Die Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die Z. GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Beklagten leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, stehe die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber.
9
Nichtleistungskondiktion Eine gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger zugerechnet werden könne, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom Überweisungsauftrag gedeckt sei.
10
Klägerin Die habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die in den Girovertrag zwischen der Klägerin und der L. einbezogen worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der vom Überweisenden angegebenen Kontonummer des Empfängers und der Bankleitzahl der Empfängerbank vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG.
11
Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dürfen. Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der KontoanrufPrüfung habe die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überweisungsauftrag angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei. Diese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung gegeben. Der Girovertrag für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht gegenüber dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, die sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. Vielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Divergenz zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen wäre.
12
Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe keiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen.
13
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran , dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch der L. ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages anzulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Liege der Fehler allein bei der D. Bank, habe diese keinen Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte Deckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches gegen die D. Bank, verpflichtet.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis.
15
1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrages oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, an den Überweisenden, der seinerseits den Überweisungsbetrag an den Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen (BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
16
2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie hat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als Empfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des Empfängerkontos die Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben.
17
Für a) die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die L. war nicht die Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer maßgebend.
18
aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Klägerin und der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernübertragung. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben. Weiter heißt es: "Die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den Überweisungsauftrag der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin nicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die Verpflichtung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich durch die Empfängerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Klägerin , am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsaufträge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden (Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überweisungsaufträge sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer maßgebend ist (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; Hellner/EscherWeingart , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie steht als Synonym für den Überweisungsempfänger (OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).
19
bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden AGBG stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der L. als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 AGBG). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990, 1963 f.; Hellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, 2005, 2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empfängerbank durch Verzicht auf den KontonummerNamensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank- rechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, bei denen der KontonummerNamensvergleich weiterhin stattfindet.
20
b) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungsgemäß verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen KontonummerNamensvergleich durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene Nummer trägt, gutschrieb.
21
Der aa) Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).
22
bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegenüber der L. nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen Abkommens zum Überweisungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144, 245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Vermögen des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
23
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand (vgl. hierzu Senat BGHZ 144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die D. Bank begründen, aber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber der L. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klägerin weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien ein Leistungsverhältnis bestanden hat.
24
Die cc) Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines Leistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsempfänger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der Klägerin.

III.


25
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
26
1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses der D. Bank gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforderung erlangt. Der Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. Bank ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO beendet worden. Die D. Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insolvenzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte Auftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei.
27
2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen vermeintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Geschäftsführer der Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich bestehenden Anspruchs der Z. GmbH gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin stand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hinaus kein weiterer Anspruch zu.

IV.


28
DasBerufungsurteilwa r daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- richt wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Z. GmbH über den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen weiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 O 99/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.06.2004 - 5 U 24/04 -

(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.