Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Apr. 2006 - 16 UF 7/06

published on 05.04.2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Apr. 2006 - 16 UF 7/06
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 18.6.2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin

abgeändert,

dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin für die Zeit bis März 2006 einen Ausgleichsbetrag (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) von insgesamt noch 8.508,72 EUR und ab 1. April 2006 eine Ausgleichsrente von monatlich 184,12 EUR zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten im ersten Rechtszug tragen die Parteien je zur Hälfte, von den Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Antragsgegner 4/5, die Antragstellerin 1/5. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Beschwerdewert: 1.140 EUR.

Gründe

 
Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Beschwerde des Ehemannes gegen die Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs führt in der Sache zu deren Abänderung (nur) in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
I .
Die am 23.01.1962 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 25.10.1993 auf den am 24.02.1993 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch (teils erweitertes) Splitting zu Gunsten der Ehefrau durchgeführt. Hierbei wurden zum teilweisen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners (Ehemann), die das Familiengericht als statisch im Anwartschafts- und im Leistungsstadium beurteilt und daher unter Anwendung der (seinerzeit gültigen) Barwertverordnung dynamisiert hat, gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings Anwartschaften im Wert von monatlich 74,20 DM (damaliger Grenzbetrag) auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen, die in der Ehezeit vom 01.01.1962 bis 31.01.1993 (§ 1587 Abs. 2 BGB) nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Wegen des weiteren Ausgleichs der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung, die auch nach Dynamisierung den Grenzbetrag überstiegen, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mittlerweile beziehen beide Parteien eine Altersrente, die Ehefrau seit 01.07.2002. Sie hat am 22.11.2002 Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt, der dem Ehemann zeitnah zugeleitet wurde. Das Familiengericht hat den Ehemann durch den angefochtenen Beschluss vom 18.06.2003 verpflichtet, an die Ehefrau ab 01.07.2002 eine Ausgleichsrente von monatlich 214,75 EUR zu zahlen. Den bereits erfolgten Teilausgleich durch erweitertes Splitting hat es in der Weise berücksichtigt, dass es den Ausgleichsbetrag von 74,20 DM entsprechend 37,94 EUR durch den aktuellen Rentenwert per Ende der Ehezeit von 42,63 DM entsprechend 21,80 EUR dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert per 01.07.2002 von 25,86 EUR multipliziert hat; die Hälfte des vom Familiengericht errechneten Ehezeitanteils der Betriebsrente des Ehemannes (Nominalbetrag), vermindert um den in dieser Weise erhöhten Teilausgleichsbetrag von 45,01 EUR, wurde der Ehefrau als Ausgleichsrente zugesprochen.
Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 EUR ab 01.07.2002 erstrebt, hat der Senat durch Beschluss vom 15.09.2003, 16 UF 199/03, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlbetrag ab 01.07.2003 auf 214,40 EUR herabgesetzt wurde. Er hat dabei die Berechnungsmethode des Familiengerichts gebilligt. Die Herabsetzung ab 01.07.2003 beruhte darauf, dass sich der aktuelle Rentenwert von 25,86 EUR auf 26,13 EUR erhöht hat, was zu einer Aufwertung des Teilausgleichs auf 45,48 EUR führte.
Auf die wegen Divergenz zur Entscheidung des BGH, FamRZ 2000, 89, zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat der BGH mit Beschluss vom 09.11.2005, XII ZB 228/03, die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist, und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an den Senat zurückverwiesen. Die oben erläuterte Berechnung zur Entdynamisierung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages hat er allerdings nicht beanstandet. Die Zurückverweisung erfolgte zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 1587 h Nr. 1, 1587 k Abs. 1 (i.V.m. § 1585 b Abs. 2) BGB.
Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen der Parteien zu den Verzugsvoraussetzungen, zu den bisher auf die Ausgleichsrente geleisteten Zahlungen und zur Höhe der auf die betriebliche Altersversorgung entfallenden Beiträge des Ehemannes zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu letzterem eine Auskunft der Arbeitgeberfirma des Ehemannes eingeholt.
II .
Die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners belief sich im Jahr 2002 nach der Auskunft der E. GmbH vom 20.2.2003 für den Firmenanteil auf 279,78 EUR brutto monatlich und für den PSV-Anteil auf 243,10 EUR brutto monatlich, somit insgesamt auf 522,88 EUR brutto monatlich. Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes dauerte vom 15.11.1961 bis zum 31.12.1983 (insgesamt 265,5 Monate), wovon nur die ersten 1 ½ Monate vor, die weiteren 264 Monate jedoch in der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Zugehörigkeit zum PSV währte vom 15.11.1961 bis zum 31.10.1982 (insgesamt 251,5 Monate), wovon 250 Monate in die Ehezeit fallen. Der Firmenanteil fällt danach zu 94,44 %, d.h. mit 278,20 EUR, in die Ehezeit, der PSV-Anteil zu 99,40 %, das sind 241,65 EUR. Der Ehezeitanteil der Gesamtrente beträgt 519,85 EUR, das sind 99,42 %. Mit diesem Verhältniswert kann für die Folgejahre weiter gerechnet werden. Die Hälfte des Ehezeitanteils, vermindert um den Wert des Teilausgleichs durch erweitertes Splitting, steht der Ehefrau - vorbehaltlich der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB - als Ausgleichsrente zu. An der vom BGH nicht beanstandeten Berechnungsmethode zur Entdynamisierung des Teilausgleichsbetrages hält der Senat fest. Der Abzug auf Grund des erfolgten Teilausgleichs beträgt danach 37,94 EUR: 21,80 x 25,86 = 45,01 EUR. So errechnet sich für das Jahr 2002 eine Ausgleichsrente von 259,92 EUR - 45,01 EUR = 214,91 EUR vor Anwendung des § 1587 h BGB.
Wie sich aus der neuen Auskunft der E. GmbH vom 02.03 2006 ergibt, ist die Rente des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2003 gleich geblieben, im Jahr 2004 auf jährlich 6.313,14 EUR = monatlich 526,10 EUR und im Jahr 2005 auf jährlich 6.351,72 EUR = monatlich 529,31 EUR gestiegen. Der Ehezeitanteil bleibt daher für 2003 unverändert und erhöht sich auf monatlich 523,05 EUR im Jahr 2004 und monatlich 526,24 EUR ab 2005. Der Abzug auf Grund des erfolgten Teilausgleichs bleibt unverändert bis 30.06.2003 und erhöht sich ab 01.07.2003 auf 37,94 EUR : 21,80 x 26,13 = 45,48 EUR. Seither ist der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung konstant geblieben. Das führt - wiederum vorbehaltlich der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB - zu folgender Berechnung der Ausgleichsrente ab dem 2. Halbjahr 2003 (in EUR):
        
   2003/2. Hj.
          2004
   2005 bis a.w.
Betriebsrente brutto
522,88
526,10
529,31
Ehezeitanteil in %
99,42%
99,42%
99,42%
Ehezeitanteil absolut
519,85
523,05
526,24
Ausgleichsbetrag vorläufig
259,92
261,52
263,12
öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nominal
37,94
37,94
37,94
aktueller Rentenwert am Ende der Ehezeit
21,80
21,80
21,80
aktueller Rentenwert aktuell
26,13
26,13
26,13
öffentlich-rechtlicher Teilausgleich entdynamisiert     
45,48
45,48
45,48
Ausgleich endgültig vor § 1587h
214,44
216,04
217,64
in % der Betriebsrente
41,01%
41,06%
41,12%
III .
10 
Der Ehemann hat im ersten Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass er bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über deutlich geringere Alterseinkünfte (Größenordnung: monatlich knapp 1.100 EUR) verfügen werde als die Ehefrau, deren Rentenbezüge sich dann auf knapp 1.400 EUR monatlich beliefen. Der Senat hat dies nicht zum Anlass zu einer Kürzung nach § 1587 h Nr. 1 BGB genommen, weil die Differenz darauf beruht, dass die Ehefrau im Gegensatz zum Ehemann, der nach dem Ende der Ehezeit überwiegend arbeitslos war und bereits mit 60 Jahren Altersrente (mit unvermindertem Zugangsfaktor von 1,0) bezogen hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungspflichtig gearbeitet, ordentlich verdient und daher nachehelich höhere Rentenanwartschaften erworben hat und weil der Ehemann auch nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs über Alterseinkünfte im Bereich des angemessenen Selbstbehalts verfügt.
11 
Auch diese Erwägungen hat der BGH im Grundsatz gebilligt, jedoch darauf hingewiesen, dass es insbesondere unter den hier vorliegenden beengten Verhältnissen auf Seiten des Ausgleichspflichtigen der Billigkeit widersprechen könnte, die Rente mit ihrem Bruttobetrag auszugleichen, was der Senat im Anschluss an BGH, FamRZ 1994, 560, getan hat. Hintergrund ist folgende Rechtslage:
12 
Die betriebliche Altersrente unterliegt in der Höhe ihres vollen Zahlbetrages der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der ausgleichspflichtige Ehegatte wird also zum Beitrag auch für den Teil seiner Betriebsrente herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Dieser behält die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, denn bei ihm zählt sie nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Bleibt es auch beim Grundsatz, dass die ehezeitanteilige Betriebsrente mit ihrem Bruttobetrag auszugleichen ist, so muss diesen im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden in der beitragsrechtlichen Behandlung der Betriebsrente einer- und der Ausgleichsrente andererseits nach Billigkeit (§ 1587 h Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden, wenn sie zu einem evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen.
13 
Der Ehemann hat im Anspruchszeitraum aus seiner Betriebsrente folgende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen müssen:
14 
2002: jährlich 390,60 EUR, monatlich 32,55 EUR;
2003: jährlich 536,52 EUR, monatlich 44,71 EUR;
2004: jährlich 972,24 EUR, monatlich 81,02 EUR;
2005: jährlich 978,24 EUR, monatlich 81,52 EUR.
15 
Mit letzterem Betrag ist mangels besserer Erkenntnis auch für die Folgezeit zu rechnen.
16 
Eine Korrektur nach Billigkeit kann allenfalls dazu führen, dass die Ausgleichsrente um den anteiligen Betrag der auf sie rechnerisch entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt wird, denn damit werden die Parteien so gestellt, als müsse der Ausgleichsberechtigte und nicht der Ausgleichspflichtige diese Beiträge entrichten, d.h. jedem fließt im Ergebnis nur der um diese Beiträge gekürzte hälftige Ehezeitanteil der Betriebsrente zu. Hierzu muss der Verhältniswert der Ausgleichsrente (vor Anwendung des § 1587 h BGB) zur Gesamtbetriebsrente ermittelt werden; multipliziert man den Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mit diesem Verhältniswert, erhält man den möglichen Abzugsbetrag.
17 
Dies würde bis Ende 2003 zu folgendem Ergebnis führen (in EUR):
18 
        
          2002
   2003/1. Hj.
   2003/2. Hj.
Ausgleich vor § 1587h
214,91
214,91
214,44
in % der Betriebsrente
41,10%
41,10%
41,01%
Kranken- und Pflegeversicherung
32,55
44,71
44,71
mögliche Korrektur nach § 1587h
13,38
18,38
18,34
nach § 1587h gekürzte Versorgung
201,53
196,53
196,10
zugesprochen
214,75
214,75
214,40
19 
Ein Vergleich der zugesprochenen Beträge (die der Senat nicht überbieten kann, weil allein der Ehemann Rechtsmittel eingelegt hat) mit denen, auf die die Ausgleichsrente allenfalls herabgesetzt werden kann, zeigt eine so geringfügige Abweichung (um 6,2 % bzw. 8,5 % der zugesprochenen Beträge), dass eine unbillige Überforderung des Ehemannes nicht festgestellt werden kann, wenn es bei den zugesprochenen Beträgen bleibt. Eine Billigkeitskorrektur ist nicht erforderlich.
20 
Das ändert sich auf Grund der drastisch gestiegenen Beiträge ab 2004, wie die folgende Berechnung zeigt:
21 
        
          2004
   2005 bis a.w.
Ausgleich endgültig vor § 1587h
216,04
217,64
in % der Betriebsrente
41,06%
41,12%
Kranken- und Pflegeversicherung
81,02
81,52
mögliche Korrektur nach § 1587h
33,27
33,52
nach § 1587h gekürzte Versorgung
182,77
184,12
zugesprochen
214,40
214,40
22 
Die Abweichung beträgt zwischen 14 und 15 % des zugesprochenen Betrages und erreicht mit über 30 EUR monatlich auch absolut gesehen eine Höhe, die gemessen an der Gesamteinkommenssituation des Ehemannes nicht vernachlässigt werden kann. Die Billigkeit gebietet hier eine Korrektur dahingehend, dass der Ausgleich um den anteiligen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt wird.
23 
Keinen Anlass zu einer Billigkeitskorrektur bietet hingegen der Umstand, dass die Betriebsrente des Ehemannes auch der Einkommensteuer usw. unterworfen wird, denn diese Belastung sinkt, wenn er die geschuldete Ausgleichsrente auch bezahlt. Betriebsrenten sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und bis auf den Versorgungsfreibetrag (sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen, § 19 Abs. 2 EStG) voll zu versteuern. Muss hieraus jedoch eine Ausgleichsrente (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) geleistet werden, ist sie dem Grunde nach steuerlich abzugsfähig (als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Auf Seiten des Empfängers zählt die Ausgleichsrente im selben Umfang, wie sie der Ausgleichspflichtige absetzen kann, zu den steuerpflichtigen Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG. Nachdem die Ehefrau über höhere Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt als der Ehemann, ist nicht ersichtlich, dass die bei ihr aus der oben beschriebenen steuerlichen Behandlung der Ausgleichsrente resultierende Steuerlast um so viel niedriger liegt als die beim Ehemann weiterhin verbleibende Steuerlast aus der Betriebsrente, dass ein evidenter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu besorgen wäre. Hierzu ist auch nichts vorgetragen.
IV .
24 
Nachdem ab Juli 2002 beide Parteien im Rentenbezug stehen, liegen die Fälligkeitsvoraussetzungen für das Verlangen nach schuldrechtlichem Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB für den gesamten Anspruchszeitraum vor. Eine rückwirkende Inanspruchnahme des Ehemannes kommt allerdings erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit in Betracht (§§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB).
25 
Die Ehefrau hat im neuerlichen Beschwerdeverfahren unwidersprochen geltend gemacht, sie habe den Ehemann „im Juli/August 02 (über den Beginn des Rentenbezugs ihrerseits) ... unterrichtet und ihm mitgeteilt, dass sie lt. Scheidungsurteil anteilig Anspruch auf seine Firmenrente habe“. Darin ist eine nach den genannten Vorschriften wirksame Mahnung zu sehen. Eine Bezifferung, die auch bei gerichtlicher Geltendmachung nicht Zulässigkeitsvoraussetzung ist (BGH, FamRZ 1989, 950), kann nicht verlangt werden (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 k Rdnr. 3 m.w.N.). Hiermit hat sich die Ehefrau ihren vollen Anspruch ab Zugang der Aufforderung erhalten. Da ihr Vorbringen offen lässt, ob dieser schon im Juli oder erst Anfang August erfolgt ist, ist die Ausgleichsrente in voller Höhe erst ab August 2002 geschuldet. Für Juli schuldet der Ehemann, der die Entscheidung des Familiengerichts in den höheren Instanzen nur der Höhe nach angefochten hat, aus prozessualen Gründen den unangegriffen gebliebenen Betrag von 119,78 EUR.
26 
Auf die inzwischen angefallenen Rückstände hat der Ehemann, der sich selbst an keine Zahlung erinnern kann, nach Angaben der Ehefrau im Jahr 2003 eine einmalige Zahlung von 214,75 EUR geleistet. Die Rückstände im Übrigen addieren sich bis März 2006 auf 8.508,72 EUR (Juli 2002: 119,78 EUR; August 2002 bis Juni 2003 10 x 214,75 EUR; Juli bis Dezember 2003: 6 x 214,40 EUR; 2004: 12 x 182,77 EUR; Januar 2005 bis März 2006: 15 x 184,12 EUR). Ab April 2006 beläuft sich die Ausgleichsrente auf monatlich 184,12 EUR.
V .
27 
Bei der nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat dem nur geringen Erfolg der Rechtsmittel des Ehemannes Rechnung getragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG (a.F.). Nachdem die rechtlichen Grundlagen der Berechnung durch die Rechtsbeschwerdeentscheidung geklärt sind, deren Vorgaben der Senat Rechnung getragen hat, besteht kein Anlass zur erneuten Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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published on 09.11.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 228/03 vom 9. November 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betriebli
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.