Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - XII ZB 211/04

bei uns veröffentlicht am25.10.2006
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 10 F 43/04 VA, 28.04.2004
Oberlandesgericht Oldenburg, 11 UF 70/04, 06.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 211/04
vom
25. Oktober 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit
dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen
Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise
öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom
6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim
schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im
Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen
Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des
ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente
nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Jahre 1924 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. November 1995 wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechtskräftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten- versicherung erworben, der Ehemann zusätzliche Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der C. Deutschland GmbH. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs schloss das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 27. Dezember 1996 wegen langjähriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB vollständig aus. Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, der durch Kammerbeschluss vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht in FamRZ 2003, 1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht übertrug dieses vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in monatlicher Höhe von 511 € und - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings in monatlicher Höhe von 40,09 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994. Wegen des den Grenzbetrag des erweiterten Splittings übersteigenden Ausgleichsbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Der Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1988 eine Vollrente wegen Alters. Seit dieser Zeit erhält er auch seine ausschließlich in der Ehezeit erworbene betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 1.374 € festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. November 1996 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einem dem Ehemann am 17. Februar 2004 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 17. Februar 2004 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 642,46 € zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtberücksichtigung der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanstandet.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Hälfte der betrieblichen Bruttoversorgung des Ehemannes in einer Gesamthöhe von 1.374 € ohne Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zustehe, mithin monatlich 687 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe der seinerzeit zusätzlich übertragenen 40,09 €, der sich für die Ehefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd auswirke. Der für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte Teil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag komme auch nach der Neufassung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten BarwertVerordnung die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilausgleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht habe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von 23,51943 € (= 46 DM) auf 26,13 € gestiegen sei, sei der Teilausgleich von ursprünglich 40,09 € auf nunmehr 44,54 € (40,09 € : 23,51943 € x 26,13 €) aufgewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurechnen , so dass für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 642,46 € (687 € - 44,54 €) verbleibe.
8
Zugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Betriebsrente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch kein (Teil-) Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie selbst habe nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften erworben. Allein über den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barvermögen, das im Jahre 2004 noch ca. 80.000 € betragen habe, könne sie den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu berücksichtigen , dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen Verfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe.
9
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
10
a) Soweit das Oberlandesgericht den auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnenden öffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts aktualisiert hat, steht dies grundsätzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
11
aa) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde bereits zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1994 eine laufende Rentenzahlung gewährt. Das Oberlandesgericht hat weder beim öffentlich-rechtlichen Teilausgleich noch bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes in dem für laufende Versorgungen am Ende der Ehezeit allein maßgeblichen Leistungsstadium (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch ist.
12
Der Umstand, dass die Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem dreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium allerdings nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a Rdn. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Gehaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH gezahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt ) Schritt halten konnte. Dies kann der Senat indes nicht selbst beurteilen. Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststel- lungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, sondern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgeblichen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige volldynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss vom 10. September 1997 - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verhält sich die tatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen.
13
bb) Allerdings kommt es hier wegen der Änderung der Barwertverordnung seit der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf diese Frage nicht an.
14
Der Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Der solchermaßen "entdynamisierte" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschließend von dem gesamten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines nicht volldynamischen Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits unter der Geltung der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Neufassung der Barwert-Verordnung durchgeführt worden, war nach der Rechtsprechung des Senats das dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachte volldynamische Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der BarwertVerordnung in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilausgleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegenüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1. Januar 2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1467).
15
cc) Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verordnung auch in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit "teildynamische" Anrechte - gemeint sind Anrechte, die in der Anwartschaftsphase und/oder der Leistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. mit Anm. Borth/Glockner S. 1004 f.). Danach könnte - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynamisierung des im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche Anrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen Leistungsstadium überhaupt keiner Anpassung unterläge (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 aaO). Wie demgegenüber zu verfahren wäre, wenn zwar eine zukünftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu erwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Versorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Denn die vom Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche Rente ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr zu beanstanden.
16
dd) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 3. Mai 2006 BGBl. I S. 1144) ist die Geltung der ursprünglich zum 31. Mai 2006 außer Kraft tretenden Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 verlängert worden. In die seit dem 1. Juni 2006 geltende Neufassung der BarwertVerordnung wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und Abschläge für die Berücksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters und einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik geändert. Diese Neuberechnung beruht ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes auf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungsfaktor , was durch die "grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite" veranlasst worden sei (BR-Drucks. 123/06, S. 11).
17
Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Geltung der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung der BarwertVerordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich da- durch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten BarwertVerordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten BarwertVerordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO, S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerlichen Veränderung der Parameter im Verhältnis der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung zu der zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der Senat hält es deshalb nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung im Ergebnis ebenso für vertretbar, einen unter der Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlichrechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts (also der statische Betrag des im Wege des erweiterten Splittings im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktualisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird.
18
b) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall keine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes in Erwägung gezogen hat.
19
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den Ausgleichspflichtigen ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
20
Dies ändert aber nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermög- licht. Insoweit hat der Senat zu § 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO). Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Betracht.
21
aa) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Seine gesetzliche Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten Rentenanpassungsmitteilung brutto 1.885,97 €. Dabei war die Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2004 noch nicht berücksichtigt, der sich zu Lasten des Ehemannes mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511,00 € + 40,09 €] / 23,51943 [46,00 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der aktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 € (23,4313 EP x 26,13 €), so dass dem Ehemann nach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine gesetzliche Rente in Höhe von rund 1.274 € verbleibt; bei Fortschreibung der aus der Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragssätze (15,2 % bzw. 1,7 %) wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 108 € zu zahlen. Die aktuelle Höhe der Betriebsrente betrug nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts 1.374 € brutto; der Abzug von (erhöhten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Betriebsrente fällt mit rund 232 € ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Alterseinkünfte in einer Gesamthöhe von rund (1.274 € - 108 € + 1.374 € - 232 €) 2.308 €. Dies erlaubt auch unter Berücksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseinkünfte möglicherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt die Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die Zahlung einer ungekürzten Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht ermittelten Höhe von 642,46 € offensichtlich nicht gefährdet wäre (2.308 € - 642,46 € = 1.665,54 €). Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; vgl. hierzu BFH Urteil vom 15. Oktober 2003 - X R 29/01 - EzFamR BGB § 1587 g Nr. 15) und des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom 5. Juli 2004, BGBl. I S. 1427).
22
bb) Zum anderen lässt sich eine Anwendung des § 1587 h BGB hier auch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der ausgleichspflichtige Ehegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten Rentenbescheides eine eigene gesetzliche Bruttorente in Höhe von (nur) 279,27 € erworben. Zusammen mit den im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom Ehemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche Bruttorente in einer Gesamthöhe von rund 892 € erlangen können. Bei Fortschreibung der bisherigen Beitragssätze wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 75 € zu zahlen, so dass der Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 € verbliebe. Auch mit der monatlichen Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht errechneten Höhe von 642,46 € würden der Ehefrau voraussichtlich keine höheren Alterseinkünfte zur Verfügung stehen (817 € + 642,46 € = 1.459,46 €) als sie dem Ehemann trotz ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben würden.
23
Soweit die Ehefrau neben ihren Alterseinkünften noch über die Vorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalerträge aus dem vom Oberlandesgericht mit (noch) 80.000 € ermittelten Barvermögen verfügt, begründet dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen keinen so evidenten Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten, dass - obwohl eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 BGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, dass sie während der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bereits darauf angewiesen war, einen großen Teil ihres Barvermögens zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zu mal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt war.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 F 43/04 VA -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2004 - 11 UF 70/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - XII ZB 211/04

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - XII ZB 211/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05

bei uns veröffentlicht am 20.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/05 vom 20. Juni 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 g Abs. 1; VAHRG §§ 2, 3 b Abs. 1 Nr. 1 Zum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wen

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 55/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dos

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 5/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrech

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - XII ZB 177/04

bei uns veröffentlicht am 11.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, w

Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 127/01
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende
Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich
-rechtlich ausgeglichen worden ist.
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 13.691,90 € (= 26.778,60 DM).

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Beschwerdeführer sind Miterben nach dem am 18. Januar 2005 verstorbenen ursprünglichen Antragsgegner und Beschwerdeführer W. R. (im folgenden: Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im folgenden: Ehefrau) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. April 1959 bis 31. März 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzlich Anrechte auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungssta-
dium dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber , der R. -AG. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 20. November 1934) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geboren am 19. November 1935) bei der Landesversicherungsanstalt Hannover in Höhe von 1.307,64 DM, monatlich und bezogen auf den 31. März 1994, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von 78,40 DM wurde dabei - im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen; im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Jede der Parteien bezog später eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Ehemann erhielt daneben von der R. -AG ein betriebliches Ruhegeld, dessen Ehezeitanteil (420 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe : 543 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 77,35 % umfaßt und monatlich brutto 6.056,70 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1998), 6.119,08 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1999) und 6.155,80 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000) betrug. Mit einem dem Ehemann am 12. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe der Ehezeitanteile der Renten der Parteien eingeholt und auf dieser Grundlage einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 2.068,38 DM ermittelt, von dem es den bereits im Verbund erfolgten Ausgleich in Höhe von 1.307,64 DM in Abzug gebracht hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restausgleichs in Höhe
von 760,74 DM hat es den Ehemann zur Abtretung eines entsprechenden Teils seiner Betriebsrente verurteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 85.229,97 DM zu zahlen und für die Zeit ab 1. Juni 2001 von seinem Anspruch auf Betriebsrente einen Rententeilbetrag in Höhe von monatlich 2.992,29 DM abzutreten. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gewandt. Nach seinem Tod wird das Verfahren von seinen Erben fortgeführt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1528 veröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien umfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum. Die Ehefrau könnte danach einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils der bei der R. -AG begründeten betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes verlangen, und zwar in Höhe von monatlich 3.028,35 DM (für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999), 3.059,54 DM (für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) und 3.077,90 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000). 2. Dieser volle Ausgleichsbetrag ist jedoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von ge-
setzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 78,40 DM - ausgeglichen worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser - durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" - Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht - wie vom Bundesgerichtshof vertreten - dadurch zu ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet wird. Da die BarwertVO (i.d.F. der VO vom 22. Mai 1984 BGBl. I S. 692) zu einer deutlichen Unterbewertung der betrieblichen Anrechte führe (für ein nicht-volldynamisches Anrecht also zu niedrige volldynamische Werte angesetzt würden), bewirke die anhand der BarwertVO vorgenommene Entdynamisierung des nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts umgekehrt, daß von dem hälftigen Ehezeitanteil überhöhte (nicht-volldynamische) Beträge - als bereits nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht - abgezogen werden. Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] x 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung] =) 232,17 DM zurückzurechnen. Dieser auf das Ehezeitende bezogene nicht-volldynamische Rentenwert wäre sodann, folgte man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes (von 44,49 DM zum Ehezeitende auf 47,65 DM ab dem 1. Juli 1998, auf 48,29 DM ab dem 1. Juli 1999, und auf 48,58 DM ab dem 1. Juli 2000) hochzurechnen, so daß sich ein (dem früheren
dynamischen Betrag von 78,40 DM entsprechender, also schon verbrauchter und deshalb) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnender Ausgleichsbetrag von zunächst (232,17 : 44,49 x 47,65 =) 248,66 DM, für die Zeit ab 1. Juli 1999 von (232,17 : 44,49 x 48,29 =) 252,00 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2000 von (232,17 : 44,49 x 48,58 =) 253,51 DM ergäbe. Die Anrechung dieser "entdynamisierten" Ausgleichsbeträge führe zu einer nicht hinnehmbaren Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, die deutlich werde, wenn man den Zahlbetrag der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Gesamtrente, wie sie sich nach der Versorgungskürzung aufgrund des Splittings und erweiterten Splittings ergebe, mit dem Zahlbetrag der von der Ehefrau ehezeitlich erworbenen Gesamtrente vergleiche, wie sie sich aufgrund von Splitting, erweitertem Splitting sowie der um den entdynamisierten Ausgleichsbetrag verminderten schuldrechtlichen Ausgleichsrente ergebe. Für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 erhielte der Ehemann dann eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 3.193,04 DM, die Ehefrau dagegen nur eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 2.863,66 DM; für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 stünden sich 3.226,44 DM (Ehemann) und 2.892,64 DM (Ehefrau), für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 3.245,80 DM (Ehemann) und 2.910,00 DM (Ehefrau) gegenüber. Um derart gravierende Differenzen in der Versorgungslage beider Ehegatten zu vermeiden, darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nach einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich keine Umrechnung erfolgen. Die unterschiedliche Dynamik des gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorab übertragenen Rentenbetrags werde bereits dadurch berücksichtigt, daß die Versorgungen mit ihren jeweiligen (für die einzelnen Zeiträume geltenden) Nominalbeträgen erfaßt würden; der dem auf das Ehezeitende bezogenen Betrag des erweiterten Splittings entsprechende aktuelle Nominalbetrag lasse sich dabei mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes ermitteln und bezeichne dann rechnerisch exakt den jeweiligen, dem Ausgleichsberechtigten aufgrund des erweiter-
ten Splittings zugute kommenden Versorgungswert. Mit dieser Methode werde jedenfalls für die Zeit bis zur Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Halbteilungsgrundsatz konsequent verwirklicht. Für die Zeit danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ein gewisses Ungleichgewicht in der Versorgungslage dann entstehe , wenn die Dynamik der gesetzlichen Rente die Dynamik der betrieblichen Altersversorgung übersteige. Das werde aber bei nicht gänzlich statischen Versorgungen häufig dadurch ausgeglichen, daß aufgrund einer (nicht-volldynamischen ) Anpassung der gesamten betrieblichen Altersversorgung dem Ausgleichspflichtigen ebenfalls ein Mehrbetrag zufließe, und zwar ungeschmälert, solange keine Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d Abs. 2 BGB erfolge. Im übrigen würden die angedeuteten Ungleichgewichte in der Regel nur allmählich und in geringem Umfang entstehen. Diese mögliche allmähliche Auseinanderentwicklung sei jedenfalls eher hinzunehmen als die mit der Umrechnung anhand der BarwertVO einhergehenden Fehlbewertungen. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 78,40 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (78,40 : 44,49 x 47,65 =) 83,97 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (78,40 : 44,49 x 48,29 =) 85,10 DM und für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 (78,40 : 44,49 x 48,58 =) 85,61 DM. Um diese Beträge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (3.028,35 - 83,97 =) 2.944,38 DM monatlich (für Januar also 2.944,38 x 20/31 = 1.899,60 DM), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (3.059,54 - 85,10 =) 2.974,44 DM monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2000 (3.077,90 -
85,61 =) 2.992,29 DM monatlich betrage; für den zurückliegenden Zeitraum vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 ergebe sich mithin ein Rückstand von 85.229,97 DM.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Die Frage, in welcher Weise ein bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Die bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts "rückrechnet" (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Henrich /Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soergel /Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877, 887 f.). Sie bedient sich dabei des Umrechungsmechanismus, den § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der BarwertVO für die Umrechnung von
nicht-volldynamischen Anrechten in volldynamische Anrechte vorschreibt. Dabei werden die maßgebenden Rechenschritte (Jahresnominalbetrag des nicht-volldynamischen Anrechts x Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO = Barwert x Umrechnungsfaktor = Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert zum Ehezeitende : 12 = Monatsbetrag der Rente, die sich - bezogen auf das Ehezeitende - bei Einzahlung des Barwertes als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ergäbe) allerdings umgekehrt vollzogen: Der auf das Ehezeitende bezogene Monatsbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings gutgebrachten gesetzlichen Rente wird also durch den (zum Ehezeitende maßgebenden) aktuellen Rentenwert dividiert, sodann durch den Umrechnungsfaktor und schließlich durch den Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO geteilt; das Ergebnis ist - bezogen auf das Ehezeitende und geteilt durch 12 - der Monatsbetrag des Teils der (nicht-volldynamischen) Betriebsrente, der bereits im Wege des erweiterten öffentlich -rechtlichen Ausgleichs ausgeglichen worden ist. Dieser Monatsbetrag ist deshalb von der zum Ausgleich der Betriebsrente monatlich zu leistenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ 2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Abzugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen Betriebsrente) ermittelt wird. Sie geht vielmehr vom Nominalbetrag des dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten anstelle der Betriebsrente gutgebrachten volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Da dieser Nominalbetrag auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, wird er entsprechend der tatsächlichen Steigerungsrate, welche die gesetzliche Rentenversicherung seit dem Ehezeitende erfahren hat und die sich aus dem Verhältnis des damals und des nunmehr maßgebenden aktuellen Rentenwerts ergibt, erhöht. Um den so erhöhten Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts wird sodann dessen schuldrechtliche Ausgleichsrente reduziert. bb) Die erste Methode ist nach dem System des Versorgungsausgleichs konsequent. Ihr Nachteil liegt - neben der Kompliziertheit des Rechenvorgangs - in den dem Versorgungsausgleich immanenten Schwächen einer Umwertung von nicht-volldynamischen in volldynamische Anrechte, die in der hier notwendigen "Rückrechnung" von volldynamischen in nicht-volldynamische Anrechte ihre Entsprechung findet; sie wird in der vom Oberlandesgericht aufgezeigten Divergenz deutlich, die sich ergibt, wenn man den Rentenzahlbetrag, der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zufließt, mit dem Rentenzahlbetrag vergleicht, der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Versorgung verbleibt. Soweit die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente seit dem Ehezeitende eine - wenn auch der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung nicht annähernd vergleichbare - Steigerung erfahren hat, kommt die Schwierigkeit hinzu, diese Steigerung durch eine entsprechende Anhebung des auf das Ehezeitende bezogenen und bereits ausgeglichenen Teilbetrags der Betriebsrente zu erfassen und den solchermaßen angepaßten Teilbetrag der Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Abzug zu bringen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses Teilbetrags dadurch Rech-
nung tragen wollen, daß er diesen (auf das Ehezeitende bezogenen) Betrag mittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier: 1999) und zum Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 1994) ergibt. Diese Orientierung an den aktuellen Rentenwerten ist mit dem Hinweis kritisiert worden, eine solche Hochrechung könne sich nur an der zwischenzeitlichen Steigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente selbst, nicht aber an den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Steigerungsraten ausrichten (OLG Celle aaO 246; Wick aaO Rdn. 340; Gutdeutsch aaO 1202). Diese Kritik ist berechtigt ; der Senat hält insoweit an dem von ihm gewählten Hochrechnungsmaßstab nicht fest. Die grundsätzliche Richtigkeit der Methode, einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichenen Teil einer Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, indem der Teilbetrag "entdynamisiert" wird, bleibt hiervon indes unberührt. cc) Die beschriebene zweite Vorgehensweise vermeidet diese Probleme und kann zudem den Vorzug der Einfachheit für sich in Anspruch nehmen; sie führt, wie der vom Oberlandesgericht dargelegte Zahlenvergleich zeigt, zu Ergebnissen , die dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls dann entsprechen, wenn man nur die Zahlbeträge der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibenden und der vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Renten vergleicht. Bedenken ergeben sich indes in doppelter Hinsicht: Nach dem System des Versorgungsausgleichs wird für die Teilung eines Versorgungsanrechts der Wert des auszugleichenden - und zum Zwecke der Vergleichbarkeit erforderlichenfalls zuvor dynamisierten - Anrechts zugrunde gelegt; dieser Wert wird dabei - nach Maßgabe der vom Gesetz vorgesehenen
Ausgleichsformen - hälftig geteilt. Die Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten - bei Anwendung dieser Ausgleichsformen - im Ergebnis ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht, ist dabei im Grundsatz ohne Belang, sofern nur der Wert des gutgebrachten Anrechts mit dem hälftigen Wert des ausgeglichenen Anrechts identisch ist. Die zweite Methode verkehrt diesen Grundsatz in sein Gegenteil. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht nicht die Frage, ob der Wert des auszugleichenden Anrechts hälftig verringert wird; Aufmerksamkeit wird vielmehr der Frage gewidmet, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht. Zugleich mit diesem Wechsel der Perspektive werden von der zweiten Methode die Bezugspunkte vertauscht: Nicht das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten und das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich gutgebrachte Anrecht werden einander gegenübergestellt. Letzteres wird vielmehr mit dem Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten verglichen, das lediglich zum Ausgleich herangezogen wird - mag es auch außerhalb der Ehe begründet oder bereits ausgeglichen sein. Da dieses - lediglich herangezogene - Anrecht dem anderen Ehegatten aber an sich nicht (hälftig) gebührt, kann nicht auf die hälftige Teilung dieses Anrechts Bedacht genommen, sondern nur die Kürzung dieses Anrechts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rentenleistung, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesem Anrecht erzielt, verglichen werden. Dem Mechanismus des Versorgungsausgleichs ist ein solcher Vergleich indes fremd. Diese Bedenken sind nicht nur formal-systematischer Art. Sie verdeutlichen zugleich, daß der zweite Rechenweg schon nach seinem methodischen Ansatz keine generelle Richtigkeitsgewähr für die mit ihm gefundenen Ergebnisse geben kann. Geht man davon aus, daß die nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB in Verbindung mit der BarwertVO vorgenommene Umrechnung eines nicht-volldynamischen Anrechts auf eine Betriebsrente, wenn auch mit den jeder Pauschalierung geschuldeten Abstrichen, den Nominalbetrag dieses Anrechts - nunmehr gedacht als volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung - wiedergibt, so führt die in umgekehrten Rechenschritten (über Einmalbeitrag und Barwert) durchgeführte Umrechnung eines volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsläufig zu dem Nominalbetrag , den dieses Anrecht - gedacht als nicht-volldynamisches Anrecht auf Betriebsrente - hätte. Die Richtigkeit dieses Gedankens läßt sich nicht dadurch in Zweifel ziehen , daß der - anhand der nachehelichen Steigerungsraten aktualisierte - Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung u.U. deutlich unter dem Nominalbetrag des "entdynamisierten" (Teil-)Anrechts auf Betriebsrente liegt, der bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden ist und deshalb von der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich der Betriebsrente zustehenden Ausgleichsrente in Abzug gebracht werden muß. Ein solcher Vergleich beider Nominalbeträge unterstellt nämlich nicht nur die versicherungsmathematische Richtigkeit der - inzwischen korrigierten - Faktoren für die Barwertermittlung. Er suggeriert zugleich, daß sich das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachte Anrecht von dem an sich schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht qualitativ nur durch seine andersartige Dynamik unterscheidet. Das ist indes nicht der Fall. Wie der Senat dargelegt hat, beruhen Betriebsrenten und gesetzliche Renten auch auf differierenden Rechnungsgrundlagen, die sich u.a. in einem ganz unterschiedlichen Leistungsspektrum niederschlagen. Die dem Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 BGB zugrunde liegende gesetzliche Fiktion, der für die Betriebsrente ermittelte
Barwert werde als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt , führt deshalb zu dem Ergebnis, daß für eine nicht-volldynamische Betriebsrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird, das dem auszugleichenden Anrecht auf Betriebsrente weder nominal entspricht noch - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - gleichartig ist, wohl aber (in Höhe des hälftigen Ausgleichsbetrags) ihm gleichwertig ist, wobei freilich diese Gleichwertigkeit durch die typisierende - insbesondere auf die Art der jeweiligen Dynamik beschränkte - Wertermittlung nach der BarwertVO relativiert wird (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1697). dd) Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken ist nicht zu verkennen , daß die vom Oberlandesgericht befolgte (zweite) Methode geeignet ist, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen - wie hier - unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (so wohl auch Erman/Klattenhoff aaO), mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichesberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat erachtet es deshalb im Ergebnis für vertretbar, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten erweiterten Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführt worden ; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des
dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hahne Weber-Monecke Vézina Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 107/02
vom
6. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.225 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 26. August 1963 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (im vorliegenden Verfahren: Antragstellerin) am 1. September 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (im vorliegenden Verfahren: Antragsgegner) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. November 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1994) und u.a. der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. August 1963 bis 31. August 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 2.103,95 DM und die Ehefrau in Höhe von 136,13 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August
1993. Der Ehemann hat zusätzlich Anrechte auf eine Betriebrente bei der D. GmbH erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht - nach Umrechung gemäß Tabelle 1 der BarwertVO in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - mit 815,48 DM ermittelt hat. Das Amtsgericht hat im Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 15. März 1936) bei der BfA Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geb. am 1. Oktober 1936) bei der BfA in Höhe von 1.058,11 DM, monatlich und bezogen auf den 31. August 1993, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von (2.103,95 - 136,13 =) 983,91 DM wurden dabei - im Wege des Splittings - die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA ausgeglichen. Mit dem verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 74,20 DM wurde - im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen. Im übrigen hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Oktober 1999, der Ehemann bezieht seit dem 1. April 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erhält daneben seit dem 1. April 2001 von der D. GmbH eine Betriebsrente, die im Leistungsstadium nur nach Maßgabe des § 16 BetrAVG angepaßt wird und deren Höhe bei Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand wie auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung 3.688 DM betrug. Die Betriebsrente setzt eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) voraus. Sie setzt sich aus einem Grundbetrag von 10 % des bei Eintritt in den Ruhestand maßgebenden ruhegeldfähigen Einkommens und Steigerungsbeträgen zusammen, die nach einer vom Ehemann und der D. GmbH getroffenen Abrede 0,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens für je-
des nach Erfüllung der Wartezeit vollendete weitere anrechnungsfähige Dienstjahr betragen. Das ruhegehaltfähige Entgelt des Ehemannes betrug bei Ehezeitende 11.919,44 DM und bei Eintritt in den Ruhestand 14.320 DM; die Steigerung beruht auf turnusmäßigen Gehaltserhöhungen. Der Ehemann war bei der D. GmbH vom 1. November 1969 bis zum 31. März 2001 (377 Monate) beschäftigt; in die Ehezeit fällt der Zeitraum vom 1. November 1969 bis 31. August 1993 (286 Monate). Das Amtsgericht hat im hier vorliegenden Verfahren den von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß der Ehemann der Ehefrau ab dem 15. März 2001 einen monatlichen Betrag in Höhe von 952,58 DM schuldet und verpflichtet wird, sein Anrecht auf die Betriebsrente in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 in Höhe von monatlich 673,82 € und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von monatlich 673,02 € zu zahlen. Zugleich hat es den Ehemann verpflichtet, den Anspruch gegen dieD. GmbH auf die ab Rechtskraft seiner Entscheidung fällig werdenden Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei derD. GmbH gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB mit
2.797,79 DM ermittelt; die Hälfte dieses Monatsbetrages, also (2.797,79 : 2 =) 1.398,90 DM, stünden an sich der Ehefrau als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils ist das Oberlandesgericht von dem ruhegehaltfähigen Entgelt ausgegangen, das der Ehemann vor Eintritt in den Ruhestand bezogen hatte (14.320 DM). Soweit dieses Entgelt das bei Ehezeitende bezogene Entgelt (11.919,44 DM) überstiegen habe, handele es sich um turnusmäßige Gehaltsanpassungen, deren Auswirkungen auf die Versorgung des Ehemannes gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB der Ehefrau zugute kämen. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die vom Ehemann bezogene Betriebsrente - in Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft und unter Einbeziehung der nachehelichen Versorgungssteigerung - mit ihrem tatsächlichen Zahlbetrag von 3.688 DM zugrunde gelegt (für 10 Jahre Wartezeit Grundbetrag 10 % + Steigerungsbeträge für 21 weitere Jahre von je 0,75 % = insgesamt 25,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens von 14.320 DM = 3.687,40 DM, aufgerundet 3.688 DM). Zur Ermittlung des Ehezeitanteils hat es diesen Betrag mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit multipliziert (3.688 x 286 Monate : 377 Monate = 2.797,79 DM). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. 2. Der volle Ausgleichsbetrag von 1.398,90 DM (2.797,79 DM : 2) ist jedoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 74,20 DM - ausgeglichen worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September
1999 (XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet wird. In Übereinstimmung mit einer bereits zuvor vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235) vertretenen Rechtsansicht seien beim öffentlich -rechtlichen Teilausgleich lediglich die Wertveränderungen zu berücksichtigen , die sich aus der Änderung des aktuellen Renten wertes zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung ergäben. Diese Lösung ermögliche eine jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung exakte Halbteilung. Anderenfalls würde die Ausgleichsrente der Ehefrau in einem Umfang beschnitten, der nicht dadurch kompensiert werde, daß die der Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs zugute gekommene gesetzliche Rente in Zukunft möglicherweise stärker ansteige als die dem Ehemann verbliebene Betriebsrente. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 74,20 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - im ersten Halbjahr 2001 (74,20 x 48,58 [aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001] : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] =) 81,02 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2001 (74,20 x 49,51 [aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2001] : 44,49 =) 82,57 DM. Um diese Beträge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 (1.398,90 - 81,02 =) 1.317,88 DM = 673,82 € monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2001 673,02 € betrage.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 25. Mai 2005 (XII ZB 127/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen
Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nichtvolldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999 aaO und vom 25. Mai 2005). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung
des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/01
vom
10. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende
Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung
der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem
sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine
Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB
Rechnung getragen werden.
BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben: - der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (P. ) in Höhe von - umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM, - die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von 602,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2 =) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 = 849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-
geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem 1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen - der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober 2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM, - der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM. Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesgericht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt , an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli 2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet. Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln , dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen ) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über
die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzurechnende , weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ 156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für
einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005 und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-
träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; § 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen , den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB) nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat. 2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Oktober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,
ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November 1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen , ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom
2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2 ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999 erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 228/03
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten.
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Vézina und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.139 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der A. AG (später E. GmbH) und dem P. Verein.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher Höhe von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Seit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 € und mit monatlich brutto 241,61 € festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli 2002 im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.
5
Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 € zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli 2003 nur noch 214,40 € betrage.
6
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto 519,76 € berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berücksichtigen , dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Da der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder 21,80 €), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 € bzw. seit dem 1. Juli 2003 26,13 € betragen habe, sei der Teilausgleich von ursprünglich 74,20 DM (oder 37,94 €) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 € und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 € aufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,88 € und seit dem 1. Juli 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,40 € geschuldet sei. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 €.
9
Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 € auch ohne den zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder die Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der Regel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer Ausgleichsrente außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschuldeten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseinkünften noch rund 1.089 € verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei.
10
2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
12
Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und danach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Allerdings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer früheren Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rückrechnung unter Heranziehung von Werten der früheren Barwert-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Barwert -Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den Grenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öf- fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
13
Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwägung gezogen hat.
15
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige Härte stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht , wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Henrich /Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; MünchKomm /Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4). Denn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Ausgleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken müsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberechtigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften gedeckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt. Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichs- rente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr, aaO § 1587 c Rdn. 25).
16
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsrenten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221 ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG FamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V. Anders kann dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS 1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 SGB V sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die Leis- tungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
17
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hoppenz /Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10; Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensver- hältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversicherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. August 2005, Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage nach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung.
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c) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht angebrachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 214,75 € bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der Ausgleichsanspruch am 1. Juli 2002 fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung erlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines Ausgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschränkung seines Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der Zahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 € hinausgehenden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.