Beratung vor und nach der Eheschließung
Beratung vor und nach der Eheschließung
Welche der drei Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ist zu empfehlen?
Hier ist auf jeden Einzelfall abzustellen.
Man kann sagen, dass Gütergemeinschaft sich grundsätzlich nicht empfiehlt. Diese ist auch in Deutschland völlig ungewöhnlich mit Ausnahme großer Teile von Bayern, wo sie dem Standard entspricht.
Die Regeln der Gütergemeinschaft sind äußerst kompliziert und werden nur von wenigen Juristen beherrscht, sodass sich bereits deshalb die Vereinbarung verbietet.
Gütertrennung bedeutet im Ergebnis, dass jeder Ehepartner trotz Eheschließung weiter so wirtschaftet wie bisher.
Wer dies gut findet und dies für richtig hält, mag eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Für die Zugewinngemeinschaft spricht, dass hierdurch zum Ausdruck kommt, dass die Ehepartner eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, die sich durch arbeitsteiliges Zusammenwirken auszeichnet. Deshalb kann durchaus die Zugewinngemeinschaft die nichts anderes bedeutet als Gütertrennung während der Ehe mit Ausgleich des Zugewinns der beiden (mit getrennten Vermögensmassen) im Falle der Beendigung der Ehe (durch Tod oder Scheidung).
Häufig wird die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, dies bedeutet, dass grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft gelten soll, diese aber in gewisse Hinsicht modifiziert wird.
Diese hat steuerrechtliche und erbrechtliche Vorteile
Kann ich bei der Zugewinngemeinschaft noch alleiniges Eigentum erwerben und kann ich hierüber uneingeschränkt verfügen?
Die Zugewinngemeinschaft besagt, dass bei Beendigung des Güterstands ein Vergleich der Vermögensverhältnisse beider Eheleute vorzunehmen ist. Es basiert ja gerade darauf, dass beide Ehepartner wie bei der Gütertrennung) allein Eigentümer ihres Vermögens bleiben, wenn das nicht so wäre, gebe es nichts auszugleichen.
Die einzige Ausnahme bilden Verfügungen über das Vermögen als Ganzes und Verfügungen über Haushaltsgegenstände. Hierzu muss der andere Ehegatte einwilligen.
Wann ist es ratsam einen Ehevertrag abzuschließen und kann dieser noch nachträglich geändert werden?
Man kann auch nicht pauschal sagen, wann es sich empfiehlt einen Ehevertrag abzuschließen. Festzustellen ist, dass ein Ehevertrag – fast wie jeder Vertrag – jederzeit später noch geändert werden kann.
Grundsätzlich kann man sagen, dass dann, wenn man von der gesetzlichen Regelung abweichen möchte, einem nichts anderes übrig bleibt, als einen Ehevertrag abzuschließen.
Alles andere kommt auf den Einzelfall an.
Kann im Ehevertrag auf Unterhaltszahlungen verzichtet werden?
Ein Verzicht auf Unterhalt kann im Ehevertrag vereinbart werden, soweit es den Nachscheidungsunterhalt betrifft. Auf Unterhalt während der Ehe (sogenannter Trennungsunterhalt) kann nicht verzichtet werden.
Auch was Kinder anbetrifft kann grundsätzlich kein Verzicht ausgesprochen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kinder eigene Rechtssubjekte sind, sodass die Ehepartner sowieso keine Vereinbarung über Kinder treffen können.
Es ist allerdings im gewissen Umfange möglich, dass sich ein Partner sich von etwaigen Kindesunterhaltsansprüchen freistellen kann.
Sollte vor der Eheschließung ein Vermögensverzeichnis aufgestellt werden?
Es ist unüblich, dass vor Eheschließung auch bei Abschluss eines Ehevertrages ein Vermögensverzeichnis erstellt wird.
Sicherlich ist es, in Erwägung zu ziehen, so etwas zu machen, weil hierdurch gegebenenfalls sicher gestellt wird, welches Anfangsvermögen die Ehepartner jeweils hatten, wenn es später zu Auseinandersetzungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs kommt.
Wer haftet für Schulden eines einzelnen Ehegatten?
Für Schulden des einzelnen Ehegatten haftet der einzelne Ehegatte.
Der Ehegatte ist nicht für die Schulden des anderen Ehegatten verantwortlich.
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