Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 107/02

bei uns veröffentlicht am06.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 107/02
vom
6. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.225 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 26. August 1963 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (im vorliegenden Verfahren: Antragstellerin) am 1. September 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (im vorliegenden Verfahren: Antragsgegner) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. November 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1994) und u.a. der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. August 1963 bis 31. August 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 2.103,95 DM und die Ehefrau in Höhe von 136,13 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August
1993. Der Ehemann hat zusätzlich Anrechte auf eine Betriebrente bei der D. GmbH erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht - nach Umrechung gemäß Tabelle 1 der BarwertVO in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - mit 815,48 DM ermittelt hat. Das Amtsgericht hat im Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 15. März 1936) bei der BfA Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geb. am 1. Oktober 1936) bei der BfA in Höhe von 1.058,11 DM, monatlich und bezogen auf den 31. August 1993, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von (2.103,95 - 136,13 =) 983,91 DM wurden dabei - im Wege des Splittings - die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA ausgeglichen. Mit dem verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 74,20 DM wurde - im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen. Im übrigen hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Oktober 1999, der Ehemann bezieht seit dem 1. April 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erhält daneben seit dem 1. April 2001 von der D. GmbH eine Betriebsrente, die im Leistungsstadium nur nach Maßgabe des § 16 BetrAVG angepaßt wird und deren Höhe bei Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand wie auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung 3.688 DM betrug. Die Betriebsrente setzt eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) voraus. Sie setzt sich aus einem Grundbetrag von 10 % des bei Eintritt in den Ruhestand maßgebenden ruhegeldfähigen Einkommens und Steigerungsbeträgen zusammen, die nach einer vom Ehemann und der D. GmbH getroffenen Abrede 0,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens für je-
des nach Erfüllung der Wartezeit vollendete weitere anrechnungsfähige Dienstjahr betragen. Das ruhegehaltfähige Entgelt des Ehemannes betrug bei Ehezeitende 11.919,44 DM und bei Eintritt in den Ruhestand 14.320 DM; die Steigerung beruht auf turnusmäßigen Gehaltserhöhungen. Der Ehemann war bei der D. GmbH vom 1. November 1969 bis zum 31. März 2001 (377 Monate) beschäftigt; in die Ehezeit fällt der Zeitraum vom 1. November 1969 bis 31. August 1993 (286 Monate). Das Amtsgericht hat im hier vorliegenden Verfahren den von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß der Ehemann der Ehefrau ab dem 15. März 2001 einen monatlichen Betrag in Höhe von 952,58 DM schuldet und verpflichtet wird, sein Anrecht auf die Betriebsrente in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 in Höhe von monatlich 673,82 € und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von monatlich 673,02 € zu zahlen. Zugleich hat es den Ehemann verpflichtet, den Anspruch gegen dieD. GmbH auf die ab Rechtskraft seiner Entscheidung fällig werdenden Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei derD. GmbH gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB mit
2.797,79 DM ermittelt; die Hälfte dieses Monatsbetrages, also (2.797,79 : 2 =) 1.398,90 DM, stünden an sich der Ehefrau als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils ist das Oberlandesgericht von dem ruhegehaltfähigen Entgelt ausgegangen, das der Ehemann vor Eintritt in den Ruhestand bezogen hatte (14.320 DM). Soweit dieses Entgelt das bei Ehezeitende bezogene Entgelt (11.919,44 DM) überstiegen habe, handele es sich um turnusmäßige Gehaltsanpassungen, deren Auswirkungen auf die Versorgung des Ehemannes gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB der Ehefrau zugute kämen. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die vom Ehemann bezogene Betriebsrente - in Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft und unter Einbeziehung der nachehelichen Versorgungssteigerung - mit ihrem tatsächlichen Zahlbetrag von 3.688 DM zugrunde gelegt (für 10 Jahre Wartezeit Grundbetrag 10 % + Steigerungsbeträge für 21 weitere Jahre von je 0,75 % = insgesamt 25,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens von 14.320 DM = 3.687,40 DM, aufgerundet 3.688 DM). Zur Ermittlung des Ehezeitanteils hat es diesen Betrag mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit multipliziert (3.688 x 286 Monate : 377 Monate = 2.797,79 DM). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. 2. Der volle Ausgleichsbetrag von 1.398,90 DM (2.797,79 DM : 2) ist jedoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 74,20 DM - ausgeglichen worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September
1999 (XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet wird. In Übereinstimmung mit einer bereits zuvor vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235) vertretenen Rechtsansicht seien beim öffentlich -rechtlichen Teilausgleich lediglich die Wertveränderungen zu berücksichtigen , die sich aus der Änderung des aktuellen Renten wertes zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung ergäben. Diese Lösung ermögliche eine jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung exakte Halbteilung. Anderenfalls würde die Ausgleichsrente der Ehefrau in einem Umfang beschnitten, der nicht dadurch kompensiert werde, daß die der Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs zugute gekommene gesetzliche Rente in Zukunft möglicherweise stärker ansteige als die dem Ehemann verbliebene Betriebsrente. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 74,20 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - im ersten Halbjahr 2001 (74,20 x 48,58 [aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001] : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] =) 81,02 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2001 (74,20 x 49,51 [aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2001] : 44,49 =) 82,57 DM. Um diese Beträge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 (1.398,90 - 81,02 =) 1.317,88 DM = 673,82 € monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2001 673,02 € betrage.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 25. Mai 2005 (XII ZB 127/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen
Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nichtvolldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999 aaO und vom 25. Mai 2005). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung
des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 107/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 107/02

Referenzen - Gesetze

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 107/02 zitiert 4 §§.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 107/02 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 107/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2001 - XII ZB 121/99

bei uns veröffentlicht am 05.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 121/99 vom 5. September 2001 in Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3 Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich. BGH, Beschluß v

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01

bei uns veröffentlicht am 23.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 152/01 vom 23. Juli 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung (hier: Bayerische.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 107/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 55/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dos

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 5/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrech

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - XII ZB 177/04

bei uns veröffentlicht am 11.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, w

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - XII ZB 211/04

bei uns veröffentlicht am 25.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 211/04 vom 25. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das s

Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/99
vom
5. September 2001
in Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3
Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen:
beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 3. August 1999 aufgehoben. Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen Nr. 3 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 14. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:


I.

Die am 15. April 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. November 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 19. April 1999 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 19. April 1999) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1964 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) in Höhe von 1.372,29 DM. Daneben besteht ein Versorgungsanspruch bei der Bayern Versicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von (richtig:) 36.180 DM; das entspricht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dem Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft (in der gesetzlichen Rentenversicherung , § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) von 157,14 DM. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 2.397,18 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der B. GmbH in Höhe von jährlich 8.901,38 DM, entsprechend 741,78 DM monatlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von monatlich 512,45 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB - für die Ehefrau auf demselben Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,61 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet. Dabei hat es die statischen Anrechte auf eine Betriebsrente des Ehemanns - entsprechend der Tabelle 1 BarwertVO - in eine dynamische Anwartschaft in
Höhe von (richtig:) monatlich 220,37 DM umgerechnet und hiervon den für den Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der Bayern-Versicherung ermittelten Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in Höhe von 157,14 DM in Abzug gebracht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BfA die Überschreitung des Höchstbetrags gerügt. Das Oberlandesgericht hat diese Rüge für nicht durchgreifend erachtet, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich jedoch - teilweise - dahin abgeändert, daû es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85,40 DM (statt 31,61 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde , mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB beschränkte (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 f.; Senatsbeschluû vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45) - weitere Beschwerde des Ehemanns ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung: 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der Höchstbetrag nicht überschritten und die Beschwerde der BfA insoweit unbe-
gründet ist. Des weiteren hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt :
a) § 1587a Abs. 3, 4 BGB sei zwar - entgegen einer im Schrifttum geäuûerten Auffassung (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896) - nicht verfassungswidrig : Die Barwertverordnung nehme eine Verzinsung der Barwerte in Höhe von 5,5 % an und bleibe damit hinter der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Diese mangelhafte Verzinsung könne aber als durch die Vorteile des Umlagesystems ausgeglichen angesehen werden; auf Grund historischer Erfahrung lasse sich nämlich die Meinung vertreten, daû Umlagesysteme krisensicherer als kapitalfundierte Systeme seien. Hinzu komme jedoch, daû die Barwerte keine Hinterbliebenenversorgung erfaûten, aus den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch diese bezahlt werden müsse; dies führe zu einer Abwertung der über den Barwert umzurechnenden Anrechte um ca. 20 %. Zusammengenommen ergebe sich damit eine Fehlbewertung, die den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Dies sei jedoch kein Problem der von § 1587a Abs. 3 BGB vorgeschriebenen fiktiven Beitragsentrichtung, sondern der Barwertverordnung. In verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB müsse eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertermittlung in der Weise berücksichtigt werden, daû zum Ausgleich der Abwertung um 20 % ein Zuschlag auf die Barwerte in Höhe von 25 % erfolge.
b) Jedoch sei die Barwertverordnung selbst verfassungswidrig. Die dort verwendeten statistischen Daten seien veraltet, woraus eine erhebliche Abwertung resultiere, was - ausweislich der zitierten Literaturmeinung (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO) - zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung führe. Deshalb sei das Gericht nicht an die Barwertverordnung gebunden. Es
lege vielmehr die von den genannten Autoren veröffentlichten Werte einer "Ersatztabelle 2" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; dort unter der Rubrik "Heubeck 98") zugrunde. Dabei multipliziere es den Barwertfaktor der einschlägigen Originaltabelle 1 mit dem Quotienten aus dem Barwertfaktor der "Ersatztabelle 2" und dem (niedrigeren) Barwertfaktor der Originaltabelle 2. Auf diese Weise lasse sich der Barwertfaktor für eine "Ersatztabelle 1" ermitteln; dieser Wert müsse im Hinblick auf die zu berücksichtigende Hinterbliebenenversorgung um 25 % erhöht werden. Daraus ergebe sich für den zu entscheidenden Fall ein anzuwendender Barwertfaktor von 9,74, der zu einem Barwert der statischen Anwartschaft des Ehemannes von (8.901,38 DM x 9,74 =) 86.699,44 DM und damit zu einer dynamischen Rente von 376,56 DM führe. Der Ausgleichsanspruch bestehe dann in Höhe von (376,56 DM – 157,14 DM =) 109,71 DM. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei jedoch auf den Höchstbetrag von 85,40 DM beschränkt. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur begrenzt stand. 2. Allerdings geht das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daû § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verfassungswidrig ist.
a) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei verfassungswidrig, weil die Anrechte einer statischen oder teildynamischen Versorgung durch die Barwertermittlung - bei Annahme fiktiver Einzahlung des Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung - gegenüber volldynamischen Anrechten ohne rechtfertigenden Grund erheblich unterbewertet würden; diese erhebliche Unterbewertung verletze den Halbteilungsgrundsatz und das Gleichheitsgebot der Verfassung (Bergner SozVers 2001, 9, 11; ders. FamRZ 1999, 1487, 1488; ders. FamRZ 2000, 97, 98; Glockner/Gutdeutsch FamRZ
1999, aaO S. 901; dies. FamRZ 2000, 270; einschränkend Klattenhoff FamRZ 2000, 1257, 1268; ders. DRV 2000, 685, 709; offengelassen von MünchKomm/Dörr § 10a VAHRG Rdn. 53 ff., 56: "bedenklich"). Zum einen seien die biometrischen Daten, auf denen die Barwertverordnung beruhe, veraltet; die Anwendung der - überholten - Barwertfaktoren führe zu einer Unterbewertung der statischen Anrechte um 20 bis 40 % (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; vgl. auch Klattenhoff FamRZ aaO. S. 1261; ders. DRV aaO S. 693). Zum anderen bewirke der Umwertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB eine weitere Abwertung dieser Anrechte. Während der nach der Barwertverordnung ermittelte Barwert den Wert eines Anrechts auf Invaliditätsund Altersrente darstelle, würden mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch versicherungsfremde Leistungen sowie eine Hinterbliebenenversorgung finanziert. Durch die fiktive Einzahlung des errechneten Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung trete daher ein (weiterer) Wertverlust des Anrechts auf Alters- und Invaliditätsrente ein (Bergner SozVers aaO S. 10 ff.; ders. FamRZ 1999 aaO S. 1488; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898 ff.; kritisch hierzu Klattenhoff FamRZ aaO S. 1263 ff.; ders. DRV aaO S. 696 ff.)
b) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. aa) Der Umstand, daû der Barwertverordnung veraltete biometrische Daten zugrunde liegen, kann zwar die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Barwertverordnung in Zweifel ziehen (vgl. dazu unter II. 3., 4.), nicht aber die Verfassungswidrigkeit des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB begründen. Diese Vorschrift wäre selbst ohne den Erlaû einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Ver-
ordnung vorgegebene, aufgrund veränderter biometrischer Daten aber nunmehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Mechanismus zur Umrechnung nicht-volldynamischer Anrechte in volldynamische Anrechte zurück. bb) Eine andere Frage ist, ob die Kritik an dem Umrechnungsmechanismus die Annahme rechtfertigt, die Regelung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB sei auch als solche mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Für die Beantwortung dieser Frage kann dahinstehen, ob infolge der in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgesehenen Bewertung im Wege einer fiktiven Einzahlung des Barbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung "Transferverluste" entstehen , die nicht durch Staatszuschüsse abgedeckt werden und daher aus den Beiträgen der Versicherten zu finanzieren sind (so Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; a.A. Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264); ebenso kann offenbleiben, in welchem Umfange die von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Hinterbliebenenversorgung zu einer Abwertung umzurechnender Anrechte führen kann (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 899). "Transferverluste" dieser Art sind nämlich kein spezifisches Problem des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB; sie sind eine Konsequenz des Systems des Versorgungsausgleichs , der auf einen die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich zielt. (1) Zum Zwecke dieses Ausgleichs müssen die in den Ausgleich einzubeziehenden , aber in unterschiedlichen Versorgungssystemen bestehenden Anrechte miteinander vergleichbar gemacht werden. Der Gesetzgeber hat sich hierbei auf eine pauschalierende Betrachtung beschränkt und - jedenfalls im
Grundsatz - nur auf die Dynamik der Anrechte abgestellt. Vergleichsmaûstab sind die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Soweit die Dynamik von Anrechten, die bei anderen Versorgungssystemen bestehen, der (Voll-) Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entspricht, werden diese - ebenfalls volldynamischen - Anrechte unabhängig von der Ausgestaltung ihres Versorgungssystems und von dessen Leistungsspektrum sowohl im Verhältnis zueinander als auch mit Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichgesetzt und mit ihrem Nominalbetrag berücksichtigt (§ 1587a Abs. 3 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BarwertVO). Bereits diese Gleichsetzung kann jedoch zu "Transferverlusten" führen - so etwa dann, wenn zum Ausgleich eines auûerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden volldynamischen Anrechts nach Maûgabe der § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden und deren Leistungsspektrum hinter dem des auszugleichenden Anrechts zurückbleibt. (2) Für nicht-volldynamische Anrechte werden derartige "Transferverluste" über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB teilweise aufgefangen: Der von § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Rückgriff auf das Dekkungskapital ermöglicht hier eine versicherungsmathematisch exakte, auch das Leistungsspektrum einbeziehende Wertermittlung des jeweiligen Anrechts; entsprechendes gilt - wenn auch relativiert durch die mit der Barwertverordnung einhergehende und auf die Art der jeweiligen Dynamik begrenzte Typisierung - für den in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebenen Rückgriff auf den Barwert bei nicht deckungskapitalfinanzierten Anrechten. Der - in beiden Fällen im Wege fiktiver Einzahlung angenommene - Einmalbeitrag läût sich als ein dem Deckungskapital oder Barwert vergleichbarer, freilich hier auf die spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogener
Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden oder zu begründenden Anrechte verstehen. Der Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB - Bewertung durch Ermittlung von Deckungskapital oder Barwert sowie durch deren fiktive Einzahlung als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - bewirkt insoweit im Ergebnis, daû für ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, die dem auszugleichenden Anrecht - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - nicht gleichartig, wohl aber (in Höhe ihres hälftigen Ausgleichsbetrags) gleichwertig sind (Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264; ders. DRV aaO S. 698 f.). Diese bloûe Gleichwertigkeit schlieût naturgemäû die Unterschiedlichkeit von Leistungsteilen nicht aus - so etwa ein im Vergleich zum ausgeglichenen Anrecht niedrigeres Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung, das durch anderweitige Vorzüge der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch in nicht näher zu quantifizierender Weise, kompensiert wird. Soweit man diese Unterschiedlichkeit von Teilleistungen überhaupt als "Transferverlust" bezeichnen kann, wird dieser von § 1587a Abs. 3 BGB in die Ermittlung des Nominal- (Zahl-) Betrags des nicht-volldynamischen Anrechts vorverlegt. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zwar sind Möglichkeiten vorstellbar, den dynamisierten Nominalbetrag eines an sich nicht volldynamischen Anrechts losgelöst von den Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - etwa, wie vorgeschlagen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.), durch Multiplikation seines statischen Nominalbetrags mit dem Quotienten aus seinem Barwert und dem Barwert eines volldynamischen Anrechts mit gleich hohem Nominalbetrag - zu ermitteln. Ob ein solcher Rechenweg zur vergleichenden Wertermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden, aber qualitativ unterschiedlichen Anrechte
praktikabel und gegenüber dem Bewertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB vorzugswürdig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn auch bei einem solchen Bewertungsvorgang wäre es jedenfalls nicht sachwidrig, für die Zwecke der Durchführung des Ausgleichs eines nicht-volldynamischen Anrechts auf dessen reales Deckungskapital oder auf dessen Barwert zurückzugreifen und diesen - durch Einzahlung als Einmalbetrag - der Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäû § 3b Abs. 1 VAHRG) zugrunde zu legen. Auch in diesem Falle träten die von der Literaturmeinung kritisierten "Transferverluste" auf - dies allerdings nicht schon bei der Bewertung der Anrechte , sondern erst beim Vollzug des Versorgungsausgleichs durch erweitertes Splitting oder Beitragszahlung. So würde die deckungskapital- oder barwertbezogene Bewertung des auszugleichenden Anrechts unverändert nur Versorgungsleistungen wegen Alters oder Invalidität erfassen, eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung also aussparen (§ 1587 Abs. 1 BGB; Senatsbeschluû vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Beim Vollzug des Ausgleichs dieses Anrechts durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung entfiele jedoch ein Teil des Deckungskapitals oder Barwertes auf die Hinterbliebenenversorgung. Dadurch bliebe zwar der - auf die Versorgung wegen Alters bezogene - Nominalbetrag der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte hinter dem - ebenfalls auf die Versorgung wegen Alters bezogenen - Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts zurück. Die Gleichwertigkeit zwischen dem auszugleichenden , nach § 1587 Abs. 1 BGB wertmäûig aber nur die Risiken von Alter und Invalidität einbeziehenden Anrecht und dem begründeten, auch eine Hinterbliebenenversorgung gewährenden Anrecht bliebe jedoch gewahrt. (3) Der Senat verkennt nicht, daû die Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei der
Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte zu Verzerrungen führen kann, wenn das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht gar nicht durch die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen wird. Zu einem solchen Ausgleich kommt es namentlich dann nicht, wenn das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht zwar dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zusteht, aber nach § 1587b Abs. 5 BGB oder im Hinblick auf die durch § 3b Abs. 1 VAHRG gezogenen Grenzen nur teilweise einem erweiterten Splitting oder einem Ausgleich durch Beitragszahlung zugänglich ist, ferner nicht in Fällen, in denen das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht dem ausgleichberechtigten Ehegatten zusteht. Hier können - durch die Annahme einer fiktiven Einzahlung von Deckungskapital oder Barwert als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - in der Tat bei der Bewertung des nichtvolldynamischen Anrechts "Tranferverluste" entstehen, die durch den Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht aufgefangen werden. Das Gesetz nimmt diese - keineswegs erst durch die Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. praktisch gewordenen (vgl. aber Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900) - Unterbewertungen hin, um eine für alle nicht-volldynamischen Anrechte einheitliche Dynamisierung zu gewährleisten, die über die Rechengröûen problemlos handhabbar ist und einen Gleichklang von Bewertung und Ausgleich des nicht-volldynamischen Anrechts verbürgt. Ob dieses - billigenswerte - Ziel für sich genommen ausreichen würde, um in allen Fällen eine mit der Unterbewertung nicht-volldynamischer Anrechte einhergehende Überhöhung oder Schmälerung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen, kann dahinstehen. Zwar können Gesichtspunkte der Praktikabilität die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Versorgungsausgleich nur beschränkt rechtfertigen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43). Die Erfahrungen mit dem bereits wiederholt und
grundlegend novellierten Recht des Versorgungsausgleichs haben jedoch gezeigt , daû einer mathematischen Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes bei der wertenden Erfassung und Ausgleichung nach Struktur und Leistung ganz unterschiedlicher und zudem in der Entwicklung begriffener Anrechte enge Grenzen gezogen sind, die auch von den in der Literatur - zudem mit divergierender Zielrichtung (vgl. einerseits Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.; andererseits Bergner FamRZ 1999 aaO. S. 1487) geforderten Systemänderungen wohl nicht aufgehoben, sondern nur verschoben würden. Vor diesem Hintergrund könnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen von nicht-volldynamischen Anrechten nur dann zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes führen, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilitätszielen in keinem rechten Verhältnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - zu korrigieren sind (vgl. etwa Senatsbeschluû vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122). Die mit dem Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB für die aufgezeigten Fallkonstellationen verbundene Unterbewertung nicht-volldynamischer Anrechte kann - je nach Fallgestaltung - zu einem zu hohen oder zu niedrigen Ausgleichsanspruch führen oder sich auch wechselseitig aufheben; sie läût sich deshalb auch nicht generell quantifizieren. Die Gerichte haben jedoch die Möglichkeit, groben Fehlbewertungen im Einzelfall zu begegnen. Ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist, soweit es nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen werden kann, schuldrechtlich auszugleichen. Soweit dabei - etwa nach einem vorab durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich - eine Entdynamisierung erforderlich wird (Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 -
FamRZ 2000, 89, 92; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene Unterbewertungen ausgleichen. Soweit nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB unterbewertet werden und diese Unterbewertung durch keine vergleichbare Wertminderung nicht-volldynamischer Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgefangen wird, kann einem danach kraû überhöhten Ausgleichsverlangen mit § 1587c BGB begegnet werden. Es ist nicht zu übersehen, daû die Prüfung des § 1587c BGB in Fällen, in denen betragsmäûig erhebliche nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind, die forensische Handhabbarkeit des Ausgleichssystems erschwert - mag sich auch diese Erschwernis durch pauschalierende prozentuale Zuschläge bei der Bewertung des nicht-volldynamischen Anrechts mildern lassen. Dieses - gewichtige - Bedenken kann allerdings nur dem Gesetzgeber Anlaû bieten, die Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB einer Überprüfung zu unterziehen; verfassungsrechtliche Zweifel an der Geltungskraft des § 1587a Abs. 3 BGB begründet dieser Gesichtspunkt indes nicht. 3. Die in der Literatur geübte Kritik, der Barwertverordnung lägen veraltete biometrischen Daten zugrunde (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl., § 10a VAHRG Rdn. 55; Klattenhoff FamRZ aaO S. 1261, 1266; ders. DRV aaO S. 693; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897), ist allerdings berechtigt. Die Barwertverordnung beruht in der Tat auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten ), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen sind (zur zeitlich begrenzten Gültigkeit dieser Wahr-
scheinlichkeiten vgl. etwa Heubeck, BB 1983, 2173, 2174; Höfer/Pisters BB 1983, 2044). Diese Annahmen berücksichtigen naturgemäû nicht inzwischen eingetretene demographische Veränderungen, wie sie in neueren, namentlich als Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung verwandten Richttafeln zugrundegelegt werden (vgl. zuletzt: Heubeck, Richttafeln 1998). So bewirkt vor allem die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten (dazu etwa Höfer/Pisters aaO S. 2044 f.; vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2000 für die Bundesrepublik Deutschland S. 74), daû zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein gröûeres Deckungsvolumen erforderlich wird. Das bedeutet, daû bei gleichem Nominalbetrag eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der Barwertverordnung führen folgerichtig umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwertverordnung umzurechnenden Anrechte. Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Verordnungsgeber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im Jahre 1984 bekannt. In der Begründung der Novelle heiût es:
"Die Verordnung sieht keine besondere Bewertung für Versorgungen vor, die zwar in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase oder in beiden Phasen dynamisch sind, deren Wertsteigerung in der dynamischen Phase aber hinter der Wertentwicklung einer volldynamischen Versorgung zurückbleibt. Sie behält auûerdem die Annahmen über die Zinsentwicklung, biometrische Grunddaten usw. bei, die der geltenden BarwertVO zugrundeliegen. Diese Beschränkungen rechtfertigen sich aus dem Charakter der Verordnung als einer bloû vorläufigen Übergangsregelung , die in der Praxis lediglich die Bewertung bestimmter teildynamischer Versorgungen bis zu einer Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleichs erleichtern soll." (BT-Drs. 145/84 S. 15 f.).
Veränderte biometrischen Daten beeinflussen zwar den Barwert eines Rentenanrechts. Allerdings bestehen Zweifel, inwieweit aus aktuellen Richttafeln , die nicht speziell für Zwecke des Versorgungsausgleichs entwickelt worden sind und eine Vielzahl verschiedener Parameter, Wahrscheinlichkeiten und Ausgangsgesamtheiten behandeln, unmittelbar eine neue, dem Tabellenwerk der Barwertverordnung entsprechende Zahlenskala für die Bewertung eines nicht-volldynamischen Anrechts im Versorgungsausgleich abgelesen werden kann. Deshalb ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die ihm in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB auferlegte Pflicht zu erfüllen, durch geeignete versorgungsausgleichsbezogene Vorgaben dem Rechtsanwender ohne versicherungsmathematische Kenntnisse eine sachgerechte - d. h. auch: an den verfügbaren aktuellen biometrischen Daten orientierte - Barwertermittlung zu ermöglichen. Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber bislang nicht nachgekommen. 4. Diese Säumnis des Verordnungsgebers berechtigt die Gerichte jedoch nicht, nach eigenem Gutdünken anstelle der Barwertverordnung "Ersatztabellen" anzuwenden. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben.
a) Das Oberlandesgericht hat sich zur Begründung der von ihm vorgenommenen eigenständigen Barwertermittlung ohne weitere Erläuterungen auf Äuûerungen im Schrifttum bezogen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Dort werden "mit den Werten nach Heubeck für die Anwartschaft auf eine Altersrente mit 65 Jahren" Vervielfältiger ermittelt, die - nach Auffassung der Autoren - "mit den Werten der BarwertVO vergleichbar" sind und den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entsprechen. Unter Zugrundelegung dieser von ihm als "Ersatztabelle 2" bezeichneten Werte hat das Oberlandesgericht
sodann im Wege einer Verhältnisrechnung die Barwertfaktoren der Tabelle 1 BarwertVO angepaût. Diese Vorgehensweise begegnet bereits deshalb Bedenken, weil weder die angefochtene Entscheidung noch der von ihr in Bezug genommene Aufsatz Aufschluû darüber geben, welche Werte der neuen Richttafeln die Autoren ihren als "Heubeck 98" gekennzeichneten Vervielfältigern zugrunde gelegt haben und in welcher Weise sich diese Vervielfältiger aus den in den neuen Richttafeln vorgefundenen Werten herleiten lassen. Hinzu kommt, daû die von den Autoren benutzten Richttafeln verschiedene Differenzierungen - etwa bezüglich der Ausgangsmenge und des Geschlechts - aufweisen (vgl. Heubeck, Richttafeln 1998) und die Autoren selbst einräumen, daû die in den Richttafeln für eine Invaliditäts- und Altersrente entwickelten Barwerte strukturell nicht mit den sich aus der Tabelle 1 BarwertVO ergebenden Barwerten vergleichbar sind, weil sie z.T. von anderen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere den Barwert geschlechtsspezifisch ermitteln (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Daher bleiben Zweifel, in welchem Maûe die veralteten biometrischen Daten zu Abweichungen des nach der Barwertverordnung berechneten Barwerts von einem auf aktueller Datengrundlage ermittelten Barwert führen.
b) Das Gesetz überläût es ausdrücklich dem Verordnungsgeber, geeignete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung zu entwickeln und die hierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu legitimieren. Bliebe diese Aufgabe den Gerichten überlassen, bestünde - auch bei Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands - die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung. Die Berechtigung dieser Besorgnis wird anschaulich belegt, wenn man die auf
dem Rechenweg des Oberlandesgerichts - unter Berufung auf den zitierten Literaturbeitrag - ermittelbaren Barwertfaktoren mit denjenigen Barwertfaktoren vergleicht, welche die Verfasser dieses Literaturbeitrags in von ihnen inzwischen veröffentlichten "Ersatztabellen zur Barwertverordnung" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000 aaO S. 271) empfehlen und die das Oberlandesgericht in späteren, dem Senat vorliegenden Beschlüssen auch selbst - unter Berufung auf die hier vorliegende Entscheidung, aber ohne Erläuterung der sich ergebenden Abweichungen - anwendet (vgl. etwa OLG München Beschluû vom 14. September 2000 - 26 UF 1275/00 - FamRZ 2001, 491). Im hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach zwischen dem vom Oberlandesgericht angewandten Vervielfältiger (5,7 [Tabelle 1 BarwertVO] x 6,7 ["Heubeck 98"] : 4,9 [Tabelle 2 BarwertVO] = 7,79 [Barwert ohne Hinterbliebenenversorgung]) und dem nach den "Ersatztabellen" anwendbaren Barwertfaktor (7,5) eine Abweichung von 0,29. Eine solche Diversifikation von - jeweils Aktualität und versicherungsmathematische Verläûlichkeit beanspruchenden - Maûstäben der Barwertermittlung ist schwerlich zu vermitteln und erscheint mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit kaum zu vereinbaren.
c) Mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit unvereinbar ist freilich auch eine Barwertermittlung, die den - für den Barwert maûgebenden - aktuellen biometrischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, deshalb zu nicht unerheblichen Fehlbewertungen von Anrechten führt und damit den Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr verwirklicht. Der Normgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Barwertverordnung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Der Senat verkennt nicht, daû der Normgeber diese Aktualisierung möglicherweise nicht von vornherein auf eine bloûe Fortschreibung der Barwertverordnung beschränken , sondern auch strukturelle Probleme in den Blick nehmen wird - so
etwa die eine bloûe Teildynamik aussparende Rasterung der Barwertverordnung (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 313; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587a Rdn. 240), aber auch die mit dem Umrechnungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB verbundene Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung von nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechten (vgl. dazu oben unter II. 2. b) bb)). Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu in einem Schreiben vom 30. November 2000 erklärt: "Das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug auf nicht-volldynamische Anrechte bedarf vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung und Literatur erhobenen gewichtigen Einwände aus der Sicht der Bundesregierung der Überarbeitung. Die Bundesregierung hat bereits entsprechende Arbeiten aufgenommen. Hierbei prüft sie auch unter Heranziehung externer Sachverständiger verschiedene Möglichkeiten , um Mängeln des geltenden Rechts abzuhelfen. Bei diesen Überlegungen kann es nicht allein um eine Bereinigung von Problemen im bisherigen System des Ausgleichs nicht-volldynamischer Versorgungsanrechte , etwa durch eine Aktualisierung und Verfeinerung der BarwertVO, gehen. Angesichts der zum Teil auch gegen die Grundstrukturen des geltenden Rechts erhobenen Einwände erstrecken sich diese Überlegungen auch auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer grundsätzlichen Weiterentwicklung des Versorgungsausgleichsrechts." Der Senat geht davon aus, daû - angesichts der Schwierigkeit einer umfassenden Lösung und der erst in letzter Zeit intensivierten Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Literatur einerseits, im Hinblick auf die seit der
Erklärung des Bundesministeriums bereits verstrichene Zeit und die Dringlichkeit der Aufgabe andererseits - bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung erwartet werden darf.
d) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung erachtet der Senat es nicht für gerechtfertigt, Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern (vgl. dazu schon Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44). Ebenso hält der Senat es nicht für vertretbar, in solchen Fällen den Barwert - in Abkehr von § 1 Abs. 3 BarwertVO (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 aaO S. 313) - grundsätzlich individuell zu ermitteln. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwertverordnung a.F. für teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle Barwertermittlung für erforderlich angesehen. Die damalige Situation ist jedoch mit der gegenwärtigen Lage nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen hatte der Senat die Anwendung der Barwertverordnung a.F. nicht für alle nicht-volldynamischen Anrechte beanstandet, sondern nur in solchen Fällen eine individuelle Barwertermittlung verlangt, in denen das zu bewertende Anrecht in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase volldynamisch war. Zum andern sah sich die geforderte individuelle Barwertermittlung in diesen Fällen nicht vor die Aufgabe gestellt, Barwerte auf der Grundlage neuer biometrischer Ausgangsdaten zu ermitteln. In der vorliegenden Situation würde die Forderung nach einer grundsätzlich individuellen, die aktuellen biometrischen Gegebenheiten berücksichtigenden Ermittlung von Barwerten alle Verfahren erfassen , in denen Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB zu bewerten sind. Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit hält der Senat deshalb - in Übereinstimmung mit dem Groûteil der oberlandes-
gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München - Zivilsenate in Augsburg , Beschluû vom 16. Juli 1999 - 4 UF 45/99 -; OLG München Beschluû vom 19. Dezember 2000 - 2 UF 1267/00 -; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1019 und Beschluû vom 23. Oktober 2000 - 16 UF 78/00 -; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020 und Beschluû vom 25. Juli 2000 - 1 UF 289/97 -; OLG Karlsruhe Beschluû vom 10. August 2000 - 2 UF 181/99 -; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 491; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 495; OLG Düsseldorf Beschluû vom 21. Dezember 2000 - 9 UF 21/00 -; OLG Koblenz FamRZ 2001, 496) dafür, in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Barwertermittlung - jedenfalls im Regelfall - weiterhin die Barwertverordnung zugrunde zu legen. Den Familiengerichten wird damit auch in der Übergangszeit ermöglicht, Versorgungsausgleichsverfahren prozeûökonomisch fortzusetzen; zugleich wird vermieden, in allen Fällen einer barwertbezogenen Umwertung von nicht-volldynamischen Anrechten deren Wert begutachten zu lassen und Parteien und Fiskus mit erheblichen Kosten zu belasten. Dauerhafte Nachteile gröûeren Ausmaûes sind von diesem Vo rgehen nicht zu besorgen: Eine sich aus der Anwendung der Barwertverordnung ergebende Unterbewertung von Anrechten kann später - nach Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung - über Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG aufgefangen werden. Eine unverhältnismäûige zusätzliche Belastung ist von solchen Abänderungsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 1020) zu Recht ausführt - die Rentenreform ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte erfordern wird. Aus diesem Grunde dürfte in der Vielzahl der Fälle auch die Bagatellgrenze (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG) eine nachträgliche Korrektur von durch die Anwendung der Barwertverordnung bewirkten Fehlbewertungen nicht hindern. Soweit sie im Ein-
zelfall gleichwohl greift, ist das Ergebnis hinzunehmen; denn es verdeutlicht, daû die noch geltende Barwertverordnung jedenfalls im konkreten Fall zu keinem unannehmbaren, weil auûerhalb jeder dem Verordnungsgeber zuzugestehenden Fehlertoleranz liegenden Ergebnis geführt hat (so mit Recht OLG Oldenburg aaO S. 493). Als unanwendbar kann sich die Barwertverordnung freilich in Fällen erweisen, in denen zumindest ein Ehegatte bereits Versorgung bezieht oder in denen der Versorgungsfall zumindest für einen Ehegatten alsbald bevorsteht. Hier ist der Barwert der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte notgedrungen individuell zu ermitteln, wenn anderenfalls eine Fehlbewertung zu befürchten ist, die bewirken würde, daû eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits jetzt oder in naher Zukunft bezogene Versorgung zu stark gekürzt wird oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits jetzt oder in naher Zukunft erheblich zu niedrig bemessene Versorgungsbezüge erhalten wird. Der Weg, im Zusammenhang mit der Barwertermittlung eventuell auftretende Verstöûe gegen den Halbteilungsgrundsatz in der Erwartung einer den Ehegatten später eröffneten Korrektur zunächst in Kauf zu nehmen und solche eventuellen Verstöûe nur in Sonderfällen durch eine aufwendige individuelle Barwertermittlung zu vermeiden, erscheint dem Senat allerdings nur für einen eng begrenzten Zeitraum gangbar. Der Senat hält, wie ausgeführt, eine Abhilfe durch den Normgeber bis zum Ende des Jahres 2002 für geboten und eine weitere Anwendung der Barwertverordnung deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt für zulässig. Danach kann die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertermittlung auch nicht mehr zur Wahrung der Rechtseinheit hingenommen werden.

Blumenröhr Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 152/01
vom
23. Juli 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO
Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung
(hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nach
der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats
im Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351) ist durch die Änderung der
Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 -OLG München
AG Fürstenfeldbruck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Be- schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 7. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,28 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 605 DM).

Gründe:

I.

Die am 5. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 21. Juli 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 7. Februar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Januar 1987 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 18. März 1963 geborene Ehefrau nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 441,89 DM. Der am 2. Mai 1962 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.142,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als im Anwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat es den Wert des Anrechts nicht nach der Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtet hat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 169.678,80 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 778,80 DM umgerechnet.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung begehrt, weil die Barwert-Verordnung zur Ermittlung des Barwerts zwingend anwendbar sei.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts. 2. Für die Umrechnung dieser Versorgungsanwartschaft hat das Oberlandesgericht allerdings nicht die Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der Barwert-Verordnung seien deshalb die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung zugrunde zu legen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere kann bei der Ermittlung der Barwerte für nicht volldynamische Anwart-
schaften grundsätzlich nicht auf "Ersatztabellen" anstelle der BarwertVerordnung zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 351). 3. Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich - durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr anhand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 gegen die bisherige Fassung der BarwertVerordnung geltend gemacht hat (BGHZ aaO), ist mit der geänderten BarwertVerordnung Rechnung getragen.
a) Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO), auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten ), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht
mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße verletzt , das den Senat veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zugrunde zu legen; danach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertbildung nicht mehr hingenommen werden.
b) Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) ist den Bedenken des Senats Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene Neuberechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung baut auf den 1998 von Heubeck veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der betrieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln auf. Die Grunddaten hinsichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. auf bis zum Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Altersversorgung , der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes. Ein Änderung der Sterblichkeiten ist für die nächsten etwa 20 bis 30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt (BR-Drs. 198/03 S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Versorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bisherigen Barwert-Verordnung übernommen. Für die verschiedenen Typen von Versorgungsanrechten sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher - altersspezifische Barwerte ermittelt worden.
c) Der geänderten Barwert-Verordnung liegt - wie auch schon der bisherigen Barwert-Verordnung - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Dieser
Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/ Glockner FamRZ 1984, 733, 735; Lang FamRZ 1984, 317, 318; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896, 898; Bergner FamRZ 1999, 1487). Der Senat hat sich diese Kritik in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) nicht zu eigen gemacht. Hieran hält der Senat - unbeschadet erneuter gegenteiliger Meinungsäußerungen (Borth FamRZ 2003, 889, 893; Glockner FamRB 2003, 169; vgl. auch Bergmann FuR 2003, 108, 112) - fest. Bei einer versicherungsmathematischen Definition des Barwerts als einer kapitalwertbezogenen und damit zinsabhängigen Rechengröße kann, wie in der Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung zutreffend ausgeführt ist (BR-Drs. 198/03 S. 12), die zur Zeit gedämpfte Dynamik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlaß zu einer Korrektur des Rechnungszinses geben. Zwar ist richtig, daß sich aus der Differenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Eigenheit der Barwert-Verordnung. Diese Wertveränderungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmechanismus , nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berücksichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in ein umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, daß an die Stelle des Abzinsungsfaktors (zur Zeit) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt. Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) mit Recht hinweist, der von der Barwert-Verordnung mit 5,5 % angenommene Abzinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnende nicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hinweg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungszinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse
bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Zeitwert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zu bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von der Bundesregierung angeführten Daten belegen (BR-Drs. 198 S. 12), der gewählte Rechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15 BewG) zugrunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch Riedel OLGReport 14/2003 K 29, K 31 f.).
d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich ergeben, hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO 354 ff.) eingehend Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (aaO 356 ff.). Diese Schwierigkeiten sind nicht in der Ermittlung des Barwerts angelegt, sondern in dem Umstand begründet, daß zur Feststellung des volldynamischen Nominalbetrags für ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nichtvolldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge, daß der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen Anrechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Versorgungssystem , dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalb unter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt ist. Wie der Senat dargelegt hat, lassen diese Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems unberührt. Sie können zudem nicht durch eine weitergehende Modifizierung der Barwert-Verordnung, sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberi-
scher Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaft bekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätzlich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); der geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur der Charakter von Übergangsrecht zukommen (BT-Drs. 198/03 S. 11; vgl. auch Riedel aaO K 32 ff.). Damit muß es - unbeschadet der erneut und mit im wesentlichen gleichbleibenden Argumenten geäußerten Kritik (Bergner NJW 2003, 1625, 1627 ff.; vgl. ders. FamRZ 2003, 65, 69; 2002, 218; 1999, 1487 u.ö.) - jedenfalls bis auf weiteres sein Bewenden haben. 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschaftsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-Verordnung ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre) - erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 Barwert-Verordnung - ergibt sich ein Barwert von [3.142,20 x 12 Monate = 37.706,40 DM x 4,29 =] 161.760,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit
Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich [161.760,46 x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 DM =] 742,45 DM. Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der BfA in Höhe von 441,89 DM zu berücksichtigen. Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von [(742,45 DM – 441,89 DM) : 2 =] 150,28 DM ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu erfolgen. Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 861,94 DM ist nicht überschritten. Die begründeten Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne