Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - XII ZB 586/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB586.13.0
bei uns veröffentlicht am09.12.2015
vorgehend
Amtsgericht Lüneburg, 30 F 134/10, 05.03.2013
Oberlandesgericht Celle, 17 UF 58/13, 01.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 586/13
vom
9. Dezember 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5
Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen.
b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der
schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2
VersAusglG zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nacheheliche
Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei
Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht
nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht
aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in
individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom
24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 -
FamRZ 2008, 1512).
c) Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichspflichtiger
im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst
tragen muss, sind - anders als die Versicherungsprämien - keine mit Sozialversicherungsbeiträgen
"vergleichbaren Aufwendungen" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - OLG Celle
AG Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB586.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 2013 wird mit den folgenden Maßgaben zurückgewiesen:
a) Die Entscheidungsformel wird zu Ziffer 1. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißt "für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013" statt "für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2013".
b) Die Entscheidungsformel wird zu Ziffern 2. und 3. wie folgt gefasst : "2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. November 2013 zum Ausgleich seines bei der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. bestehenden Anrechts (unmittelbare Versorgungszusage) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 972,33 € und zum Ausgleich seines bei der Unterstützungskasse der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. bestehenden Anrechts (mittelbare Versorgungszusage ) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 313,93 €, mithin insgesamt 1.286,26 € zu zahlen. 3. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, seine Rentenansprüche gegen die Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. in Höhe von monatlich 972,33 € und gegen die Unterstützungskasse der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. in Höhe von monatlich 313,93 €, die für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten." Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt. Beschwerdewert: bis 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Beteiligten hatten am 16. Juni 1967 geheiratet. Ihre Ehe wurde auf einen - nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts am 14. September 2001 zugestellten - Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Amtsgerichts vom 24. April 2002 geschieden. Zuvor hatten sie im Zusammenhang mit ihrer Trennung am 22. September 1999 eine notarielle "Trennungs- vereinbarung" geschlossen, in der zum Versorgungsausgleich das Folgende geregelt war: "Bei Scheidung der Ehe soll der Versorgungsausgleich für den Zeitraum nicht stattfinden, in dem wir getrennt leben. Der Versorgungsausgleich soll mithin nur bis zum 31.12.1999 durchgeführt werden. Für den darauffolgenden Zeitraum soll der Versorgungsausgleich nicht stattfinden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist deshalb der Endstichtag das oben genannte Datum, und zwar für alle Anwartschaften, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind. Auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichten wir und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Ggf. bitten wir das Familiengericht um Genehmigung, wenn wir vor Ablauf eines Jahres das Scheidungsverfahren einleiten."
3
Der Antragsgegner war seit dem 1. Oktober 1965 bei einer privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) angestellt, zu deren Geschäftsführer er am 1. November 1970 berufen wurde. In der Zeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. August 2001 hat er neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage der PVS und ein weiteres betriebliches Anrecht bei der Unterstützungskasse der PVS erworben. Die Antragstellerin hat in der genannten Zeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt.
4
Das Amtsgericht hatte bei der Scheidung den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hatte es - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Dezember 1999 - im Wege des Rentensplittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher und auf den 31. Dezember 1999 bezogener Höhe von 630,14 € vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das ebenfalls dort geführte Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Die betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der PVS hat das Amtsgericht unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung dynamisiert und Ehezeitanteile in Höhe von 746,52 € (Direktzusage) bzw. in Höhe von 254,13 € (Unterstützungskasse) ermittelt. Im Wege des erweiterten Splittings hat das Amtsgericht sodann - wiederum bezogen auf den 31. Dezember 1999 - weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Höchstbetrag von monatlich 45,10 € vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen und die Antragstellerin hinsichtlich des Restausgleichs, dessen Gesamthöhe in der Entscheidungsformel mit monatlich 455,23 € beziffert worden ist, auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
5
Mit ihrem am 17. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin, die seit dem 1. Juli 2010 eine gesetzliche Altersrente bezieht , die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab März 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.120,38 € und für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von 36.226,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner dazu verpflichtet, seinen Anspruch auf "Leistungen auf betriebliche Altersversorgung" für die Zeit ab April 2013 in Höhe der Ausgleichsrente von 1.120,38 € an die Antragstellerin abzutreten.
6
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des Antragsgegners, der sich im Beschwerdeverfahren noch dagegen gewendet hat, für die Zeit ab (richtig:) März 2013 zur Zahlung einer laufenden monatlichen Ausgleichsrente von mehr als 450,65 € und für die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2013 zur Zah- lung eines Rückstandsbetrages von mehr als 14.420,75 € nebst Zinsen verpflichtet zu werden, ist ohne Erfolg geblieben. Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab November 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.286,26 € und für den Zeitraum von Juli 2010 bis (richtig:) Oktober 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von 51.271,16 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung seine Rentenansprüche gegen die PVS in Höhe von monatlich 1.230,62 € und gegen die Unterstützungskasse der PVS in Höhe von monatlich 55,64 € an die Antragstellerin abzutreten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt.

B.

7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
9
Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente komme es auf die aktuell an den Antragsgegner gezahlte Rente an. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts seit dem Ende der Ehezeit seien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen , dass seine Versorgungen teilweise auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruhen. Vielmehr beruhe die unmittelbare Versorgung auf einem einzelvertraglichen und im Jahr 1990 neu gefassten Versorgungsversprechen der PVS, welches erstmalig im Jahr 1982 erteilt worden sei. Die Versorgung aus der Unterstützungskasse beruhe auf einem Leistungsplan aus dem Jahr 1995. Mithin seien beide Versorgungszusagen in der Ehezeit erteilt worden, ohne dass der Antragsgegner nachehezeitlich verbesserte, individuell ausgehandelte Versorgungszusagen vorgelegt hätte.
10
Die Trennungsvereinbarung vom 22. September 1999 habe keinen Einfluss auf die gesetzliche Ehezeit gehabt, die (erst) am 31. August 2001 geendet habe. Es müsse im vorliegenden Fall zunächst der Ehezeitanteil der Rente bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis zum 31. August 2001 ermittelt und hiervon der Anteil der Rente abgezogen werden, der in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 erworben worden sei. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt habe die notarielle Vereinbarung nicht. Insbesondere sei keine Vereinbarung zur Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente getroffen worden; vielmehr seien die Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen, dass die bis zum 31. Dezember 1999 erworbenen Anwartschaften nach den gesetzlichen Vorschriften auszugleichen seien.
11
Der Ehezeitanteil beider Versorgungen sei zeitratierlich zu ermitteln, da es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusagen nicht möglich sei, eine unmittelbare Zuordnung des Anrechts auf die Ehezeit vorzunehmen. Im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung sei für beide Versorgungen von einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 2008 (519 Monate) auszugehen. Dabei sei grundsätzlich auf den tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit und nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in der einzelnen Versorgungseinrichtung des Betriebes abzustellen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehezeitanteils seien die jeweiligen, von dem Antragsgegner bezogenen Bruttoversorgungen. Der Ehezeitanteil dieser Renten sei nach dem ehezeitlichen Verhältniswert von 411 Monaten zu 519 Monaten zu ermitteln. Von der sich daraus ergebenden Bruttorente sei der Wert des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs während der Trennungszeit gemäß notarieller Trennungsvereinbarung mit einem Verhältniswert von 20 Monaten zu 519 Monaten abzusetzen. Anzurechnen sei danach der im Scheidungsurteil bereits erfolgte Teilausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, und zwar vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Wert des öffentlich -rechtlichen Teilausgleichs sei nach § 53 VersAusglG mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Hier sei von dem aktuellen Rentenwert aus dem Dezember 1999 (48,29 DM) auszugehen, weil der Teilausgleich seinerzeit unter Anwendung dieses Rentenwerts vorgenommen worden sei.
12
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG seien nunmehr auch die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Um den Abzugsbetrag zu ermitteln, müsse zunächst der Ausgleichswert ins Verhältnis zur gesamten monatlichen Betriebsrente gesetzt werden. Liege das Einkommen des Ausgleichspflichtigen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und würden mehrere Renten bezogen, müsse quotiert werden, um eine angemessene Verteilung der Beiträge zu erreichen. Die von dem Antragsgegner in seinem privaten Versicherungstarif vereinbarte Selbstbeteiligung könne nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um eine Aufwendung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG handele. Auch werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie auf Leistungen beruhen, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprächen. Im Streitfall könnten allerdings die tatsächlichen Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt werden, weil er durch Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens nachgewiesen habe, dass ihm (lediglich) ein nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechender Versicherungsschutz gewährt werde.

II.

13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand.
14
1. Die Antragstellerin hat - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt - dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG. Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entspricht dem Ausgleichswert, d.h. der Hälfte des Ehezeitanteils der laufenden Bruttoversorgung, abzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen. Hat das Familiengericht - wie hier - bereits in seiner Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich bzw. über den Wertausgleich bei der Scheidung Feststellungen zur Höhe des vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleichs getroffen, erwachsen diese nicht in Rechtskraft und sind für eine spätere Entscheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung nicht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024,

1025).


15
2. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Berechnung des Ausgleichswerts die an den Antragsgegner geleisteten Bruttorenten in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe zugrunde zu legen sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde dringen nicht durch.
16
a) Zwar lässt sich der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG entnehmen, dass das Ehezeitende als Bewertungsstichtag auch für die Bewertung laufender schuldrechtlich auszugleichender Versorgungen maßgebend ist. Der zum Ende der Ehezeit ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher auch die Grundlage für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
17
b) Bei dem erst mit Rentenbeginn geschuldeten Wertausgleich nach der Scheidung sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG aber die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift knüpft an den Regelungsgehalt von § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB an und soll beim Wertausgleich nach der Scheidung bezüglich des Bewertungsstichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vgl. bereits BT-Drucks. 7/4361 S. 47 zu § 1587 g Abs. 2 BGB). Findet ein Wertausgleich bei der Scheidung (bzw. ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) nicht statt und wird der Berechtigte statt dessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser - bezogen auf das Ehezeitende - kein eigenes Versorgungsanrecht, dessen nachehezeitliche Dynamik ihm zugutekommen könnte. Es erscheint dann unangemessen, den Berechtigen darüber hinaus von jeder Teilhabe an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts auszuschließen.
18
Als berücksichtigungsfähige "allgemeine Wertanpassungen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG kommen allerdings nur solche Wertveränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit auf- grund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich - infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage - aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche nachehezeitlichen Wertanpassungen, die (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 13). Beim schuldrechtlichen Ausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN).
19
Wegen aller anderen für den Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erheblichen Tatsachen kommt es demgegenüber allein auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit an. Nachehezeitliche Veränderungen in der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des Pflichtigen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie beispielsweise auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Pflichtigen, beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 28 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 mwN).
20
c) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht den nachehezeitlichen Anstieg der Versorgung des Antragsgegners aufgrund der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS zu Recht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt.
21
aa) Nach § 2 des Versorgungsversprechens der PVS in der Fassung vom 8. Dezember 1990 setzt sich das dem Antragsgegner als Geschäftsführer der PVS unmittelbar zugesagte Ruhegeld aus einem dynamischen Grundbetrag und einem Steigerungssatz zusammen. Der dynamische Grundbetrag des Ruhegelds entspricht der Höhe des jeweiligen Grundgehalts eines aktiven Mitarbeiters der PVS in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr"; dieser Grundbetrag soll - gerechnet vom Tage seiner Ernennung zum Geschäftsführer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls - für jedes, über eine zehnjährige Dienstzeit hinausgehende Dienstjahr um 1,5 % ansteigen.
22
bb) Im Ausgangspunkt müssen solche Wertsteigerungen dieses Anrechts außer Betracht bleiben, die auf einer nachehezeitlichen und auf individuellen Umständen beruhenden Verbesserung der Versorgungszusage beruhen. Dies wäre unter den hier obwaltenden Umständen insbesondere dann der Fall gewesen, wenn und soweit die PVS nach dem Ende der Ehezeit aufgrund besonderer Leistungen des Antragsgegners (und nicht aufgrund einer kollektiven Aufwertung von Versorgungszusagen) den dynamischen Grundbetrag der ihm versprochenen Versorgung an das Gehalt aus einer höheren Vergütungsgruppe oder Erfahrungsstufe gekoppelt oder ihm einen erhöhten Steigerungssatz zugesagt hätte. Einen solcherart belastbaren Vortrag des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zu Recht vermisst.
23
cc) Im Übrigen deutet im vorliegenden Fall alles darauf hin, dass die Wertsteigerung, die das Versorgungsanrecht des Antragsgegners seit dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erfahren hat, allein auf der allgemeinen Einkommensentwicklung im Vergütungssystem der PVS beruht, an der das Anrecht des Antragsgegners über den dynamischen Grundbetrag der Versorgung teilnimmt.
24
(1) Dies lässt schon der Umfang der Wertsteigerung plausibel erscheinen. Nach den Versorgungsauskünften der PVS betrug die - für den Grundbetrag der Versorgungszusage maßgebliche - Vergütung in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr" im Jahr 1999 monatlich 1.672,95 € (entspricht 3.272 DM), so dass sich unter Zugrundelegung des bis zum Eintritt des Versorgungsfalls maximal erreichbaren Steigerungssatzes von 43,5 % für den Antragsgegner nach dem Lohnniveau von 1999 eine laufende monatliche Rente in Höhe von 2.400,68 € (entspricht 4.695,32 DM) ergeben hätte. Demgegenüber hat die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich an den Antragsgegner gezahlte laufende Rente im Januar 2009 unstreitig monatlich 2.741 € betragen; die damit innerhalb von zehn Jahren rechnerisch verbundene Wertsteigerung in Höhe von rund 14 % lässt sich zwanglos mit der allgemeinen Lohnentwicklung in Einklang bringen, die das an die Vergütung eines aktiven Mitarbeiters der PVS in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr" angekoppelte Versorgungsanrecht des Antragsgegners nachvollzogen hat.
25
(2) Auch aus dem Vortrag des Antragsgegners, wonach "die Höhe der Versorgungszusage in Einzelbeschlüssen des Vorstands festgelegt" worden sein soll, lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen. Das Vergütungssystem der PVS ist offensichtlich an Tarifwerke des öffentlichen Dienstes angelehnt. Es mag richtig sein, dass sich der Vorstand der PVS im Einzelfall die Beschlussfassung darüber vorbehalten hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die allgemeinen Lohnanpassungen im öffentlichen Dienst mit Blick auf die wirtschaftliche Tragbarkeit in das Vergütungssystem der PVS übertragen werden können. Das ändert indessen nichts daran, dass die jeweilige Entscheidung der PVS, die Vergütungen ihrer Arbeitnehmer entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst anzupassen, keinen individuellen Bezug zur Person des Antragsgegners und seiner Versorgungssituation aufweist. Vielmehr erfährt die Versorgung des Antragsgegners dadurch eine solche Wertverbesserung, die den Rechtsgrundlagen seiner Versorgung - wegen der schon im Versorgungsversprechen zugesagten Dynamik des Grundbetrages - bereits am Ende der Ehezeit latent innegewohnt hat.
26
d) Nichts anderes gilt für die dem Antragsgegner mittelbar über die Unterstützungskasse zugesagte Versorgung, die sich aus einem Grundbetrag, einem Steigerungsbetrag und einem prozentualen Zuschlag zusammensetzt. Auch insoweit lässt sich dem Vorbringen des Antragsgegners nicht entnehmen, dass einer nachehezeitlichen Wertsteigerung des Anrechts individuelle Umstände und keine Aktualisierung des Anrechts zugrunde liegen.
27
3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
28
a) Der Ehezeitanteil eines laufenden Anrechts ist - wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium - vorrangig nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 VersAusglG) zu bestimmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, weder bei der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstützungskasse der Fall. Beide Versorgungen beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages, welcher zusätzlich einer Steigerung unterliegt , deren endgültiges Maß erst im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit feststeht. Schon wegen der Grundbeträge müssen zur Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die vor Ehebeginn und nach Ehezeitende bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 179). Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten Versorgungen ist daher zeitratierlich zu ermitteln (§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG).
29
b) Der Wert des Ehezeitanteils ist bei der zeitratierlichen Bewertung einer laufenden Versorgung nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten bis zum Versorgungsbeginn tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu bestimmen (§§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2, 40 Abs. 2 VersAusglG).
30
aa) Die maßgebliche Gesamtzeit beginnt bei betrieblichen Altersversorgungen mit dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Versorgung zugesagt worden ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung an, weil der Entgeltcharakter der Ruhegeldzusage generell auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bezogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; zur Abgrenzung gegenüber nicht dem BetrAVG unterfallenden Versorgungsanrechten eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 9). Daher sind gegebenenfalls auch solche Zeiten in die Gesamtzeit einzubeziehen, die sich nach der maßgeblichen Versorgungsordnung rechnerisch auf die Höhe der Versorgung nicht ausgewirkt haben. Insoweit ist das Beschwerdegericht für beide Versorgungen zutreffend von einer Gesamtzeit vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 2008 ausgegangen ; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
31
bb) Rechtsfehlerfrei ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Beschwerdegericht eine gesetzliche Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. Juli 1967 bis zum 31. August 2001 ermittelt hat. Insoweit greifen die Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Zeitpunkt der Zustellung des von dem Antragsgegner gestellten Scheidungsantrages (14. September 2001) nicht durch. Es ist offensichtlich, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Zustellungszeitpunkt nicht ohne jede Grundlage, sondern nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens getroffen worden sind, aus denen sich der Zustellungszeitpunkt ergibt. Zudem sind die Beteiligten bereits im Rahmen der Hinweisverfügung des Beschwerdegerichts vom 20. August 2013 auf diesen - zutreffenden - Zustellungszeitpunkt hingewiesen worden. Danach hat keiner der Beteiligten mehr behauptet, dass die Ehe auf einen "im Januar 2000" eingereichten und "alsbald zugestellten" Scheidungsantrag geschieden worden sei; dass dies im Übrigen offenkundig nicht richtig gewesen sein konnte, erschließt sich bereits aus dem Geschäftszeichen des amtsgerichtlichen Scheidungsverfahrens (37 F 297/01).
32
4. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der notariellen Vereinbarung vom 22. September 1999 nicht, dass die Antragstellerin von der Wertentwicklung der von dem Antragsgegner bei der PVS erworbenen Anrechte nach dem 31. Dezember 1999 schlechthin ausgeschlossen werden sollte. Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbare Auslegung der Vereinbarung durch das Beschwerdegericht (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN) hält insoweit den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
33
a) Grundsätzlich können die Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung des Senats über das Ende der Ehezeit nicht disponieren, wenn ein Versor- gungsträger von dieser Vereinbarung betroffen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2013 - XII ZB 604/12 - FamRZ 2013, 1361 Rn. 18 und vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446 mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Beschwerdegericht der Trennungsvereinbarung einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 entnommen; im Übrigen sollte der Versorgungsausgleich nach dem Willen der Beteiligten so durchgeführt werden, wie es unter Berücksichtigung eines auf den 31. Dezember 1999 vorgezogenen Ehezeitendes rechtens ist. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
34
b) Bei einem schuldrechtlichen (Rest-)Ausgleich hat der Ausgleichsberechtigte sowohl nach dem früheren (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB) als auch nach dem derzeitigen Rechtszustand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG) an den allgemeinen Wertanpassungen des auszugleichenden Anrechts auch nach dem Ende der Ehezeit teil; mit der (bloßen) Vereinbarung eines vertraglich vorgezogenen Ehezeitendes wird daran nichts geändert. Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfolgten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Beamtenbeförderung ). Solche individuellen Umstände, die zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragsgegners geführt hätten, lassen sich im vorliegenden Fall aber (auch) in der ausgeklammerten Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 nicht feststellen.
35
c) Zum Vollzug einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende hat das Gericht zusätzlich zu dem auf die gesamte gesetzliche Ehezeit entfal- lenden Versorgungsanrecht das jeweils in der ausgeklammerten Zeit erworbene Anrecht zu ermitteln, und zwar letzteres ebenfalls nach der für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts maßgebenden Bewertungsvorschrift (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 774). Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil - wie hier - nach § 40 VersAusglG zeitratierlich bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäftigungszeit entspricht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297).
36
Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht im Ausgangspunkt den oben dargelegten Anforderungen. Das Beschwerdegericht hat zunächst mit einem Quotienten von 0,7919 (entspricht 411 Monate ehezeitliche Beschäftigungszeit/519 Monate Gesamtbeschäftigungszeit ) den jeweiligen Ehezeitanteil der beiden Versorgungen bestimmt und die dadurch ermittelten Beträge anschließend um die auszuschließenden Beträge bereinigt, die mit einem Quotienten von 0,0385 (entspricht 20 Monate ausgeklammerte Beschäftigungszeit/519 Monate Gesamtbeschäftigungszeit ) errechnet worden sind. Es hätte sich im Übrigen rechnerisch das gleiche Ergebnis ergeben, wenn die gesamte Beschäftigungszeit (519 Monate ) zu der bis zum vertraglich vorgezogenen Ehezeitende am 31. Dezember 1999 zurückgelegten Beschäftigungszeit (391 Monate) ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Quotient (0,7534) mit den jeweils an den Antragsgegner gezahlten Ruhegeldern multipliziert worden wäre.
37
5. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Ermittlung des Betrags, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach früherem Recht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnen ist. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit gegen die Berechnungen des Beschwerdegerichts keine Einwendungen.
38
a) Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert gemäß § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen (Hochrechnungsmethode). Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der ausgeglichene Teilbetrag zuvor beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit Hilfe der früheren Barwert-Verordnung dynamisiert worden war oder nicht. Eine "Entdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags kommt nach der Aufhebung der Barwert-Verordnung nicht mehr in Betracht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 53 VersAusglG Rn. 3 ff.; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 672; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 790 f.; BeckOGK/ Müller-Tegethoff BGB [Stand: September 2015] § 53 VersAusglG Rn. 10). Bereits zum früheren Rechtszustand hatte der Senat im Übrigen die Hochrechnungsmethode in solchen Fällen gebilligt, in denen der öffentlich-rechtliche Teilausgleich unter Anwendung einer außer Kraft getretenen Fassung der Barwert -Verordnung durchgeführt worden war (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 mwN und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324 f.).
39
b) Das Beschwerdegericht hat das im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich übertragene und auf den 31. Dezember 1999 bezogene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 45,10 € (entspricht 88,20 DM) zum Zwecke der Aktualisierung mit Hilfe des am 31. Dezember 1999 geltenden aktuellen Rentenwerts (48,29 DM) in 1,8265 Entgeltpunkte umgerechnet. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hätte das Amtsgericht im Scheidungsverfahren den erweiterten Teilausgleich nicht in der geschehenen Weise regeln dürfen, weil die Bewertung der in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte stets auf das Ende der gesetzlichen Ehezeit vorzunehmen ist, an die das Gesetz auch die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Nachdem allerdings die im Scheidungsurteil getroffene Anordnung zum öffentlich-rechtlichen Teilausgleich rechtskräftig geworden ist und zugunsten der Antragstellerin Rentenanrechte mit einem vom Ende der gesetzlichen Ehezeit abweichenden Bezugszeitpunkt übertragen worden sind, muss diesem Umstand auch bei der Aktualisierung des Teilausgleichsbetrags Rechnung getragen werden.
40
6. Auch die Behandlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch das Beschwerdegericht hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
41
a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vom Ausgleichswert der laufenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen. Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 55).
42
b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; FA-FamR/Wagner/ Gutdeutsch 10. Aufl. Kap. 7 Rn. 175; wohl auch Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 602; aA BeckOK-BGB/ Gutdeutsch [Stand: August 2015] § 20 VersAusglG Rn. 6) hat das Beschwerdegericht erkannt, dass Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlungskosten keine vergleichbaren Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind.
43
Dafür spricht schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Regierungsentwurf hatte ursprünglich nur den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen, wodurch in ausdrücklicher Abkehr von der durch die frühere Senatsrechtsprechung geschaffenen Rechtslage (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.) vor allem pflichtversicherten Betriebsrentnern eine Entlastung unabhängig von einer individuellen Härtefallprüfung verschafft werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64). Erst auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages ist die Regelung auf "vergleichbare Aufwendungen" ausgedehnt worden, weil mit dieser Ergänzung eine Klarstellung bezweckt war, die einem vergleichbaren Regelungsbedarf bei privatversicherten Ausgleichspflichtigen Rechnung tragen sollte (BT-Drucks. 16/11903 S. 55). Daraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "vergleichbare Aufwendungen" ausschließlich solche Belastungen erfasst wissen wollte, die ihrer Funktion nach Versicherungsbeiträgen gleichkommen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725). Eine derartige Funktion übernehmen Selbstbeteiligungen an Krankheitskosten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungstarifs gerade nicht, weil ihr Anfall - genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V) oder für Krankenhausbehandlungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V) - vom tatsächlichen Um- fang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist (zutreffend OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38).
44
c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil -Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden müssten, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52 und NJW 2015, 2672, 2673; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63; aA Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37). In dieser Allgemeinheit erscheint dies aber zweifelhaft. Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass ein identisches Leistungsspektrum zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und zur privaten Krankenversicherung ist. Gerade dann, wenn der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragsbelastung durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bereits deutlich gemindert hat, erscheint es unter dem Gesichtspunkt des - der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zugrunde liegenden - Halbteilungsgrundsatzes bedenklich, die von ihm aufgebrachten Versicherungsbeiträge zusätzlich nach dem Maßstab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen.
45
Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil der von dem Antragsgegner gewählte Versicherungstarif nach den Feststellungen des Be- schwerdegerichts keine (nennenswerten) Wahlleistungen enthält, die über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Das Beschwerdegericht hat daher die von dem Antragsgegner aufgebrachten Beiträge zur privaten Krankenversicherung - zu Recht - in voller Höhe berücksichtigt.
46
d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, dass die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe (allein) von der auszugleichenden Betriebsrente abzusetzen seien, weil diese Beiträge einkommensunabhängig gezahlt werden müssten.
47
aa) Richtig ist dabei, dass die Aufwendungen des Antragsgegners für seine private Kranken- und Pflegeversicherung unabhängig von der Höhe seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner betrieblichen Altersversorgung sind und deshalb nicht unmittelbar dem Ausgleichswert zugeordnet werden können. Da dem Antragsteller indessen seine gesamten Alterseinkünfte für die Aufbringung der Versicherungsbeiträge zur Verfügung stehen, ist auch kein tragfähiger Grund ersichtlich, seine gesetzliche Rente bei der Beurteilung der Frage außer Betracht zu lassen, welcher Teil der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert entfällt.
48
bb) Teilweise wird vertreten, dass Aufwendungen zur privaten Krankenund Pflegeversicherung überhaupt nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert "entfallen", wenn dem Ausgleichspflichtigen selbst nach Zahlung einer ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente insgesamt noch Bruttoalterseinkünfte verbleiben, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) des § 6 Abs. 7 SGB V liegen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1870, 1871). Dies erscheint mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz zweifelhaft (vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 40; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63.1; Borth FamRZ 2011, 1871, 1872), bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil das Beschwerdegericht dieser Auffassung - insoweit für den Antragsgegner als Rechtsmittelführer günstig - nicht nähergetreten ist.
49
cc) Das Beschwerdegericht hat den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 39; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 64). Gegen diese Berechnungsweise lassen sich aus Rechtsgründen keine Bedenken erheben.
50
dd) Ferner hat das Beschwerdegericht den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, der dem Antragsgegner zur gesetzlichen Altersrente in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird (§ 106 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI), deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dieser Zuschuss den bei der Quotenberechnung auf die gesetzliche Rente des Antragsgegners entfallenden Anteil an seinen Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung nicht übersteigt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899). Dies ist für den Antragsgegner günstig und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet.

III.

51
Das Rechenwerk der angefochtenen Entscheidung leidet allerdings insoweit an einem offensichtlichen Fehler, als das Beschwerdegericht hinsichtlich der aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS einerseits und der mittelbaren Versorgungszusage durch die Unterstützungskasse der PVS andererseits gezahlten Bruttorenten von unrichtigen Werten ausgegangen ist. Zwar hat das Beschwerdegericht den gesamten Bruttorentenbetrag, der dem Antragsgegner durch seine betrieblichen Versorgungsträger geleistet wird, in der Summe für alle betroffenen Zeiträume zutreffend ermittelt. Es hat den Gesamtbetrag allerdings - ersichtlich wegen einer fehlerhaften Auswertung der in den Gehaltsbescheinigungen mitgeteilten kumulierten Jahresbeträge - nicht richtig zwischen den beiden unterschiedlichen Versorgungen aufgeteilt. Dieser Fehler wirkt sich jedenfalls auf den Ausspruch des Beschwerdegerichts zur Abtretung künftiger Versorgungsansprüche gegenüber den beiden Versorgungsträgern aus.
52
Der Senat kann die erforderliche Korrektur selbst vornehmen. Ausweislich seiner Gehaltsnachweise betrugen die durchschnittlichen Bruttorenten des Antragsgegners zuletzt aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS monatlich 2.903,67 € (statt 3.675 €) und aus der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstützungskasse der PVS monatlich 937,50 € (statt 166,17 €). Auf dem weiteren vom Beschwerdegericht beschrittenen Berechnungsweg ergibt sich, dass von der - insoweit vom Beschwerdegericht zutreffend ermittelten - laufenden monatlichen Ausgleichsrente in einer Gesamthöhe von 1.286,26 € rechnerisch ein Teilbetrag von 972,33 € auf die Leistungen aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS und ein Teilbetrag in Höhe von 313,93 € auf die Leistungen der Unterstützungskasse entfallen.
53
Insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose Weber-Monecke Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 30 F 134/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.10.2013 - 17 UF 58/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - XII ZB 586/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - XII ZB 586/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 39 Krankenhausbehandlung


(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bish
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - XII ZB 586/13 zitiert 16 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


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(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bish

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und B

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung


(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft


(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu be

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 41 Bewertung einer laufenden Versorgung


(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung


Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

Referenzen - Urteile

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

27
aa) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert eines Anrechts nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich sind das Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen , die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick aaO 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeit- punkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

21
Abzustellen ist somit grundsätzlich auf die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 306; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 186; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 a). Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354). Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D. erst im Mai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

19
bb) Da die Herstellung einer solchen Verknüpfung Sache der Vertragsparteien und damit Gegenstand ihrer Willensentscheidung ist, muss das Bestehen einer solchen Verknüpfung nach den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen ermittelt werden (Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rn. 15). Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln , Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848). Solche rechtsbeschwerderechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht aufzuzeigen.
18
g) Soweit das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung unbeachtet gelassen hat, dass über das Ehezeitende nicht durch Vereinbarung der Ehegatten disponiert werden kann (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274), wirkt sich dies zugunsten des Ehemanns aus und kann deshalb vom Senat auf sein Rechtsmittel hin nicht abgeändert werden.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 75/02
vom
26. November 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer
Vereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und
berufsständische Anwartschaften).

b) Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs
bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom
7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte
Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2002 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag , bezogen auf den 31. Mai 2000, nicht 333,57 DM, sondern 334,32 DM beträgt. Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 11. Juli 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15. Juni 2000 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1980 bis 31. Mai 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Ehemann eine berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (im folgenden: Rechtsanwaltsversorgung; weitere Beteiligte zu 3) und die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte, im folgenden: BfA; weitere Beteiligte zu 1) und in der Beamtenversorgung Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, im folgenden: NLBV; weiterer Beteiligter zu 2). Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Ehezeitendes gemäß § 1587 Abs. 2 BGB hatten die Parteien zunächst durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 12. Juli 2000 vereinbart, "daß als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach ergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft (sic!) von 991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist ein Betrag von 338,10 DM. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Regelung zu treffen." Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich genehmigt, durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 338,10 DM, bezogen auf den 31. Juli 1998, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht selbst ermittelt, sondern die Auskünfte der Rechtsanwaltsversorgung und des NLBV, die die Parteien eingeholt hatten und die jeweils auf den 31. Juli 1998 als vertraglich vereinbartes Ehezeitende bezogen waren, zu Grunde gelegt. Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die BfA und das NLBV geltend gemacht, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt und die von der Ehefrau in der
Ehezeit bei der BfA erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften unberücksichtigt gelassen. Das Oberlandesgericht hat rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich vom 12. Juli 2000 erhoben. Daraufhin haben die Parteien diese durch weitere notarielle Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 dahingehend abgeändert, "daß als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung aller Rentenanwartschaften erfolgen soll". Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Oberlandesgericht für den Ehemann berufsständische Anwartschaften bei der Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von 2.001,04 DM festgestellt und für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA in Höhe von 138,95 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften - unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - in Höhe von monatlich 1.136,15 DM. Das Oberlandesgericht hat die den Versorgungsausgleich modifizierende Parteivereinbarung vom 5. Dezember 2001 genehmigt und die Entscheidung des Amtsgerichts - unter Berücksichtigung der Vereinbarung - dahingehend abgeändert, daß es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 333,57 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2000, begründet hat.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des NLBV, mit der es geltend macht, die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hätten nicht unter Berücksichtigung des erwähnten verminderten Ruhegehaltssatzes bewertet werden dürfen, da das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten werde. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 823 ff. veröffentlicht ist, ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 f.; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386; vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1445 ff.) zutreffend davon ausgegangen, daß die Parteien durch Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung nach § 1587 o BGB zwar nicht das Ehezeitende vorverlegen können, da es nicht ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 m.w.N.). Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, daß die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich
einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung nach §§ 1587 o Abs. 1 Satz 2, 134 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Ebensowenig darf sich durch die Vereinbarung die Richtung ändern, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (vgl. nur Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1445).
b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht, das die Ehegatten vor Abschluß der zweiten notariellen Vereinbarung auf die rechtlichen Bedenken gegen die erste Vereinbarung hingewiesen hatte, die notarielle Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahingehend ausgelegt, daß (lediglich) die zeitlich nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollten. Dies begegnet - ebenso wie der Abschluß einer weiteren Vereinbarung während des Beschwerdeverfahrens und deren Genehmigung durch das Beschwerdegericht (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 688 f.) - keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
c) Die Vereinbarung der Ehegatten ist danach in der Weise umzusetzen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen bereinigt werden, die in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 erworben wurden, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß dabei rechnerisch nicht die jeweils von
den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen Zeit/Zeit- Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden auszuschließenden Zeit - aufgeteilt werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 275 und vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253, beide m.w.N., für Kürzungen des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149, ebenfalls m.w.N., bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Denn dies würde zu Unbilligkeiten führen, soweit die Parteien in der auszuschließenden Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erlangt haben. Vielmehr stehen zwei Berechnungsweisen offen, die mathematisch zum selben Ergebnis führen: Entweder wird der Ausgleichsanspruch jeweils nach den für die konkret auszugleichenden Anwartschaften geltenden Grundregeln für die auszuschließende Zeit gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entsprechend gekürzt oder es werden die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um jeweils diejenigen gekürzt, die sie in der auszuschließenden Zeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgeglichen.
d) Die vorgenannten Berechnungsweisen sind grundsätzlich auch dann heranzuziehen, wenn in den Versorgungsausgleich, den die Parteien durch Vereinbarung nach § 1587 o BGB modifiziert haben, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche oder berufsständische Anwartschaften fallen. Auch insoweit bestimmt sich der gesetzliche Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 ff. BGB, und auch die nach der jeweiligen Parteivereinbarung auszuschließenden Teile der Versorgungsanwartschaften sind konkret für die einzelnen Anrechte nach den dort geregelten Grundsätzen zum gesetzlichen Ehezeitende zu ermitteln. Nur
so kann ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt werden , weil Unbilligkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwart- schaften in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden werden. Dies zeigt sich hier konkret bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau, die nach den genannten Berechnungsweisen vollständig dem Versorgungsausgleich unterfallen, während bei einer reinen Zeit/Zeit-Berechnung nur 126,16 DM von 138,95 DM auszugleichen wären. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversorgung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während des ausgeschlossenen Zeitraums eingetreten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da solche Umstände weder festgestellt noch ersichtlich sind. Bei der Beamtenversorgung der Ehefrau ergibt sich im übrigen auf Grund der Anrechnung der gesetzlichen Rente keine Kürzung nach § 55 BeamtVG.
e) Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat zur Ermittlung der auszugleichenden Teile der Versorgungsanwartschaften zunächst nach §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b (Rechtsanwaltsversorgung), 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (gesetzliche Rentenversicherung) und 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften) jeweils den gesamten gesetzlichen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften ermittelt. Außerdem hat es, bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, denjenigen Anteil der jeweiligen Versorgungsanwartschaft ermittelt, der auf den auszuschließenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 entfällt, und die gesamten Ehezeitanteile jeweils um die auszuschließenden Anteile bereinigt. In Höhe der Hälfte der verbleibenden Differenz hat es das analoge Quasisplitting durchgeführt. Wie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, werden dadurch im Ergebnis weder höhere Rentenanwartschaften übertragen oder
begründet, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre, noch wird die Richtung des Ausgleichs geändert. Grundsätzlich bestehen gegen diese Berechnungsweise daher keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. a) Das Oberlandesgericht hat die Beamtenversorgung der Ehefrau im Vorgriff auf das zur Zeit seiner Beschwerdeentscheidung zwar schon verkündete , aber noch nicht in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926 ff.) ermittelt. Es hat hierzu ausgeführt: Der Ruhegehaltssatz bestimme sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dessen zur Zeit der Beschwerdeentscheidung noch geltender Fassung betrage das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt jedoch höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es dürfe jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 gekürzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 werde der Ruhegehaltssatz auf 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Lebenszeit und der Höchstruhegehaltsatz auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindert. Es stehe bereits fest, daß sich dies auf das künftige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken werde. Auch wenn § 14 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft trete und nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gesetzesänderungen im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung fänden, als sie nicht nur verkündet , sondern bereits in Kraft getreten seien, müsse der künftig maßgebende Ruhegehaltssatz bereits jetzt zugrunde gelegt werden. Der Versorgungsfall werde bei der Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2019 eintreten. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei aber im Grundsatz bereits am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe allein berechnungstechnische Gründe. So seien die Übergangsregelungen des §69 e BeamtVG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in einer im Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach altem Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher sei, daß der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte Ruhegehalt beziehen werde. Auch im Hinblick auf § 10 a VAHRG sei die genannte Gesetzesänderung bereits zu berücksichtigen. Dies hält rechtlicher Überprüfung lediglich im Ergebnis stand, nachdem die entscheidenden Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (Art. 1 Nr. 11 i.V. mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1) nunmehr zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind.
b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht im Grundsatz davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.) für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen
Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahekommt.
c) Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10 a VAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414, 415). aa) Die Bestimmung des Inkrafttretens eines Gesetzes kann nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Mit der Verkündung eines Gesetzes, die einen integrierenden Bestandteil der Gesetzgebung darstellt, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art. 82 Abs. 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzes betrifft und daher materielle Bedeutung hat. Das verkündete, noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Wirkungen aus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttreten verhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften, d.h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des verkündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes. Da die Bestimmung des Gesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganen vorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art. 80 Abs. 1 GG - keine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die Bestimmung des Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die
verfassungsrechtliche Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift (BVerfGE 42, 263, 282 f.). Danach ist es nicht zulässig, im Rahmen der Berechnung der Höhe des Versorgungsausgleichs die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung des Inkrafttretens als "allein berechnungstechnisch" zu qualifizieren und mit dieser Begründung den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift außer Acht zu lassen. Vielmehr verbleibt es dabei, daß bei der Regelung des Versorgungsausgleichs lediglich geltende, d.h. in Kraft getretene Gesetzesänderungen berücksichtigt werden dürfen. bb) Enthält eine aus mehreren Bestimmungen zusammengesetzte Vorschrift , von denen nur einige den Versorgungsausgleich betreffen, unterschiedliche Regelungen über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen, so ist im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes ausschließlich maßgeblich, wann die konkret den Versorgungsausgleich betreffenden Vorschriften in Kraft treten. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, daß andere Teile der Vorschrift bereits früher in Kraft getreten sind. Die Neufassung des § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist hinsichtlich der Höhe der Ruhegehaltsbezüge nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und galt somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes noch nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, die nach Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist das Inkrafttreten der Neufassung des § 14 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-
setzes 2001 nicht vorverlegt worden. Vielmehr bestimmt § 69 e Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, daß auf Versorgungsfälle , die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, § 14 Abs. 1 (und 6) BeamtVG bis zum Tag vor Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG noch in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. cc) Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, die Versorgung von Beamten, die sich am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand befunden hätten oder im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten würden, bestimme sich zwar vorläufig noch nach altem Recht, doch sei bereits wirksam geregelt, daß das Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen werde, das sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ergebe. Da der abzuschmelzende Besitzstandsanteil der Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sei, müsse bei Ruhestandsbeamten schon jetzt die sich nach neuem Recht ergebende Versorgung im Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden. Berechnungstechnisch erfolgt die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von bisher 75 % auf 71,75 % - voraussichtlich im Jahre 2010 - weder durch eine Kürzung noch durch eine Abschmelzung der Pensionen. Vielmehr nehmen die Pensionen nach wie vor an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG teil, ab 2003 bei den nächsten acht Anpassungen allerdings lediglich mit jeweils um rund 0,5 % verminderten Zuwachsraten (vgl. Der öffentliche Dienst in Deutschland, Stand: Dezember 2002, S. 163). Wirtschaftlich entspricht dies zwar der vom Oberlandesgericht angesprochenen Abschmelzung; dies vermag aber keine innere Rechtfertigung für eine Vorabanwendung des neuen Ruhegehalts zu bilden.
dd) Nachdem § 14 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und deshalb nunmehr anzuwenden ist, bestehen gegen die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz indessen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin (geboren am 26. Oktober 1954) wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit eintreten (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f. - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42). Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung ist für die Antragsgegnerin - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - in den Versorgungsausgleich einzustellen. ee) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des NLBV auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das analoge Quasisplitting - unter Berücksichtigung des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die
Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies beruht auf den strukturellen Unterschieden zwischen der beamtenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und kann nicht dadurch umgangen werden, daß für die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so im Erg. auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht lassen sich diese Berechnungen nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die
gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
d) Soweit gegen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, vermag dieser Umstand nicht zu einer anderweitigen Beurteilung zu führen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1387/02 - bisher (soweit ersichtlich) noch nicht entschieden. Die Verfassungsbeschwerde entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes müßte durch einstweilige Anordnung eigens angeordnet werden, §§ 32, 93 d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Dies ist nicht erfolgt. Eventuelle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erachtet der Senat im Ergebnis nicht für durchgreifend. Mit Beschluß vom 12. Februar 2003 (DVBl 2003, 1148 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründet, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Zu den hergebrachten Grundsätzen gehört auch das Alimentationsprinzip. Verfassungsrechtlich gewährleistet sind aber weder die ziffernmäßige Höhe noch die Auszahlungsmodalitäten der Besoldung bzw. Versorgung, sondern nur ein Kernbestand bzw. Wesensgehalt des Alimentationsprinzips: Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Bestimmung
der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und Anpassung ist dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Spielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umfaßt (BVerfG Beschluß vom 12. Februar 2003, aaO S. 1149 f., 1152, 1154). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats von einer Verfassungswidrigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - soweit es den Höchstruhegehaltssatz betrifft - nicht ausgegangen werden. 3. Soweit das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor herangezogen hat, entspricht dies entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers in der Vorinstanz der Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.; vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des Bemessungsfaktors (West) für 2003 von 84,29 %. Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung: Das Ruhegehalt der Ehefrau beträgt: 5.708,82 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Ehefrau) x 59,52 % (Ruhegehaltssatz ) = 3.397,89 DM (Ruhegehalt) + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (3.397,89 DM x 84,29 % = 2.864,08 DM : 12) 238,67 DM = 3.636,56 DM. Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf: 3.636,56 DM x 10,35 (in die Ehezeit fallende Dienstjahre) : 33,18 (gesamte bis zur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit) = 1.134,37 DM.
Auf den nach der Vereinbarung der Parteien von dem Versorgungsausgleich auszunehmenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000 entfällt eine Versorgungsanwartschaft von (3.636,56 DM x 1,5 : 33,18) 164,40 DM. Die auszugleichende Anwartschaft beträgt mithin (1.134,37 - 164,40 DM) 969,97 DM. Der Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von [1.777,57 DM - (138,95 DM + 969,97 DM) : 2] 334,32 DM zugunsten der Ehefrau durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 228/03
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten.
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Vézina und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.139 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der A. AG (später E. GmbH) und dem P. Verein.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher Höhe von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Seit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 € und mit monatlich brutto 241,61 € festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli 2002 im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.
5
Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 € zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli 2003 nur noch 214,40 € betrage.
6
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto 519,76 € berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berücksichtigen , dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Da der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder 21,80 €), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 € bzw. seit dem 1. Juli 2003 26,13 € betragen habe, sei der Teilausgleich von ursprünglich 74,20 DM (oder 37,94 €) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 € und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 € aufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,88 € und seit dem 1. Juli 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,40 € geschuldet sei. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 €.
9
Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 € auch ohne den zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder die Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der Regel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer Ausgleichsrente außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschuldeten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseinkünften noch rund 1.089 € verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei.
10
2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
12
Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und danach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Allerdings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer früheren Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rückrechnung unter Heranziehung von Werten der früheren Barwert-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Barwert -Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den Grenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öf- fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
13
Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwägung gezogen hat.
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Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige Härte stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht , wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Henrich /Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; MünchKomm /Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4). Denn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Ausgleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken müsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberechtigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften gedeckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt. Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichs- rente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr, aaO § 1587 c Rdn. 25).
16
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsrenten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221 ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG FamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V. Anders kann dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS 1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 SGB V sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die Leis- tungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
17
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hoppenz /Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10; Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensver- hältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversicherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. August 2005, Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage nach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung.
18
c) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht angebrachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 214,75 € bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der Ausgleichsanspruch am 1. Juli 2002 fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung erlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines Ausgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschränkung seines Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der Zahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 € hinausgehenden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

45
a) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung war für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - grundsätzlich von den BruttoBeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfielen , blieben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561 f.; aA OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 87; OLG Hamm FamRZ 1992, 694; 1987, 290, 291; Glockner/Uebelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993 Rn. 196; Soergel/ Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13).

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.