Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2005 - XII ZB 228/03

bei uns veröffentlicht am09.11.2005
vorgehend
Amtsgericht Ulm, 1 F 1767/02, 18.06.2003
Oberlandesgericht Stuttgart, 16 UF 199/03, 15.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 228/03
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten.
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Vézina und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.139 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der A. AG (später E. GmbH) und dem P. Verein.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher Höhe von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Seit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 € und mit monatlich brutto 241,61 € festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli 2002 im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.
5
Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 € zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli 2003 nur noch 214,40 € betrage.
6
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto 519,76 € berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berücksichtigen , dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Da der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder 21,80 €), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 € bzw. seit dem 1. Juli 2003 26,13 € betragen habe, sei der Teilausgleich von ursprünglich 74,20 DM (oder 37,94 €) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 € und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 € aufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,88 € und seit dem 1. Juli 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,40 € geschuldet sei. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 €.
9
Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 € auch ohne den zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder die Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der Regel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer Ausgleichsrente außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschuldeten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseinkünften noch rund 1.089 € verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei.
10
2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
12
Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und danach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Allerdings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer früheren Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rückrechnung unter Heranziehung von Werten der früheren Barwert-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Barwert -Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den Grenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öf- fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
13
Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwägung gezogen hat.
15
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige Härte stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht , wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Henrich /Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; MünchKomm /Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4). Denn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Ausgleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken müsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberechtigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften gedeckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt. Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichs- rente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr, aaO § 1587 c Rdn. 25).
16
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsrenten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221 ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG FamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V. Anders kann dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS 1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 SGB V sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die Leis- tungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
17
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hoppenz /Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10; Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensver- hältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversicherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. August 2005, Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage nach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung.
18
c) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht angebrachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 214,75 € bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der Ausgleichsanspruch am 1. Juli 2002 fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung erlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines Ausgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschränkung seines Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der Zahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 € hinausgehenden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2005 - XII ZB 228/03

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/99
vom
5. September 2001
in Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3
Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -OLG München
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen:
beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 3. August 1999 aufgehoben. Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen Nr. 3 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 14. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:


I.

Die am 15. April 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. November 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 19. April 1999 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 19. April 1999) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1964 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) in Höhe von 1.372,29 DM. Daneben besteht ein Versorgungsanspruch bei der Bayern Versicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von (richtig:) 36.180 DM; das entspricht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dem Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft (in der gesetzlichen Rentenversicherung , § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) von 157,14 DM. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 2.397,18 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der B. GmbH in Höhe von jährlich 8.901,38 DM, entsprechend 741,78 DM monatlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von monatlich 512,45 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB - für die Ehefrau auf demselben Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,61 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet. Dabei hat es die statischen Anrechte auf eine Betriebsrente des Ehemanns - entsprechend der Tabelle 1 BarwertVO - in eine dynamische Anwartschaft in
Höhe von (richtig:) monatlich 220,37 DM umgerechnet und hiervon den für den Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der Bayern-Versicherung ermittelten Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in Höhe von 157,14 DM in Abzug gebracht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BfA die Überschreitung des Höchstbetrags gerügt. Das Oberlandesgericht hat diese Rüge für nicht durchgreifend erachtet, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich jedoch - teilweise - dahin abgeändert, daû es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85,40 DM (statt 31,61 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde , mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB beschränkte (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 f.; Senatsbeschluû vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45) - weitere Beschwerde des Ehemanns ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung: 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der Höchstbetrag nicht überschritten und die Beschwerde der BfA insoweit unbe-
gründet ist. Des weiteren hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt :
a) § 1587a Abs. 3, 4 BGB sei zwar - entgegen einer im Schrifttum geäuûerten Auffassung (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896) - nicht verfassungswidrig : Die Barwertverordnung nehme eine Verzinsung der Barwerte in Höhe von 5,5 % an und bleibe damit hinter der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Diese mangelhafte Verzinsung könne aber als durch die Vorteile des Umlagesystems ausgeglichen angesehen werden; auf Grund historischer Erfahrung lasse sich nämlich die Meinung vertreten, daû Umlagesysteme krisensicherer als kapitalfundierte Systeme seien. Hinzu komme jedoch, daû die Barwerte keine Hinterbliebenenversorgung erfaûten, aus den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch diese bezahlt werden müsse; dies führe zu einer Abwertung der über den Barwert umzurechnenden Anrechte um ca. 20 %. Zusammengenommen ergebe sich damit eine Fehlbewertung, die den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Dies sei jedoch kein Problem der von § 1587a Abs. 3 BGB vorgeschriebenen fiktiven Beitragsentrichtung, sondern der Barwertverordnung. In verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB müsse eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertermittlung in der Weise berücksichtigt werden, daû zum Ausgleich der Abwertung um 20 % ein Zuschlag auf die Barwerte in Höhe von 25 % erfolge.
b) Jedoch sei die Barwertverordnung selbst verfassungswidrig. Die dort verwendeten statistischen Daten seien veraltet, woraus eine erhebliche Abwertung resultiere, was - ausweislich der zitierten Literaturmeinung (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO) - zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung führe. Deshalb sei das Gericht nicht an die Barwertverordnung gebunden. Es
lege vielmehr die von den genannten Autoren veröffentlichten Werte einer "Ersatztabelle 2" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; dort unter der Rubrik "Heubeck 98") zugrunde. Dabei multipliziere es den Barwertfaktor der einschlägigen Originaltabelle 1 mit dem Quotienten aus dem Barwertfaktor der "Ersatztabelle 2" und dem (niedrigeren) Barwertfaktor der Originaltabelle 2. Auf diese Weise lasse sich der Barwertfaktor für eine "Ersatztabelle 1" ermitteln; dieser Wert müsse im Hinblick auf die zu berücksichtigende Hinterbliebenenversorgung um 25 % erhöht werden. Daraus ergebe sich für den zu entscheidenden Fall ein anzuwendender Barwertfaktor von 9,74, der zu einem Barwert der statischen Anwartschaft des Ehemannes von (8.901,38 DM x 9,74 =) 86.699,44 DM und damit zu einer dynamischen Rente von 376,56 DM führe. Der Ausgleichsanspruch bestehe dann in Höhe von (376,56 DM – 157,14 DM =) 109,71 DM. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei jedoch auf den Höchstbetrag von 85,40 DM beschränkt. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur begrenzt stand. 2. Allerdings geht das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daû § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verfassungswidrig ist.
a) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei verfassungswidrig, weil die Anrechte einer statischen oder teildynamischen Versorgung durch die Barwertermittlung - bei Annahme fiktiver Einzahlung des Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung - gegenüber volldynamischen Anrechten ohne rechtfertigenden Grund erheblich unterbewertet würden; diese erhebliche Unterbewertung verletze den Halbteilungsgrundsatz und das Gleichheitsgebot der Verfassung (Bergner SozVers 2001, 9, 11; ders. FamRZ 1999, 1487, 1488; ders. FamRZ 2000, 97, 98; Glockner/Gutdeutsch FamRZ
1999, aaO S. 901; dies. FamRZ 2000, 270; einschränkend Klattenhoff FamRZ 2000, 1257, 1268; ders. DRV 2000, 685, 709; offengelassen von MünchKomm/Dörr § 10a VAHRG Rdn. 53 ff., 56: "bedenklich"). Zum einen seien die biometrischen Daten, auf denen die Barwertverordnung beruhe, veraltet; die Anwendung der - überholten - Barwertfaktoren führe zu einer Unterbewertung der statischen Anrechte um 20 bis 40 % (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; vgl. auch Klattenhoff FamRZ aaO. S. 1261; ders. DRV aaO S. 693). Zum anderen bewirke der Umwertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB eine weitere Abwertung dieser Anrechte. Während der nach der Barwertverordnung ermittelte Barwert den Wert eines Anrechts auf Invaliditätsund Altersrente darstelle, würden mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch versicherungsfremde Leistungen sowie eine Hinterbliebenenversorgung finanziert. Durch die fiktive Einzahlung des errechneten Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung trete daher ein (weiterer) Wertverlust des Anrechts auf Alters- und Invaliditätsrente ein (Bergner SozVers aaO S. 10 ff.; ders. FamRZ 1999 aaO S. 1488; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898 ff.; kritisch hierzu Klattenhoff FamRZ aaO S. 1263 ff.; ders. DRV aaO S. 696 ff.)
b) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. aa) Der Umstand, daû der Barwertverordnung veraltete biometrische Daten zugrunde liegen, kann zwar die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Barwertverordnung in Zweifel ziehen (vgl. dazu unter II. 3., 4.), nicht aber die Verfassungswidrigkeit des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB begründen. Diese Vorschrift wäre selbst ohne den Erlaû einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Ver-
ordnung vorgegebene, aufgrund veränderter biometrischer Daten aber nunmehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Mechanismus zur Umrechnung nicht-volldynamischer Anrechte in volldynamische Anrechte zurück. bb) Eine andere Frage ist, ob die Kritik an dem Umrechnungsmechanismus die Annahme rechtfertigt, die Regelung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB sei auch als solche mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Für die Beantwortung dieser Frage kann dahinstehen, ob infolge der in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgesehenen Bewertung im Wege einer fiktiven Einzahlung des Barbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung "Transferverluste" entstehen , die nicht durch Staatszuschüsse abgedeckt werden und daher aus den Beiträgen der Versicherten zu finanzieren sind (so Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; a.A. Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264); ebenso kann offenbleiben, in welchem Umfange die von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Hinterbliebenenversorgung zu einer Abwertung umzurechnender Anrechte führen kann (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 899). "Transferverluste" dieser Art sind nämlich kein spezifisches Problem des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB; sie sind eine Konsequenz des Systems des Versorgungsausgleichs , der auf einen die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich zielt. (1) Zum Zwecke dieses Ausgleichs müssen die in den Ausgleich einzubeziehenden , aber in unterschiedlichen Versorgungssystemen bestehenden Anrechte miteinander vergleichbar gemacht werden. Der Gesetzgeber hat sich hierbei auf eine pauschalierende Betrachtung beschränkt und - jedenfalls im
Grundsatz - nur auf die Dynamik der Anrechte abgestellt. Vergleichsmaûstab sind die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Soweit die Dynamik von Anrechten, die bei anderen Versorgungssystemen bestehen, der (Voll-) Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entspricht, werden diese - ebenfalls volldynamischen - Anrechte unabhängig von der Ausgestaltung ihres Versorgungssystems und von dessen Leistungsspektrum sowohl im Verhältnis zueinander als auch mit Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichgesetzt und mit ihrem Nominalbetrag berücksichtigt (§ 1587a Abs. 3 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BarwertVO). Bereits diese Gleichsetzung kann jedoch zu "Transferverlusten" führen - so etwa dann, wenn zum Ausgleich eines auûerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden volldynamischen Anrechts nach Maûgabe der § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden und deren Leistungsspektrum hinter dem des auszugleichenden Anrechts zurückbleibt. (2) Für nicht-volldynamische Anrechte werden derartige "Transferverluste" über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB teilweise aufgefangen: Der von § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Rückgriff auf das Dekkungskapital ermöglicht hier eine versicherungsmathematisch exakte, auch das Leistungsspektrum einbeziehende Wertermittlung des jeweiligen Anrechts; entsprechendes gilt - wenn auch relativiert durch die mit der Barwertverordnung einhergehende und auf die Art der jeweiligen Dynamik begrenzte Typisierung - für den in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebenen Rückgriff auf den Barwert bei nicht deckungskapitalfinanzierten Anrechten. Der - in beiden Fällen im Wege fiktiver Einzahlung angenommene - Einmalbeitrag läût sich als ein dem Deckungskapital oder Barwert vergleichbarer, freilich hier auf die spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogener
Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden oder zu begründenden Anrechte verstehen. Der Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB - Bewertung durch Ermittlung von Deckungskapital oder Barwert sowie durch deren fiktive Einzahlung als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - bewirkt insoweit im Ergebnis, daû für ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, die dem auszugleichenden Anrecht - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - nicht gleichartig, wohl aber (in Höhe ihres hälftigen Ausgleichsbetrags) gleichwertig sind (Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264; ders. DRV aaO S. 698 f.). Diese bloûe Gleichwertigkeit schlieût naturgemäû die Unterschiedlichkeit von Leistungsteilen nicht aus - so etwa ein im Vergleich zum ausgeglichenen Anrecht niedrigeres Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung, das durch anderweitige Vorzüge der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch in nicht näher zu quantifizierender Weise, kompensiert wird. Soweit man diese Unterschiedlichkeit von Teilleistungen überhaupt als "Transferverlust" bezeichnen kann, wird dieser von § 1587a Abs. 3 BGB in die Ermittlung des Nominal- (Zahl-) Betrags des nicht-volldynamischen Anrechts vorverlegt. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zwar sind Möglichkeiten vorstellbar, den dynamisierten Nominalbetrag eines an sich nicht volldynamischen Anrechts losgelöst von den Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - etwa, wie vorgeschlagen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.), durch Multiplikation seines statischen Nominalbetrags mit dem Quotienten aus seinem Barwert und dem Barwert eines volldynamischen Anrechts mit gleich hohem Nominalbetrag - zu ermitteln. Ob ein solcher Rechenweg zur vergleichenden Wertermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden, aber qualitativ unterschiedlichen Anrechte
praktikabel und gegenüber dem Bewertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB vorzugswürdig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn auch bei einem solchen Bewertungsvorgang wäre es jedenfalls nicht sachwidrig, für die Zwecke der Durchführung des Ausgleichs eines nicht-volldynamischen Anrechts auf dessen reales Deckungskapital oder auf dessen Barwert zurückzugreifen und diesen - durch Einzahlung als Einmalbetrag - der Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäû § 3b Abs. 1 VAHRG) zugrunde zu legen. Auch in diesem Falle träten die von der Literaturmeinung kritisierten "Transferverluste" auf - dies allerdings nicht schon bei der Bewertung der Anrechte , sondern erst beim Vollzug des Versorgungsausgleichs durch erweitertes Splitting oder Beitragszahlung. So würde die deckungskapital- oder barwertbezogene Bewertung des auszugleichenden Anrechts unverändert nur Versorgungsleistungen wegen Alters oder Invalidität erfassen, eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung also aussparen (§ 1587 Abs. 1 BGB; Senatsbeschluû vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Beim Vollzug des Ausgleichs dieses Anrechts durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung entfiele jedoch ein Teil des Deckungskapitals oder Barwertes auf die Hinterbliebenenversorgung. Dadurch bliebe zwar der - auf die Versorgung wegen Alters bezogene - Nominalbetrag der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte hinter dem - ebenfalls auf die Versorgung wegen Alters bezogenen - Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts zurück. Die Gleichwertigkeit zwischen dem auszugleichenden , nach § 1587 Abs. 1 BGB wertmäûig aber nur die Risiken von Alter und Invalidität einbeziehenden Anrecht und dem begründeten, auch eine Hinterbliebenenversorgung gewährenden Anrecht bliebe jedoch gewahrt. (3) Der Senat verkennt nicht, daû die Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei der
Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte zu Verzerrungen führen kann, wenn das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht gar nicht durch die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen wird. Zu einem solchen Ausgleich kommt es namentlich dann nicht, wenn das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht zwar dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zusteht, aber nach § 1587b Abs. 5 BGB oder im Hinblick auf die durch § 3b Abs. 1 VAHRG gezogenen Grenzen nur teilweise einem erweiterten Splitting oder einem Ausgleich durch Beitragszahlung zugänglich ist, ferner nicht in Fällen, in denen das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht dem ausgleichberechtigten Ehegatten zusteht. Hier können - durch die Annahme einer fiktiven Einzahlung von Deckungskapital oder Barwert als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - in der Tat bei der Bewertung des nichtvolldynamischen Anrechts "Tranferverluste" entstehen, die durch den Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht aufgefangen werden. Das Gesetz nimmt diese - keineswegs erst durch die Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. praktisch gewordenen (vgl. aber Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900) - Unterbewertungen hin, um eine für alle nicht-volldynamischen Anrechte einheitliche Dynamisierung zu gewährleisten, die über die Rechengröûen problemlos handhabbar ist und einen Gleichklang von Bewertung und Ausgleich des nicht-volldynamischen Anrechts verbürgt. Ob dieses - billigenswerte - Ziel für sich genommen ausreichen würde, um in allen Fällen eine mit der Unterbewertung nicht-volldynamischer Anrechte einhergehende Überhöhung oder Schmälerung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen, kann dahinstehen. Zwar können Gesichtspunkte der Praktikabilität die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Versorgungsausgleich nur beschränkt rechtfertigen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43). Die Erfahrungen mit dem bereits wiederholt und
grundlegend novellierten Recht des Versorgungsausgleichs haben jedoch gezeigt , daû einer mathematischen Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes bei der wertenden Erfassung und Ausgleichung nach Struktur und Leistung ganz unterschiedlicher und zudem in der Entwicklung begriffener Anrechte enge Grenzen gezogen sind, die auch von den in der Literatur - zudem mit divergierender Zielrichtung (vgl. einerseits Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.; andererseits Bergner FamRZ 1999 aaO. S. 1487) geforderten Systemänderungen wohl nicht aufgehoben, sondern nur verschoben würden. Vor diesem Hintergrund könnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen von nicht-volldynamischen Anrechten nur dann zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes führen, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilitätszielen in keinem rechten Verhältnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - zu korrigieren sind (vgl. etwa Senatsbeschluû vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122). Die mit dem Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB für die aufgezeigten Fallkonstellationen verbundene Unterbewertung nicht-volldynamischer Anrechte kann - je nach Fallgestaltung - zu einem zu hohen oder zu niedrigen Ausgleichsanspruch führen oder sich auch wechselseitig aufheben; sie läût sich deshalb auch nicht generell quantifizieren. Die Gerichte haben jedoch die Möglichkeit, groben Fehlbewertungen im Einzelfall zu begegnen. Ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist, soweit es nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen werden kann, schuldrechtlich auszugleichen. Soweit dabei - etwa nach einem vorab durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich - eine Entdynamisierung erforderlich wird (Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 -
FamRZ 2000, 89, 92; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene Unterbewertungen ausgleichen. Soweit nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB unterbewertet werden und diese Unterbewertung durch keine vergleichbare Wertminderung nicht-volldynamischer Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgefangen wird, kann einem danach kraû überhöhten Ausgleichsverlangen mit § 1587c BGB begegnet werden. Es ist nicht zu übersehen, daû die Prüfung des § 1587c BGB in Fällen, in denen betragsmäûig erhebliche nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind, die forensische Handhabbarkeit des Ausgleichssystems erschwert - mag sich auch diese Erschwernis durch pauschalierende prozentuale Zuschläge bei der Bewertung des nicht-volldynamischen Anrechts mildern lassen. Dieses - gewichtige - Bedenken kann allerdings nur dem Gesetzgeber Anlaû bieten, die Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB einer Überprüfung zu unterziehen; verfassungsrechtliche Zweifel an der Geltungskraft des § 1587a Abs. 3 BGB begründet dieser Gesichtspunkt indes nicht. 3. Die in der Literatur geübte Kritik, der Barwertverordnung lägen veraltete biometrischen Daten zugrunde (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl., § 10a VAHRG Rdn. 55; Klattenhoff FamRZ aaO S. 1261, 1266; ders. DRV aaO S. 693; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897), ist allerdings berechtigt. Die Barwertverordnung beruht in der Tat auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten ), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen sind (zur zeitlich begrenzten Gültigkeit dieser Wahr-
scheinlichkeiten vgl. etwa Heubeck, BB 1983, 2173, 2174; Höfer/Pisters BB 1983, 2044). Diese Annahmen berücksichtigen naturgemäû nicht inzwischen eingetretene demographische Veränderungen, wie sie in neueren, namentlich als Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung verwandten Richttafeln zugrundegelegt werden (vgl. zuletzt: Heubeck, Richttafeln 1998). So bewirkt vor allem die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten (dazu etwa Höfer/Pisters aaO S. 2044 f.; vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2000 für die Bundesrepublik Deutschland S. 74), daû zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein gröûeres Deckungsvolumen erforderlich wird. Das bedeutet, daû bei gleichem Nominalbetrag eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der Barwertverordnung führen folgerichtig umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwertverordnung umzurechnenden Anrechte. Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Verordnungsgeber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im Jahre 1984 bekannt. In der Begründung der Novelle heiût es:
"Die Verordnung sieht keine besondere Bewertung für Versorgungen vor, die zwar in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase oder in beiden Phasen dynamisch sind, deren Wertsteigerung in der dynamischen Phase aber hinter der Wertentwicklung einer volldynamischen Versorgung zurückbleibt. Sie behält auûerdem die Annahmen über die Zinsentwicklung, biometrische Grunddaten usw. bei, die der geltenden BarwertVO zugrundeliegen. Diese Beschränkungen rechtfertigen sich aus dem Charakter der Verordnung als einer bloû vorläufigen Übergangsregelung , die in der Praxis lediglich die Bewertung bestimmter teildynamischer Versorgungen bis zu einer Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleichs erleichtern soll." (BT-Drs. 145/84 S. 15 f.).
Veränderte biometrischen Daten beeinflussen zwar den Barwert eines Rentenanrechts. Allerdings bestehen Zweifel, inwieweit aus aktuellen Richttafeln , die nicht speziell für Zwecke des Versorgungsausgleichs entwickelt worden sind und eine Vielzahl verschiedener Parameter, Wahrscheinlichkeiten und Ausgangsgesamtheiten behandeln, unmittelbar eine neue, dem Tabellenwerk der Barwertverordnung entsprechende Zahlenskala für die Bewertung eines nicht-volldynamischen Anrechts im Versorgungsausgleich abgelesen werden kann. Deshalb ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die ihm in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB auferlegte Pflicht zu erfüllen, durch geeignete versorgungsausgleichsbezogene Vorgaben dem Rechtsanwender ohne versicherungsmathematische Kenntnisse eine sachgerechte - d. h. auch: an den verfügbaren aktuellen biometrischen Daten orientierte - Barwertermittlung zu ermöglichen. Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber bislang nicht nachgekommen. 4. Diese Säumnis des Verordnungsgebers berechtigt die Gerichte jedoch nicht, nach eigenem Gutdünken anstelle der Barwertverordnung "Ersatztabellen" anzuwenden. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben.
a) Das Oberlandesgericht hat sich zur Begründung der von ihm vorgenommenen eigenständigen Barwertermittlung ohne weitere Erläuterungen auf Äuûerungen im Schrifttum bezogen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Dort werden "mit den Werten nach Heubeck für die Anwartschaft auf eine Altersrente mit 65 Jahren" Vervielfältiger ermittelt, die - nach Auffassung der Autoren - "mit den Werten der BarwertVO vergleichbar" sind und den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entsprechen. Unter Zugrundelegung dieser von ihm als "Ersatztabelle 2" bezeichneten Werte hat das Oberlandesgericht
sodann im Wege einer Verhältnisrechnung die Barwertfaktoren der Tabelle 1 BarwertVO angepaût. Diese Vorgehensweise begegnet bereits deshalb Bedenken, weil weder die angefochtene Entscheidung noch der von ihr in Bezug genommene Aufsatz Aufschluû darüber geben, welche Werte der neuen Richttafeln die Autoren ihren als "Heubeck 98" gekennzeichneten Vervielfältigern zugrunde gelegt haben und in welcher Weise sich diese Vervielfältiger aus den in den neuen Richttafeln vorgefundenen Werten herleiten lassen. Hinzu kommt, daû die von den Autoren benutzten Richttafeln verschiedene Differenzierungen - etwa bezüglich der Ausgangsmenge und des Geschlechts - aufweisen (vgl. Heubeck, Richttafeln 1998) und die Autoren selbst einräumen, daû die in den Richttafeln für eine Invaliditäts- und Altersrente entwickelten Barwerte strukturell nicht mit den sich aus der Tabelle 1 BarwertVO ergebenden Barwerten vergleichbar sind, weil sie z.T. von anderen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere den Barwert geschlechtsspezifisch ermitteln (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Daher bleiben Zweifel, in welchem Maûe die veralteten biometrischen Daten zu Abweichungen des nach der Barwertverordnung berechneten Barwerts von einem auf aktueller Datengrundlage ermittelten Barwert führen.
b) Das Gesetz überläût es ausdrücklich dem Verordnungsgeber, geeignete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung zu entwickeln und die hierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu legitimieren. Bliebe diese Aufgabe den Gerichten überlassen, bestünde - auch bei Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands - die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung. Die Berechtigung dieser Besorgnis wird anschaulich belegt, wenn man die auf
dem Rechenweg des Oberlandesgerichts - unter Berufung auf den zitierten Literaturbeitrag - ermittelbaren Barwertfaktoren mit denjenigen Barwertfaktoren vergleicht, welche die Verfasser dieses Literaturbeitrags in von ihnen inzwischen veröffentlichten "Ersatztabellen zur Barwertverordnung" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000 aaO S. 271) empfehlen und die das Oberlandesgericht in späteren, dem Senat vorliegenden Beschlüssen auch selbst - unter Berufung auf die hier vorliegende Entscheidung, aber ohne Erläuterung der sich ergebenden Abweichungen - anwendet (vgl. etwa OLG München Beschluû vom 14. September 2000 - 26 UF 1275/00 - FamRZ 2001, 491). Im hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach zwischen dem vom Oberlandesgericht angewandten Vervielfältiger (5,7 [Tabelle 1 BarwertVO] x 6,7 ["Heubeck 98"] : 4,9 [Tabelle 2 BarwertVO] = 7,79 [Barwert ohne Hinterbliebenenversorgung]) und dem nach den "Ersatztabellen" anwendbaren Barwertfaktor (7,5) eine Abweichung von 0,29. Eine solche Diversifikation von - jeweils Aktualität und versicherungsmathematische Verläûlichkeit beanspruchenden - Maûstäben der Barwertermittlung ist schwerlich zu vermitteln und erscheint mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit kaum zu vereinbaren.
c) Mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit unvereinbar ist freilich auch eine Barwertermittlung, die den - für den Barwert maûgebenden - aktuellen biometrischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, deshalb zu nicht unerheblichen Fehlbewertungen von Anrechten führt und damit den Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr verwirklicht. Der Normgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Barwertverordnung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Der Senat verkennt nicht, daû der Normgeber diese Aktualisierung möglicherweise nicht von vornherein auf eine bloûe Fortschreibung der Barwertverordnung beschränken , sondern auch strukturelle Probleme in den Blick nehmen wird - so
etwa die eine bloûe Teildynamik aussparende Rasterung der Barwertverordnung (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 313; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587a Rdn. 240), aber auch die mit dem Umrechnungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB verbundene Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung von nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechten (vgl. dazu oben unter II. 2. b) bb)). Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu in einem Schreiben vom 30. November 2000 erklärt: "Das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug auf nicht-volldynamische Anrechte bedarf vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung und Literatur erhobenen gewichtigen Einwände aus der Sicht der Bundesregierung der Überarbeitung. Die Bundesregierung hat bereits entsprechende Arbeiten aufgenommen. Hierbei prüft sie auch unter Heranziehung externer Sachverständiger verschiedene Möglichkeiten , um Mängeln des geltenden Rechts abzuhelfen. Bei diesen Überlegungen kann es nicht allein um eine Bereinigung von Problemen im bisherigen System des Ausgleichs nicht-volldynamischer Versorgungsanrechte , etwa durch eine Aktualisierung und Verfeinerung der BarwertVO, gehen. Angesichts der zum Teil auch gegen die Grundstrukturen des geltenden Rechts erhobenen Einwände erstrecken sich diese Überlegungen auch auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer grundsätzlichen Weiterentwicklung des Versorgungsausgleichsrechts." Der Senat geht davon aus, daû - angesichts der Schwierigkeit einer umfassenden Lösung und der erst in letzter Zeit intensivierten Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Literatur einerseits, im Hinblick auf die seit der
Erklärung des Bundesministeriums bereits verstrichene Zeit und die Dringlichkeit der Aufgabe andererseits - bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung erwartet werden darf.
d) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung erachtet der Senat es nicht für gerechtfertigt, Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern (vgl. dazu schon Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44). Ebenso hält der Senat es nicht für vertretbar, in solchen Fällen den Barwert - in Abkehr von § 1 Abs. 3 BarwertVO (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 aaO S. 313) - grundsätzlich individuell zu ermitteln. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwertverordnung a.F. für teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle Barwertermittlung für erforderlich angesehen. Die damalige Situation ist jedoch mit der gegenwärtigen Lage nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen hatte der Senat die Anwendung der Barwertverordnung a.F. nicht für alle nicht-volldynamischen Anrechte beanstandet, sondern nur in solchen Fällen eine individuelle Barwertermittlung verlangt, in denen das zu bewertende Anrecht in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase volldynamisch war. Zum andern sah sich die geforderte individuelle Barwertermittlung in diesen Fällen nicht vor die Aufgabe gestellt, Barwerte auf der Grundlage neuer biometrischer Ausgangsdaten zu ermitteln. In der vorliegenden Situation würde die Forderung nach einer grundsätzlich individuellen, die aktuellen biometrischen Gegebenheiten berücksichtigenden Ermittlung von Barwerten alle Verfahren erfassen , in denen Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB zu bewerten sind. Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit hält der Senat deshalb - in Übereinstimmung mit dem Groûteil der oberlandes-
gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München - Zivilsenate in Augsburg , Beschluû vom 16. Juli 1999 - 4 UF 45/99 -; OLG München Beschluû vom 19. Dezember 2000 - 2 UF 1267/00 -; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1019 und Beschluû vom 23. Oktober 2000 - 16 UF 78/00 -; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020 und Beschluû vom 25. Juli 2000 - 1 UF 289/97 -; OLG Karlsruhe Beschluû vom 10. August 2000 - 2 UF 181/99 -; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 491; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 495; OLG Düsseldorf Beschluû vom 21. Dezember 2000 - 9 UF 21/00 -; OLG Koblenz FamRZ 2001, 496) dafür, in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Barwertermittlung - jedenfalls im Regelfall - weiterhin die Barwertverordnung zugrunde zu legen. Den Familiengerichten wird damit auch in der Übergangszeit ermöglicht, Versorgungsausgleichsverfahren prozeûökonomisch fortzusetzen; zugleich wird vermieden, in allen Fällen einer barwertbezogenen Umwertung von nicht-volldynamischen Anrechten deren Wert begutachten zu lassen und Parteien und Fiskus mit erheblichen Kosten zu belasten. Dauerhafte Nachteile gröûeren Ausmaûes sind von diesem Vo rgehen nicht zu besorgen: Eine sich aus der Anwendung der Barwertverordnung ergebende Unterbewertung von Anrechten kann später - nach Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung - über Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG aufgefangen werden. Eine unverhältnismäûige zusätzliche Belastung ist von solchen Abänderungsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 1020) zu Recht ausführt - die Rentenreform ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte erfordern wird. Aus diesem Grunde dürfte in der Vielzahl der Fälle auch die Bagatellgrenze (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG) eine nachträgliche Korrektur von durch die Anwendung der Barwertverordnung bewirkten Fehlbewertungen nicht hindern. Soweit sie im Ein-
zelfall gleichwohl greift, ist das Ergebnis hinzunehmen; denn es verdeutlicht, daû die noch geltende Barwertverordnung jedenfalls im konkreten Fall zu keinem unannehmbaren, weil auûerhalb jeder dem Verordnungsgeber zuzugestehenden Fehlertoleranz liegenden Ergebnis geführt hat (so mit Recht OLG Oldenburg aaO S. 493). Als unanwendbar kann sich die Barwertverordnung freilich in Fällen erweisen, in denen zumindest ein Ehegatte bereits Versorgung bezieht oder in denen der Versorgungsfall zumindest für einen Ehegatten alsbald bevorsteht. Hier ist der Barwert der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte notgedrungen individuell zu ermitteln, wenn anderenfalls eine Fehlbewertung zu befürchten ist, die bewirken würde, daû eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits jetzt oder in naher Zukunft bezogene Versorgung zu stark gekürzt wird oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits jetzt oder in naher Zukunft erheblich zu niedrig bemessene Versorgungsbezüge erhalten wird. Der Weg, im Zusammenhang mit der Barwertermittlung eventuell auftretende Verstöûe gegen den Halbteilungsgrundsatz in der Erwartung einer den Ehegatten später eröffneten Korrektur zunächst in Kauf zu nehmen und solche eventuellen Verstöûe nur in Sonderfällen durch eine aufwendige individuelle Barwertermittlung zu vermeiden, erscheint dem Senat allerdings nur für einen eng begrenzten Zeitraum gangbar. Der Senat hält, wie ausgeführt, eine Abhilfe durch den Normgeber bis zum Ende des Jahres 2002 für geboten und eine weitere Anwendung der Barwertverordnung deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt für zulässig. Danach kann die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertermittlung auch nicht mehr zur Wahrung der Rechtseinheit hingenommen werden.

Blumenröhr Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 127/01
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende
Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich
-rechtlich ausgeglichen worden ist.
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 13.691,90 € (= 26.778,60 DM).

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Beschwerdeführer sind Miterben nach dem am 18. Januar 2005 verstorbenen ursprünglichen Antragsgegner und Beschwerdeführer W. R. (im folgenden: Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im folgenden: Ehefrau) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. April 1959 bis 31. März 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzlich Anrechte auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungssta-
dium dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber , der R. -AG. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 20. November 1934) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geboren am 19. November 1935) bei der Landesversicherungsanstalt Hannover in Höhe von 1.307,64 DM, monatlich und bezogen auf den 31. März 1994, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von 78,40 DM wurde dabei - im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen; im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Jede der Parteien bezog später eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Ehemann erhielt daneben von der R. -AG ein betriebliches Ruhegeld, dessen Ehezeitanteil (420 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe : 543 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 77,35 % umfaßt und monatlich brutto 6.056,70 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1998), 6.119,08 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1999) und 6.155,80 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000) betrug. Mit einem dem Ehemann am 12. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe der Ehezeitanteile der Renten der Parteien eingeholt und auf dieser Grundlage einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 2.068,38 DM ermittelt, von dem es den bereits im Verbund erfolgten Ausgleich in Höhe von 1.307,64 DM in Abzug gebracht hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restausgleichs in Höhe
von 760,74 DM hat es den Ehemann zur Abtretung eines entsprechenden Teils seiner Betriebsrente verurteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 85.229,97 DM zu zahlen und für die Zeit ab 1. Juni 2001 von seinem Anspruch auf Betriebsrente einen Rententeilbetrag in Höhe von monatlich 2.992,29 DM abzutreten. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gewandt. Nach seinem Tod wird das Verfahren von seinen Erben fortgeführt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1528 veröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien umfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum. Die Ehefrau könnte danach einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils der bei der R. -AG begründeten betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes verlangen, und zwar in Höhe von monatlich 3.028,35 DM (für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999), 3.059,54 DM (für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) und 3.077,90 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000). 2. Dieser volle Ausgleichsbetrag ist jedoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von ge-
setzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 78,40 DM - ausgeglichen worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser - durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" - Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht - wie vom Bundesgerichtshof vertreten - dadurch zu ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet wird. Da die BarwertVO (i.d.F. der VO vom 22. Mai 1984 BGBl. I S. 692) zu einer deutlichen Unterbewertung der betrieblichen Anrechte führe (für ein nicht-volldynamisches Anrecht also zu niedrige volldynamische Werte angesetzt würden), bewirke die anhand der BarwertVO vorgenommene Entdynamisierung des nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts umgekehrt, daß von dem hälftigen Ehezeitanteil überhöhte (nicht-volldynamische) Beträge - als bereits nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht - abgezogen werden. Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] x 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung] =) 232,17 DM zurückzurechnen. Dieser auf das Ehezeitende bezogene nicht-volldynamische Rentenwert wäre sodann, folgte man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes (von 44,49 DM zum Ehezeitende auf 47,65 DM ab dem 1. Juli 1998, auf 48,29 DM ab dem 1. Juli 1999, und auf 48,58 DM ab dem 1. Juli 2000) hochzurechnen, so daß sich ein (dem früheren
dynamischen Betrag von 78,40 DM entsprechender, also schon verbrauchter und deshalb) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnender Ausgleichsbetrag von zunächst (232,17 : 44,49 x 47,65 =) 248,66 DM, für die Zeit ab 1. Juli 1999 von (232,17 : 44,49 x 48,29 =) 252,00 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2000 von (232,17 : 44,49 x 48,58 =) 253,51 DM ergäbe. Die Anrechung dieser "entdynamisierten" Ausgleichsbeträge führe zu einer nicht hinnehmbaren Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, die deutlich werde, wenn man den Zahlbetrag der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Gesamtrente, wie sie sich nach der Versorgungskürzung aufgrund des Splittings und erweiterten Splittings ergebe, mit dem Zahlbetrag der von der Ehefrau ehezeitlich erworbenen Gesamtrente vergleiche, wie sie sich aufgrund von Splitting, erweitertem Splitting sowie der um den entdynamisierten Ausgleichsbetrag verminderten schuldrechtlichen Ausgleichsrente ergebe. Für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 erhielte der Ehemann dann eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 3.193,04 DM, die Ehefrau dagegen nur eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 2.863,66 DM; für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 stünden sich 3.226,44 DM (Ehemann) und 2.892,64 DM (Ehefrau), für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 3.245,80 DM (Ehemann) und 2.910,00 DM (Ehefrau) gegenüber. Um derart gravierende Differenzen in der Versorgungslage beider Ehegatten zu vermeiden, darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nach einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich keine Umrechnung erfolgen. Die unterschiedliche Dynamik des gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorab übertragenen Rentenbetrags werde bereits dadurch berücksichtigt, daß die Versorgungen mit ihren jeweiligen (für die einzelnen Zeiträume geltenden) Nominalbeträgen erfaßt würden; der dem auf das Ehezeitende bezogenen Betrag des erweiterten Splittings entsprechende aktuelle Nominalbetrag lasse sich dabei mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes ermitteln und bezeichne dann rechnerisch exakt den jeweiligen, dem Ausgleichsberechtigten aufgrund des erweiter-
ten Splittings zugute kommenden Versorgungswert. Mit dieser Methode werde jedenfalls für die Zeit bis zur Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Halbteilungsgrundsatz konsequent verwirklicht. Für die Zeit danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ein gewisses Ungleichgewicht in der Versorgungslage dann entstehe , wenn die Dynamik der gesetzlichen Rente die Dynamik der betrieblichen Altersversorgung übersteige. Das werde aber bei nicht gänzlich statischen Versorgungen häufig dadurch ausgeglichen, daß aufgrund einer (nicht-volldynamischen ) Anpassung der gesamten betrieblichen Altersversorgung dem Ausgleichspflichtigen ebenfalls ein Mehrbetrag zufließe, und zwar ungeschmälert, solange keine Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d Abs. 2 BGB erfolge. Im übrigen würden die angedeuteten Ungleichgewichte in der Regel nur allmählich und in geringem Umfang entstehen. Diese mögliche allmähliche Auseinanderentwicklung sei jedenfalls eher hinzunehmen als die mit der Umrechnung anhand der BarwertVO einhergehenden Fehlbewertungen. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 78,40 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (78,40 : 44,49 x 47,65 =) 83,97 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (78,40 : 44,49 x 48,29 =) 85,10 DM und für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 (78,40 : 44,49 x 48,58 =) 85,61 DM. Um diese Beträge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (3.028,35 - 83,97 =) 2.944,38 DM monatlich (für Januar also 2.944,38 x 20/31 = 1.899,60 DM), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (3.059,54 - 85,10 =) 2.974,44 DM monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2000 (3.077,90 -
85,61 =) 2.992,29 DM monatlich betrage; für den zurückliegenden Zeitraum vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 ergebe sich mithin ein Rückstand von 85.229,97 DM.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Die Frage, in welcher Weise ein bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Die bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts "rückrechnet" (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Henrich /Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soergel /Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877, 887 f.). Sie bedient sich dabei des Umrechungsmechanismus, den § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der BarwertVO für die Umrechnung von
nicht-volldynamischen Anrechten in volldynamische Anrechte vorschreibt. Dabei werden die maßgebenden Rechenschritte (Jahresnominalbetrag des nicht-volldynamischen Anrechts x Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO = Barwert x Umrechnungsfaktor = Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert zum Ehezeitende : 12 = Monatsbetrag der Rente, die sich - bezogen auf das Ehezeitende - bei Einzahlung des Barwertes als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ergäbe) allerdings umgekehrt vollzogen: Der auf das Ehezeitende bezogene Monatsbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings gutgebrachten gesetzlichen Rente wird also durch den (zum Ehezeitende maßgebenden) aktuellen Rentenwert dividiert, sodann durch den Umrechnungsfaktor und schließlich durch den Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO geteilt; das Ergebnis ist - bezogen auf das Ehezeitende und geteilt durch 12 - der Monatsbetrag des Teils der (nicht-volldynamischen) Betriebsrente, der bereits im Wege des erweiterten öffentlich -rechtlichen Ausgleichs ausgeglichen worden ist. Dieser Monatsbetrag ist deshalb von der zum Ausgleich der Betriebsrente monatlich zu leistenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ 2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Abzugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen Betriebsrente) ermittelt wird. Sie geht vielmehr vom Nominalbetrag des dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten anstelle der Betriebsrente gutgebrachten volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Da dieser Nominalbetrag auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, wird er entsprechend der tatsächlichen Steigerungsrate, welche die gesetzliche Rentenversicherung seit dem Ehezeitende erfahren hat und die sich aus dem Verhältnis des damals und des nunmehr maßgebenden aktuellen Rentenwerts ergibt, erhöht. Um den so erhöhten Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts wird sodann dessen schuldrechtliche Ausgleichsrente reduziert. bb) Die erste Methode ist nach dem System des Versorgungsausgleichs konsequent. Ihr Nachteil liegt - neben der Kompliziertheit des Rechenvorgangs - in den dem Versorgungsausgleich immanenten Schwächen einer Umwertung von nicht-volldynamischen in volldynamische Anrechte, die in der hier notwendigen "Rückrechnung" von volldynamischen in nicht-volldynamische Anrechte ihre Entsprechung findet; sie wird in der vom Oberlandesgericht aufgezeigten Divergenz deutlich, die sich ergibt, wenn man den Rentenzahlbetrag, der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zufließt, mit dem Rentenzahlbetrag vergleicht, der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Versorgung verbleibt. Soweit die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente seit dem Ehezeitende eine - wenn auch der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung nicht annähernd vergleichbare - Steigerung erfahren hat, kommt die Schwierigkeit hinzu, diese Steigerung durch eine entsprechende Anhebung des auf das Ehezeitende bezogenen und bereits ausgeglichenen Teilbetrags der Betriebsrente zu erfassen und den solchermaßen angepaßten Teilbetrag der Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Abzug zu bringen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses Teilbetrags dadurch Rech-
nung tragen wollen, daß er diesen (auf das Ehezeitende bezogenen) Betrag mittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier: 1999) und zum Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 1994) ergibt. Diese Orientierung an den aktuellen Rentenwerten ist mit dem Hinweis kritisiert worden, eine solche Hochrechung könne sich nur an der zwischenzeitlichen Steigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente selbst, nicht aber an den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Steigerungsraten ausrichten (OLG Celle aaO 246; Wick aaO Rdn. 340; Gutdeutsch aaO 1202). Diese Kritik ist berechtigt ; der Senat hält insoweit an dem von ihm gewählten Hochrechnungsmaßstab nicht fest. Die grundsätzliche Richtigkeit der Methode, einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichenen Teil einer Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, indem der Teilbetrag "entdynamisiert" wird, bleibt hiervon indes unberührt. cc) Die beschriebene zweite Vorgehensweise vermeidet diese Probleme und kann zudem den Vorzug der Einfachheit für sich in Anspruch nehmen; sie führt, wie der vom Oberlandesgericht dargelegte Zahlenvergleich zeigt, zu Ergebnissen , die dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls dann entsprechen, wenn man nur die Zahlbeträge der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibenden und der vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Renten vergleicht. Bedenken ergeben sich indes in doppelter Hinsicht: Nach dem System des Versorgungsausgleichs wird für die Teilung eines Versorgungsanrechts der Wert des auszugleichenden - und zum Zwecke der Vergleichbarkeit erforderlichenfalls zuvor dynamisierten - Anrechts zugrunde gelegt; dieser Wert wird dabei - nach Maßgabe der vom Gesetz vorgesehenen
Ausgleichsformen - hälftig geteilt. Die Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten - bei Anwendung dieser Ausgleichsformen - im Ergebnis ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht, ist dabei im Grundsatz ohne Belang, sofern nur der Wert des gutgebrachten Anrechts mit dem hälftigen Wert des ausgeglichenen Anrechts identisch ist. Die zweite Methode verkehrt diesen Grundsatz in sein Gegenteil. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht nicht die Frage, ob der Wert des auszugleichenden Anrechts hälftig verringert wird; Aufmerksamkeit wird vielmehr der Frage gewidmet, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht. Zugleich mit diesem Wechsel der Perspektive werden von der zweiten Methode die Bezugspunkte vertauscht: Nicht das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten und das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich gutgebrachte Anrecht werden einander gegenübergestellt. Letzteres wird vielmehr mit dem Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten verglichen, das lediglich zum Ausgleich herangezogen wird - mag es auch außerhalb der Ehe begründet oder bereits ausgeglichen sein. Da dieses - lediglich herangezogene - Anrecht dem anderen Ehegatten aber an sich nicht (hälftig) gebührt, kann nicht auf die hälftige Teilung dieses Anrechts Bedacht genommen, sondern nur die Kürzung dieses Anrechts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rentenleistung, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesem Anrecht erzielt, verglichen werden. Dem Mechanismus des Versorgungsausgleichs ist ein solcher Vergleich indes fremd. Diese Bedenken sind nicht nur formal-systematischer Art. Sie verdeutlichen zugleich, daß der zweite Rechenweg schon nach seinem methodischen Ansatz keine generelle Richtigkeitsgewähr für die mit ihm gefundenen Ergebnisse geben kann. Geht man davon aus, daß die nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB in Verbindung mit der BarwertVO vorgenommene Umrechnung eines nicht-volldynamischen Anrechts auf eine Betriebsrente, wenn auch mit den jeder Pauschalierung geschuldeten Abstrichen, den Nominalbetrag dieses Anrechts - nunmehr gedacht als volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung - wiedergibt, so führt die in umgekehrten Rechenschritten (über Einmalbeitrag und Barwert) durchgeführte Umrechnung eines volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsläufig zu dem Nominalbetrag , den dieses Anrecht - gedacht als nicht-volldynamisches Anrecht auf Betriebsrente - hätte. Die Richtigkeit dieses Gedankens läßt sich nicht dadurch in Zweifel ziehen , daß der - anhand der nachehelichen Steigerungsraten aktualisierte - Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung u.U. deutlich unter dem Nominalbetrag des "entdynamisierten" (Teil-)Anrechts auf Betriebsrente liegt, der bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden ist und deshalb von der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich der Betriebsrente zustehenden Ausgleichsrente in Abzug gebracht werden muß. Ein solcher Vergleich beider Nominalbeträge unterstellt nämlich nicht nur die versicherungsmathematische Richtigkeit der - inzwischen korrigierten - Faktoren für die Barwertermittlung. Er suggeriert zugleich, daß sich das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachte Anrecht von dem an sich schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht qualitativ nur durch seine andersartige Dynamik unterscheidet. Das ist indes nicht der Fall. Wie der Senat dargelegt hat, beruhen Betriebsrenten und gesetzliche Renten auch auf differierenden Rechnungsgrundlagen, die sich u.a. in einem ganz unterschiedlichen Leistungsspektrum niederschlagen. Die dem Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 BGB zugrunde liegende gesetzliche Fiktion, der für die Betriebsrente ermittelte
Barwert werde als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt , führt deshalb zu dem Ergebnis, daß für eine nicht-volldynamische Betriebsrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird, das dem auszugleichenden Anrecht auf Betriebsrente weder nominal entspricht noch - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - gleichartig ist, wohl aber (in Höhe des hälftigen Ausgleichsbetrags) ihm gleichwertig ist, wobei freilich diese Gleichwertigkeit durch die typisierende - insbesondere auf die Art der jeweiligen Dynamik beschränkte - Wertermittlung nach der BarwertVO relativiert wird (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1697). dd) Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken ist nicht zu verkennen , daß die vom Oberlandesgericht befolgte (zweite) Methode geeignet ist, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen - wie hier - unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (so wohl auch Erman/Klattenhoff aaO), mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichesberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat erachtet es deshalb im Ergebnis für vertretbar, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten erweiterten Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführt worden ; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des
dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hahne Weber-Monecke Vézina Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/01
vom
10. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende
Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung
der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem
sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine
Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB
Rechnung getragen werden.
BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben: - der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (P. ) in Höhe von - umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM, - die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von 602,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2 =) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 = 849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-
geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem 1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen - der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober 2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM, - der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM. Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesgericht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt , an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli 2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet. Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln , dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen ) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über
die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzurechnende , weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ 156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für
einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005 und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-
träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; § 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen , den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB) nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat. 2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Oktober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,
ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November 1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen , ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom
2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2 ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999 erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.